LVwG N LVwG-S-2893/001-2021

LVwG-S-2893/001-2021Tribunal administratif régional11 nov. 2022

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Sicherungsmaßnahmen; Verschulden; Kontrollsystem;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2893/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2893.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.11.2021, Zl. ***, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) in Verbindung mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.660 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) auf den Betrag von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird. Die Übertretungsnorm wird insofern präzisiert als sie zu lauten hat

„§ 48 Abs. 7 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV iVm § 48 Abs. 2 BauV in der Fassung BGBl I Nr. 340/1994“.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß

§ 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) mit 40 Euro neu festgesetzt.

3. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.11.2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 48 Abs. 7 i.V.m. § 48 Abs. 2 BauV und i.V.m. §§ 50, 51, 52, 53 BauV für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.660 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt. Es wurde ihm angelastet, er sei am 1.10.2020 in ***, ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der Firma C GmbH mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich, dass durch diese Firma als Arbeitgeber auf deren auswärtigen Arbeitsstätte (Baustelle in ***, ***) die Arbeitnehmerschutzvorschriften des §§ 48 Abs. 2 Z 1, 48 Abs. 2 Z 2 nicht eingehalten wurden, da der Arbeitnehmer D im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit in ca. 2 m Tiefe im steifen bis halbfest-bindigen Boden eine ausgehobene Künette (Böschungswinkel ca. 90°) in der *** betreten habe, obwohl keine Sicherungsmaßnahmen gemäß § 48 Abs. 2 BauV durchgeführt waren, zumal die Erdwände der Künette weder gemäß § 50 (unter maximal 60°) abgeböscht waren, noch gemäß §§ 51 und 52 verbaut (aufgepölzt) waren, noch Verfahren zur Bodenverfestigung angewendet wurden. Dies obwohl Baugruben, -gräben oder Künetten nur dann betreten werden dürfen, wenn Sicherungsmaßnahmen gemäß § 48 Abs. 2 BauV durchgeführt sind und zudem gemäß § 48 Abs. 2 BauV beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterung, eine der obzitierten Maßnahmen durchzuführen sind, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können. Die Behörde führt dazu begründend aus, dass der Sachverhalt aufgrund der Sachverhaltsfeststellung der Erhebungsorgane des AI mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen sei, der Arbeitnehmer D habe die zumindest 2 m tiefe Künette betreten, obwohl diese nicht vorschriftsmäßig gesichert oder gepölzt gewesen sei, das Erdreich sei eingestürzt und der Arbeitnehmer teilweise verschüttet worden. Das Betreten der ungesicherten Künette seitens des Arbeitnehmers sei auch nicht bestritten worden. Ein der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem sei in der vom Beschwerdeführer vertretenen Firma nicht eingerichtet, weswegen dieser den ihm angelasteten Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht habe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher zum einen ausgeführt wird, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht den höchstgerichtlichen Anforderungen der Konkretisierungspflicht im Sinne des § 44a Z 1 und 2 VStG entspreche, da im Spruch des Straferkenntnisses die *** Ordnungsnummer *** als Tatort angeführt sei, der Unfall sich vielmehr in der *** Ordnungsnummer *** ereignet habe. Das Straferkenntnis sei sohin aufgrund der Verletzung des § 44 a Z 1 und 2 VStG mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Es sei der Boden rund um die Künette standfest und verpresst gewesen, sodass keine Gefahr im Sinne des § 48 Abs. 2 BauV bestanden habe. Die Bodenbeschaffenheit sei entgegen der Annahme der Behörde gerade nicht steif bis halbfest-bindig gewesen, sodass eine Gefahr durch Abrutschen oder Herabfallen des Materials nicht bestanden habe, zudem sei die Unterweisung des Arbeitnehmers D erfolgt. Die C GmbH verfüge über ein engmaschiges Kontrollsystem und würden die Mitarbeiter bzw. Arbeiter regelmäßig unterwiesen und Schulungen unterzogen. Es seien zahlreiche Sicherheitskräfte beschäftigt, die die regelmäßigen Unterweisungen durch die Bauleitung vor Beginn der Arbeiten bei einer neuen Baustelle prüfen würden, unangekündigte Baustellenkontrollen sowie Unterweisungen nach besonderen Vorkommnissen umgehend durchführten sowie auch nach Vorkommnissen die betreffenden Personen sofort einer weiteren Schulung unterziehen würden. Regelmäßige Evaluierungen in Zusammenarbeit mit den Bauleitern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und der Sicherheitsfachkraft würden durchgeführt. Seitens des Konzerns würden Managementsystem (insbesondere das Arbeits- und Gesundheitsmanagementsystem) sowie ein jährliches internes Baustellenaudit durch zertifizierte Auditoren und regelmäßige Kontrollen von Bescheidauflagen durchgeführt. Den Beschwerdeführer treffe kein subjektives fahrlässiges Verschulden, er habe sämtliche Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Die belangte Behörde verletze die Begründungspflicht, indem sie nicht darlege, aus welchen Gründen sie zur Feststellung gelangt sei, dass der Arbeitnehmer D vom Polier auf der Baustelle nicht unterwiesen worden sein sollte. Die Begründung entspreche nicht den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einer gesetzmäßigen Beweiswürdigung, da in keiner Weise ausgeführt sei, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Aussage des Zeugen D für glaubwürdiger erachte als jene des Zeugen E. D habe ausgesagt, dass er auf der Baustelle vom Polier unterwiesen worden sei. Eine tägliche Unterweisung auf der Baustelle sei gesetzlich nicht vorgesehen, gerade eine solche werde von der Behörde indiziert indem sie ausführe, dass eine explizite Unterweisung auf der Baustelle nicht durchgeführt worden sei. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis zur Behebung des Verwaltungsstrafverfahrens einzustellen.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-S-2894/001-2021 (F) und LVwG-S-2893/001-2021 (A) durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung der Akten der Bezirksverwaltungsbehörde zu den Zlen. *** und ***, die Einvernahme der Beschwerdeführer in Anwesenheit deren Rechtsvertreter, sowie des Zeugen E.

