Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2255/001-2021
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2255.001.2021
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 8. September 2021, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt I des Straferkenntnisses Folge gegeben und es wird das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.
2. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt II insoweit Folge gegeben als die Strafe zu diesem Spruchpunkt auf 360,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II mit folgenden Maßgaben abgewiesen:- Die Tatbeschreibung wird die folgt neu gefasst:
„Tatbeschreibung:
Sie haben sich am 28.06.2021 gegen 11:45 Uhr in der C, ***, ***, während eines Rettungseinsatzes des D gegenüber den Anwesenden wiederholt als Notfallsanitäter bezeichnet und versucht, eine unter die Bestimmungen des Sanitätergesetzes fallende Tätigkeit auszuüben, indem Sie bei einer hilfsbedürftigen Kundin (Kreislaufschwäche, Atemnot) versucht haben, mittels Blutzuckermessgerät, Tupfer und Stechhilfe den Blutzuckergehalt zu messen.
Sie hantierten dabei mit dem Blutzuckermessgerät mit der Zielsetzung, selbständig und eigenverantwortlich die Versorgung und Betreuung der hilfsbedürftigen Person zu übernehmen.
Zum Tätigkeitsbereich des Rettungs- und Notfallsanitäters zählen die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik.
Die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin“ (NFS) bzw. deren Abkürzungen und die Voraussetzungen zur Ausübung von Tätigkeiten sowohl des Rettungssanitäters als auch des Notfallsanitäters lagen bei Ihnen nicht vor (der Qualifikationsnachweis nach den §§ 17 bis 21 Sanitätergesetz wurde nicht erbracht und Fortbildungen gemäß § 50 Sanitätergesetz nicht absolviert).“
- Die verletzten Rechtsvorschriften haben wie folgt zu lauten:
„§ 53 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 letzter Satz Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, iVm § 9 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 idF BGBl. I Nr. 136/2020, iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, iVm § 22 Abs. 1 Z 2 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, iVm § 8 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991.“
- Die Strafsanktionsnorm hat wie folgt zu lauten:
„§ 53 Abs. 1 Z 2 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002.“
3. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wird mit 36,-- Euro neu festgesetzt. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht aufzuerlegen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
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§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
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§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
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§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
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Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 396,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Amstetten) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Sanitätergesetzes basiert auf der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 2. Juli 2021.
Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde am 3. August 2021 eine Zeugeneinvernahme durchgeführt und es wurde im Amtshilfeweg am 12. August 2021 eine weitere Zeugeneinvernahme von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land durchgeführt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. August 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich zwei Übertretungen des Sanitätergesetzes (§ 53 Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg.cit.) aufgefordert.
Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 6. September 2021 wurde die Übermittlung einer Aktenabschrift und Fristerstreckung beantragt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 8. September 2021 wurde der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden.
Unter Spruchpunkt I wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Z 1 des Sanitätergesetzes vorgeworfen:
„I)Sie haben am 28.6.2021 gegen 11:45 Uhr in ***, ***, C. durch das beabsichtigte Messen des Blutzuckergehaltes einer hilfsbedürftigen Kundin der Apotheke (Kreislaufschwäche, Atemnot) mittels Blutzuckermessgerät, Tupfer und Stechhilfe versucht, iSd § 8 Sanitätergesetz Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe eigenverantwortlich anzusenden sowie Tätigkeiten des Tätigkeitsbereichs des Rettungssanitäters gemäß § 9 Abs. 1 Zi. 1 und Zi 3 Sanitätergesetz, hierzu zählen die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und wärehnd des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahmen aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik und Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff, sowie Tätigkeiten des Notfallsanitäters gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 1 Sanitätergesetz durchzuführen und auszuüben, ohne hierzu berechtig zu sein, da ein Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21 Sanitätergesetz) nicht erbracht bzw. Fortbildungen gemäß § 50 Sanitätergesetz nicht absolviert wurden und somit die Voraussetzungen zur Ausübung von Tätigkeiten sowohl des Rettungssanitäters als auch des Notfallsanitäters nicht vorlagen.“
Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Z 2 des Sanitätergesetzes vorgeworfen:
„II)Sie haben am 28.6.2021 gegen 11:45 Uhr in ***, ***, C, durch das beabsichtigte Messen des Blutzuckergehaltes einer hilfsbedürftigen Kundin der Apotheke (Kreislaufschwäche, Atemnot) mittels Blutzuckermessgerät, Tupfer und Stechhilfe versucht, iSd §8 Sanitätergesetz Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe eigenverantwortlich anzuwenden sowie Tätigkeiten des Tätigkeitsbereichs des Rettungssantitäters gemäß § 9 Abs. 1 Zi 1 und Zi 3 Sanitätergesetz, hierzu zählen die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstige hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik und Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff, sowie Tätigkeiten des Notfallsanitäters gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 1 Sanitätergesetz unter der Berufs- und Tätigkeitsbezeichnung „Notfallsanitäter“ gemäß § 22 Abs. 1 Zi. 2 Sanitätergesetz durchzuführen und auszuüben, ohne hierzu berechtig zu sein, da Sie sich gegenüber der Patientin, den anwesenden Kunden sowie den im Dienst befindlichen Sanitätern des D, Stelle ***, wiederholt als Notfallsanitäter bzw. „Notfallsani“ ausgaben, obwohl nur Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach dem Sanitätergesetz erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt sind, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“ (NFS) bzw. deren Abkürzungen zu führen und Sie die entsprechenden Ausbildungen gemäß §§ 17 bis 21 bzw. 50 Sanitätergesetz nicht erfolgreich abgeschlossen haben.“
Verhängt wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen je 48 Stunden).
