LVwG N LVwG-AV-429/001-2022

LVwG-AV-429/001-2022Tribunal administratif régional14 nov. 2022

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; waffenrechtliche Überprüfung; Prognose;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-429/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.429.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.03.2022, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha bestätigte mit Bescheid vom 22.03.2022, Zl. ***, den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 21.11.2021, Zl. ***, mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 und Abs 3 WaffG 1996 verboten worden war. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Bericht der Polizeiinspektion *** vom 06.07.2021, Zl. ***, am 02.07.2021 um 16:25 Uhr im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung gemäß § 25 WaffG in ***, ***, dem Polizeibeamten B einen Revolver in Richtung Kopf gehalten hätte. Eine amtsärztliche Untersuchung am 17.08.2021 habe zum Zeitpunkt der Untersuchung eine physische Verlässlichkeit ergeben, wahrscheinlich liege jedoch eine Persönlichkeitsstörung vor. Weiters habe der Beschwerdeführer zahlreiche verhöhnende und beleidigende bzw. diskreditierende E-Mails an einen großen Empfängerkreis gerichtet, deren Inhalt auch ohne psychologische oder psychiatrische Exploration wichtige Erkenntnisse und Schlüsse für die waffenrechtliche Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart zulasse. Eine E-Mail vom 15.03.2022 mit beiliegendem Foto eines Pistolenlaufs sowie die Ankündigung eines Geschenks würden bereits weit ab von lediglich einer subtilen Drohung liegen und daher als konkrete Drohung gegen Polizeiorgane und Mitarbeiter der Behörde angesehen. Diese Tatsachen würden jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.04.2022 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass in den gesamten weitwendigen Ausführungen des angefochtenen Bescheides keinerlei konkrete Tatsachenfeststellung, an welche eine konkrete Rechtsfolge geknüpft sein sollte, enthalten sei. Der Bescheid enthalte eine teilweise zusammenhanglose Auflistung von Aktenstücken, E-Mails und dergleichen, ohne jedoch auch nur ansatzweise darzulegen, welcher Zusammenhang zum Beispiel zwischen einem angeblichen beleidigenden Inhalt eines E-Mails und einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit oder gar Gefährdung bestehen sollte. Er habe immer einen sorgfältigen Umgang mit seinen Waffen gepflegt, auch wenn er nicht unter polizeilicher Beobachtung stehe. Ebenso habe er die Durchführung eines Lokalaugenscheines in seiner Wohnung zum Beweis dafür beantragt, dass die Behauptungen der bei der waffenrechtlichen Kontrolle einschreitenden Beamten nicht richtig seien.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Zeugen B und C sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha *** nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2016 im Besitz einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B. Am 02.07.2021 führten die Polizeibeamten B und C der Polizeiinspektion *** gegen 16:25 Uhr beim Beschwerdeführer in ***, ***, eine waffenrechtliche Überprüfung nach § 25 WaffG durch. Die Beamten läuteten zunächst bei der Wohnung, worauf ihnen die Ehegattin des Beschwerdeführers öffnete. Die Beamten teilten den Grund des Erscheinens mit, worauf die Ehegattin den Beschwerdeführer verständigte. Nach nochmaliger Mitteilung des Erscheinungsgrundes zeigte der Beschwerdeführer den Beamten eine Schießscheibe und teilte ihnen mit, am Vortag Schießen gewesen zu sein. Dann führte der Beschwerdeführer die Beamten zu einem Schrankraum, worin sich ein kleiner Safe befand. Der Beschwerdeführer ging voraus, B ging diesem in den Raum unmittelbar nach. Frau C blieb im Bereich der Tür stehen, um Sicherungstätigkeiten durchführen zu können. Der Beschwerdeführer öffnete den Waffenschrank und entnahm zunächst den Revolver. Er hielt diesen am Griff in der Hand, drehte sich um und zielte mit der Mündung in Richtung Gesicht des Polizeibeamten B. Der Beamte drückte die Waffe sofort nach unten und nahm sie dem Beschwerdeführer aus der Hand. Eine Kontrolle der Waffe ergab, dass diese ungeladen war. Anschließend überprüfte der Polizeibeamte die zweite Waffe, eine Pistole, welche der Beschwerdeführer dem Beamten ganz normal ausfolgte. Nach Überprüfung der Waffennummern sowie der Waffenbesitzkarte wurden die beiden Faustfeuerwaffen dem Beschwerdeführer wieder zurückgegeben. Vor dem Zurücklegen in den Waffenschrank zog der Beschwerdeführer zunächst bei der Trommel des Revolvers und anschließend bei der Pistole mit der Nase laut auf.