Seitens des an der Verhandlung teilnehmenden Vertreters des AI für Bauarbeiten wurde vorgebracht, dass auf der Baustelle keine Aufsichtsperson und kein Vertreter der Aufsichtsperson anwesend gewesen sei, grundsätzlich von einer nicht fachmännischen Herstellung eines Hausanschlusses in einer 2 m tiefen und ungepöltzten Künette auszugehen sei. Erwähnenswert sei auch, dass mehrere Aufforderungsschreiben des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten betreffend Mängel im Bereich Erdbau/Tiefbau an die C GmbH ergangen seien, weswegen von einem tauglichen Kontrollsystem nicht ausgegangen werden könne.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht nachstehenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde:

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt, laut Firmenbuchauszug ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, seit 01.05.2008 eingetragen, dem gemeinsam mit dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer F, die Außenvertretungsbefugnis für diese Gesellschaft zukam. Im Entscheidungszeitpunkt sind beide Beschwerdeführer nicht mehr die handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH, beide sind jedoch noch in der G beschäftigt.

Laut der internen Aufgabenverteilung in der Firma C GmbH war der Beschwerdeführer F für den Tiefbau und der Beschwerdeführer A für den Bereich Hochbau zuständig. Der Beschwerdeführer war damit strafrechtlich Verantwortlicher für die C GmbH. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und auch Herr A als handelsrechtlicher Geschäftsführer haben in Bezug auf die Agenden der

C GmbH eine Aufteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen den exlege außenvertretungsbefugten Organen dieser Gesellschaft in Form einer rechtsgültigen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht vorgenommen. Beide handelsrechtlichen Geschäftsführer waren daher zum angelasteten Tatzeitpunkt für den gesamten Bereich der C GmbH Kraft ihrer ex lege bestehenden Außenvertretungsbefugnis strafrechtlich verantwortlich. In der C GmbH war ein Kontrollsystem derart eingerichtet, dass ein neu eingestellter Arbeiter eine Arbeitsunterweisung bei Eintritt in die Firma erhalten hat, bei Beginn der Arbeiten einer neuen Baustelle durch die Bauleitung unterwiesen wurde. Nach Feststellung von Mängeln gab es regelmäßig Evaluierungen in Zusammenarbeit mit den Bauleitern und der Sicherheitsfachkraft. Seitens des G Konzerns wurde ein Managementsystem, insbesondere das Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem sowie ein jährliches internes Baustellenaudit durch zertifizierte Auditoren und regelmäßige Kontrollen von Bescheidauflagen in der C GmbH installiert.

