Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-29/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.29.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. November 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis zur Gänze aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. November 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:12.02.2021
Ort:***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Geschäftsführer der B GmbH (FN ***) mit Sitz in ***, ***, einem gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmen, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener, zu verantworten, dass die B GmbH seit zumindest 12.02.2021 durch die Lagerung von nachstehenden Mengen den bescheidmäßig festgelegten Konsens der Anlage KG ***, ***, Gst.Nr. ***, laut Bescheid vom 23. August 1999, , unter anderem abgeändert mit Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009, *** (, ***) sowie der Verhandlungsschrift vom 06.06.2013, Zahl: ***, überschritten hat.Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 übermittelte die B GmbH den von der Behörde geforderten Vermessungsplan der am Anlagenareal befindlichen Lagerhaufen inklusive Kubaturangaben. Der Plan beinhaltet insgesamt 13 Haufen inklusive Volumenangaben (Umrechnungsfaktor von 1,4 t/m³). Die Gesamtsumme der Haufen ergibt eine Lagermenge von 88.232m³. Die Haufen 8 bis 11, welche auf der Dichtfläche lagern, ergeben eine Summe von 14.993 m³. Der Lagerplatz der B GmbH hat einen Gesamtlagerkonsens von 96.050t und 21.250t auf der Dichtfläche. Der Gesamtlagerkonsens wurde daher deutlich überschritten. Auch bei der Dichtfläche ist eine Überschreitung gegeben, da ein Umrechnungsfaktor von 1,4 t/m³ für Baurestmassen nicht realistisch und zu niedrig ist.
2. Sie haben als Geschäftsführer der B GmbH (FN ***) mit Sitz in ***, , einem gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmen, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener, zu verantworten, dass die B GmbH seit 31.12.2020 dem behördlichen Auftrag laut Verfahrensanordnung vom 15.09.2020, nämlich die Dichtheitsprotokolle bis spätestens 30.12.2020 der Behörde vorzulegen, nicht nachgekommen ist, indem unterlassen wurde, ordnungsgemäße den Anforderungen der Auflage 6 des Bescheides der BH Tulln vom 22.06.2009 entsprechende Dichtheitsprüfungen durchzuführen und der Behörde die Prüfprotokolle vorzulegen.Auflage 6 des Bescheides der BH Tulln vom 22. Juni 2009, *** (, ) besagt, dass die Dichtungsflächen aus Asphalt von einer Fachfirma herstellen zu lassen sind und dass die im Bescheid genannten Dichtheitsparameter vor Inbetriebnahme der Anlage durch Vorlage einer Bestätigung der Fachfirma über die Einhaltung der Schichtmindeststärken und die Art der Verbindung der beiden Schichten und einer Asphaltmischgutprüfung des verwendeten Dichtasphaltes einschließlich Durchlässigkeitsattest (Labor) und einer Prüfung der Wasserdurchlässigkeit an mind. 3 Stellen der Dichtfläche bzw. bei Dichtflächen über 3.000 m2 durch eine Prüfung je 1.000 m2 nachzuweisen sind. Die Auflage 27 besagt, dass die Dichtheit der Anlage entsprechend der Auflage 6 alle 10 Jahre der Behörde nachzuweisen ist. Am 12. März 2020 fand eine Überprüfungsverhandlung der Anlage statt, bei der festgestellt wurde, dass im Südosten der Dichtasphaltfläche im Bereich der Sickerwassersammelrinne im Bereich des Asphaltwulstes zwei große Bäume aufgegangen sind, welche bereits mit ihren Wurzeln den Wulst angehoben haben. Es wurde aufgetragen, die Bäume samt Wurzeln zu entfernen und anschließend der Asphaltwulst zu sanieren. Die Sanierungsarbeiten wurden in weiterer Folge durch die B GmbH selbst durchgeführt. Mittels Verfahrensanordnung vom 15. September 2020 wurde der B GmbH aufgetragen, die Dichtheitsprüfung im Jahr 2020 auch auf den sanierten Damm zu erstrecken. Die Dichtheitsprotokolle waren bis spätestens 30.12.2020 der Behörde vorzulegen. Durch die B GmbH wurden die Dichtheitsprotokolle mit Schreiben vom 21.12.2020 übermittelt, jenes hinsichtlich des sanierten Damms erst mit Schreiben vom 28. Jänner 2021 eingebracht. Laut Prüfbericht der C GmbH () vom 20.01.2021 wurde am 21.12.2020 an einer Stelle (20m von der südlichen Seite des Absetzbeckens weg, Asphaltwulst hinter Becken) eine Probe (Bohrkern) aus einer Tiefe von 3 bis 5cm entnommen. Die Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit ergab einen Wert von 6,6 mal 10-6 m/s. Die Prüfstelle entsprach somit nicht den Anforderungen. Der von der B GmbH selbst sanierte Wulst ist als nicht „technisch dicht“ zu bezeichnen.
Die geforderten Verdichtungswerte von kleiner gleich 1 mal 10 -9 wurden nicht eingehalten. Die Dichtheitsprüfung der Lagerfläche wurde mit Bescheid der BH Tulln vom 22.6.2009 vorgeschrieben. Die Auflage 6 besagt, dass je 1000m² Asphaltfläche eine Dichtheitsprüfung durchzuführen ist und die Auflage 27, dass die Dichtheit der Anlage entsprechend der Auflage 6 alle 10 Jahre zu wiederholen ist. Laut Projektbeschreibung des angeführten Bescheides ist die Lagerfläche rund 4.000m² groß und wären somit mindestens 4 Stellen zu beproben gewesen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.Bescheid vom 23. August 1999, *** geändert durch Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009, *** (***, ***, ***) iVm § 79 Abs 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Auflage 6 des Bescheides der BH Tulln vom 22. Juni 2009, *** (***, ***, ***) iVm. § 79 Abs 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1. €4.200,0036 Stunden§ 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002
zu 2. €2.100,0084 Stunden§ 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro€630,00
Gesamtbetrag:€6.930,00“
Weiters wurde der Rechtsmittelwerber zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, vom 02. März 2021, welches sie in ihrer Entscheidung vollinhaltlich wiedergab.
