Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2081/001-2021
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2081.001.2021
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23. August 2021, ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23. August 2021, ***, wurde A folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 21.12.2020, 18:30 Uhr
Ort: ***, ***, Fahrschule "C"
Tatbeschreibung:
Sie haben es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der D GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass am 21.12.2020, gegen 18.30 Uhr, in ***, ***, 36 Personen in einem geschlossenen Raum einem Fahrschulkurs beiwohnten, obwohl gemäß § 13 Abs.1 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 566/2020 idF BGBl. II Nr.598/2020, Veranstaltungen untersagt sind. Die Veranstaltung fällt auch nicht unter eine Ausnahme gemäß § 13 Abs.3 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 566/2020 idF BGBl. II Nr.598/2020.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 2.000,00144 Stunden§ 8 Abs. 3 COVID-19-MG,
BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl.
I Nr. 104/2020
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 200,00
Gesamtbetrag:€ 2.200,00“
Dagegen hat A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Dazu wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am Standort ***, *** eine Fahrschule betreibe, welche eine Fahrschulausbildung im Sinne des § 64 KDV anbiete. Diese umfasse einen theoretischen und einen praktischen Teil. Am 21.12.2020 sei in der Fahrschule ein Kurs als Teil der theoretischen Ausbildung abgehalten worden, wobei es zu einer polizeilichen Kontrolle gekommen sei, die zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren geführt habe.
Das von der Behörde durchgeführte Verfahren leide an Verfahrensmängeln. Hätte die Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der antragsgegenständliche Fahrschulunterricht zulässig (gewesen) sei. Der festgestellte Sachverhalt stehe auch im Widerspruch zur Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21.12.2020, wonach 33 Personen am Kurs teilgenommen hätten. Die in der Tatbeschreibung genannte Zahl von Teilnehmern decke sich nicht mit der von den Polizeiorganen festgestellten Zahl an Personen. Zudem sei der Zustand für rechtskonform erachtet worden, andernfalls hätte die Behörde schon zum Tatzeitpunkt handeln müssen. Hätte sie den Kurs als Veranstaltung eingestuft, hätte man eine Auflösung der Veranstaltung erwarten können und eine Untersagung der Fortführung des Kurses. Das sei rechtlich zutreffend unterblieben. Drittens habe auch die nachträgliche Prüfung nichts ergeben, was auf die Rechtswidrigkeit des abgehaltenen Kurses hindeutete.
Weiters wurde vorgebracht, dass sich das Straferkenntnis auf die Verletzung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 idF BGBl. II 598/2020 stütze. Diese Regelung sei jedoch auf den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht anwendbar, diese Fassung der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sei gemäß Art. 1 Nr. 10 erst Tage nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt in Kraft getreten.
Die Abhaltung eines Fahrschulkurses falle außerdem nicht unter die Regelung des § 13 Abs. 3 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: das Veranstaltungsverbot des § 13 Abs. 1 knüpfe an dem Begriff Veranstaltungen an, der in Abs. 2 näher beschrieben werde. Definiert im Sinne einer Legaldefinition werde er nicht. Zunächst sei davon auszugehen, dass die Regelung im Lichte des höherrangigen Rechts, d. h. verfassungskonform auszulegen bei. Daher dürfe die Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 B-VG nicht außer Acht gelassen werden, in welcher der Begriff Veranstaltung verfassungsgesetzlich geprägt werde. Nach dieser Regelung sei streng zwischen den verschiedenen Bereichen zu unterscheiden, wie etwa zwischen Veranstaltungswesen und Gewerbe. Diese Unterscheidung gelte auch zwischen Veranstaltungswesen und Fahrschulwesen. Eine verfassungskonforme Auslegung gebiete auch eine Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH vom 1.10.2020, V 428/2020-10, betreffend die Aufhebung des Veranstaltungsverbotes.
Die Regelung des § 13 Abs. 2 lasse auch nicht erkennen, wieso von ihr auch Kurse in Fahrschulen erfasst sein sollten, welche nach dem Wortlaut des § 108 Abs. 1 KFG 1967 der Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung dienen. Diese Vorschrift stelle nämlich auf einen bestimmten Zweck ab, eben „Unterhaltung, Belustigung, körperliche und geistige Ertüchtigung und Erbauung“. Dass nun aber Theoriekurse an Fahrschulen nicht unter das Verbot fallen würden, verdeutliche auch die Aufzählung in § 13 Abs. 2.
Auch die gesetzliche Grundlage, auf deren Basis die Verordnung erlassen worden sei, bekräftige dieses Auslegungsergebnis. § 3 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. II 12/2020 idF BGBl. I 104/2020, betreffe ausdrücklich das „Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzung von Verkehrsmitteln“. § 3 Abs. 1 sehe nun in drei Ziffern jeweils ein bestimmtes Verbot vor. Veranstaltungen seien dort überhaupt nicht angeführt. Im vorliegenden Verfahren gehe es aber nicht um ein Betretungsverbot oder ein anderes in § 3 des COVID-19-MG angeführten Verbots und dessen behauptete Verletzung. Es werde ausdrücklich nur die Verletzung des Veranstaltungsverbots nach der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung angelastet.