Seitens des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten wurde die C GmbH mit Aufforderungsschreiben vom 7.4.2017, 23.6.2017, 30.1.2018 und 23.9.2020 aufgefordert, die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Erdarbeiten einzuhalten. Das Schreiben vom 22.9.2020 betrifft die Baustelle *** in *** und wurde festgestellt, dass der Künettenverbau Mängel aufweist. Auch am 30.1.2018 wurde dem Unternehmen seitens des Arbeitsinspektorats für Bauarbeiten mitgeteilt, dass Erdwände von Baugruben, die tiefer als 1,25 m im steifen bis halbfest bindigen Boden ausgehoben sind, entweder unter maximal 60° abgeböscht oder verbaut (aufgepölzt) sein müssen oder Bodenverfestigungsmaßnahmen angewendet sein müsse. Ungesicherte Bereiche dürfen nicht betreten werden. Auch im Schreiben vom 23.6.2017 wurde die C GmbH seitens des Arbeitsinspektorats für Bauarbeiten darauf hingewiesen, dass Baugrubenwände so abzuböschen sind, dass der Böschungswinkel höchstens 60° beträgt, in Teilbereichen die ausgeführten Böschungen anzupassen sind. Mit Schreiben vom 7.4.2017 wurde die C GmbH seitens des Arbeitsinspektorats auf die Vorschriften des § 48 Abs. 2 und Abs. 7 BauV hingewiesen und wurde genau ausgeführt, wie Erdwände von Baugruben die tiefer als 1,25 m im steifen bis halbfest bindigen Boden ausgehoben sind, zugesichert sein müssen.

Am 1.10.2020 betrat der Arbeiter der C GmbH, D, in ***, *** auf Höhe der Ordnungsnummer *** die ca. 2 m tiefe im steifen bis halbfest bindigen Boden ausgehobene Künette. Der Böschungswinkel betrug ca. 90°, waren zu diesem Zeitpunkt keine Sicherungsmaßnahmen durchgeführt waren, da die Erdwände der Künette weder geböscht noch gepölzt waren, noch war ein Verfahren zur Bodenverfestigung angewendet. Das Material gab nach und verschüttete den Arbeitnehmer im Beinbereich, dadurch wurde der Arbeitnehmer verletzt. Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles war keine Aufsichtsperson auf der Baustelle anwesend.

5.

Beweiswürdigung:

Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer der C GmbH D am 1.10.2020 auf der Baustelle der Firma C GmbH in der *** auf Höhe der Ordnungsnummer *** in die ca. 2 m tiefe im steifen bis halbfest bindigen Boden ausgehobene Künette, die einen Böschungswinkel von ca. 90° aufwies, stieg, obwohl die Erdwände der Künette weder abgeböscht noch gepölzt waren, noch Verfahren zur Bodenverfestigung angewendet waren, wird nicht bestritten. Bestritten wird auch nicht, dass das Bodenmaterial abrutschte und den Arbeitnehmer verschüttete. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihn kein Verschulden treffe, da im Unternehmen ein Kontrollsystem eingerichtet sei, das ausreichend sei, er zudem für den Bereich Hochbau zuständig sei. Es treffe ihn daher keinerlei Verschulden.

6. Rechtliche Erwägungen:

§ 48 Abs. 2 die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl I Nr. 340/1994 lauten:

(2) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe ist

unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der

Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der

folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodaß Arbeitnehmer durch abrutschendes

oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:

1. Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 50

abzuböschen,

2. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 51 und 52 zu

verbauen, oder

3. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53) anzuwenden.

Abs. 7 leg.cit.

Baugruben, Gräben oder Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die

Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt sind.

§ 50 Abs. 1 BauV

(1) Bei Baugruben, Gräben oder Künetten ist die Böschungsneigung nach den

bodenmechanischen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Einflüsse, die auf die

Böschung wirken, festzulegen. Der Böschungswinkel darf im Regelfall

1. bei nicht bindigen oder weichen bindigen Böden, wie Mutterböden, Sande oder

Kiese, höchstens 45 °,

2. bei steifen oder halbfesten bindigen Böden, wie Lehm, Mergel, fester Ton,

höchstens 60 °,

3. bei leichtem Fels höchstens 80 °,

4. bei schwerem Fels höchstens 90 °

betragen.