Ebenso nahm die Strafbehörde das Schreiben des Rechtmittelwerbers vom 06. April 2021, die Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, vom 21. April 2021, die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 30. April 2021, sowie die Stellungnahme der Anzeigenlegerin vom 12. November 2021 in ihre Entscheidungsbegründung auf und ging von folgenden Feststellungen aus:
„Mit Bescheid vom 23. August 1999, ***, unter anderem abgeändert mit Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009, ***, ***, ***, sowie mit der Verhandlungsschrift vom 06.06.2013, Zahl: *** wurde Ihnen ein Gesamtlagerkonsens von 96.050t und 21.250t erteilt. Der Plan beinhaltet insgesamt 13 Haufen inklusive Volumenangaben (Umrechnungsfaktor von 1,4 t/m³). Die Gesamtsumme der Haufen ergibt eine Lagermenge von 88.232m³. Die Haufen 8 bis 11, welche auf der Dichtfläche lagern, ergeben eine Summe von 14.993 m³. Der Lagerplatz der B GmbH hat einen Gesamtlagerkonsens von 96.050t und 21.250t auf der Dichtfläche. Sie haben den Gesamtlagerkonsens daher deutlich überschritten. Auch bei der Dichtfläche ist eine Überschreitung gegeben, da ein Umrechnungsfaktor von 1,4 t/m³ für Baurestmassen nicht realistisch und zu niedrig ist.
Am 12.03 wurde Ihnen in der Überprüfungsverhandlung aufgetragen, ordnungsgemäße den Anforderungen der Auflage 6 des Bescheides der BH Tulln vom 22.06.2009 entsprechende Dichtheitsprüfungen durchzuführen und der Behörde die Prüfprotokolle bis zum 30.12.2020 vorzulegen. Sie sind dieser Verfahrensanordnung verspätet nachgekommen.“
Nach Wiedergabe der abfallrechtlichen Bestimmungen ging die Strafbehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B GmbH, einem gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmen, und somit zur Vertretung nach außen Berufenen, es zu verantworten habe, dass der festgesetzte Lagerkonsens überschritten worden wäre, ohne eine dafür erforderliche Genehmigung zu haben. Dadurch sei der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Ebenfalls habe er die vorgeschriebenen Auflagen nicht entsprechend eingehalten und daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung begangen.
Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass bei den festgesetzten Geldstrafen es sich um die gesetzliche Mindeststrafe handle.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Straferkenntnis mit dem KZ: *** vom 24.11.2021 möchte ich folgend Beschwerde einreichen:
Zu Punkt 1:Gemäß Schreiben vom Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft vom 18.10.2021 mit dem KZ: ***, wurde die Lagermenge eingehalten. Seit diesem Zeitpunkt gab es einen größeren Materialausgang wie Eingang. Somit wird der derzeitige, sowie der zukünftige Lagerkonsens eingehalten.
Zu Punkt2:Wie bereits bei der Stellungnahme vom 06.04.2021 sowie unten nochmals beschrieben, ist die Asphaltdichtfläche in 2 Bereiche aufzuteilen. Die Erweiterungsfläche welche im Jahr 2020 erneut überprüft werden musste, wurde am 15.12.2020 von der Fa. C überprüft und als Dicht befunden. Der Altbereich, welcher erst 2022 überprüft werden müsste, sowie die neuausgeführte Asphaltwulst wurden am 28.04.2021 von der Fa. C überprüft und ebenso als Dicht befunden.
Somit wurden die Überprüfungsintervalle wie in den Bescheiden beschrieben, eingehalten.
Punkt 2:Die Dichtasphaltfläche muss man in 2 Bereiche unterteilen, in den Altbereich sowie die Erweiterung. Lt. Schreiben vom 07.12.2018 mit dem KZ: *** (liegt bei) steht auf der letzten Seite, letzter Absatz, dass der Altbereich bis 2022 und die Erweiterungsfläche bis 2020 zu überprüfen seien. Die Erweiterungsfläche wurde 2020 überprüft und als Dicht befunden (Protokoll liegt bei). Der Altbereich wird im Zuge der Sanierung des Asphaltwulstes mitüberprüft.
Dies wurde an die Abteilung RU4 am 10. Jänner 2019 mitgeteilt (Email im Anhang).
Die Untersuchungsbefunde werden bis zum 15.05.2021 an das Amt der niederösterreichischen Landesregierung übermittelt. Selbstverständlich übersende ich Ihnen diese auch.
Abschließend halte ich fest, dass aufgrund der seit 21 monatigen andauernden Pandemie (Kurzarbeit in der Firma sowie bei Dienstleistern, Homeoffice bei Behörden) manche Arbeiten nicht wie gewünscht durchgeführt werden konnten und somit sich andere Arbeiten verzögert haben.
Da somit die beanstandeten Punkte, die im Verwaltungsstrafverfahren angeführt wurden widerlegt sind, ersuche ich Sie auf, dieses zurückzuziehen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Zl. ***. Weiters wurde vom erkennenden Gericht die Abfallrechtsbehörde ersucht, folgende Fragen zu beantworten bzw. Ersuchen zu erfüllen:
„Nach Durchsicht des von der Strafbehörde vorgelegten Strafaktes wird festgestellt, dass die mit den Bescheiden vom 23.08.1999, ***, und 22.06.2009, ***, genehmigten Projektsunterlagen bis dato nicht vorgelegt wurden.
Zu Spruchpunkt 1. wird von der Abfallrechtsbehörde die Überschreitung des quantitativen Konsenses angezeigt.
Um dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfen zu können, sind deshalb die mit den oben angeführten Bescheiden genehmigten Projektsunterlagen in verklausulierter Form dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Festgehalten wird, dass seitens der Abfallrechtsbehörde mit Schreiben vom 09.11.2021, ***, ein Projekt vorgelegt wurde, das mit „19. Mai 1999 Änderung: 22. Juli 2002“ datiert ist. Diese Projektsunterlage weist keine Bezugszahl auf. Es wird um Nachricht ersucht, ob dieses Projekt dem (ebenfalls mit Schreiben vom 09.11.2021 vorgelegten) wasserrechtlichen Bescheid vom 13.10.2003, ***, zugrunde liegt.
