Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2629/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2629.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. August 2022 , Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) , zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist
gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen
einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. August 2022, Zl. *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 20. Juni 2020, 16:37 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Richtung *** den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Österreich) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs. 1 u. 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) angelastet und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsbehörde in der Höhe von 30 Euro vorgeschrieben.
Mit E-Mail vom 26. September 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er im Zuge des Kaufes der „Digitalen Vignette“ zwar ein falsches Kennzeichen (*** statt ***) eingegeben habe, ursächlich für diese Eingabe sei jedoch – nicht wie von der ASFINAG behauptet – ein Tippfehler gewesen, sondern dass er sein früheres Kennzeichen (beginnend mit ) noch im Unterbewusstsein gehabt habe. Das von ihm eingegebenen Kennzeichen *** existiere nicht, die ASFINAG hätte dies auch feststellen können. Obwohl er die Bestellung gewissenhaft kontrolliert habe, sei ihm die Verwechslung nicht aufgefallen. Sein „ Kennzeichen“ habe Jahrzehnte lang existiert, er finde es überzogen, dass die belangte Behörde nicht von „geringem Verschulden“ ausgegangen sei, er begehre daher das Straferkenntnis aufzuheben.
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Österreich).
Am 5. Dezember 2019 wollte der Beschwerdeführer für das auf ihn zugelassene Kfz mit dem Kennzeichen *** über den „Webshop“ der ASFINAG eine „Digitale Vignette“ erwerben. Beim Erwerb dieser „Digitalen Vignette“ gab der Beschwerdeführer allerdings zwei Mal das (falsche) Kennzeichen *** ein, wobei sowohl die erste und auch die zweite Eingabe durch Eintippen der Buchstaben- und Zahlenfolge erfolgte, da die Eingabemaske des „Webshops“ keine Möglichkeit vorsieht mittels „copy-paste“ vorzugehen. Der Beschwerdeführer bemerkte nicht, dass er ein falsches Kennzeichen eingegeben hatte und erwarb somit eine „Digitale Vignette“ für das Kennzeichen ***.
Eine Kontrolle der Richtigkeit des Kennzeichens vor Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes – etwa in der kostenlosen, öffentlich unter *** abrufbaren „Vignettenevidenz“ – erfolgte nicht.
2.2. Am 20. Juni 2020, um 16:37 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Österreich), im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Richtung *** auf dem mautpflichtigen Straßennetz.
Zu diesem Zeitpunkt war an diesem Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert.
2.3. Die seitens der ASFINAG mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (ID-Nummer: ***, Tatzeitpunkt 20.06.2020) geforderte Ersatzmaut hat der Beschwerdeführer nicht entrichtet.
2.4. Am 16. Juli 2020 wurde auf Initiative des Beschwerdeführers durch die ASFINAG Maut Service GmbH das Kennzeichen von *** auf *** umgeschrieben.
2.5. Mit Strafverfügung vom 11. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs. 1 u. 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) angelastet und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Stunden festgesetzt.
2.6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch.
2.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 28. August 2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 20.06.2020, 16:37 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Richtung: ***
Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die
zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von
Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Digitale Vignette) zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes war am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 20 Abs.1 i.V.m. §§ 10 Abs.1 u. 11 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 45/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€300,0033 Stunden§ 20 Abs. 1 Bundesstraßen - Mautgesetz
BGBl.109/2002 idF. BGBl. I Nr. 45/2019
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro€30,00
Gesamtbetrag:€330,00“
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Die festgestellten Umstände beim Erwerb der „Digitalen Vignette“ ergeben sich aus dem Schreiben der ASFINAG vom 24. August 2020. Diesem Scheiben beigelegt findet sich auch ein – mit dem Tatzeitpunkt datiertes – Foto. Darauf ist zweifelsfrei das Fahrzeug des Beschwerdeführers (Kennzeichen: ***) erkennbar.