Begründend wurde im Wesentlichen der Inhalt der Anzeigen und der Zeugeneinvernahmen wiedergegeben sowie die maßgebliche Rechtslage.
Als erwiesen wurde angenommen, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 gegen 11:45 Uhr in ***, ***, C, aufgehalten habe und sich während eines Rettungseinsatzes des D wiederholt als Notfallsanitäter ausgegeben habe sowie versucht habe, unter die Bestimmungen des Sanitätergesetzes fallende Tätigkeiten auszuüben. Konkret habe eine Kundin der Apotheke einen Schwächeanfall mit Atembeschwerden erlitten und es habe der Beschwerdeführer nach Eintreffen der Rettungskräfte weiterhin versucht, die Patientin zu betreuen und den Blutzuckergehalt mittels Blutzuckergerät zu messen. Hierzu habe er vom anwesenden Zivildiener E die Aushändigung des Blutzuckermessgerätes unter dem wiederholten Vorhalt, selbst Sanitäter zu sein, eingefordert. Der Beschwerdeführer habe mit dem Messgerät mit der Zielsetzung, selbständig und eigenverantwortlich die Versorgung und Betreuung der hilfsbedürftigen Person zu übernehmen, hantiert.
Die Handlungen seien in den §§ 9 und 10 des Sanitätergesetzes umschrieben und nur mit entsprechender Berechtigung zulässig, die nicht vorgelegen sei. Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters seien Personen berechtigt, die einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21 des Sanitätergesetzes) erbringen, Fortbildungen absolvieren (§ 50 des Sanitätergesetzes) und Rezertifizierungen (§ 51 des Sanitätergesetzes) erfolgreich absolvieren würden. Derartige Nachweise seien nach Aussagen des F nicht vorgelegen und es sei das Bestehen weder behauptet noch nachgewiesen worden. Weiters habe der Beschwerdeführer versucht, die Tätigkeiten unter wiederholter Verwendung der Tätigkeitsbezeichnung Notfallsanitäter bzw. Notfallsani ausgeübt bzw. versucht auszuüben und es sei diese Bezeichnung ebenfalls nur zulässig, wenn die entsprechenden Berechtigungen nach dem Sanitätergesetz gegeben seien. So seien gemäß § 22 des Sanitätergesetzes nur Personen, die eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten, berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung zu führen.
Der festgestellte Sachverhalt gründe schlüssig auf den Angaben in der Anzeige und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Angaben des Zeugen G. Das Messen des Blutzuckergehaltes einer hilfsbedürftigen Person stelle jedenfalls eine dem Rettungssanitäter – und in weiterer Folge dem Notfallsanitäter – zustehende Tätigkeit dar, wobei der Beschwerdeführer nach den Zeugenaussagen über keine entsprechende Berechtigung (mehr) verfügt habe. Zur Strafbarkeit genüge der Versuch. Rechtfertigend sei vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben worden. Es bestehe kein Recht, Aktenbestandteile zugesendet zu bekommen und es habe keine Veranlassung zur Fristerstreckung erblickt werden können. Bei der Strafbemessung sei die Unbescholtenheit strafmindernd zu werten. Geständige Verantwortung sei nicht vorgelegen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien nicht bekannt gegeben worden, weshalb von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 1.500,-- Euro, drei Sorgepflichten, keinen Verbindlichkeiten und keinem Vermögen ausgegangen worden sei. Die Strafen seien im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt worden und es solle nicht nur auf den Beschwerdeführer spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern es sollten auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Fälle abgehalten werden.
