Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1578/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1578.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. April 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID19Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von 300,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 30,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 60,-- Euro, insgesamt sohin 390,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. April 2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:17.01.2022, 09:27 Uhr
Ort:Gemeindegebiet ***, ***, ***, Betriebsstätte B
Tatbeschreibung:
Sie haben als Kunde, wobei Sie zum angeführten Zeitpunkt über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 2 leg. cit. verfügt haben, den Kundenbereich der Betriebsstätte des Kundenbereiches, nämlich B in ***, ***, welche eine Betriebsstätte Gewerblicher Handel darstellt, zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreten, obwohl Kunden die Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2022, in der Zeit von 11.01.2022 bis 20.01.2022 nur betreten dürfen, wenn sie über einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. verfügen. Bei der gegenständlichen Betriebsstätte handelte es sich auch nicht um eine in § 6 Abs. 2 Zif. 1 bis 22 leg. cit. angeführten Betriebsstätte, welche von den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 leg. cit. ausgenommen sind. Sie haben nach Aufforderung der Geschäftsleitung Ihren 2G Nachweis nicht vorgewiesen, verblieben jedoch trotzdem im Geschäft.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 8 Abs. 2 Zif. 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 6 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 300,0072 Stunden§ 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz -
COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021“
Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Tragen der Kosten des verwaltungs-behördlichen Verfahrens verpflichtet.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion ***, wonach sich der Rechtsmittelwerber trotz Aufforderung der Geschäftsleitung des B *** geweigert habe, seinen 2GNachweis vorzulegen, dennoch im Geschäft verblieb, weshalb Beamte der Polizeiinspektion *** zur Herstellung des gesetzesmäßigen Zustandes gerufen worden wären. Nach Wiedergabe der Einspruchsbegründung sowie der relevanten Rechtslage ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb „B“ um einen iSd § 6. COVID-19-SchuMaV handle und ein derartiger Betrieb nicht in die Ausnahmeregelung, wie im Abs. 2 angeführt, falle. Somit wäre zum Tatzeitpunkt die Regelung des 2G-Nachweises gültig gewesen. Dass er einen gültigen 2GNachweis besessen habe, führe er in seinem Einspruch nicht an. Er habe jedenfalls diesen nicht vorgewiesen, sodass der objektive Tatbestand als erwiesen anzunehmen wäre. Angemerkt wurde, dass diverse Schreibutensilien auch in Betriebsstätten des Lebensmittelhandels erhältlich wären, wobei diese Betriebsstätten unter die Ausnahme fallen, bei denen kein 2GNachweis erforderlich wäre, sodass lediglich die Maskenpflicht gelte.
Einen Entlastungsbeweis iSd § 5 Abs. 1 VStG habe er nicht vorgebracht.
Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten wäre, erschwerend wäre kein Grund.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diese behördliche Entscheidung erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:
„Ich erhebe Einspruch gegen Ihr Straferkenntnis!!!
Die Gründe sind die gleichen wie beim ersten Einspruch. Ich befolgte die Gesetze die höher gestellt sind als die Zweiwöchigen Verordnungs- Rochaden. Auch moralisch, meinen Vaterpflichten nachkommend für eine für das Kind wichtige Beschaffung.
Zudem kommt dass Sie als Behörde erst Aufklärung statt Strafe als Vorgabe haben.
Ich lies die Polizei rufen um den Sachverhalt zu bereinigen. Nach einigem Hin u. Her wollte ich eine Anzeige erstatten gegen die Gebietsleitung bzw. Zentralleitung der B Filiale. Dies wurde mir verweigert.
Email Verkehr mit der Landespolizeidirektion NÖ vorhanden.
Vorsätzliche Amtswillkür? Bruch des Amtseides? Bruch des §43 BDG, Evidenz u. Verhältnismäßigkeit nicht gegeben. Verfassungsrechtlich bedenklich. Diskriminierend, uvm…
Alle Beamten haben eine Remonstrationspflicht gegenüber solchen Auswüchsen der Regierenden, unlogischen unsachlichen Verordnungskarussell.
