Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2349/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2349.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.07.2022, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Wortfolge „in der Sie sich einer beleidigenden Schreibweise bedient haben“, eingefügt wird: „, nämlich in der Form der Verwendung der Wortfolgen „Hirnloser gehts nicht, man kann sie nicht mehr ernst nehmen, ich zweifeln ihre Zurechnungsfähigkeit an“, „Jetzt reichts, sind Sie vollkommen verblödet“ und „sind sie zu dumm zum lesen“.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 27. Juli 2022, ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 100,-- verhängt, weil er sich in schriftlichen Eingaben (E-Mail) vom 06.03.2022 um 11:42 Uhr sowie um 14:43 Uhr zum Verfahren ***, einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2022 persönlich zugestellt.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer hat von der E-Mail-Adresse „***“ mit E-Mail Eingabe vom 22. August 2022, 16:05 Uhr, gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt:
„Der Grund war ihre falsche CT- Verständigung, 06.03.2022 – 08.28 Uhr, daß ichNegativ sei und wieder der Arbeit nachkommen darf. Auf diesem Grund ordnete ich meine Termine ein –Und nach einer Stunde bekam ich Ihre Verständigung, ich sei doch Negativ.????Aus diesem Grunde schrieb ich Herrn B, 06.03.2022 einen Brief, was ich vonIhrer QualitätHalte. Herr B entschuldigte sich des Fehlers CT und eine Mahnung per § 34 AVG. Somitwar diese Angelegenheit für Beide erledigt. Nach langer Zeit, 27.07.2022, stellte er wir die Ordnungsstrafe über 100,-- Euro , obwohl dieAngelegenheit mit HerrnB erledigt war. Es wurden seltsamerweise nur meine Wortwahl zitiert, jedochweder das SchreibenB noch Ihre falsche CT-Beschreibun
Ihrerseits sollten sie kontrolliert, das keine CT-Positive mit Tumor- Kranke transportiert werden.“
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Eingabe zur Entscheidung vor.
3. Feststellungen:
3. 1 Mit E-Mail vom 6. März 2022 um 8:28 Uhr mit dem Betreff: „Befundergebnis ihrer COVID-19 Testung vom 05.03.2022, ID:***“ wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, Fachgebiet Gesundheit, verständigt, dass sein Testergebnis der Probeentnahme vom 5. März 2022 negativ sei. Darüber hinaus wurde er informiert, dass mit dieser Mitteilung sein Absonderungsbescheid und die darin angeordneten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung außer Kraft treten.
3. 2 Mit E-Mail vom 6. März 2022, 8:43 Uhr mit dem Betreff: „Befundergebnis ihrer COVID-19 Testung vom 05.03.2022, ID:***“ wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, Fachgebiet Gesundheit, verständigt, dass sein Testergebnis der Probeentnahme vom 5. März 2022 positiv sei mit einem Ct-Wert von 19.
3. 3 Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom 6. März 2022, 10:58 Uhr mit dem Betreff: „Ausufernde Missstände“ an die belangte Behörde und fragte, wie es möglich sein könne, dass er von einem Test zwei Ergebnisse bekommen habe, wobei einer negativ und der andere positiv sei. Da zunächst der Bescheid aufgehoben worden sei, werde er sich an diesen halten. Er erwarte bis 12:00 Uhr eine Richtigstellung der Angelegenheit.
3. 4 Um 11:26 Uhr wurde ihm seitens der belangten Behörde durch B per E-Mail mitgeteilt, dass sein Bescheid entsprechend der automatisierten Verständigung aufgehoben worden ist. Sollte eine neuerliche Absonderung erforderlich werden, so werde er darüber getrennt informiert.
3. 5 Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit folgendem E-Mail vom 6. März 2022, 11:42 Uhr mit dem Betreff „Ausufernde Missstände“:
„Hallo
Hirnloser gehts nicht, man kann sie nicht mehr ernst nehmen, ich zweifeln ihre Zurechnungsfähigkeit an. Sowas darf nicht passieren.
Ich erwarte mir eine Stellungnahme vom Bezirkshauptmann.