1.3. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Dem Bescheid sei keine geordnete Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen und es habe die Behörde gravierend gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. Der Behörde sei entgangen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Personen des D seit geraumer Zeit Differenzen bestünden. Die Mitgliedschaft beim F sei daher vom Beschwerdeführer auch aufgelöst worden. Die Behörde habe widerspruchslos die lediglich schriftlichen Angaben entgegengenommen und sich mit der Glaubhaftigkeit bzw. Richtigkeit nicht auseinandergesetzt. Die Stellungnahme sei erst zwei Monate nach dem Vorfall angefertigt worden. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer gegen den Willen bzw. ohne Zustimmung der Kundin die Handlungen durchgeführt habe; für das Messen des Blutdrucks bzw. des Zuckergehaltes sei das Einverständnis der Kundin gegeben gewesen. Er sei als Ersthelfer vor Ort gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, Notfallsanitäter zu sein. Beim Eintreffen der Sanitäter seien seitens des Beschwerdeführers sämtliche Behandlungen beendet worden. Er habe sich nicht aufgedrängt und auch nicht wichtig gemacht. Die Kundin habe angegeben, vorbildlich umsorgt worden zu sein. Der Beschwerdeführer sei früher Mitglied des F gewesen und mit den Gegenständen vertraut.
Beantragte wurde eine Einvernahme der Kundin und eines informierten Vertreters der Apotheke.
1.4. Die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt wurde in Folge – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durch. An der Verhandlung nahm der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers teil. Der Beschwerdeführer selbst nahm nicht an der Verhandlung teil, ebensowenig ein Vertreter der belangten Behörde.
Als Zeugen wurden in der Verhandlung die Kundin H, der Rettungssanitäter G, der Zivildiener E, der beim Vorfall privat anwesende Rettungssanitäter I, sowie Frau J als von der Apotheke bekannt gegebene Mitarbeiterin einvernommen.
Vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde das bisherige Vorbringen aufrechterhalten, es wurde eventualiter Strafminderung begehrt und angegeben, dass auch mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden hätte werden können. Auf die Verkündung der Entscheidung wurde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen:
Am 28. Juni 2021 um 11:35 Uhr erlitt Frau H, geboren am ***, als Kundin der C, ***, ***, einen Schwächeanfall (Kreislaufschwäche, Atemnot). Es wurde über die Leitstelle *** ein Rettungswagen des D angefordert, der besetzt mit dem Rettungssanitäter G und dem Zivildiener E um ca. 11:45 Uhr bei der Apotheke ankam.
Der Beschwerdeführer, A, war damals zufällig in der Apotheke anwesend. Er war bis ca. 2018 für das F tätig, zuletzt im Bereich Telefondienst, und er hatte vor ca. 10 Jahren eine Sanitäterberechtigung. Zum 28. Juni 2021 hatte der Beschwerdeführer keine aufrechte Sanitäterberechtigung.
Der Beschwerdeführer übernahm die Erstversorgung der Kundin H, indem er beruhigend auf sie einredete. Er gab dabei an, Notfallsanitäter zu sein und er bezeichnete sich auch nach Eintreffen des Rettungssanitäters G und des Zivildieners E gegenüber den Anwesenden wiederholt als Notfallsanitäter. Nach Eintreffen des Rettungssanitäters G und des Zivildieners E nahm der Beschwerdeführer das Blutzuckermessgerät des Zivildieners E an sich und es versuchte der Beschwerdeführer bei der Kundin H mittels Blutzuckermessgerät, Tupfer und Stechhilfe den Blutzuckergehalt zu messen. Er hantierte dabei mit dem Blutzuckermessgerät mit der Zielsetzung, selbständig und eigenverantwortlich die Versorgung und Betreuung der hilfsbedürftigen Kundin H zu übernehmen. Der Beschwerdeführer war unsicher in der Handhabung des Blutzuckermessgerätes und er wurde sodann trotz getragener Covid-19-Schutzmaske als ehemaliger Mitarbeiter des F ohne Sanitäterberechtigung vom Rettungssanitäter G und dem zufällig außerberuflich anwesenden weiteren Rettungssanitäter I erkannt. Die Weiterbetreuung der Kundin H wurde dem Beschwerdeführer von den Rettungskräften untersagt und es wurde die Versorgung von den Rettungskräften zu Ende gebracht. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Organisationsleiter K wurde die Polizeiinspektion *** verständigt und es wurde der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht (in weiterer Folge wurde dann das verwaltungsbehördliche Verfahren geführt und das angefochtene Straferkenntnis erlassen – siehe Punkt 1. der vorliegenden Entscheidung).
