LVwG N LVwG-S-889/001-2022

LVwG-S-889/001-2022Tribunal administratif régional7 oct. 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Maskenpflicht; Zumutbarkeit; ärztliches Attest; Glaubhaftmachung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-889/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.889.001.2022

Begründung

Erkenntnis in gekürzter Form gemäß §§ 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. Februar 2022, ZI. ***, betreffend Bestrafung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 16. September 2022 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer nahm am 20. Jänner 2022 gegen 18:00 Uhr an einer Demonstration nach dem Versammlungsgesetz 1953 mit der Bezeichnung „***“ in ***, ***, teil, ohne eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen zu haben. Bei der Zusammenkunft von circa 100 Personen formierten sich diese zu einem Demonstrationszug und protestierten gegen die COVID-Maßnahmen (Meinungskundgaben).

Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde ein für ihn namentlich ausgestelltes ärztliches Maskenbefreiungsattest vor, welches von C, Arzt für Allgemeinmedizin in ***, am 29. Jänner 2021 mit folgenden Inhalt ausgestellt wurde:

„Es wird bestätigt, daß Herr A aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske tragen kann. Stattdessen muß zur Vorbeugung einer Infektion ein anderer Mundnasenschutz getragen werden.“

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard nicht zugemutet werden kann.

Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Aktenlage (insbesondere Anzeige, Polizeibericht an die belangte Behörde betreffend die Versammlung vom 20. Jänner 2022 und das vom Beschwerde vorgelegte Attest) sowie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Attest war zur Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske geeignet: C legte in seiner heutigen Zeugenaussage ausführlich und nachvollziehbar dar, dass es sich bei dem gegenständlichen Attest keineswegs um ein Gefälligkeitsgutachten handelte. Der Beschwerdeführer ist bereits seit ca. 2004 oder 2005 Patient bei C und konnte der Allgemeinmediziner sowohl die beim Beschwerdeführer bestehenden Vorerkrankungen als auch die durchgeführten Untersuchungen, die zur Ausstellung des Attestes geführt haben, glaubwürdig darlegen, sodass es glaubhaft ist, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund gesundheitlicher Umstände nicht möglich war bzw. nicht zugemutet werden konnte, eine FFP2 Maske oder gleichwertige Maske zu tragen. In diesem Sinne bestätigte C dem Beschwerdeführer erneut in einem Attest vom 14. April 2022 (dieses wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt), dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann; mit der Zeugenaussage im Einklang stehend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Angststörung leide und er in Panik gerate, wenn er eine Maske aufsetze; dadurch steige der Bluthochdruck auf sehr hohe Werte, was aus medizinischer Sicht unbedingt vermieden werden sollte, zumal beim Beschwerdeführer zusätzlich zum Bluthochdruck eine Arteriosklerose mit Carotisplaques beidseits bestehe. Der Beschwerdeführer ist sohin seiner Obliegenheit zur Glaubhaftung der Ausnahme für das Tragen einer Maske nachgekommen.

2. Hiezu ist rechtlich Folgendes zu erwägen:

2.1. Gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021, ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt.

Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021, können beim Auftreten von COVID-19 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Nach § 5 Abs. 4 Z 1 leg.cit. können in einer Anordnung gemäß Abs. 1 unter anderem Zusammenkünfte an die Einhaltung bestimmter Vorrausetzungen oder Auflagen gebunden werden.

§ 14 Abs. 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 602/2021, sieht (gestützt auf § 5 COVID-19-Maßnahmengesetz) vor, dass bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 auch im Freien eine Maske zu tragen ist. Als Maske im Sinne der 6. COVID-19-SchMaV (§ 2 Abs. 1) gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Gemäß § 21 Abs. 4 Z 8 der 6. COVID-19-SchMaV idF BGBl II Nr. 24/2022 gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

Gemäß § 22 Abs. 2 der 6. COVID-19-SchMaV idF BGBl II Nr. 6/2022 ist der Ausnahmegrund der gesundheitlichen Gründe durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

2.2. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen nahm der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort an einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes teil, ohne dabei eine FFP2-Maske (oder eine zumindest gleichwertige Maske) getragen zu haben. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Sinne des § 21 Abs. 4 Z 8 der 6. COVID-19-SchuMV glaubhaft gemacht, dass ihm das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann:

Hierzu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die angesprochene Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht bloß daran anknüpft, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern ob ihm die Erfüllung der Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen; ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung. Im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad der Behörde (sprich Beweismaß) reicht jedoch – so der Verwaltungsgerichtshof – die Glaubhaftmachung; der Betreffende hat die Behörde daher von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen. Wenn normiert ist, dass der „Ausnahmegrund“ durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist, werden damit die Bescheinigungsmittel, die dem Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, muss er demnach eine von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen. Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 55 Ärztegesetz 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf (vgl. hierzu umfassend (vgl. VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277).

Wenngleich sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegenen ärztlichen Attest nicht ausdrücklich ergibt, auf welcher Grundlage welche Diagnose erstellt wurde und wie sich insbesondere die gesundheitlichen Beschwerden auf das Tragen einer Maske durch den Beschwerdeführer auswirken (vgl. demgegenüber das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Attest), wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingehend und eindeutig dargetan, dass das mit 29. Jänner 2021 datierte Attest keinesfalls ein bloßes Gefälligkeitsattest darstellt und es glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen – wie vom Zeugen C geschildert – das Tragen einer Maske nicht zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer konnte sich daher wirksam auf das von ihm vorgelegte Attest berufen.

Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.