§ 51 BauV

(1) Verbaue können durch einen waagrechten oder lotrechten Verbau mit Pfosten

(Holzbohlen), durch einen Verbau mit Kanaldielen, großflächigen Verbauplatten,

Spundwänden, Trägerbohlwänden, Schlitz- und Pfahlwänden sowie verankerten

Torkretwänden erfolgen.

(2) Verbaue sind nach den ungünstigsten Beanspruchungen zu bemessen,

insbesondere sind Auflasten, Erschütterungen, Nässe und der Straßen- und

Schienenverkehr zu berücksichtigen. Verbaue dürfen nur von Arbeitnehmern

eingebaut, umgebaut oder entfernt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.

Andere Arbeitnehmer dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter

Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden.

(3) Die Standsicherheit des Verbaues muß in jedem Bauzustand sichergestellt sein.

Alle Teile des Verbaues müssen während der Bauausführung regelmäßig überprüft

und nötigenfalls instandgesetzt und verstärkt werden. Nach längeren

Arbeitsunterbrechungen, nach starken Regenfällen, bei wesentlichen Veränderungen

der Belastung, bei einsetzendem Tauwetter, nach Sprengung oder anderen

Erschütterungen, muß der Verbau vor Wiederaufnahme der Arbeiten überprüft

werden. Die Prüfungen sind von der Aufsichtsperson durchzuführen.

(4) Der Verbau muß ganzflächig direkt an den Künetten- oder Grubenwänden

anliegen, bis zur Aushubsohle reichen und eine so dichte Wand bilden, daß durch

Fugen oder Stöße keine Gefährdung und Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch

durchtretendes Material auftritt. Hohlräume hinter der Verkleidung sind zur Erhaltung

der Standsicherheit des Verbaues unverzüglich kraftschlüssig zu verfüllen. Wenn zur

Verkleidung Pfosten verwendet werden, müssen diese mindestens 5 cm dick, parallel

besäumt und vollkantig sein.

(5) Der obere Rand des Verbaues muß die Geländeoberfläche so weit überragen,

daß er zur Abwehr gegen Herabfallen von Material und Gegenständen geeignet ist,

mindestens aber 5 cm.

(6) Verbauteile müssen so eingebaut werden, daß sie an ihren Berührungsflächen

satt anliegen. Sie sind gegen Herabfallen, Verdrehen und seitliches Verschieben zu

sichern.

(7) Änderungen an Verbauen dürfen nur vom oder im Einvernehmen mit demjenigen

Unternehmen durchgeführt werden, das den Verbau eingebracht hat.

§ 52 BauV

(1) Der Verbau mit waagrechten Pfosten oder Kanaldielen (waagrechter Verbau)

muß stets dem Aushub fortschreitend von oben nach unten eingebracht werden. In

den einzelnen Feldern dürfen nur Pfosten oder Dielen von annähernd gleicher Länge

eingebaut werden. Das Einbringen des Verbaues darf hinter dem Aushub bei

nichtbindigen oder weichen bindigen Böden nur um maximal 25 cm, bei steifen oder

halbfesten bindigen Böden um höchstens 50 cm zurückbleiben. Dies gilt sinngemäß

für den Rückbau des Verbaues und beim Verfüllen. Kann bei besonders schlechten

Bodenverhältnissen beim Rückbau des Verbaues eine Gefahr für die Arbeitnehmer

entstehen, muß der Verbau im Boden belassen und verschüttet werden.

(2) Lotrechte Aufsetzer für waagrechten Verbau aus Holz (Brusthölzer) müssen einen

Querschnitt von mindestens 8 x 16 cm besitzen. Sie sind durch mindestens zwei

Sprenger (Steifen) abzustützen. Sprenger aus Holz müssen mindestens 10 cm

Durchmesser oder einen Querschnitt von 10 x 10 cm haben. Sprenger dürfen ohne

besondere Vorkehrungen quer zu ihrer Längsachse nicht belastet werden. Das Ein-

und Aussteigen auf den Sprenger ist nicht zulässig, hiezu sind Leitern zu benützen.