Die Kundin H wurde von den Rettungskräften nach abgeschlossener Vorortversorgung in das nächste Krankenhaus gebracht. Sie nahm in Folge telefonisch Kontakt mit der Polizeiinspektion *** auf und ersuchte, dem Beschwerdeführer keine Probleme zu machen, weil er ihr zu Hilfe gekommen sei und sehr nett gewesen sei. Eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Kundin war durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbescholten. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden in der Verhandlung dahingehend bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer aktuell ohne Beschäftigung mit einem AMS-Bezug von unter 1.500,-- Euro ist und kein Vermögen aufweist.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Tatzeit und Tatort sind unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass die Kundin H einen Schwächeanfall erlitten hat und dass ein Rettungswagen mit dem Rettungssanitäter G und dem Zivildiener E hinzugerufen wurde.
Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für das F tätig war und zum Vorfallszeitpunkt über keine aufrechte Sanitäterberechtigung verfügte (s. insb. Gedächtnisprotokoll vom 28.6.2021; Niederschrift Zeuge G vom 12.8.2021). Dies wurde auch vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 2). Dass der Beschwerdeführer die Erstversorgung der Kundin H übernahm, indem er beruhigend auf sie einredete, ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Kundin (Verhandlungsschrift S 3).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer angab, Notfallsanitäter zu sein, und die weitere Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sich auch nach Eintreffen der Rettungskräfte wiederholt als Notfallsanitäter bezeichnete, sind auf Grund des aktenkundigen Gedächtnisprotokolles, der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgten Zeugeneinvernahmen und insbesondere auf Grund der Angaben der Zeugen G, E, I und J in der Verhandlung zu treffen. So gab der Zeuge G in der Verhandlung insbesondere an (Verhandlungsschrift S 6): „Wir sind hinein gebracht worden mit den Worten, dass ein Notfallsanitäter aus *** bereits vor Ort sei. Wir sind hineingekommen, er hat sich auch uns dort drinnen gleich als Notfallsanitäter vorgestellt, er hat auch gesagt, dass er die Erstversorgung übernommen hat. […] Er hat dann zu meinem Kollegen auch wieder gesagt, dass er Notfallsanitäter in *** sei.“ Im Zuge der Befragung gab der Zeuge G an, dass sich der Beschwerdeführer ihm gegenüber als Notfallsanitäter bezeichnet habe (Verhandlungsschrift S 7): „Ja, auch mir gegenüber. Das war beim Reingehen. Wie wir zur Patientin gekommen sind, hat er es uns beiden gesagt. Er hat das auch während des Einsatzes immer wieder – zwei drei Mal – wiederholt.“ Der Zeuge E gab diesbezüglich in der Verhandlung an (Verhandlungsschrift S 12): „Wie wir zu ihm zugegangen sind hat er gleich gemeint, er ist Notfallsanitäter von ***. […] Er hat halt gesagt, er ist Notfallsanitäter und als Zivildiener, wenn jemand zu einem sagt, er ist Notfallsanitäter, das sind so viele Qualifikationen über einem, da stellt man keine Fragen.“ Der Zeuge E bestätigte im Zuge der Befragung auch nochmals, dass sich der Beschwerdeführer als Notfallsanitäter bezeichnet habe (Verhandlungsschrift S 13). Der Zeuge I gab dazu an (Verhandlungsschrift S 8 f.): „Wie ich bei der Dame gekniet bin, habe ich irgendwie gemerkt, dass hinter mir ein Herr gesagt hat, er ist Notfallsanitäter aus ***. Ich habe dann einen Schritt zurück gemacht und bin von der Patientin weg, damit der Herr eben mit der Patientin arbeiten kann, wenn man das so sagen kann. Ich habe versucht, ihm den Vortritt zu lassen, weil als Notfallsanitäter hat er ja einen höheren Ausbildungsstand und kennt sich mehr aus.“ Auf die spätere Frage, ob es richtig sei, dass sich der Beschwerdeführer als Notfallsanitäter bezeichnet habe, gab der Zeuge I an (Verhandlungsschrift S 10): „Ja, das hat er zu den Damen in der Apotheke und zur Patientin und auch zu mir gesagt. Er sei Notfallsanitäter in *** war die Aussage.“ Die Zeugin J wiederum gab dazu Folgendes an (Verhandlungsschrift S 11): „Sie haben mich geholt, weil ich in dem Zeitraum gerade die Ausbildung zum Rettungssanitäter gemacht habe. Ich habe Herrn A gefragt, ob er Hilfe braucht und habe ihm gesagt, dass ich erst in Ausbildung bin. Er hat gesagt, nein, er ist Notfallsanitäter. Ich habe ihn gefragt, ob er irgendwas noch braucht, ob ich ihm helfen kann, er hat das wieder verneint, dass ich ihm helfen kann, weil er Notfallsanitäter ist aus ***. […] Der Herr A hat dann auch zu den Rettungssanitätern gesagt, dass er Notfallsanitäter aus *** ist.“
