LVwG N LVwG-S-2593/001-2022

LVwG-S-2593/001-2022Tribunal administratif régional7 nov. 2022

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Inhalt; Verbesserungsauftrag;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2593/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2593.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.a Victoria-Sophie Strasser, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17. August 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1, § 38, § 50 Abs. 1, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§ 24 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG

§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

Begründung:

I.Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (mit näherer Tatumschreibung) zur Last gelegt, er habe die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Dadurch habe er § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 verletzt, wofür über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a dieses Gesetzes eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde ihm der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 10,-- auferlegt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, die (lediglich) folgenden Wortlaut trägt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe Beschwerde gegen die Straferkenntnis ***.

Da die Polizei auch keine Stellungnahme abgibt, bin ich dadurch nicht

gewillt, ihre Strafe anzuerkennen.

Hochachtungsvoll

A


***“

3. Die belangte Behörde hat diese Beschwerde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22. September 2022 vorgelegt.

4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 VwGVG mangelhaft sei, weil ihr die Bezeichnung der belangten Behörde, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren fehle. Darin wurden dem Beschwerdeführer etwa auch Beispiele für mögliche Begehren angeführt.

Der Beschwerdeführer wurde darin aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Wochen zu verbessern. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht vollständiger bzw. nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Beschwerde zurückgewiesen werde.

Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an der von ihm selbst – sowohl in der Beschwerde als auch im gesamten behördlichen Verfahren – angeführten Adresse durch Hinterlegung zugestellt, wovon er durch Einwurf einer entsprechenden Benachrichtigung in seinen Briefkasten verständigt wurde. Erster Tag der Abholfrist war der 6. Oktober 2022.

5. Bis heute langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Verbesserung der Beschwerde ein.

II.Beweiswürdigung

1. Dieser Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt. Ihm wurde von keiner Partei des Verfahrens entgegengetreten.

2. Die Feststellungen unter Punkt I.4. betreffend die Zustellung und der Hinterlegung des hg. aufgetragenen Verbesserungsauftrages vom 3. Oktober 2022 ergeben sich aus dem vollständig ausgefüllten (Hybrid-)Rückschein („Adaptiertes Formular zu § 22 des Zustellgesetzes“) betreffend die Zustellung der Strafverfügung (RSb), aus dem sich die Einlage der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung sowie der Beginn der Abholfrist eindeutig entnehmen lassen.

3. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers lässt sich einerseits eindeutig aus seiner Beschwerde, andererseits auch aus seinem mittels E-Mail-Eingabe übermittelten Einspruch vom 11. Mai 2021 entnehmen.

III.Maßgebliche Rechtslage

1. Gemäß dem mit „Inhalt der Beschwerde“ überschriebenen § 9 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, hat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), sowie ein Begehren (Z 4) und die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese entfällt nach Abs. 2 jedoch, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Nach Abs. 3 zweiter Satz hat der Beschwerdeführer die Durchführung der Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Gemäß § 24 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52/1991 idF BGBl. I 57/2018, gilt das AVG grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt.

3. Nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 57/2018, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Für die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall zunächst mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen war, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

1.1. Von einem Beschwerdeführer kann demnach nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte (vgl. zB VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0895). Es muss sich allerdings sehr wohl erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (zB VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0121).

1.2. Die vorliegende Beschwerde enthält weder Gründe, auf die der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), noch ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) oder die Bezeichnung der belangten Behörde (§ 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG):

1.2.1. Zur fehlenden Bezeichnung der belangten Behörde gemäß (§ 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG:

Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem E-Mail die belangte Behörde nicht bezeichnet hat, lässt sich aus der Berufung auf das „Straferkenntnis “ in Kombination mit der korrekten E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha („“) ableiten, dass sich die Beschwerde auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17. August 2022 bezieht.

1.2.2. Zu den fehlenden Angaben gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG:

Zur Gänze fehlen allerdings auch die Angabe von Gründen, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein entsprechendes Begehren:

Aus der Beschwerde lässt sich nicht hinreichend erkennen, womit der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vom 17. August 2022 seinen Standpunkt vertritt bzw. worin er eine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zu erkennen vermag. Aus dem einzigen Satz „Da die Polizei auch keine Stellungnahme abgibt, bin ich dadurch nicht gewillt die Strafe anzuerkennen.“ ist zudem ebenfalls nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer lediglich die Herabsetzung der verhängten Strafe begehrte oder das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bekämpfen wollte.

Einerseits ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus im Akt befindlichen Unterlagen die passenden Beschwerdegründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu identifizieren (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037). Andererseits spricht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aus, dass eine Beschwerde bei Fehlen der in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen – wie vorliegend der Fall – grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen ist (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0121, Rn. 25 mwN, hier mangelte es der dortigen Beschwerde auch an den Beschwerdegründen und einem Beschwerdebegehren).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und in Hinblick auf die mangelhafte Ausführung der Beschwerde war im Ergebnis gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 13 Abs. 3 AVG zunächst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

2. Zumal der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag innerhalb der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Dies hatte nach § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 50 Abs. 1 erster Halbsatz iVm mit Beschluss zu erfolgen.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es hat auch keine Partei eine Verhandlung beantragt; im Straferkenntnis wurde auch auf die Rechtsfolge (Verzicht) hingewiesen, wenn eine Verhandlung nicht in der Beschwerde beantragt wird.

V.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich nämlich aus dem klaren Wortlaut der §§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4, 38 und 44 Abs. 2 und 3 VwGVG, des § 24 VStG sowie des § 13 Abs. 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086). Darüber hinaus liegt dazu die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.

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