Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2489/002-2021
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2489.002.2021
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.09.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 und am 25.10.2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass
a)im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Anführungen „aufgrund der 11. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 11. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 206/2021, in der Zeit vom 06.05.2021 bis 18.05.2021“ und „Weiters haben Sie dabei keinen MNS getragen.“ entfallen;
b)die Übertretungsnorm „§ 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I 23/2021, iVm § 4 Abs 1 COVID-19-MG, BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I 104/2020, iVm § 1 Abs 1 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV), BGBl II 58/2021“ lautet; und
c)die Strafnorm „§ 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-MG, BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I 23/2021“ lautet.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 130,-- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Baden zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 30.09.2021, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen einer Übertretung nach § 8 Abs 2 Z 2, § 4 Abs 1 COVID-19-MG in Verbindung mit § 1 Abs 1 11. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021 in der Fassung BGBl II 206/2021, gemäß § 8 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I 12/2020, eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 10,-- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 07.05.2021, 18:20 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, *** Tatbeschreibung:Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am *** in *** in ***, ***, gegenüber der Hausnummer *** einen öffentlichen Ort im Freien betreten und gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich nicht um Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben gehandelt hat, den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten, obwohl aufgrund der 11. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 11. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 206/2021, in der Zeit vom 06.05.2021 bis 18.05.2021 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist. Weiters haben Sie dabei keinen MNS getragen.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.10.2021 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht beschreibe, zu welcher Person sie die ihr vorgehaltene Verwaltungsübertretung begangen haben solle. Da diese wesentliche Konkretisierung sowohl in der Strafverfügung, als auch im Strafbescheid fehle, bestehe kein strafwürdiges Tatbild. Die Behauptung eines Verwaltungstatbestandes an sich, ohne Präzisierung der dafür notwendigen Sachverhalte, nämlich zu welcher bestimmten Person die pönalisierte Unterschreitung des inkriminierten 2-Meter-Abstandes erfolgt sei, könne nicht Grundlage einer Bestrafung sein. Weder die Auslassungen der Behörde, noch der Akteninhalt zeigen, dass die Ausnahmeregelungen der 4. COVID-19-SchuMV, insbesondere der §§ 1 und 16 Abs 9 erhoben, überprüft bzw. verifiziert worden seien.
Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe, da diese im Verhältnis zu ihrer Einkommenslage zu hoch bemessen sei, beantragt.Für den Fall einer mündlichen Verhandlung wurde weiters die Vorlage einer maßstabsgetreuen Skizze durch die belangte Behörde, welche eindeutig zeige, wo sie zum inkriminierten Zeitpunkt gestanden sei und zu welcher Person sie den „2-Meter-Abstand“ nicht eingehalten habe, die Einvernahme der zu erhebenden Personen zum Nachweis, dass bei diesen gegebenenfalls die Ausnahmegründe §§ 1 Abs 1 bzw. 16 Abs 9 leg.cit. vorgelegen seien bzw. zur genauen Beschreibung der Lagesituation zur Tatzeit und die Einvernahme jener behördlichen Organe, welche an der Anfertigung der geforderten maßstabsgetreuen Skizze beteiligt gewesen sind, beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 02.11.2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Zu dem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) zufolge des sachlichen Zusammenhangs der zu Grunde liegenden Sachverhalte am 24.05.2022 und am 25.10.2022 in den Verfahren LVwG-S-2344/001-2021, betreffend C, und LVwG-S-2489/002-2021, betreffend A, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beiden Beschwerdeführer und des Beschwerdeführervertreters (in der Verhandlung am 24.05.2022) durchgeführt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand der Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten, auf deren Verlesung die anwesenden Parteien verzichteten, durch Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Vollmachten vom 24.05.2022 (Beilagen 1. und 2. zur Verhandlungsschrift vom 24.05.2022), durch Befragung der Beschwerdeführer C und A sowie durch Einvernahme der Zeugen D, E (jeweils in der Verhandlung am 24.05.2022) und F (in der Verhandlung am 25.10.2022).
Die Zeugen G und H, welche zu der Verhandlung am 25.10.2022 nachweislich geladen worden waren, erschienen nicht.
4. Feststellungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführerin hat am 07.05.2021, um 18:20 Uhr, in ***, auf dem *** gegenüber Haus Nr. ***, gegenüber F, C, G und H, mit welchen sie nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, keinen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten.
5. Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft Baden, Zlen. *** und ***, in Zusammenhalt mit den Angaben der Beschwerdeführer und der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 und am 25.10.2022.