Die Feststellungen zum versuchten Blutzuckermessen durch den Beschwerdeführer ergeben sich ebenso aus dem Gedächtnisprotokoll, der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgten Zeugeneinvernahmen und den Zeugeneinvernahmen in der Verhandlung (insb. der Zeugen G und E). Es ergibt sich aus diesen Zeugenaussagen auch eindeutig, dass der Beschwerdeführer mit dem Blutzuckermessgerät mit der Zielsetzung hantiert hat, selbständig und eigenverantwortlich die Versorgung der hilfsbedürftigen Kundin H zu übernehmen. Es ergibt sich aus den Angaben auch, dass der Beschwerdeführer unsicher in der Handhabung war und von den Rettungssanitätern G und I letztendlich erkannt wurde. So gab der Zeuge G an (Verhandlungsschrift S 6): „Der Kollege und ich hätten dann angefangen Maßnahmen bei der Patientin zu setzen zur Patientenversorgung. Die ganzen Vitalparameter: Blutdruck, Blutzucker, Puls messen. Da hat dann der A reingegriffen, er hat sich selbstständig das Zeug aus dem Rucksack genommen. Er hätte angefangen Zucker zu messen bei der Patientin. Zu diesem Zeitpunkt war mir noch nicht bewusst, dass es sich um A handelt. Zur selben Zeit als wir dort waren, war privat auch ein Rettungssanitäter aus *** dort einkaufen in der Apotheke. Wie ich mit dem ins Reden gekommen bin, hat der gemeint, dass ist der A. Daraufhin habe ich mir den Herrn genauer angesehen und habe das selber feststellen müssen. Was uns aufgefallen ist, war, dass er beim Zuckermessen nicht einmal gewusst hat, wie man den Stift bei der Stechhilfe zieht. Wenn ich mich Recht entsinne, hat er auch die Blutdruckmanschette verkehrt hinaufgetan. Ich habe dem Kollegen dann gesagt, er soll den Herrn A nichts mehr machen lassen […]“. Auf die nachfolgende Frage, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer versucht habe, den Blutzucker zu messen, gab der Zeuge G an (Verhandlungsschrift S 7): „Das ist richtig, er hat auch versucht den Blutdruck zu messen. Er hat auch in unseren Rucksack reingegriffen, das muss man auch dazusagen.“ Der Zeuge E gab an (Verhandlungsschrift S 12 f.): „Ich habe dann probiert, dass ich Blutdruck und Blutzucker messe, das sind die ersten Sachen die man macht. Weil relativ wenig Platz war und der A neben der Patientin gesessen ist, habe ich ihn gefragt, ob er bitte weggehen kann. Er hat sich dann umgedreht und dann so mit Gib her mir das Zeug aus der Hand genommen. Mir ist dann gleich aufgefallen irgendetwas ist komisch.“ Der Zeuge I konnte zum versuchten Blutzuckermessen – weil er angab, dass er sich nach der Angabe des Beschwerdeführers Notfallsanitäter zu sein und nach dem Eintreffen der Rettungskräfte zurückgehalten habe – keine Angaben machen. Er konnte aber angeben, den Beschwerdeführer im Zuge des Einsatzes erkannt zu haben (Verhandlungsschrift S 9). Die Zeugin J gab an, den Vorfall nach dem Eintreffen der Rettungskräfte nur mehr „nebenbei“ mitbekommen zu haben. Sie gab aber an, dass der Beschwerdeführer in den Rucksack der Rettungssanitäter gegriffen habe und sie gab auf die Frage, ob der Beschwerdeführer versucht habe, Blutzucker zu messen, jedenfalls an, dass er ein Gerät in der Hand gehabt habe (Verhandlungsschrift S 11): „Das kann ich nicht hundertprozentig sagen, weil das schon länger her ist. Ich weiß, dass er ein Gerät in der Hand hatte, was er damit gemacht hat, weiß ich nicht.“
Dass die Weiterbetreuung der Kundin dem Beschwerdeführer untersagt und die Versorgung von den Rettungskräften zu Ende gebracht wurde, ergibt sich ebenso wie die Verständigung der Polizei insbesondere aus den Angaben der Zeugen G und E (Verhandlungsschrift S 6 und 13).
