Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-717/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.717.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde von A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9. Juni 2022, GZ ***, betreffend Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung der Vorstellung als verspätet, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: der Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C, C1, CE, C1E, F bis einschließlich 20. Oktober 2022 entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
Entsprechend dem behördlichen Zustellnachweis (RSb) konnte dieser Bescheid
an der Abgabestelle nicht zugestellt werden. Dieser wurde daher am 25.02.2022 (erster Tag der Abholfrist) bei der Post-Geschäftsstelle *** hinterlegt, eine Verständigung über diese Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt. Die Sendung wurde bei der Post-Geschäftsstelle innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht abgeholt und an die Behörde retourniert.
Mit Eingabe vom 8. April 2022 gab der nunmehrige Beschwerdeführer, neben umfassenden Ausführungen zum Vorfallsgeschehen vom 20. Februar 2022 (Verkehrsunfall) an, dass sein Anwalt und er seit sechs Wochen auf einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft warteten und beantrage er die Ausfolgung des Führerscheines.
In der Folge übermittelte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Email vom 8. April 2022 dem Beschwerdeführer eine Bescheidausfertigung und teilte diesem mit, dass der Bescheid durch Hinterlegung am 28. Februar 2022 zugestellt worden sei. Der Bescheid sei innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt worden und mit 15. März 2022 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2022 stellte der Beschwerdeführer – nunmehr anwaltlich vertreten – den Antrag auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, GZ ***, in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, GZ ***, sowie auf Übermittlung einer Aktenabschrift.
Die Hinterlegungsanzeige sei ihm niemals zugegangen. Er könne nicht gänzlich ausschließen, dass dieses Poststück zwischen Prospekten, Reklamematerial und sonstigen Zusendungen gelegen sei und er dieses irrtümlich entsorgt habe.
So ihm die Hinterlegungsanzeige tatsächlich mit 28.2.2022 zugestellt worden sei, habe er dennoch von dem Bescheid nicht Kenntnis erlangt und sei er gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden treffe, daran gehindert vom Bescheid Kenntnis zu erlangen und gegen diesen fristgerecht Vorstellung zu erheben. Er arbeite grundsätzlich sehr gründlich seine gesamte Post durch und sei ihm ein derartiges Versehen noch nie passiert, halte er dies für sehr unwahrscheinlich und sei ihm kein Verschulden vorzuwerfen. Er habe erstmalig mit der elektronischen Übermittlung des Bescheides am 8. April 2022 Kenntnis von der Existenz des Bescheides erlangt.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführervertreter eine Aktenabschrift übermittelt.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Bescheid vom 9. Juni 2022, GZ ***, mit welchem unter Spruchpunkt I) der Antrag vom 21. April 2022 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen den Bescheid vom 23. Februar 2022, GZ ***, als unbegründet abgewiesen, unter Spruchpunkt II) die Vorstellung vom 21. April 2022 gegen den Bescheid vom 23. Februar 2022, GZ ***, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, GZ ***, nach Durchführung eines Zustellversuches am 25. Februar 2022 und Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach am 28. Februar 2022 beim Zustellpostamt hinterlegt worden sei. Dieser Bescheid sei vom Zustellpostamt mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an die Behörde zurück übermittelt worden.
Im vorliegenden Fall liege das „Ereignis“ des § 71 Abs. 1 AVG, welches den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist hinderte, darin, dass er von der Zustellung des Bescheides keine Kenntnis erlangte, da die Hinterlegungsanzeige in der Post neben dem Vorhandensein von Werbematerial von ihm nicht vorgefunden worden sei. Er habe damit rechnen müssen, dass ihm von der Führerscheinbehörde nach der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung innerhalb kurzer Zeit der Entziehungsbescheid auf dem Postweg übermittelt werde. Indem der Wiedereinsetzungswerber angab, nicht ausschließen zu können, dass das Poststück zwischen Prospekten und Werbeanzeigen versehentlich entsorgt worden sei, lasse der Umstand, dass dieser in Erwartung eines Entziehungsbescheides der Behörde war, eine Subsumtion des Übersehens der Hinterlegungsanzeige unter lediglich einen minderen Grad des Versehens nicht zu. Es lägen somit die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.