(3) Der Verbau mit lotrechten Pfosten oder Kanaldielen (lotrechter Verbau) muß in

vorübergehend standfesten Böden dem Aushub unmittelbar folgen. Er darf

1. bei steifen oder halbfesten bindigen Böden höchstens 50 cm und dies auf eine

Länge von nicht mehr als 5,00 m,

2. bei nicht bindigen oder weichen, bindigen Böden um höchstens 25 cm und dies

auf eine Länge von höchstens drei Pfostenbreiten hinter dem Aushub zurückbleiben.

(4) In nicht standfesten Böden müssen Pfosten oder Kanaldielen beim lotrechten

Verbau in jedem Bauzustand so weit im Boden stecken, daß ein Aufbruch

ausgeschlossen ist. Mit dem Fortschritt des Aushubes sind sie so weit in den Boden

einzutreiben, daß sie jeweils mindestens 30 cm im Boden stecken.

(5) Waagrechte Aufsetzer für lotrechten Verbau aus Holz (Gurt- und Rahmenhölzer)

müssen mindestens einen Querschnitt von 12 x 16 cm haben, sie sind durch

Hängeeisen oder gleichwertige Vorrichtungen an der Baugrubenwand anzuhängen.

(6) Beim Verbau durch Spund-, Trägerbohl-, Schlitz-, Pfahl- oder verankerte

Torkretwände ist vor Ausführung der Arbeiten ein von einer fachkundigen Person

erstellter Standsicherheitsnachweis zu erbringen.

§ 53 BauV

(1) Bodenverfestigungen können durch Injektionen, Hochdruckbodenvermörtelung

oder künstliche Vereisung erfolgen.

(2) Bei Bodenverfestigungen ist ein von einer fachkundigen Person verfaßter

Standsicherheitsnachweis zu erbringen.

(3) Während der Arbeiten sind die erforderlichen Messungen, wie Verformungs-,

Festigkeits- oder Setzungsmessungen, durchzuführen. Hierüber sind Vormerke zu

führen.

(4) Die Wirksamkeit der Verfestigung ist von einer fachkundigen Person spätestens

beim Aushub zu überprüfen. Diese Überprüfung ist in regelmäßigen Zeitabständen

zu wiederholen, wenn die Verfestigung über längere Zeit wirksam sein muß.

Die hier relevante Bestimmung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),

BGBl I Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr. 126/2017, lautet:

Gemäß § 130 Abs. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) begeht eine

Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im

Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als

Arbeitgeber/in

1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

§ 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder

eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht

anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt

sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

nach außen vertretungsbefugte Organ C GmbH für die Einhaltung

der verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften strafrechtlich verantwortlich.

Nach der internen Aufgabenverteilung der Geschäftsführer war der Beschwerdeführer für den Bereich Hochbau zuständig und verantwortlich. Zum Tatzeitpunkt war kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG bestellt.

Eine bloß interne Aufgabenverteilung vermag ein einzelnes Vorstandsmitglied (hier einen Geschäftsführer) nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072, mit weiteren Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung setzt voraus, dass die Zuweisung der "Verantwortung" an ein Vorstandsmitglied durch die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses Vorstandsmitgliedes) für sich genommen noch keine Bestellung als "verantwortlicher Beauftragter" für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG darstellt. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt - anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung - hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des (österreichischen) Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (VwGH vom 16.05.2011, 2009/17/0185).

Der Arbeitnehmer D der C GmbH sollte am 1.10.2020 auf der Baustelle in der *** Pölzungsarbeiten durchführen, stieg in die ca. 2 m tiefe im steifen bis halbfestbindigen Boden ausgehobene Künette, die weder abgeböscht noch gepölzt war, noch war ein Verfahren zur Bodenverfestigung angewendet worden. Da keine Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 50 bis 52 BauV ergriffen worden waren, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG i.V.m.

§ 48 Abs. 7 i.V.m. § 48 Abs. 2 BauV verwirklicht.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd

§ 5 Abs 1 VStG, wonach, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden

nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung

eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer

Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört

und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der

Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte

widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein

mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (Hinweis E vom 10. Dezember

1997, Zl. 97/03/0215). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass der

Beschwerdeführer im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass

er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (Hinweis E vom 23. November 2009,

Zl. 2008/03/0176).