Zur Anzeige und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren ist auf die vorliegende Aktenlage und den unter Punkt 1. der vorliegenden Entscheidung wiedergegebenen Verfahrensgang hinzuweisen. Dass die Kundin nach erfolgter Verbringung ins Krankenhaus in weiterer Folge telefonisch Kontakt mit der Polizeiinspektion aufnahm und sich für den Beschwerdeführer einsetzte, ergibt sich aus der polizeilichen Anzeige und ihren Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 4). Dass eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Kundin durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gegeben war, ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage (Anzeige, Niederschrift Zeuge G vom 12.8.2021).
Zur festgestellten Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auf die Aktenlage zu verweisen, der Gegenteiliges nicht zu entnehmen ist. Die Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen beruhen auf den Ausführungen des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 2 und 14).
Festzuhalten ist beweiswürdigend schließlich noch, dass die in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck hinterlassen haben und dass es sich bei der Zeugin J – als von der Apotheke bekannt gegebene Mitarbeiterin – um eine unbeteiligte Dritte handelt. Die Kernaussagen – nämlich, dass sich der Beschwerdeführer als Notfallsanitäter bezeichnet und versucht hat, den Blutzucker der Kundin zu messen – wurden übereinstimmend und keinesfalls abgesprochen wirkend angegeben. Insofern die Zeugenaussagen allenfalls geringfügig voneinander abweichen (so etwa zwischen den Angaben der Zeugen G und I wer den Beschwerdeführer zuerst erkannt habe oder bezüglich der Angabe des Zeugen I, wonach er glaube, es seien zwei Sanitäter vor Ort gewesen), sind darin keine maßgeblichen Widersprüche zu sehen. Es liegt kein vernünftiger Grund für die Annahme vor, dass die Zeugen den Beschwerdeführer wahrheitswidrig mit falschen Aussagen belasten würden. Zur Zeugenaussage der Kundin H ist noch auszuführen, dass diese zwar in der Verhandlung angab, dass der Blutzucker nicht Thema gewesen sei (Verhandlungsschrift S 3) und dass sie nicht glaube, dass sich der Beschwerdeführer als Notfallsanitäter bezeichnet habe (Verhandlungsschrift S 4). Aus ihren Angaben ergibt sich aber auch, dass es ihr damals sehr schlecht ging und dass sie nicht darauf geachtet hat, was gesprochen wurde (Verhandlungsschrift S 4): „Er hat mit mir geredet, aber mir war so schlecht, ich habe von den Damen etwas bekommen für meinen Kreislauf. Ich habe dann auch einen Krampf bekommen in den Händen. Ich habe auf das gar nicht geachtet, was da geredet worden ist. Ich habe nur mitbekommen, dass die Polizei da war.“ Vor dem Hintergrund der dargelegten glaubwürdigen Zeugenaussagen ist den Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer „nicht einmal“ bzw. „zu keinem Zeitpunkt“ behauptet hätte, Notfallsanitäter zu sein, jedenfalls nicht zu folgen. Zur versuchten Blutzuckermessung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dies im gesamten Verfahren nicht konkret und substantiiert bestritten hat (so wurde in der Beschwerde auch lediglich ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass er die Handlungen gegen den Willen bzw. ohne Zustimmung der Kundin durchgeführt habe). Zur Kritik in der Beschwerde, dass das Gedächtnisprotokoll erst so lange Zeit nach dem Vorfall angefertigt wurde, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass das Protokoll das Datum des Vorfallstages (28.6.2021) trägt, bereits in der polizeilichen Anzeige vom 2. Juli 2021 erwähnt ist und am 8. Juli 2021 über Behördenanforderung zum Verwaltungsstrafakt genommen wurde. Der Zeuge G hat auch angegeben, dass das Gedächtnisprotokoll am 28. Juni 2021 angefertigt wurde (Verhandlungsschrift S 7).