Zu Spruchpunkt II) wurde ausgeführt, dass – ausgehend von einer Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 28. Februar 2022 und trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung die Vorstellung erst am 21. April 2022, also nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, eingebracht worden sei, weshalb diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen sei.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer – rechtsanwaltlich vertreten – fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9. Juni 2022, GZ ***. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufhebung des angefochtenen Bescheides, Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, GZ ***, nie rechtswirksam zugestellt worden sei. Erstmalig habe der Beschwerdeführer von der Existenz dieses Bescheides erfahren, als ihm am 8. April 2022 der Bescheid elektronisch übermittelt worden sei, welcher Vorgang den Zustellmangel aber nicht heilen könne. Der Beschwerdeführer habe durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Zustellung des genannten Bescheides gestellt und nur für den Fall, dass nachgewiesen werden könne, dass die Hinterlegungsanzeige tatsächlich an der Adresse ***, ***, in die Zustellvorrichtung eingeworfen und daher zugestellt worden sei, habe er in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Vorstellung) nachgeholt.
Den Antrag auf Zustellung habe die belangte Behörde übergangen, es sei lediglich über den Wiedereinsetzungsantrag und die erhobene Vorstellung entschieden worden. Wenn die belangte Behörde von einer Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges ausgehe, hätte sie zumindest seinen Antrag auf Zustellung abweisen müssen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie den Gerichtsakt.
4. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt in seiner Entscheidung dem unbedenklichen Akteninhalt, welchem beschwerdeführerseits nicht entgegengetreten wurde.
5. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 21. April 2022 stellte der Beschwerdeführer – anwaltlich vertreten – den Antrag auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, GZ ***, in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2022, GZ ***, sowie auf Übermittlung einer Aktenabschrift.
Mit dem gegenständliche bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9. Juni 2022, ***, wurde unter Spruchpunkt I) der Antrag vom 21. April 2022 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen den Bescheid vom 23. Februar 2022, GZ ***, als unbegründet abgewiesen, unter Spruchpunkt II) die Vorstellung vom 21. April 2022 gegen den Bescheid vom 23. Februar 2022, GZ ***, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
6. Rechtslage:
§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
7. Erwägungen:
Bei dem beschwerdeführerseits gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt es sich um einen Eventualantrag.
Ein Eventualantrag stellt keine bloße „Ergänzung“ des Hauptantrages oder eine „Antragsänderung“ dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215).
Eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht nicht, darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040, mwN).
Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Hauptantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Der Eventualantrag stellt keine bloße „Ergänzung“ des Hauptantrages oder eine „Antragsänderung“ dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag unter der obgenannten aufschiebenden Bedingung. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist. Das bedeutet aber, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (VwGH vom 28.5.2014, 2013/07/0282, mwN). Vielmehr belastet die Erledigung eines Eventualantrages vor dem Eintritt des Eventualfalles diese mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH vom 28.11.2013, 2013/03/0070). Der angesprochenen rechtskräftigen Abweisung steht eine rechtskräftige Zurückweisung des Hauptantrages bzw. dessen Zurückziehung gleich (VwGH vom 27.11.2014, 2013/03/0152).
Nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet es fallbezogen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, da die belangte Behörde über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und das damit verbundene Rechtsmittel der Vorstellung entschieden hat, bevor es rechtskräftig über den Hauptantrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Februar 2022, GZ ***, abgesprochen hat. (Die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Wege der Akteneinsicht bzw. der Übermittlung einer Aktenabschrift ist nicht dem tatsächlichen Zukommen im Sinne des § 7 ZustellG gleichzuhalten (VwGH vom26.6.2001, 2000/04/0190 u.a.).
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.