Die Feststellungen hinsichtlich des Tatorts und der Tatzeit sind unbestritten geblieben und haben sowohl die Beschwerdeführer, als auch sämtliche Zeugen übereinstimmend angegeben, sich an diesen Vorfall noch erinnern zu können.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu F, C, G und H keinen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten hat, ergibt sich aus der verfahrenseinleitenden Anzeige vom 18.05.2021 in Zusammenhalt mit den Angaben der Zeugen D und E in der Verhandlung am 24.05.2022, wonach diese fünf Personen auf dem menschenleeren *** unter Missachtung des Mindestabstandes von 2 Metern zusammengestanden sind (Seiten 9 und 12 der Verhandlungsschrift vom 24.05.2022). Selbst der Zeuge F, welcher bemüht war, seine Rolle herunterzuspielen, gab in der Verhandlung am 25.10.2022 nach Wahrheitserinnerung an, dass die vorgenannten fünf Personen damals definitiv unter Unterschreitung des Mindestabstandes zusammengestanden sind (Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 25.10.2022).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit F, C, G und H nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich bereits aus den in den Verwaltungsstrafakten und den Gerichtsakten einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister dieser Personen. Das erstmals in der Verhandlung am 24.05.2022 erstattete Vorbringen, wonach die beiden Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, wurde durch keinerlei Beweise untermauert. Außerdem gab der Beschwerdeführer C in der Verhandlung am 24.05.2022 hierzu an, dass A lediglich „zeitweise“ bei ihm übernachtet hat (Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 25.10.2022.
Insgesamt standen dem positiven Eindruck der Zeugen D und E jener hinsichtlich Auftretens und Verantwortung der beiden Beschwerdeführer gegenüber, welche bis zuletzt den Vorfall leugneten und ihre Verantwortung herunterspielten. Weiters waren die Angaben der Zeugen D und E insbesondere deshalb glaubwürdig, da kein Grund ersichtlich ist, warum die Zeugen die Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten und sich der Gefahr einer strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen sollten.
6. Rechtslage:
In rechtlicher Hinsicht ist der aufgrund vorstehender Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten:
Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
§ 4 Abs 1 COVID-19-MG, BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I 104/2020, bestimmt, dass beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
1. bestimmten Orten oder
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden kann, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
§ 8 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I 23/2021, lautet:
Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
Gemäß § 1 Abs 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021, ist beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort gegenüber F, C, G und H, mit welchen sie nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, keinen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten hat, hat sie den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Das Beschwerdevorbringen bezüglich des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts kann die Beschwerdeführerin nicht exkulpieren, da nach der Rechtsprechung des OGH ein „gemeinsamer Haushalt“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt. Voraussetzung für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ist somit das Zusammenleben in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Eine Wohngemeinschaft allein begründet keine Hausgemeinschaft. Es ist das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft mit der Zielsetzung wesentlich, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern (vgl. OGH 10 ObS 201/03m) (LVwG NÖ 23.05.2022, LVwG-S-388/001-2022).
Das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und C wurde nicht nachgewiesen. Selbst wenn man von dem Bestehen eines gemeinsamen Haushalts zwischen der Beschwerdeführerin und C ausginge, wäre für die Beschwerdeführerin damit nichts zu gewinnen, da mit den übrigen drei spruchgegenständlichen Personen kein gemeinsamer Haushalt bestanden hat.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite (Verschulden) bestimmt § 5 Abs 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun. Die Tat ist der Beschwerdeführerin daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; sie hat zumindest fahrlässig gehandelt.
8. Zur Strafhöhe:
Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Rechtsnormen liegt darin, die Verbreitung der Pandemie in Form der SARS-CoV-2-Erkrankung zu verhindern; sie schützt das Interesse an der Erhaltung der Gesundheit der allgemeinen Bevölkerung, insbesondere aber jene der besonders gefährdeten Personen. Der Schutzzweck dieser Normen ist als sehr hoch zu werten. Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Bei der Strafbemessung ist die zum Tatzeitpunkt vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd zu werten.Erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt – zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Zugrundelegung der allseitigen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.600,--; kein Vermögen; keine Sorgepflichten) findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzte Geld- sowie die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen. Die verhängte Geldstrafe ist zudem jedenfalls erforderlich, um der Beschwerdeführerin in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass die Eindämmung der Pandemie erfordert, die sich darauf beziehenden gesetzlichen Grundlagen zu achten und einzuhalten; auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es dazu bei deren Missachtung der Verhängung entsprechender Strafen.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering sind (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens.
Die Spruchkorrektur durch Entfall der zitierten Anführungen erfolgt zur Präzisierung (VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040). Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangaben erfolgt zur Konkretisierung der angewendeten Normen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe zur Vorschreibung.
Eine Verkündung der Beschwerdeentscheidung nach der Verhandlung gemäß § 29 VwGVG erfolgte nicht, da der Entscheidung eine umfangreiche Beweiswürdigung und komplexe rechtliche Ausführungen zu Grunde zu legen waren.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004).