Der Beschwerdeführer wendete ein, dass in dem von ihm vertretenen Unternehmen ein taugliches Kontrollsystem eingerichtet worden sei, indem der zweite Geschäftsführer, F, für den Bereich Tiefbau zuständig ist, er für den Bereich Hochbau. In der C GmbH gäbe es eine Hierarchie, indem zwischen den Geschäftsführern und den Arbeitern ein Prokurist für den jeweiligen Bereich zuständig sei. Die Prokuristen würden die Anweisungen des Zuständigen für die Arbeitssicherheit in der G in die jeweiligen Bereiche weitertragen und dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer unterwiesen werden.

F führte aus, dass die grundsätzliche Unterweisung des Verunfallten D der Polier gemacht habe, werde bei jeder Baustelle vor Einrichtung der Baustelle eine Besprechung anberaumt, wo der Ablauf der Baustelle genau durchbesprochen würde und genaue Unterweisungen erfolgen würden. Der Polier habe mehrere Baustellen zu betreuen, habe auf jeder Baustelle aber auch einen Vorarbeiter, der wiederum den Arbeitnehmern vorgesetzt sei. D sei angewiesen gewesen, die Pölzungsarbeiten gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern durchzuführen. Dieser habe schon länger auf der Baustelle gearbeitet und auch schon Pölzungsarbeiten durchgeführt. Er gehe davon aus, dass D die Arbeitsschritte gekannt hätte. Der Polier fahre je nach Komplexität der Baustelle die Baustellen an und kontrolliere diese. Es könne sein, dass er zwei Mal am Tag eine Baustelle besuche oder alle zwei Tage, je nach den Erfordernissen der Baustellen. Fallweise besuche er die Baustellen. Die Arbeitssicherheit sei ihnen ein großes Anliegen. In der Regel würden die Arbeiter die Anweisungen befolgen. Wenn es Probleme mit einem Arbeitnehmer gebe, werde dieser nachgeschult. Bei dem Auftrag in der *** habe es sich um einen Kleinauftrag gehandelt. Für Kleinaufträge sei der Prokurist zuständig, er könne deswegen keine genauen Angaben zum Umfang des Bauauftrages und zur zeitlichen Dauer des Projektes machen. Er könne auch nicht angeben, ob E eine Aufsichtsperson gemäß § 4 Bauarbeiterschutzverordnung gewesen sei.

Der Polier E sagte aus, dass er mehrere Baustellen zu betreuen habe, diese besichtige und den Arbeitern sage, was sie zu tun hätten. Er erteile die Anweisungen, welche Arbeiten durchzuführen seien, er erteile auch die Sicherheitsanweisungen. Er erkläre den Arbeitern, dass Künetten, die tiefer als 1,25 m seien, zu pölzen seien, und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem die Künette 1,25 m tief sei, damit die Pölzung standsicher sei. An der Unfallstelle des Herrn D habe es sich um einen Hausanschluss gehandelt, der noch nicht gepölzt gewesen sei. Warum Herr D hineingestiegen sei, wisse er nicht. Er sei zu dem Unfallzeitpunkt in der Firma bei einer Besprechung mit seinem Chef gewesen. Auf der Baustelle sei zum Unfallzeitpunkt noch ein Baggerfahrer anwesend gewesen, dieser sei der Vorarbeiter gewesen. Herr D habe die Unterweisung nicht nur auf Deutsch, sondern auch auf Kroatisch erhalten. Generell werde zwei Mal jährlich unterwiesen. Nach einem Vorfall würden die Arbeiter noch einmal darauf aufmerksam gemacht, was alles einzuhalten sei. Dies sei auch beim konkreten Fall passiert. Er sei eine Aufsichtsperson iSd § 4 Bauarbeiterschutzverordnung gewesen. Am Unfalltag sei keine Aufsichtsperson und auch kein Vertreter der Aufsichtsperson auf der Baustelle gewesen. Er sei zwar in der Früh auf der Baustelle gewesen, habe diese dann aber verlassen.

In der C GmbH ist ein Kontrollsystem dahingehend eingerichtet, dass die Arbeiter bei Arbeitsantritt bei Eintritt in die Firma über das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung, den richtigen Einsatz der Arbeitsmittel, das entsprechende Verhalten bei Gefahren durch Arbeitsplätze und den ordnungsgemäßen Umgang mit den eingesetzten Arbeitsstoffen unterwiesen werden. Auch auf der Baustelle erfolgt vor Arbeitsbeginn eine Unterweisung durch den Polier. D wurde am 24.9.2020 unterwiesen.