Nachdem mit dem gewerberechtlichen Bescheid vom 22.06.2009, ***, eine flächenmäßige Erweiterung genehmigt wurde, ergeht weiters das dringende Ersuchen, dem Verwaltungsgericht Niederösterreich mitzuteilen, ob der erteilte quantitative bzw. qualitative Konsens (zB auf Grundlage des § 6 Abs. 7 AWG 2002) behördlich festgestellt wurde. Soweit die Abfallrechtsbehörde auf die Ausführungen der ASV für Deponietechnik in der Verhandlung vom 06.06.2013 zum quantitativen Abfallkonsens verweist, so ist seitens der Abfallrechtsbehörde dazu Stellung zu nehmen, ob in diesem Zusammenhang die mit Bescheid vom 22.06.2009 genehmigte Erweiterung berücksichtigt wurde (offensichtlich wurde von der ASV für Deponietechnik bei ihrer Berechnung das wasserrechtliche Projekt aus dem Jahr 2002 herangezogen).
Zu Spruchpunkt 2. ist festzuhalten, dass der in der Strafanzeige angeführte Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2020 bisher im Strafverfahren nicht vorgelegt wurde.
Der Vollständigkeit halber wird ersucht, diesen dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Weiters möge dazu Stellung genommen werden, ob sich die relevante Stelle (Im Südosten der Dichtasphaltfläche im Bereich der Sickerwassersammelrinne, siehe Strafanzeige vom 02.03.2021 bzw. VHS vom 12.03.2020, SN ASV Deponietechnik, Seite 4) auf den mit Bescheid vom vom 23.08.1999, ***, oder vom 22.06.2009, ***, genehmigten Anlagenteil bezieht.“
Mit Schreiben der Abfallrechtsbehörde vom 29. Juni 2022 wurde dem erkennenden Gericht Folgendes mitgeteilt:
„Wir nehmen Bezug auf das Schreiben vom 10. Juni 2022 und wir führen dazu wie folgt aus:
Zu Spruchpunkt 1.:
Wir übermitteln die nachstehenden Bescheide samt der damit genehmigten und mit Bezugsklauseln versehenen Projektsunterlagen in Papierform:
•Bescheid der BH Tulln vom 23. August 1999, ***
•Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009, ***
Zu dem mit Schreiben vom 9. November 2021, ***, an die BH Tulln übermittelten Unterlagenteil „Technischer Bericht vom 19. Mai 1999, Änderung 22. Juli 2002 (vergebührt, zum Bescheid vom 13.10.2003)“ teilen wir mit, dass dieser dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH Tulln vom 13. Oktober 2003, ***, zugrunde liegt. Dies ist auch durch die Bezugsklausel auf der ersten Seite ersichtlich (dieser Bericht wird diesem Schreiben in elektronischer Form angeschlossen).
Es erfolgte bisher keine bescheidmäßige Feststellung des quantitativen oder qualitativen Konsenses. Der Konsens ergibt sich deshalb ausschließlich aus den jeweils mit Bescheid genehmigten und mit Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen.
Wir nehmen deshalb auf die Stellungnahme der ASV für Deponietechnik in der Verhandlungsschrift vom 6. Juni 2013 Bezug, weil weder im Projekt vom 14. Mai 2008 und 26. Juni 2008 noch im bezugnehmenden Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009 (der auf das genannte Projekt Bezug nimmt) eine Erhöhung des quantitativen Abfallkonsenses vorgenommen wurde. Das Projekt vom 26. Juni 2008 führt demgegenüber auf Seite 1 aus, dass sich weder die Umschlagmengen noch die Mengen der Materialmanipulation ändern. Auf Seite 2 dieser Projektsergänzung wird auch ausgeführt, dass sich die genehmigte Betriebsweise nicht ändert.
Da es zu keiner quantitativen Veränderung des Anlagenkonsenses gekommen ist, sind die im Projekt vom 22. Juli 2002, auf das auch die Bescheide der BH Tulln vom 7. August 2003, *** (gewerbebehördliche Genehmigung) und 13. Oktober 2003, *** (wasserrechtliche Bewilligung) Bezug nehmen, genannten Mengen als quantitativer Abfallkonsens zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebung anzusehen und war die mit Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009 genehmigte Erweiterung nicht besonders zu berücksichtigen, da mit dieser keine Änderung des genehmigten Abfallkonsenses genehmigt wurde.
Zu Spruchpunkt 2.:
Es werden der behördliche Auftrag vom 15. September 2020 sowie das Gutachten,
auf welches der Auftrag Bezug nimmt, in elektronischer Form übermittelt.
Dazu teilen wir mit, dass sich die gegenständlich relevante Stelle (im Südosten der Dichtasphaltfläche im Bereich der Sickerwassersammelrinne) auf den mit Bescheid
vom 23. August 1999, ***, genehmigten Anlagenteil bezieht.“
4. Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23. August 1999, Zl. ***, wurde der B GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lager- und Abstellplatzes, einer Dieselöltankstelle für den firmeneigenen Fuhrpark, einer Einfriedung, die Lagerung von Materialien sowie die Aufstellung von Maschinen und Geräten im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, erteilt.
Die diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektsunterlagen umfassen den Technischen Bericht des D, erstellt am 19. Mai 1999 „zur Errichtung eines Lager- und Abstellplatzes sowie einer Dieselöltankstelle für den firmeneigenen Fuhrpark und eines Schachtbrunnens“ und beschreibt dieser, dass im südlichen und östlichen Grundstücksbereich die Zwischenlagerungen von folgenden Materialien stattfinden [sollen]:
Humus ca. 10.000 m³, Schotter unsortiert ca. 30.000 m³, Kabelsand ca. 1.000 m³, Sand- und Flinsmaterial ca. 1.000 m³, Quarzsand ca. 1.000 m³, Grädermaterial ca. 500 m³, Bahnschotter ca. 500 m³, Asphaltaufbruch ca. 1.000 m³, Ziegelabbruch ca. 1.000 m³ und Betonbruch ca. 1.000 m³. Die maximale Lagerungshöhe soll 7 m betragen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. Oktober 2003, Zl. ***, wurde der B GmbH „zu der mit Bescheid vom 7. August 2003, ***, erteilten gewerbebehördlichen Bewilligung“ für den Betrieb von Lagerflächen für Betonabbruch, Ziegelabbruch, Asphaltaufbruch und recycelten Asphalt, Bahnschotter, Schotter-, Kräder-, Flins-, Sandmaterial, Erde sowie Lager- und Standflächen für Baugeräte, Werkzeuge, Maschinenteile, Altbaustoffe, sonstiges Material und Container die wasserrechtliche Bewilligung für die Lagerung von Bahnschotter, Asphaltaufbruch, recycelten Asphalt, Ziegelabbruch und Betonabbruch (Mengenangaben siehe techn. Bericht) auf der ca. 3.200 m² großen Dichtasphaltfläche auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.