3. Maßgebliche Rechtslage:
3.1. § 53 Abs. 1 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002, lautet:
„Strafbestimmungen
§ 53. (1) Wer
1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder
3. einer oder mehreren in § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 22 Abs. 3, § 23 und § 25 Abs. 2
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Der Versuch ist strafbar.“
3.2. § 9 Abs. 1 Z 1 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 idF BGBl. I Nr. 136/2020, lautet:
„Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,“
3.3. § 10 Abs. 1 Z 1 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002, lautet:
„Notfallsanitäter
§ 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:
1. die Tätigkeiten gemäß § 9,“
3.4. § 22 Abs. 1 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002, lautet:
„Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen
§ 22. (1) Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen
1. „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ (RS) oder
2. „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“ (NFS)
zu führen.“
3.5. Die § 17 bis 21 und § 50 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 idF BGBl. I Nr. 50/2021, lauten:
„Qualifikationsnachweis – Inland
§ 17. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
1. zum Rettungssanitäter oder
2. zum Notfallsanitäter.
Qualifikationsnachweis – EWR
§ 18. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als Sanitäter (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt ist und
2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre Tätigkeiten als Sanitäter im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(5) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen Berufserfahrung bzw. Tätigkeit erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung eines entsprechend qualifizierten Sanitäters, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen bzw. tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf bzw. Tätigkeiten als Sanitäter auszuüben, beurteilt wird.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Antragsteller hat
1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufs- oder Tätigkeitsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufs- oder Tätigkeitserfahrung,
3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.
(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
1. neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und
2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5
vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
(12) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(13) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
EWR-Anerkennung – Partieller Zugang
§ 18a. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Sanitäters erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Sanitäter zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Beruf bzw. den Tätigkeiten des Sanitäters nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Beruf bzw. den gesamten Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich zu erlangen;
2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Berufsbild bzw. Tätigkeitsbereich des Sanitäters erfassten Tätigkeiten trennen;
3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2) § 18 Abs. 2 bis 13 ist anzuwenden.
(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
1. ihren Beruf bzw. ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
2. die Patienten und die Einrichtungen gemäß § 23 eindeutig über den Umfang ihrer Tätigkeitsberechtigung zu informieren.
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 19. Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter, die nicht unter § 18 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 20 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Nostrifikation
§ 20. (1) Personen, die
1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Sanitäter absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Sanitäter beim Landeshauptmann zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. den Reisepass,
2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen vergleichbar ist,
4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung bzw. zur Tätigkeit in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1. erfolgreiche Ablegung einer oder von mehreren kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
Ergänzungsausbildung und –prüfung
§ 21. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 20 Abs. 8 Z 1 bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 20 Abs. 8 Z 2 entscheidet der organisatorische Leiter des jeweiligen Moduls.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Durchführung der Prüfungen,
3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
4. der Beurteilung der Prüfungsergebnisse und
5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Sanitäter gemäß diesem Bundesgesetz.
(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 20 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.“
„Fortbildung
§ 50. (1) Sanitäter sind verpflichtet, zur
1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.
(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. In der Sache:
4.1.1. Dem Beschwerdeführer werden mit dem angefochtenen Straferkenntnis zwei Übertretungen des Sanitätergesetzes vorgeworfen (Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Z 1 und gegen Z 2 leg.cit.).
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat sich der Beschwerdeführer während eines Rettungseinsatzes des D gegenüber den Anwesenden wiederholt als Notfallsanitäter bezeichnet und versucht, eine unter die Bestimmungen des Sanitätergesetzes fallende Tätigkeit auszuüben, indem er bei einer hilfsbedürftigen Kundin versucht hat, mittels Blutzuckermessgerät, Tupfer und Stechhilfe den Blutzuckergehalt zu messen. Er hantierte dabei mit dem Blutzuckermessgerät mit der Zielsetzung, selbständig und eigenverantwortlich die Versorgung und Betreuung der hilfsbedürftigen Person zu übernehmen. Eine aufrechte Sanitäterberechtigung hatte er nicht.