Ich bitte höflich um die Niederlegung der Strafe“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgelegten Strafakt zur Zl. ***.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hielt sich am 17. Jänner 2022, 09:27 Uhr, im Gemeindegebiet *** in der Betriebsstätte „B“ mit der Liegenschaftsadresse *** auf, um Schreibutensilien für sein schulpflichtiges Kind zu erwerben. Er kam der Aufforderung der Geschäftsleitung, seinen 2GNachweis vorzuweisen, nicht nach. Vielmehr verblieb im Geschäft, obwohl er über keinen 2G-Nachweis verfügte. Erst nach Einschreiten der PI *** und mehrmaligen Aufforderungen verließ er die Geschäftsräumlichkeiten.
5. Beweiswürdigung:
Im konkreten Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort befunden hat und der Geschäftsleitung einen 2GNachweis nicht vorlegte. Vielmehr begründet der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel moralisch mit seinen Vaterpflichten und habe er „eine für das Kind wichtige Beschaffung“ vorgenommen.
6. Rechtslage:
§ 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 lautet:
Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
§ 3 Abs. 1 Covid-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021, schreibt vor:
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
§ 6 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 6/2022, normiert auszugsweise:
(1) Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
(1a) Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt.
(2) Abs. 1 und 1a gelten nicht für:
1. öffentliche Apotheken,
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittel- produzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3. Drogerien und Drogeriemärkte,
4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
7. Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,
8. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
9. Verkauf von Tierfutter,
10. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
11. Notfall-Dienstleistungen,
12. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
13. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
14. Banken,
15. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 6 Abs. 2 fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß § 3 Z 7 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 6 Abs. 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 6 Abs. 2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
16. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
17. den öffentlichen Verkehr,
18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
19. Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
20. Abfallentsorgungsbetriebe,
21. KFZ- und Fahrradwerkstätten,
22. die Abholung vorbestellter Waren.
Der zum Tatzeitpunkt in Kraft gestandene § 6 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierte somit, dass Kundenbereiche von Betriebsstätten, welche nicht in § 6 Abs. 2 aufgezählt sind, zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Personen nur betreten werden dürfen, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers in seinem Einspruch in Bezug auf das „Bundesgesetz Warenliste Verordnung vom 03.01.2022, BGBl. II Nr. 277/2000“ ist festzuhalten:
Die Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 277/2000, welche durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage bereits am 30. Dezember 2010 außer Kraft getreten ist, stellte eine GEWERBERECHTLICHE Rechtsnorm dar, welche Genehmigungskriterien von Anlagen für Betriebe des Handels für Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs normierte und somit weder zeitlich oder inhaltlich als lex specialis zu betrachten ist.
Faktum ist, dass die B-Handelskette ein Non-Food-Nahversorger ist, welcher keine der in § 6 Abs. 2 aufgezählten Produkte anbietet bzw. unter keinem in dieser Ausnahmebestätigung genannten Betriebszweig zu subsumieren ist. Bei der festgestellten B-Filiale handelt es sich um eine geschlossene Räumlichkeit, und zwar um den Kundenbereich einer Betriebsstätte, welche somit nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 leg. cit. gefallen ist.
Ausgehend von den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt keinen 2G-Nachweis der Geschäftsleitung nach Aufforderung iSd § 6 Abs. 1a der 6. Covid-19-SchuMaV vorweisen können und über einen solchen beim Betreten dieser Geschäftsräumlichkeit auch nicht verfügt, sodass er den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG keine Umstände geltend gemacht hat, die zu einer Exkulpierung führen würden.