Diesem Bescheid liegt der Technische Bericht „zur Errichtung eines Lager- und Abstellplatzes“, erstellt von D, vom „19. Mai 1999, Änderung 22. Juli 2002“, zugrunde, der auszugsweise wie folgt lautet:
„c) Nutzung des Areales:
Im südlichen und östlichen Grundstücksbereich findet die Zwischenlagerung von
folgenden Materialien statt:
auf unbefestigter Fläche
Erde auf ca. 2.100 m² ca. 10.000 m³
Schotter unsortiert und
Sandmaterial auf ca. 10.000 m² ca. 30.000 m³
Kabelsand auf ca. 300 m² ca. 1.000 m³
Sandstein und
Flinsmaterial auf ca. 300 m² ca. 1.000 m³
Quarzsand auf ca. 300 m² ca. 1.000 m³
Grädermaterial auf ca. 600 m² ca. 1.000 m³
Maschinen und
Maschinenteile auf ca. 150 m²wie z.B. Förderbänder,
Baugeräte, Baggerschaufeln,
-Schilde, Eisengerüste u. dgl.
Altbaustoffe klein-
formatigWert- u. Baustoffe
(großteils auf Paletten) wie
z.B. unbehandeltes Holz,
Ziegelsteine, Pflastersteine u.
dgl.)
sonstige Materialien
großformatig auf ca. 530 m² Stahlbetonteile, Naturstein-
blöcke, gereinigte Lager-
behälter, etc.
geschlossene Lager-
container auf ca. 2,5 x 12 m, 6 Stk. Wert- u. Baustoffe -
witterungsgeschützt wie z.B.
Fenster, Türen, etc.
teils offene u. teils ge-
schlossene Metallcont. auf ca. 3.000 m² leere Container f. Zwischen-
lagerung
auf befestigter (Dichtasphalt) Fläche
Bahnschotter auf ca. 150 m² ca. 500 m³
Asphaltaufbruch auf ca. 1.080 m² ca. 4.000 m³
rezyklierter Asphalt auf ca. 630 m² ca. 2.000 m³
Ziegelabbruch auf ca. 450 m² ca. 2.000 m³
Betonabbruch auf ca. 900 m² ca. 4.000 m³
Es könnte sich allerdings auf Grund der zeitlich anfallenden bzw. benötigten
Stoffe und Materialien eine geringfügige Flächenverschiebung und -große
ergeben. Die maximale Lagerungshöhe soll 7 m betragen, wobei die Förderbänder nicht darüber hinausragen.
Das zwischengelagerte Abbruchmaterial wird mit einer mobilen Brech- und
Siebanlage zerkleinert und sortiert.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. Juni 2009, Zl. ***, ***, ***, wurde u.a. die wasserrechtliche und gewerberechtliche Bewilligung für die Änderung der Lagerflächenunterteilungen, die Erweiterung der Dichtasphaltfläche beim bestehenden Lager- und Abstellplatz, sowie die Verlegung von sechs Lagercontainern an die westliche Grundgrenze nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt.
Spruchpunkt A) Projektsbeschreibung lautet:
[…]
Aus deponietechnischer Sicht:
Die B GmbH hat um Erweiterung der bestehenden Dichtasphaltfläche inkl. Sickerwassererfassung angesucht. Dies ergab sich durch einen vermehrten Anfall von Recyclingmaterial in den letzten beiden Jahren. In diesem Zeitraum wurde immer wieder Bauschutt und Recyclingmaterial außerhalb der genehmigten Dichtfläche gelagert.
Im Zuge des Lokalaugenscheines wurden im Bereich des Sickerwasserbeckens der Altfläche Beschädigungen der obersten Schichte festgestellt. Diese sollen im Zuge der Herstellung der neuen Fläche ordnungsgemäß saniert werden, ebenso wird die Bestandsfläche einer entsprechenden Dichtheitskontrolle unterzogen (dazu werden entsprechende Unterlagen im Kollaudierungsoperat der Erweiterungsfläche eingearbeitet und die ordnungsgemäße Ausführung der Sanierung von der Aufsicht bestätigt werden – siehe Auflage 26). Im Zuge der Kollaudierung der Erweiterungsfläche kann somit auch der Altbestand mit Stand 2009 als dicht befunden werden.
Aus lärm- und luftreinhaltetechnischer Sicht:
Aufgrund der nachgereichten Projektsergänzung bzw. Stellungnahme vom 26.6.2008 und den Angaben von Hr. A im Zuge der Verhandlung am 31.7.2008 sind durch die geplanten Änderungen weder Erhöhungen bei den genehmigten Fahrfrequenzen der Lkw, noch bei den Umschlagsmengen bzw. Materialmanipulationen erforderlich. Zusätzlich wird angegeben, dass die interne Qualitätskontrolle auch Maßnahmen zur Senkung der Emissionen enthält und im Bezug auf die Anschaffung von Geräten nur Neugeräte mit möglichst niedrigen Emissionswerten eingekauft werden.
B) Auflagen:
[…]
Auflage 6:
Die Dichtflächen aus Asphalt sind von einer Fachfirma herstellen zu lassen. Über einen BTD-Schicht mit einer Mindeststärke von 10 cm …[…]
[…]
Auflage 27:
Die Dichtheit der Gesamtanlage ist alle 10 Jahre entsprechend dem Auflagenpunkt 6 unaufgefordert der Behörde nachzuweisen.“
Die diese Abfallbehandlungsanlage betreffenden Akten wurde in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft Tulln an die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde zuständigkeitshalber abgetreten.