Dem Beschwerdeführer wird daher zu Recht eine Übertretung des § 53 Abs. 1 Z 2 des Sanitätergesetzes vorgeworfen (Spruchpunkt II), weil er versucht hat, eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung ohne diesbezügliche Berechtigung auszuüben. Ein mangelndes Verschulden wurde zu keiner Zeit behauptet und ist auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Darauf hinzuweisen ist, dass mit der Wortfolge „Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik“ in § 9 Abs. 1 Z 1 des Sanitätergesetzes die Blutzuckermessung angesprochen ist (vgl. etwa Halmich, Kompetenzfragen der präklinischen Patientenversorgung. Tätigkeitsbereiche von Sanitätern und Notärzten, RdM 2012/88, Heft 4/2012, S 125).
Die Strafbarkeit zu Spruchpunkt II des Straferkenntnisses ist daher gegeben. In Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen wird die Tatbeschreibung mittels spruchgemäßer Maßgabe sprachlich klarer gefasst und der Sachverhalt konkreter angegeben. Diese Konkretisierungen können sich auf das angefochtene Straferkenntnis stützen, das in seiner Gesamtheit als (fristgerechte) Verfolgungshandlung anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 5.9.2013, 2013/09/0065). Entsprechend der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage sind auch die verletzten Rechtsvorschriften und die Strafsanktionsnorm spruchgemäß zu konkretisieren. Der Entscheidung wird damit kein anderes Tatsachensubstrat im Sinne einer unzulässigen Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes zu Grunde gelegt (vgl. etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214).
Zur Strafbemessung – der Beschwerdeführer bekämpft das Strafausmaß auch als überhöht – ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 des Sanitätergesetzes sieht der Strafrahmen eine Geldstrafe bis zu 3.600 Euro vor. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG beträgt das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretenen Rechtsvorschriften dienen dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem Gesundheitsschutz. Der Beschwerdeführer hat den Schutzzweck nicht bloß unerheblich beeinträchtigt und es ist auch ein bloß geringes Verschulden nicht zu erkennen. Mildernd ist die bisherige absolute Unbescholtenheit zu werten. Ein reumütiges Geständnis ist nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156). Die Verfahrensdauer ist nicht als kurz, aber auch noch nicht als überlang zu bezeichnen und es liegt die Tat noch nicht so lange zurück als dass von einem länger andauernden „Wohlverhalten“ auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322; 3.2.2020, Ra 2019/02/0212). Erschwerungsgründe sind keine gegeben. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden in der Verhandlung dahingehend bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer aktuell ohne Beschäftigung mit einem AMS-Bezug von unter 1.500,-- Euro ist und kein Vermögen aufweist.
Unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände – insbesondere unter sachgerechter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit, des Fehlens von Erschwerungsgründen und der aktuell gegebenen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers – kann die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe auf den Betrag von 360,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 38 Stunden herabgesetzt werden. Die herabgesetzte Strafe ist als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen. Die Notwendigkeit der Verhängung einer höheren Strafe ist nicht zu erkennen. Eine weitergehende Herabsetzung der Geld- oder Ersatzfreiheitsstrafe kommt aus den bereits im angefochtenen Straferkenntnis erwähnten spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung oder das Verschulden als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
4.1.2. Zu Spruchpunkt I des Straferkenntnisses ist hingegen auszuführen, dass dieser Spruchpunkt angesichts der eindeutigen Rechtslage keinen Bestand haben kann, weil im vorliegenden Fall für eine weitere Bestrafung nach § 53 Abs. 1 Z 1 des Sanitätergesetzes kein Raum bleibt. Das Sanitätergesetz enthält nämlich mit § 53 Abs. 1 Z 2 leg.cit. eine spezifische Sanktionsnorm, welche sowohl einen spezifischen Ausschnitt des Bezeichnungsvorbehaltes als auch den Berufsvorbehalt schützt (vgl. dazu auch etwa Skiczuk, Berufs- und Tätigkeitsschutz der österreichischen Gesundheitsberufe, 2006, S 109 ff).
Zu Spruchpunkt I des Straferkenntnisses ist somit der Beschwerde Folge zu geben und es ist das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.
4.2. Zu den Kosten:
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Ausgehend davon ist der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren mit 36,-- Euro neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind angesichts des Verfahrensergebnisses nicht aufzuerlegen.
4.3. Zum Absehen von der Verkündung der Entscheidung:
Von der Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund der angestellten Überlegungen abgesehen werden, insbesondere aber auch deshalb, weil der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Verhandlung ausdrücklich auf die Verkündung verzichtet hat (vgl. dazu etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037).
4.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem etwa VwGH 18.1.2018, Ro 2016/16/0008). Darauf hinzuweisen ist, dass Fragen der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht über den Einzelfall hinausreichen (vgl. etwa VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005) und dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089).