Selbst wenn ein Kurs im Rahmen des theoretischen Fahrunterrichts als Veranstaltung anzusehen wäre, käme die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 3 Z. 9 zum Tragen. Die anwesenden Personen hätten an einem Kurs teilgenommen, der zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken erforderlich gewesen sei bzw. seien. Entsprechende Erklärungen der Kursteilnehmer könnten bei Bedarf nachgereicht werden.
Schließlich wurde vorgebracht, dass es keine Rechtsgrundlage für die Bestrafung gebe. Die Behörde stütze die verhängte Strafe auf die Vorschrift des § 8 Abs. 3 COVID-19-MG. Diese Regelung sei jedoch auf den von der Behörde festgestellten Sachverhalt, selbst wenn er rechtswidrig wäre, nicht anwendbar. § 8 Abs. 3 COVID-19-MG sehe nämlich die Bestrafung des Inhabers einer Betriebsstätte nur für den Fall vor, dass dieser erstens hinsichtlich von Betriebsstätten, deren Betreten untersagt sei, zweitens für das Nichtbetreten nicht Sorge getragen habe. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Hinsichtlich von Fahrschulen habe es kein Verbot der Betretung einer Betriebsstätte gemäß § 3 COVID-19-MG gegeben. Die damals anwendbare 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zeige nämlich, dass keines der darin normierten Betretungsverbote anwendbar gewesen sei. Auch die Betretungsregelung des § 5 greife nicht, sehe diese doch kein Verbot vor und betreffe zudem ausdrücklich nur den Kundenbereich.
Im Übrigen habe sogar die belangte Behörde ein solches nie behauptet und dessen Verletzung vorgeworfen. Die belangte Behörde habe stets nur auf § 13 Bezug genommen, und zwar nur auf dessen Abs. 1 und die Ausnahmeregelung des Abs. 3. Beide Regelungen würden jedoch kein Betretungsverbot normieren.
Weiters wurde geltend gemacht, dass die Heranziehung von Herrn A in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH verfehlt sei. Der Kurs sei von der Fahrschule in deren behördlich genehmigten Unterrichtsräumlichkeiten angeboten worden. Solche Kurse würden unter der ausschließlichen Verantwortung des jeweiligen Inhabers der Fahrschule nach § 108 KFG durchgeführt und würden von einem Fahrschullehrer gehalten. Der gegenständliche Kurs sei von Herrn A in seiner Verantwortung als Inhaber der Fahrschule C durchgeführt worden. Die Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der D GmbH erweise sich daher als rechtswidrig.
Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Angesichts der häufig wechselnden Anordnungen und der vagen Fassung des Verbots erfülle die Regelung nicht das Mindestmaß einer Norm, deren Verletzung mit einer Verwaltungsstrafe bedroht sein könne. Für das Fehlen von Verschulden spreche auch der Umstand, dass selbst die Behörde im Unterschied zu anderen Fällen keinen Anlass zum Einschreiten gesehen habe. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Weihnachtskurs abgebrochen und dann überhaupt nicht mehr aufgenommen worden sei. Er sei weder als Präsenz- noch als Online-Kurs zu Ende geführt worden.
Mit Schreiben vom 7. September 2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit Schreiben vom 26. September 2022 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha um Übermittlung des Bescheides betreffend die Fahrschulbewilligung im Standort ***, *** (Fahrschule „C“) ersucht, welche mit Schreiben vom 29. September 2022 den Bescheid vom 17. September 2019, ***, betreffend die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Fahrschule „C“ übermittelt hat.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 4. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-2081-2021 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17. September 2019, ***, wurde Herrn A die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule zur Aus- und Weiterbildung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Kraftfahrzeugklassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C, C1E, CE, D1, D, D1E, DE und F im Standort ***, *** erteilt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit 29.2.2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH mit Sitz in ***, ***.
Am 21.12.2020 fand um 18:30 Uhr in einem geschlossenen Raum der Fahrschule in ***, ***, ein Theoriekurs statt, dem mehr als 30 Personen beiwohnten. Der Kurs wurde vom Sohn des Fahrschulbetreibers, E abgehalten, der Raum war 30-40 m2 groß, die Kursteilnehmer trugen Mund-Nasenschutz und hielten einen Mindestabstand von 1 m ein.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurde dem Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG Verantwortlichem (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und somit als dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ der D GmbH mit dem Sitz in ***, ***, angelastet, dass er es zu verantworten hat, dass am 21.12.2020, gegen 18:30 Uhr, in ***, ***, 36 Personen in einem geschlossenen Raum einem Fahrschulkurs beiwohnten. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 5.2.2021, ***, wird der Tatvorwurf wortgleich gemacht.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde, in dem auch die Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21.12.2020 betreffend die Überprüfung der Fahrschule zur Tatzeit und ein Firmenbuchauszug betreffend die D GmbH zur FN *** enthalten sind. Aus der Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich geht auch hervor, dass mehr als 30 Personen am Kurs teilnahmen. Dass der Beschwerdeführer Inhaber der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Fahrschule ist, ergibt sich aus dem Bescheid vom 17. September 2019, ***.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 8 COVID-19-Maßnahmengesetz 1950 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2020 lautet auszugsweise:
(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
…
§ 13 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBL. II 566/2020 lautet:
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist
(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 nicht.