Sehen Sie selbst welche Chaos herrscht.
A“
3. 6 Am 6. März 2022, 14:13 Uhr wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, Fachgebiet Gesundheit, ein Absonderungsbescheid mittels E-Mail zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das beiliegende Kontaktpersonenformular ausgefüllt an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Der Absonderungszeitraum wurde mit 6. März 2022 bis 10. März 2022 angegeben.
3. 7 Der Beschwerdeführer brachte als Antwort auf diese E-Mail der belangten Behörde folgedes E-Mail vom 6. März 2022, 14:43 Uhr ein:
„Hallo
Jetzt reichts, sind Sie vollkommen verblödet.
Ich bin in Quarantäne genauso wie meine Gattin , sehen sie gefälligst nach oder sind sie zu dumm zum lesen.
Ich werde diesen Fall an dir Volksanwaltschaft übermitteln.
Für dumm lasse ich mich nicht verkaufen.
A“.
4. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, insbesondere aus den hierin enthaltenen, jeweils genannten E-Mails.
5. Rechtslage:
§ 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. I 137/2001 lautet:
(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
6. Erwägungen:
Gemäß § 34 Abs. 2 AVG kann die Behörde gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängen.
Die E-Mails des Beschwerdeführers vom 6. März 2022 an die belangte Behörde beziehen sich auf ein bei dieser unter der Geschäftszahl *** geführtes Verfahren zur Absonderung des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950. Somit waren grundsätzlich die Bestimmungen des AVG anzuwenden und war die belangte Behörde auch für die Verhängung von Ordnungsstrafen zuständig (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2018/09/0129).
Eine beleidigende Schreibweise liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen zu müssen. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt. Eine Kritik ist nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076 mwN).
Die gegenständlich vorgeworfenen schriftlichen Äußerungen stellen unzweifelhaft eine beleidigende Schreibweise dar („Hirnloser gehts nicht, man kann sie nicht mehr ernst nehmen, ich zweifeln ihre Zurechnungsfähigkeit an“, „Jetzt reichts, sind Sie vollkommen verblödet“, „sind sie zu dumm zum lesen“).
Es handelt sich hierbei um keine sachliche Kritik, sondern um persönliche Beleidigungen gegenüber den tätig gewordenen Organen der belangten Behörde. Die verwendete Ausdrucksweise wird den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht und hat objektiv beleidigenden Charakter (vgl. etwa VwGH 02.06.1990, 90/19/0299).
Der Beschwerdeführer führ nun in seinem „Einspruch“ im Wesentlichen aus, dass er diese Äußerungen auf Grund der widersprüchlichen Angaben über sein Testergebnis und seiner dadurch beeinflussten Terminplanung getätigt hat. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen, weil eine beleidigende Schreibweise gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden kann, selbst, wenn das hinter den verwendeten Worten stehende Anliegen des Beschwerdeführers berechtigt wäre (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144; 02.06.1990, 90/19/0299;15.10.2009, 2008/09/0344).
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist auch nicht zeitlich beschränkt. Zwischen den gegenständlichen Äußerungen und der Verhängung der Ordnungsstrafe in einem Abstand von weniger als 5 Monaten besteht ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang (vgl. VwGH 11.12.1985, 84/03/0155 mwN).
Schließlich erfordert die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 AVG keine vorherige Ermahnung bzw. kann sie unabhängig von einer Ermahnung verhängt werden (VwGH 30.05.1994, 92/10/0469). Auch das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dazulegen.
Zweck des § 34 Abs. 3 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Auf die Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnisse des Beschwerdeführers kommt es hierbei nicht an (VwGH 17.04.2012, 2010/04/0133).
Vor dem Hintergrund der im konkreten Fall verwendeten Formulierungen des Beschwerdeführers in zwei E-Mails erweist sich die von der belangten Behörde gewählte Höhe der Ordnungsstrafe, die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens bis 726,00 Euro bewegt, als angemessen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und wird auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht als erforderlich erachtet, weil der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich war und eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts hätte beitragen können. Die verhängte Ordnungsstrafe fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Daher konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.