Bei einer Überprüfungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde am 06. Juni 2013 erstattete die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz folgende Stellungnahme:
„Die letzte Überprüfungsverhandlung fand mit der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 26.03.2012 statt und wurden im Rahmen dieser einige Konsenslosigkeiten im Betrieb der Anlage und daraus resultierend Sanierungeschrieben vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde auch die bewilligte Gesamtlagermenge (Konsens) festgehalten und muss dazu nach Durchsicht des Aktes festgestellt werden, dass die Mengen nicht korrekt sind. Folgende Mengen sind im Projekt des Planungsbüros D mit Datum 22.07.2002 angeführt und darauf bezieht sich der Bescheid vom 07.08.2003 (***), welcher aus Sicht der ASV für Deponietechnik als gültiger Stand anzusehen ist. Auf unbefestigter Fläche:
Erde 10.000 m³/17.000 t
Schotter und Sandmaterial 30.000 m³/51.000 t
Kabelsand 1.000 m³/1.700 t
Flinsmaterial 1.000 m³/1.700 t
Quarzsand 1.000 m³/1.700 t
Grädermaterial 1.000 m³/1.700 t
Somit ergibt sich ein Gesamtkonsens von 44.000 m³ ) bei einem Umrechnungsfaktor von 1,7 rund 74.800 t auf unbefestigter Fläche.
Auf befestigter (Asphaltierter Fläche) Fläche:
Bahnschotter 500 m³/850 t
Asphaltaufbruch 4.000 m³/6.800 t
Recyclierter Asphalt 2.000 m³/3.400 t
Ziegelabbruch 2.000 m³/3.400 t
Betonabbruch 4.000 m³/6.800 t
Der Konsens der Dichtfläche beträgt somit 12.500 m³ und dies entspricht bei einem Umrechnungsfaktor von 1,7 21.250 t.
Der Gesamtkonsens des Zwischenlagerplatzes beträgt somit 56.500 m³ und somit 96.050 t.“
Eine Erklärung der Abfallrechtsbehörde zu dieser Stellungnahme der Amtssach-verständigen erfolgte weder in der Verhandlung, noch zu einem späteren Zeitpunkt.
Am 17. April 2018, ***, erstattete I als deponietechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme im abfallrechtlichen Verfahren:
„In der SN vom 9.1.2018 wurde zum Mangel aus der VHS vom 22.6.2017, Punkt 4) folgendes festgestellt:
„Das Sickerwassersammelbecken ist entsprechend der ASV für Deponietechnik zu sanieren und sind entsprechende Nachweise und eine entsprechende Fotodokumentation bis 30.9.2017 der Behörde vorzulegen.
Mit Schreiben vom 17.11.2017 übermittelt die B GmbH eine Fotodokumentation über die Sanierung der vorgefundenen Schäden und führt an, dass die Sanierungsmaßnahmen durch die Fa. F durchgeführt wurden. Aus der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass die Schäden ausgegossen wurden, eine Bestätigung der ausführenden Firma mit der Vorlage eines Attestes des verwendeten Asphaltes (Eignungsnachweis) wurde nicht vorgelegt. Fristvorschlag zur Vorlage dieser Unterlagen: 4 Wochen Punkt teilweise erfüllt.
Mit Datum 21.2.2018 wurden von der B GmbH folgende weitere Unterlagen vorgelegt:
-Bestätigung der F GesmbH vom 13.2.2018 über die ordnungsgemäße Sanierung der Dichtasphaltfläche.
-Erstprüfungsprotokoll gemäß ÖNORM EN 13108-20:2009 des Mischgutes AC 16 deck 70/100 A7 G8 dicht aus dem Lieferwerk ***
-Leistungserklärung vom 13.10.2016
Die geforderten Unterlagen wurden nun vollständig vorgelegt und somit der Mangel 4 der VHS vom 22.6.2017 behoben.
Zur Frage der nächsten Dichtheitsprüfung wird festgehalten, dass im Rahmen der Erweiterung der Anlage im Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 2009 das Wasserecht unbefristet erteilt und gleichzeitig in der Auflage 27 der Nachweis der Dichtheit der Gesamtanlage alle 10 Jahre gemäß Auflage 6 festgesetzt wurde. Es wird der Hinweis gemacht, dass der Altbereich der Dichtfläche (Bewilligung 7. August 2003) 2022 und die Erweiterungsfläche (Bescheid vom 22. Juni 2009) 2020 erneut auf Dichtheit zu prüfen ist.“
Bei einem Lokalaugenschein der Abfallrechtsbehörde am 12. März 2020 wurde von der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz festgestellt, dass im Südosten der Dichtasphaltfläche im Bereich der Sickerwassersammelrinne im Bereich des Asphaltwulstes zwei große Bäume aufgegangen sind. Die relevante Stelle (im Südosten der Dichtasphaltfläche im Bereich der Sickerwassersammel-rinne) bezieht sich auf den mit Bescheid vom 23. August 1999, ***, genehmigten Anlagenteil. Von der Behörde wurde in der Verhandlung der Auftrag erteilt, dass „die Mängel bei der Sickerwassererfassungsmulde entsprechend dem Gutachten der ASV für Deponietechnik bis zum 30.5.2020 zu sanieren [sind] und der Behörde darüber in gleicher Frist ein Fotonachweis vorzulegen ist.“
Mit Schreiben der deponietechnischen Amtssachverständigen vom 24. August 2020 erstattete diese folgende Stellungnahme:
„Mit E-Mail vom 30.5.2020 übermittelt die B GmbH (Herr G) Fotos betreffend die Sanierung des Wulstes des Sammelbeckens und gibt gleichzeitig bekannt, dass die beiden Bäume entfernt und wie der Asphaltwulst saniert wurde.
D.h. prinzipiell wurde der Forderung der VHS vom 12.3.2020 entsprochen.
Die beiliegenden Fotos lassen allerdings Zweifel aufkommen, ob die Wulstsanierung wirklich so ausgeführt wurde, dass dieser dicht an den Bestand angeschlossen wurde bzw. von sich aus dicht ist (verdichteter Einbau?).
Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn G gibt dieser an, dass die Sanierung von der Firma B selbst und nicht von einer Fachfirma ausgeführt wurde, und der „Altdamm“ nicht entfernt, sondern der neue Asphalt darüber aufgebracht wurde.
Für die Lagerfläche ist für den Erweiterungsteil im heurigen Jahr und für den „Altteil“ 2022 eine Dichtheitsprüfung erforderlich (siehe auch SN vom 17.4.2018).
Es wird deshalb gefordert die Dichtheitsprüfung im heurigen Jahr auch auf den sanierten Damm zu erstrecken.
Die Dichtheitsprotokolle sind bis spätestens 30.12.2020 der Abteilung WST1 unaufgefordert vorzulegen.“
Am 15. September 2020 verfasste die Abfallrechtsbehörde zu *** an die Anlagenbetreiberin folgende Verfahrensanordnung:
„Wir nehmen Bezug auf die gegenständliche Anlage „***“ in der KG *** und die Verhandlung vom 12. März 2020 sowie Ihren Unterlagen betreffend die Sanierung des Asphaltwulsts vom 30. Mai 2020.
Dazu wird beiliegende Stellungnahme der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 24. August 2020 übermittelt.
Aufgrund dieser Stellungnahme ergeht gemäß § 62 Abs. 2 AWG nachstehende Verfahrensanordnung:
„Es wird gefordert, die Dichtheitsprüfung im heurigen Jahr auch auf den sanierten Damm zu erstrecken. Die Dichtheitsprotokolle sind bis spätestens 30.12.2020 der Behörde vorzulegen.“
Eine bescheidmäßige Erledigung iSd § 62 Abs. 2 AWG 2002 erfolgte nicht.
Am 12. Februar 2021 wurde der Lagerbestand dieser Abfallbehandlungsanlage von der Firma H GmbH, ***, messtechnisch erfasst. Diese Vermessung bestätigt zu diesem Zeitpunkt eine Lagermenge von 88.232 m³, verteilt auf 13 Haufwerke. Die Haufwerke 8 bis 11 lagerten auf der Dichtfläche und beinhalteten 14.993 m³.
Bezüglich des auf der Dichtfläche gelagerten Material ist festzustellen, dass bei Baurestmassen ein Umrechnungsfaktor von 1,4 t/m³ nicht realistisch und zu niedrig ist.
Am 29. April 2021 erfolgte eine neuerliche Vermessung des Lagerbestandes. Mit Stellungnahme der I vom 18. Oktober 2021 wurde attestiert, dass per 30. Juli 2021 der Lagerbestand im Bereich der ungedichteten Lagerflächen eingehalten wurde (unter der Voraussetzung, dass seit der Vermessung am 20.04.2021 kein „neues Material“ übernommen wurde, da eine neuerliche Vermessung der lagernden Abfälle [danach] nicht vorgenommen wurde).
Es erfolgte bisher keine bescheidmäßige Feststellung des quantitativen oder qualitativen Konsenses auf Grundlage des § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002.
5. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des behördlichen Aktes, den von der Abfallrechtsbehörde vorgelegten bescheidmäßigen Erledigungen samt den mit den Bezugszahlen versehenen Projektsunterlagen, sowie auf den von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten des Fachbereiches Deponietechnik und Gewässerschutz.
Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).
Dem festgestellten Sachverhalt wird im Übrigen weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde entgegengetreten. Vielmehr stellt sich die Rechtsfrage, wie hoch der abfallrechtliche Abfallkonsens ist bzw. ob bezüglich Spruchpunkt 2. die Tatanlastung durch eine rechtswirksame behördliche Anordnung gedeckt ist.
6. Rechtslage:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
Nach § 79 Abs. 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), idF BGBl. I Nr. 71/2019, ist strafbar:
Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 schreibt vor:
Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
§ 43 Abs. 4 AWG 2002 lautet wie folgt:
Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
§ 62 Abs. 2 AWG 2002 ordnet an:
Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
7. Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1)
Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlich die Rechtsansicht vertreten, dass die mengenmäßige Beschränkung des Betriebes [offensichtlich zu einem späteren Zeitpunkt, als zum angelasteten Tatzeitpunkt] eingehalten worden wäre.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042) unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht an die geltend gemachten Beschwerdepunkte bzw. das Beschwerdevorbringen gebunden ist, sondern – solange die „Sache“ des bekämpften Bescheids nicht überschritten wird – offenkundige Rechtswidrigkeiten aufgreifen kann, selbst wenn diese nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht werden (vgl. Müller in Raschauer/Wessely, VwGVG § 27 Rz 5, rdb.at, mwN).
Von der Strafbehörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er es zu verantworten habe, dass „die B GmbH seit zumindest 12.02.2021 durch die Lagerung von nachstehenden Mengen den bescheidmäßig festgelegten Konsens der Anlage KG ***, ***, Gst.Nr. ***, laut Bescheid vom 23. August 1999, , unter anderem abgeändert mit Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009, *** (, ***) sowie der Verhandlungsschrift vom 06.06.2013, Zahl: ***, überschritten hat.Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 übermittelte die B GmbH den von der Behörde geforderten Vermessungsplan der am Anlagenareal befindlichen Lagerhaufen inklusive Kubaturangaben. Der Plan beinhaltet insgesamt 13 Haufen inklusive Volumenangaben (Umrechnungsfaktor von 1,4 t/m³). Die Gesamtsumme der Haufen ergibt eine Lagermenge von 88.232m³. Die Haufen 8 bis 11, welche auf der Dichtfläche lagern, ergeben eine Summe von 14.993 m³. Der Lagerplatz der B GmbH hat einen Gesamtlagerkonsens von 96.050t und 21.250t auf der Dichtfläche. Der Gesamtlagerkonsens wurde daher deutlich überschritten. Auch bei der Dichtfläche ist eine Überschreitung gegeben, da ein Umrechnungsfaktor von 1,4 t/m³ für Baurestmassen nicht realistisch und zu niedrig ist“.
Fraglich ist einerseits, ob eine Überschreitung des erteilten quantitativen Abfallkonsenses nach § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 oder nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 strafbar ist.