(6) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 3 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
(7) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme
§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23.8.2021 wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer zunächst der Tatvorwurf als gemäß § 9 VStG Verantwortlichem (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und somit als dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ der D GmbH gemacht. Dazu wurde zunächst festgestellt, dass nicht die D GmbH Betreiberin der Fahrschule in ***, *** ist, sondern vielmehr der nunmehrige Beschwerdeführer selbst. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.2.2021 wurde der Tatvorwurf gleichlautend gemacht.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die nach § 32 Abs. 2 VStG erforderliche Verfolgungshandlung nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinne ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen und das Vorliegen der Verjährung zu verneinen, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (vgl. E 15.10.2009, 2008/09/0011). Nichts Anderes gilt für den Fall, dass der Beschuldigte im Erkenntnis des VwG für einen anderen Verein als noch im Straferkenntnis der belangten Behörde als Verantwortlicher nach § 9 VStG belangt wird, da eine Auswechslung oder Überschreitung der „Sache“ nicht stattfindet (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093 mit Hinweis auf E 29.4.2009, 2009/02/0090 bzw. 26.4.2007, 2006/03/0018). Eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens findet auch nicht statt, wenn dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH, sondern als Inhaber eines Einzelunternehmens zugerechnet werden können (vgl. VwGH 24.4.2008, 2007/07/0124 mit Hinweis auf E 30.6.1994, 94/09/0035, 19.1.1988, 87/04/0022, 23.11.1982, 81/11/0097). Dies stellt also keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs oder eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG dar.
Die im Hinblick darauf, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Tatvorwurf in seiner Eigenschaft als § 9 VStG Verantwortlicher der D GmbH und nicht als Einzelunternehmer gemacht wurde, erforderliche Änderung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses wäre somit rechtlich zulässig.
Allerdings wurde dem Beschuldigten im angefochtene Straferkenntnis wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfen, dass er es zu verantworten habe, dass zur Tatzeit am Tatort 36 Personen in einem geschlossenen Raum einen Fahrschulkurs beiwohnten, obwohl gemäß § 13 Abs. 1 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Veranstaltungen untersagt sind und die Veranstaltung auch nicht unter eine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung fällt, weshalb gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz über ihn eine Strafe verhängt wurde.
Gemäß § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz 1950 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird. Ein Tatvorwurf, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Inhaber der Fahrschule in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zum Tatzeitpunkt nicht betreten wird, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer jedoch innerhalb der Verjährungsfrist nicht gemacht. Weiters ist gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG der Inhaber der Betriebsstätte nur dann zu bestrafen, wenn das Betreten der Betriebsstätte untersagt ist, welches Tatbestandselement ebenfalls dem angefochtenen Straferkenntnis und auch der Verfolgungshandlung nicht zu entnehmen ist. Die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung enthält Betretungsverbote in den §§ 7 bis 12 in Bezug auf Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Sportstätten, Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden. Auf die gegenständliche Fahrschule ist keines dieser Betretungsverbote anwendbar. § 5 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung regelt das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, welches unter Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen zulässig war. Abgesehen davon, dass der gegenständliche Tatvorwurf sich nicht auf das Betreten des Kundenbereichs bezieht, wird in § 5 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung kein generelles Betretungsverbot normiert. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich die Übertretung des § 13 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung angelastet, wonach Veranstaltungen grundsätzlich untersagt sind, sofern sie nicht unter eine Ausnahme des § 13 Abs. 3 fallen. Ein Betretungsverbot wird hier freilich nicht normiert.
Da dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht angelastet wurde, dass er als Inhaber der Fahrschule, deren Betreten zum Tatzeitpunkt untersagt war, dafür Sorge getragen hat, dass diese nicht betreten wird und andererseits der Tatvorwurf, wonach es zu verantworten habe, dass 36 Personen in einem geschlossenen Raum einem Fahrschulkurs beiwohnten, nicht unter die Norm des § 8 Abs. 3 COVID-19-MG zu subsumieren ist, war das gegenständliche Straferkenntnis daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen. Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die Durchführung eines Fahrschulkurses in einer Fahrschule zum Tatzeitpunkt unter eine Veranstaltung im Sinne des § 13 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung fällt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.