Dass das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt nicht im Mautsystem der ASFINAG registriert war, ergibt ebenfalls sich aus dem Schreiben der ASFINAG vom 24. August 2020 und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die von der ASFINAG mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (ID-Nummer: ***) geforderte Ersatzmaut nicht entrichtet hat, lässt sich dem Schreiben vom 24. August 2020 entnehmen. Den entsprechenden Ausführungen im Schreiben der ASFINAG ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde lediglich insoweit entgegengetreten, als er darauf hinwies, dass ihn (wie auch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ausführt) die ASFINAG mit E-Mail vom 10.08.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Ersatzmautforderung vom 30.06.2020 weiterhin aufrecht sei. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass die Ersatzmautaufforderung storniert worden sei. Dem ist zu entgegen, dass – wie aus dem Verwaltungsakt und dem Schreiben der ASFINAG eindeutig ersichtlich ist – dem Beschwerdeführer lediglich die Ersatzmautaufforderungen vom 01.07.2020 (ID-Nummer ***, Tatzeitpunkt: 23.06.2020) und vom 15.07.2020 (ID-Nummer: , Tatzeitpunkt:07.07.2020) kulanziert wurden, nicht jedoch die – gegenständlich relevante – Ersatzmautaufforderung vom 30.06.2020 (, Tatzeitpunkt: 20.06.2020). Dass dem Beschwerdeführer die Ersatzmautaufforderung vom 30.06.2020 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, wurde von diesem nicht behauptet. Im Zuge seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer überdies nicht behauptet, vor der ersten Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes eine Kontrolle dahingehend durchgeführt zu haben, dass das richtige Kennzeichen eingegeben wurde.
4. Rechtliche Erwägungen:
4.1.1. In der Sache:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG 2002) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2. Die Maut ist entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten.
[…]
§ 4. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.
[…]
§ 10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.
[…]
§ 11. (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
(2) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage.
[…]
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
[…]
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 11 dritter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.
(5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
[…]“
4.1.2. Die aufgrund der §§ 14 bis 16 BStMG 2002 erlassene Mautordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 59 (gültig von 28. März 2020 – 14. September 2020) legt hinsichtlich der „Digitalen Vignette“ auszugsweise Folgendes fest:
„1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. 1 BEGRIFFSDEFINITIONEN
[…]
• Vignettenevidenz: Dabei handelt es sich um ein unter www.asfinag.at abrufbares öffentliches Register, in dem jede Person kostenlos durch Eingabe eines Kennzeichens abfragen kann, ob ein Kraftfahrzeug über eine Digitale Vignette oder über eine Digitale Streckenmaut verfügt und für welche Zeiträume sie gelten.
1. 7 MITWIRKUNGSPFLICHTEN
Vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes hat sich der Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeugs zu vergewissern, dass die zeitabhängige Maut für den Zeitraum der beabsichtigen Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes (vorab) ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dies beinhaltet jedenfalls die Überprüfung, ob die Maut mit der dem Kraftfahrzeug entsprechende Vignettenart ordnungsgemäß entrichtet wurde.
[…]
Bei Verwendung der Digitalen Vignette hat jedenfalls eine Abfrage des Kraftfahrzeugkennzeichens in der Vignettenevidenz (siehe Punkt 1) unmittelbar vor Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes zu erfolgen, welche Aufschluss darüber gibt, ob ein Kraftfahrzeug über eine gültige Digitale Vignette verfügt und für welchen Zeitraum diese gilt (bzw. gelten, sofern das Kraftfahrzeug über mehrere Digitale Vignetten verfügt).“
……
3.2.1. 2Erforderliche Mindestangaben
Für den Bezug einer Digitalen Vignette im Webshop und in der ASFINAG App sind jedenfalls folgende Daten bekanntzugeben: • das KFZ-Kennzeichen, das im Mautsystem der ASFINAG registriert werden soll, inklusive Angabe des Zulassungsstaates des KFZ-Kennzeichens,
• für den unbaren Zahlungsverkehr notwendige Daten (z.B. Daten über die Kreditkarte, etc.),
• eine gültige E-Mail-Adresse (zur Übermittlung der Bestellbestätigung, der Rechnung, sowie der Nutzungsbedingungen).
Die Bestellbestätigung ist auf die Korrektheit der Daten (insbesondere im Hinblick auf das registrierte Kennzeichen sowie den Gültigkeitszeitraum der Digitalen Vignette) zu prüfen.