Auch hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in keiner Weise Bedenken an der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität der hier anzuwendenden Bestimmungen, sodass sich das erkennende Gericht auch nicht veranlasst sieht, ein entsprechendes Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Zudem ist vielmehr auch ein Verwaltungsgericht an gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden. Zu verweisen ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur epidemiologischen Situation in Österreich ab November 2020 (vgl. VfGH 10.6.2021, V 561/2020). Ebenso führte der Verfassungsgerichtshof zu § 6 Abs. 2 der 6. Covid-19-SchuMaV idF BGBl II 24/2022 in seinem Erkenntnis vom 29. April 2022, Zl. V23/2022, zu vergleichbarem Sachverhalt (Einkauf von „Schulartikel in Schreibgeschäften") bereits Folgendes aus:
„Auch im Lichte der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freizügigkeit und auf Achtung des Privat- und Familienlebens hat der Verordnungsgeber mit den (zulässig) angefochtenen Betretungs- und Einlassbeschränkungen der 6. COVID-19-SchuMaV keine insgesamt unangemessenen Maßnahmen erlassen. Mit dem gesundheitspolitischen Ziel der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wird ein Ziel von erheblichem Gewicht verfolgt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung die Schwere des Eingriffes in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen durch die Festlegung zahlreicher Ausnahmen abmildert. So ist in Bezug auf die 2G-Nachweispflicht für das Betreten von Betriebsstätten des Handels auf den Ausnahmenkatalog des §6 Abs2 (iVm §3 Abs1 Z8) 6. COVID-19-SchuMaV zu verweisen. […] Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die angefochtenen Ausgangsregelungen und Betretungsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen zur Zielerreichung ungeeignet waren. […] In einer Gesamtbetrachtung gründet die mit den angefochtenen Maßnahmen vorgenommene Differenzierung zwischen nicht bzw unzureichend immunisierten Personen und Personen mit gültigem Vorheriger Suchbegriff2G-Nachweis im Hinblick auf die von diesen Personengruppen ausgehende epidemiologische Gefahr nachvollziehbar auf relevanten Unterschieden im Tatsächlichen.“
Die verfahrensgegenständlich – bezogen auf den Tatzeitpunkt 17. Jänner 2022 – zur Anwendung gelangenden einschlägigen Normierungen berücksichtigten demnach die entsprechenden Interessenspositionen der Normunterworfenen. Um vor dem Hintergrund der jeweiligen epidemiologischen Lage dem tatsächlichen Geschehen Rechnung tragen zu können, sieht bzw. sah das COVID-19-Maßnahmengesetz ein flexibles Instrumentarium sowohl für die Verhängung von Auflagen für das Betreten von Orten bis hin für Zusammenkünfte als auch betreffend sonstige Ausnahmen von Beschränkungen vor.
Unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers ist zumindest von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen und hat der Rechtsmittelwerber auch das subjektive Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
7. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsnormen liegt – wie eben auch im Übrigen vom Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach bestätigt wurde – darin, die Verbreitung der Pandemie in Form der SARS-CoV-2-Erkrankung und dem damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen und der Verpflichtung zum Verfügen eines 2G-Nachweises ist ein diesbezüglich essentielles Element. Sowohl der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Normen als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind sehr hoch.
Von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wurden strafmildernd bereits richtig die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und straferschwerend kein Umstand berücksichtigt. Es liegen aktenkundig insbesondere keine weiteren Milderungsgründe vor und werden solche vom Rechtsmittelwerber in seinem Vorbringen auch nicht behauptet. Insbesondere lässt die gesamte Verantwortung des Beschwerdeführers jegliches schuldeinsichtige Verhalten vermissen. Wie bereits oben ausgeführt ist von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist den von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eingeschätzten persönlichen Verhältnissen in Form eines monatliches Einkommens mit 1.500,-- Euro netto bei einer Sorgepflicht, keinen Verbindlichkeiten und keinem Vermögen nicht entgegen getreten, sodass die persönlichen Verhältnisse in dieser Form auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.
Nicht zuletzt gilt es dem Beschwerdeführer eben gerade auf Grund seiner eigenen Ausführungen in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass er durch Handlungen wie die gegenständliche nicht nur eine erhebliche Selbst-, sondern vor allem auch Fremdgefährdung herbeiführte. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen von Tatbegehungen wie der solchen abzuschrecken.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Einschluss des gesetzlichen Strafrahmens ist somit durch die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe und der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe von tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung des Beschwerdeführers auszugehen, sodass auch eine Strafherabsetzung – dies insbesondere auch allenfalls unter Zugrundelegung des § 20 VStG – gegenständlich nicht in Betracht kam.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe 500,-- Euro nicht übersteigt und der rechtlich relevante Sachverhalt auch ohne mündliche Verhandlung hinreichend geklärt werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stand auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen und wurde von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, oder auch 02.09.2015, Ra 2015/19/0194).