Am 17.08.2021 fand eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt, wobei der Amtsarzt in seinem Gutachten keinen Hinweis auf Drogen oder eine Alkoholproblematik, keinen Hinweis auf ein neurologisches oder psychisches Leiden sowie kein körperliches Gebrechen feststellte. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine schwierige Persönlichkeit, welche aufgrund der Art wahrscheinlich immer wieder mit Obrigkeiten anecke. Die Verlässlichkeit sei noch gegeben. Der Amtsarzt stellte die Diagnose einer wahrscheinlichen Persönlichkeitsstörung.

Aufgrund der waffenrechtlichen Überprüfung vom 02.07.2021 sowie der amtsärztlichen Untersuchung vom 17.08.2021 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu einem umfangreichen Schriftverkehr.

Unter anderem teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.03.2022 diversen Adressaten, u.a. auch der belangten Behörde sowie auch der Polizeiinspektion ***, mit, seinem speziellen Freund B ein Geschenk im Anhang mitgebracht zu haben. In diesem Anhang übermittelte der Beschwerdeführer ein Foto, welches eine Pistolenmündung zeigt. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, seinem Freund D (Sachbearbeiter der belangten Behörde) nächste Woche ebenfalls ein Geschenk auszusuchen.

Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht erachtet es aufgrund des Überprüfungsberichtes gemäß

§ 25 WaffG vom 06.07.2021 der Polizeiinspektion *** sowie aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahmen der beiden Polizeibeamten B und C sowohl im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens als auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung als erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei der waffenrechtlichen Überprüfung den Revolver nach der Entnahme aus dem Waffenschrank am Griff haltend in Richtung Gesicht des Polizeibeamten gerichtet hat. Die beiden Polizeibeamten schilderten im Zuge der mündlichen Verhandlung den Vorfall völlig glaubwürdig sowie nachvollziehbar und legten überzeugend dar, im Zuge einer derartigen Überprüfung noch nie in eine ähnliche Situation gekommen zu sein. Das Gericht kann keinen Grund erkennen, warum diese beiden Beamten den Beschwerdeführer völlig grundlos anzeigen und mit falschen Anschuldigungen belasten hätten sollen.

Im Gegensatz dazu erachtet das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung, den Revolver flach haltend dem Beamten übergeben und zu keinem Zeitpunkt diesem ins Gesicht gezielt zu haben, als keineswegs glaubwürdig und geeignet, die oben angeführten zeugenschaftlichen Angaben der Polizeibeamten zu widerlegen.

Ebenso schilderten beide Polizeibeamten glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer an den beiden Faustfeuerwaffen vor dem Zurücklegen in den Tresor übermäßig gerochen hätte, was auch ein zumindest unangepasstes Verhalten im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung darstellt.

4. Rechtliche Erwägungen:

§ 12 Abs. 1 WaffG bestimmt:

„Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 WaffG eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter, wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem zukünftigen Missbrauch kommt.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung gemäß § 25 WaffG am 02.07.2021 im Zuge der Ausfolgung bzw. Übergabe eines Revolvers einem Polizeibeamten diese Waffe aus ganz kurzer Entfernung ins Gesicht gerichtet. Dieses Verhalten stellt jedenfalls einen schweren Missbrauch der Verwendung einer Waffe dar und es ist in diesem Zusammenhang völlig unbedeutend, ob es sich dabei um eine ungeladene, eine vermeintlich ungeladene oder sogar geladene Waffe gehandelt hat oder nicht.

Dieses völlig unangebrachte Verhalten des Beschwerdeführers, welches er im Zuge der Zurücklegung der beiden Waffen in den Tresor durch das lautstarke Riechen und Aufsaugen mit der Nase noch unterstrichen hat, lässt beim Beschwerdeführer jedenfalls darauf schließen, dass er auch hinkünftig Waffen missbrauchen und dadurch besonders geschützte Rechtsgüter, wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte.

Dieser Schluss des erkennenden Gerichtes wird insbesondere auch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens an eine Vielzahl von Adressaten ein Foto mit einer Pistolenmündung übermittelt und das als Geschenk für den die waffenrechtliche Überprüfung durchführenden Polizeibeamten B bezeichnet hat. Ein derartiges Verhalten ist zumindest als versteckte Drohung und in waffenrechtlicher Hinsicht jedenfalls als bedeutend anzusehen.

Das Landesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die belangte Behörde das verhängte Waffenverbot völlig zu Recht erlassen hat, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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