Für spätere Änderungen und Umregistrierungen der Digitalen Vignette im Webshop oder in der ASFINAG App unter „Mein Konto“ (siehe dazu Punkt 3.6 und 3.2.4) ist als Identifikation die auf der Bestellbestätigung angeführte Produkt-ID erforderlich. Die Bestellbestätigung sollte daher für die Dauer der Gültigkeit der Digitalen Vignette aufbewahrt werden.“
4.1.3. Zur objektiven und subjektiven Tatseite:
Es kommt im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG 2002 nicht auf die Zahlung des Vignettenpreises an, sondern darauf, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß registriert war (vgl. § 11 Abs. 1 BStMG 2002 sowie VwGH vom 12. August 2020, Ra 2019/06/0094, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/06/0096, wonach etwaige Tippfehler bei elektronischen Eingaben zu Lasten des Einbringers gehen).
Durch die – wenn auch fahrlässige – Eingabe des falschen Kennzeichens wurde das Kennzeichen des verwendeten Kfz nicht (ordnungsgemäß) registriert. Das objektive Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG 2002 ist somit erfüllt, da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf dem mautpflichtigen Straßennetz lenkte ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
§ 20 Abs. 1 BStMG 2002 trifft keine Vorgabe zur Art des Verschuldens, somit genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Handeln (vgl. VwGH vom 28. November 2006, 2005/06/0156, zur vergleichbaren Bestimmung des § 20 Abs. 2 BStMG 2002). Beim Ungehorsamsdelikt der Mautprellerei besteht gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz VStG von Vorneherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens. Es ist daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Kaufvorgangs nicht nur einmal, sondern sogar zweimal das falsche Kennzeichen eingegeben. Dass er vor der ersten Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes Nachschau im „Vignettenregister“ gehalten hat – wie in dies in den oben auszugsweise wiedergebebenen Bestimmungen der Mautordnung verlangt wird – behauptet er selbst nicht. Es ist somit anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (zB VwGH 13. September 2016, Ra 2016/03/0060).
Die Tat ist somit auch subjektiv vorwerfbar.
4.1.4. Zur Strafhöhe:
Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sind grundsätzlich im Rahmen der Strafhöhe zu berücksichtigen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/214). Gegenständlich hat die belangte Behörde (ohnehin) lediglich die in § 20 Abs. 1 BStMG 2002 vorgesehene Mindeststrafe von 300 Euro verhängt.
Eine Herabsetzung der durch die belangte Behörde verhängten Strafe käme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 VStG oder § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Betracht. § 20 VStG kommt gegenständlich nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe im Verfahren hervorgekommen sind.
Die Strafbemessung kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4.1.5. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG:
Nach § 45 Abs. 1 VStG (welcher gemäß § 38 VwGVG im Beschwerdeverfahren anzuwenden ist) hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten nach Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Um von der Bestrafung abzusehen bzw. eine Ermahnung iSd § 45 VStG zu erteilen (wie in der Beschwerde beantragt) müssen gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als auch das Verschulden der Beschuldigten gering sein, die Voraussetzungen müssen somit kumulativ vorliegen (vgl. VwGH vom 20. Juni 2016, Ra 2016/02/0065).
Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (z.B. VwGH vom 27. Februar 2019, Ra 2018/04/0134 unter Verweis auf VwGH vom 7. April 2017, Ra 2016/02/0245). Die Benützung einer mautpflichtigen Straße, ohne die Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, stellt aber genau jenes Verhalten dar, welches nach der Strafbestimmung des § 20 Abs. 1 BStMG 2002 verpönt ist, weshalb in gegenständlichem Fall von „geringem Verschulden“ gerade nicht gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die zweimalige unrichtige Eingabe des Kennzeichens im Zuge des Kaufvorgangs und auf die fehlende Nachschau im „Vignettenregister“ vor der ersten Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes hingewiesen.
Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 20 Abs. 1 BStMG 2002 Geldstrafen von 300 Euro bis 3.000 Euro vorsieht. Somit ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an einer weiteren der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (vgl. beispielsweise VwGH vom 19. Juni 2018, Ra 2017/02/0102).
Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0167).
4.1.6. Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Von einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet (Z 1), im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und auch keine Partei eine Verhandlung beantragt hat, obwohl im angefochtenen Straferkenntnis auf diese Möglichkeit und die Rechtsfolge des Verzichts auf eine Verhandlung, wenn kein Antrag gestellt wird, hingewiesen wurde (vgl. VwGH vom 24. September 2019, Ra 2017/06/0091).
4.2. Zum Kostenausspruch:
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen (hier: 60 Euro).
4.3. Zum Revisionsausspruch:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068) und der Strafbemessung (zB VwGH vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0050).