§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen - soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben - nach der Rechtsprechung Bedingungen iSd § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 dar. Eine in Projektsunterlagen enthaltene Vorschreibung von Betriebszeiten in einem Bewilligungsbescheid beinhaltet eine solche Verpflichtung des Anlagenbetreibers; nach der Rechtsprechung ist eine solche Vorschreibung daher einer Bedingung im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 gleichzuhalten. Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach § 37 findet sich in § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002. Darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 eingeholt zu haben (so VwGH 26.09.2013, 2013/07/0047).
Der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 9 (erster Fall) AWG 2002 (iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002) stellt gerade nicht auf die vollständige Errichtung der nicht genehmigten Behandlungsanlage ab. Schon nach seinem Wortlaut ("eine Behandlungsanlage errichtet") ist auch der Vorgang des Errichtens einer Behandlungsanlage (und nicht nur deren Vollendung) unter das Tatbild zu subsumieren. Für dieses Verständnis der Wendung spricht auch der Umstand, dass § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 auch die bloße Änderung einer Behandlungsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung mit derselben Strafe bedroht wie eine konsenslose Errichtung einer Behandlungsanlage. Es bedarf somit auch keiner Ermittlung "zur Vollendung der Errichtung" durch die Behörde (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214). Daraus folgt, dass die nach dieser Norm strafbare Änderung der Betriebsanlage sich nicht notwendigerweise auf die konsenswidrige Errichtung von Anlagenteilen beziehen muss, sondern davon jede nach § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtige (Betriebs-)Änderung der Abfallbehandlung umfasst ist.
Auch wenn von der bloßen Bezeichnung einer Nebenbestimmung eines Bescheides nicht zwingend auf ihre Rechtsnatur geschlossen werden kann, sondern diese sich nach deren Inhalt bzw. Zweck bestimmt (so LVwG NÖ 24.09.2019, LVwGAV123/001-2019), so kann im konkreten Fall in der Festsetzung des quantitativen Abfallkonsenses iSd § 47 Abs. 1 AWG 2002 nicht lediglich eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes erblickt werden.
Die Überschreitung des quantitativen Abfallkonsenses, insbesondere des bescheidmäßig festgesetzten maximalen Jahresdurchsatzes, ist vielmehr als konsenslose Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren, und nach§ 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 strafbar (so bereits LVwG NÖ 18.05.2020, LVwGS1579/0012019; LVwG NÖ 11.03.2021, LVwG-S-1215/001-2020, vgl. auch Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 137 K3). In der von der belangten Behörde vorgenommenen Subsumption des Sachverhaltes zu Spruchpunkt 1. kann insofern keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, auch wenn im konkreten Fall der behördlich festgelegte Abfallkonsens sich aus den angeführten Genehmigungsbescheiden iVm den verklausulierten Projektsunterlagen (und nicht direkt aus dem Spruch der Bescheide) ergibt.
Andererseits ist im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant, wie hoch der von der Abfallrechtsbehörde (bzw. Gewerbe- und Wasserrechtsbehörde) festgelegte quantitative Abfallkonsens der verfahrensgegenständlichen Anlage ist.
Gemäß § 47 Abs. 1 AWG 2002 hat der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, jedenfalls die zu behandelnden Abfallarten und -mengen, die Kapazität und das Behandlungsverfahren zu enthalten. Neben der in § 43 Abs. 4 enthaltenen Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Nebenbestimmungen legt Abs. 1 zwingende Bescheidinhalte von Genehmigungsbescheiden fest (Scheichl/Zauner/Berl, AWG § 47 Rz 1).
Im gegenständlichen Verfahren ist wesentlich, dass der gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. August 1999, ***, mit Inkrafttreten des AWG 2002 (vgl. § 77 Abs. 2 AWG 2002) als Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 gilt. Nach § 78 Abs. 17 AWG 2002 gilt eine gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff des Mineralrohstoffgesetzes und §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn durch Änderung der Rechtslage eine nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz und §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt. Demnach gelten auch die gewerberechtliche und wasserrechtliche Genehmigung vom 22. Juni 2009, ***, ***, bzw. die wasserrechtliche Bewilligung vom 13. Oktober 2003, Zl. ***, als solche nach dem AWG 2002. Nachdem lediglich § 62 Abs. 3 AWG 2002 in diesem Fall (zusätzlich) anwendbar ist, scheidet § 47 Abs. 1 AWG 2002 aus, sodass grundsätzlich ausgereicht hätte, dass der im konkreten Fall erteilte quantitative Konsens sich aus den oben angeführten Projektsunterlagen ergibt. Faktum ist, dass in diesen lediglich eine Festsetzung nach m³ vorgenommen wurde und jedenfalls keine Umrechnung in t erfolgt ist.
Erwähnt sei, dass die Strafbehörde im konkreten Fall zum Beweis der Überschreitung des quantitativen Abfallkonsenses den Vermessungsplan vom 12. Februar 2021 herangezogen hat, welcher die Haufwerke in Volumsangaben (und nicht in Masseeinheiten) erfasst hat, sodass grundsätzlich nicht erklärlich ist, weshalb eine Umrechnung in Tonnagen erforderlich gewesen sein soll.
Faktum ist, dass die Strafbehörde (entsprechend der Anzeige der Abfallrechtsbehörde) in Spruchpunkt 1. davon ausgegangen ist, dass der „Lagerplatz der B GmbH einen Gesamtlagerkonsens von 96.050 t und 21.250 t auf der Dichtfläche“ verfügt, wie wohl in den Projektsunterlagen diesbezüglich nur Volumenseinheiten enthalten sind.
Gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 hat die Abfallrechtsbehörde bei begründeten Zweifeln über den Umfang einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54 AWG 2002, insbesondere hinsichtlich der Abfallmengen oder der Anlagenkazapität, auf Antrag des Inhabers der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Wie festgestellt ist das bei der beschwerdegegenständlichen Anlage bisher nicht geschehen. Lediglich die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hat sich in der Verhandlung vom 06. Juni 2013 mit dieser Thematik auseinandergesetzt.
Wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, sind nach § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Der Amtssachverständige steht in Ausübung dieser Funktion unter (strafrechtlich sanktionierter) Wahrheitspflicht, gegen die im Hinblick auf Art 20 Abs. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (VwGH 22.11.2000, 98/12/0036). Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ein ist ein Beweismittel; nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist die Behörde bzw. das Gericht nicht verpflichtet, dem Gutachten eines Amtssachverständigen zu folgen (VwGH 04.02.2022, Ra 2019/13/0013). Demnach hätte die Abfallrechtsbehörde, im konkreten Fall auf Grundlage des § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 bescheidmäßig eine Anordnung zu treffen gehabt, wenn sie den Berechnungen der Amtssach-verständigen normative Wirkung verleihen wollte. Von der Abfallrechtsbehörde ergingen aber in Bezug auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 06. Juni 2013 keinerlei Erklärungen, insbesondere solche mit einem normativen Inhalt, auch nicht in Form eines mündlich verkündeten Bescheides, sodass die Umrechnung in Tonnagen, erstellt von I in der Verhandlung vom 06. Juni 2013, ***, keine Rechtswirkung bisher entfalten konnte.
Fraglich ist, ob es zur Erfüllung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG genügt, wenn der Tatvorwurf von einem falschen quantitativen Abfallkonsens, nämlich 96.050 t bzw. 21.250 t auf der Dichtfläche, ausgeht.
Im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002, welche ua die Änderung der Behandlungsanlage sanktioniert, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, ist es bei Beachtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG nicht erforderlich, den konkreten Genehmigungstatbestand des § 37 AWG 2002 genau zu umschreiben (vgl. VwGH 27.06.2007, 2006/04/0131, mit Ausführungen zu einer nicht schlechthin bereits genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage).
Wesentlich ist jedoch, dass ein essentielles Tatbestandsmerkmal im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 die „Änderung der Behandlungsanlage ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein“ ist, was lediglich in der Begründung der angefochtenen Entscheidung thematisiert wurde, nicht jedoch im Spruch vorgeworfen wurde. Dieses Tatbestandselement wurde dem Beschwerdeführer sohin in korrekter Weise nicht angelastet. Die Tatbeschreibung umfasst lediglich eine falsche Annahme des vorliegenden qualitativen Abfallkonsenses (Anm.: sowie der Verhandlungsschrift vom 06.06.2013, Zahl: ***) bzw. geht von physikalischen Größen aus, welche normativ (bisher) nicht festgelegt wurden.
Eine entsprechende Korrektur der Tatanlastung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, da dem Beschwerdeführer sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre in weiterer Folge lediglich eine Präzisierung der rechtlichen Grundlagen der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendete Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltes kommt. Eine Änderung des Tatvorwurfes erst im Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht stellt somit eine unzulässige Auswechslung der Tat und einer Überschreitung der „Sache“ des Verfahrens iSd § 50 VwGVG dar. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat der konsenslosen Abänderung der Abfallbehandlungsanlage nicht zu verantworten, sodass das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 1. spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt 2)
§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (zB VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034).
Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 zu wahren. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Derartige Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).
Auflagen iSd § 43 Abs. 4 AWG 2002 sind „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Falle der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, dass in einer derartigen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs. 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 77, Anm. 23).
§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen – soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben – nach der Rechtsprechung Bedingungen iSd § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 dar (so VwGH 26.09.2013, 2013/07/0047).
Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es allerdings aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (zB VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247).
Konkret wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2. angelastet, dass er es zu verantworten habe, dass die „B GmbH seit 31.12.2020 dem behördlichen Auftrag laut Verfahrensanordnung vom 15.09.2020, nämlich die Dichtheitsprotokolle bis spätestens 30.12.2020 der Behörde vorzulegen, nicht nachgekommen ist, indem unterlassen wurde, ordnungsgemäße den Anforderungen der Auflage 6 desBescheides der BH Tulln vom 22.06.2009 entsprechende Dichtheitsprüfungen durchzuführen und der Behörde die Prüfprotokolle vorzulegen.“
Wie festgestellt, weist die Verfahrensanordnung vom 15. September 2020, ***, jedoch gar nicht diesen Inhalt auf, sondern verfügt lediglich: „Es wird gefordert, die Dichtheitsprüfung im heurigen Jahr auch auf den sanierten Damm zu erstrecken. Die Dichtheitsprotokolle sind bis spätestens 30.12.2020 der Behörde vorzulegen“.
Nachdem der zu sanierende Bereich im Altbereich situiert war und die Auflage 27 des Genehmigungsbescheides vom 22. Juni 2009, ***, offen lässt, wann nun tatsächlich die Dichtheit nachzuweisen ist (im Besonderen wie die 10 Jahre zu berechnen sind; in diesem Zusammenhang erscheint die festgestellte Stellungnahme der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 17. April 2018 nicht schlüssig, zumal sie von zwei verschiedenen Untersuchungsintervallen, nämlich 2020 und 2022, ausgeht), ist unklar, was die „Dichtheitsprüfung im heutigen Jahr“ bedeuten soll. Auch ist in keiner Weise erkennbar, ob nun der sanierte Damm nicht ausreichend auf Dichtheit geprüft wurde, die Erweiterungsfläche oder der Altbereich. Faktum ist jedenfalls, dass von der Abfallrechtsbehörde auf Grundlage des § 62 Abs. 2 AWG 2002 jedenfalls nicht konkret genug angeordnet wurde, wie die Dichtheitsprüfung zu erfolgen hat; vollkommen fehlt jedenfalls ein Bezug zur genauen Ausführung, wie sie beispielsweise in Auflage 6 des Genehmigungsbescheides vom 22. Juni 2009, ***, getroffen wurde.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Nichtnachkommen des behördlichen Auftrages vorgeworfen und in diesem Zusammenhang eine Übertretung der Auflage 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. Juni 2009, *** iVm § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 angelastet.
Das Nichtnachkommen von Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 ist nach § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 strafbar, die Nichteinhaltung von Auflagen wie dargelegt nach § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002, sodass im Ergebnis bezogen auf Spruchpunkt 2. nicht eindeutig erkennbar ist, welche Tathandlung dem Beschwerdeführer nun tatsächlich angelastet wurde bzw. werden sollte, weshalb das Straferkenntnis auch in diesem Spruchpunkt spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da der rechtlich relevante Sachverhalt auch ohne mündliche Verhandlung hinreichend geklärt werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stand auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen und wurde von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, oder auch 02.09.2015, Ra 2015/19/0194).