Aus den von dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten übermittelten Schreiben geht jedoch hervor, dass seitens des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten bei Kontrollen der Baustelle der C GmbH seit 2017 immer wieder Mängel betreffend Absicherung von Baugruben oder Künetten festgestellt wurden und die C GmbH mehrmals aufgefordert wurde, die Vorschriften der BauV betreffend die Sicherung von Baugruben einzuhalten.

In der Zusammenschau mit dem gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich, dass das von den Beschwerdeführern in der C eingerichtete Kontrollsystem eben nicht ausreichend war, um die Einhaltung der Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sicherzustellen. Wenn auch der gegenständliche Arbeitsunfall die Folge eines groben Fehlverhaltens des Arbeitnehmers gewesen sein konnte, ist dazu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137) zu verweisen, wonach auch das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgen Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern vermag. Dem Beschwerdeführer ist daher zumindest fahrlässiges Verschulden anzulasten, weswegen auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist.

Nach der Rechtsprechung nach § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vergleiche VwGH ra 2016/09/0049).

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Unbestritten ist, dass sich der Arbeitsunfall am 01.10.2020 in ***, ***, auf der Baustelle der C GmbH ereignet hat. Für das erkennende Gericht ist die Tatörtlichkeit im Sinne des § 44a VStG 1991 hinreichend konkretisiert und besteht somit keine Gefahr einer Doppelbestrafung. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde der Straßenzug konkretisiert und auch der Name des verunglückten Arbeitnehmers angeführt.

Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der vollständigen Quellenangabe in Bezug auf die Übertretungsnorm und die Strafnorm erfolgte gemäß § 44 a Z 2 VStG zur Konkretisierung der angewendeten Normen unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5 mwN)

7. Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich

geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der

Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit

sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das

Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter

Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des

Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der

Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der

Gesundheit und des Lebens von Arbeitnehmern, ist besonders hoch einzustufen.

Milderungsgründe liegen nicht vor, als erschwerend war kein Umstand zu werten.

Der Strafrahmen des § 130 Abs. 5 AschG sieht Geldstrafen von 166 Euro bis

8. 324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro vor. Da kein Wiederholungsfall vorliegt, ist der Strafrahmen von 166 Euro bis 8.324 Euro

maßgeblich.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann von

einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem

Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches

die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt

werden kann, glaubhaft zu machen.

Das Verschulden ist, weil die Einrichtung eines Kontrollsystems nicht glaubhaft

gemacht, nicht als geringfügig einzustufen, weshalb

auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Ermahnung unter Hinweis auf die

Rechtswidrigkeit des Verhaltens) nicht in Betracht gekommen ist.

Auch eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG ist nicht in Betracht

gekommen, da der Beschwerdeführer zur Tatzeit weder Jugendlicher war noch

Milderungsgründe festgestellt werden konnten, die die Erschwerungsgründe

beträchtlich übersteigen würden.

Da kein Wiederholungsfall vorliegt, ist der Strafrahmen von 166 Euro bis 8.324 Euro

maßgeblich.

Als strafmildernd ist kein Umstand des Beschwerdeführers zu werten, straferschwerend ist der Arbeitsunfall zu werten.

Es kann nicht verlangt werden, dass ein nach der Geschäftseinteilung unzuständiger Geschäftsführer die im Verantwortungsbereich eines anderen Geschäftsführers tätigen Personen mit gleicher Intensität überwacht, wie es dem nach der internen Geschäftseinteilung zuständigen Geschäftsführer obliegen würde. Die Kontrolltätigkeit des (unzuständigen) Geschäftsführers kann sich in der Regel daher nur darauf erstrecken, seinerseits stichprobenartig zu überwachen, ob maßgebliche Verwaltungsvorschriften beachtet werden oder nicht.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen und der oben dargelegten Strafzumessungskriterien, war die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe auf das spruchgenannte Ausmaß herabzusetzen.

Die nunmehr vom erkennenden Gericht festgesetzte Geldstrafe erweist sich in

Ansehung der Strafzumessungsgründe, als tat-, täter- und schuldangemessen. Eine noch weitergehende Herabsetzung konnte im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und unter Berücksichtigung der Folgen des Arbeitsunfalles nicht zu erfolgen. Die neu festgesetzte Strafe soll geeignet sein, spezial- und generalpräventive Wirkung zu erzeugen.

Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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