Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1081/001-2021
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1081.001.2021
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates Niederösterreich *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.04.2021, Zl. ***, betreffend Einstellung des gegen Herrn A, vertreten durch die B GmbH, ***, ***, geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des § 17 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) iVm § 130 Abs. 1 Z 16 des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes (ASchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Absatz 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1. Nach mit Schreiben vom 06.08.2020 erstatteter Anzeige des Arbeitsinspektorates Niederösterreich *** forderte die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn A (im Folgenden: der Beschuldigte) förmlich zur Rechtfertigung wegen folgender ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Zeit: 15.07.2020
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C AG mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als Vorstand zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes i.V.m. der Arbeitsmittelverordnung zuwidergehandelt hat.
Der Arbeitsinspektor hat bei einer Überprüfung festgestellt, dass am 15. Juli 2020 in der Arbeitsstätte der C AG, ***, ***, die Arbeitnehmer D (geb. ***) und E (geb. ***) das Ventil Nr. *** an der Anlage *** ausgebaut haben, obwohl sich das Arbeitsmittel (Förderleitung) in Betrieb befunden hat. Dadurch wurde § 17 Abs. 1 AM-VO übertreten, wonach Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung einer Störung an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln nicht durchgeführt werden dürfen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
Die Tat hat einen Arbeitsunfall nach sich gezogen, bei dem die Arbeitnehmer D und E schwer verletzt wurden. Unfallhergang: Nach dem Entfernen des Ventiles ist die Reinigungslösung, zweiprozentige Natronlauge, mit 80 – 85° C ausgetreten und hat die beiden Arbeitnehmer verätzt und verbrüht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 17 Abs. 1 AM-VO i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“
1.1.2. Parallel zum hier Beschuldigten, Herrn A, wurde auch das zweite Vorstandsmitglied der C AG, Herr F, förmlich wegen desselben Tatvorwurfes zur Rechtfertigung aufgefordert.
1.1.3. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 21.10.2020 erstattet der Beschuldigte eine Rechtfertigung, in der auszugsweise insbesondere Folgendes ausgeführt wird:
„Ich war zum Beanstandungszeitpunkt Sprecher des Vorstandes der C AG. Mein Verantwortungsbereich umfasst Produktion, Technik und Qualitätsmanagement.
Ich bin seit 1. Juli 2000 im Vorstand der C AG. Ich habe auch über viele Jahre im Lebensmittelbereich in führender Position gearbeitet und stehe seit vielen Jahren in beständigem Gelegenheitsverhältnis zur Übertretung verwaltungsrechtlicher Vorschriften.
Laut der Aufgabenverteilung, die wir beschlossen haben, fällt in meinen Bereich der Bereich Verkauf, Marketing, Finanzen und Verwaltung.
Es gibt daher innerhalb des Vorstandes einen Zuständigen für Produktion, Qualitätsmanagement und Technik, sodass gemäß § 9 VStG ich nicht Verantwortung trage.
Ich lege das Organigramm aus dem sich die Vorstandsbereiche ergeben vor.
Auf Vorstandsebene würde der gegenständliche Vorfall daher nicht zu mir ressortieren.“
Wenn man nun mein Vorbringen zugrunde liegt ist erkennbar, dass mir eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung in diesem Fall nicht vorgeworfen werden kann.“
Des Weiteren wurde in der Rechtfertigung mit ausführlicher Begründung vorgebracht, dass und warum den Beschuldigten – selbst dann, wenn ihm der gegenständliche Vorfall zugerechnet werden könnte – jedenfalls kein Verschulden treffe. Als Beilage zur Rechtfertigung wurden ein „Organigramm *** Produktion/ QM/Technik“ sowie ein „Organigramm *** Verkauf/Marketing/Finanzen/ Verwaltung“, jeweils gültig ab 03.08.2020 vorgelegt.
1.1.4. Die Rechtfertigung samt Beilagen wurde (ebenso wie die seitens des zweiten Vorstandsmitgliedes erstattete Rechtfertigung) dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 27.10.2020 nahm das Arbeitsinspektorat zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten dahingehend Stellung, dass ausgeführt wurde, der angezeigte Sachverhalt werde in der Rechtfertigung des Beschuldigten nicht bestritten werde und dass das „Vorhandensein eines funktionierenden Kontrollsystems […] durch den Arbeitsunfall widerlegt“ worden sei, weshalb der Strafantrag vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Die Beurteilung, welchem der beiden Vorstände der Verantwortungsbereich, in dem sich der Unfall ereignet habe, obliege der Behörde.
1.1.5. Seitens des Beschuldigten wurde zur Stellungnahme des Arbeitsinspektorates mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des Beschuldigten vom 18.01.2021 zunächst ausgeführt, auch das Arbeitsinspektorat weise in den letzten 2 Zeilen seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Verantwortungsbereich bei einem der beiden Vorstände liege, wobei es an der Behörde sei, zu entscheiden, bei welchem. Der gegenständliche Vorfall, den der Beschuldigte sehr bedaure, habe nicht im Verantwortungsbereich des Beschuldigten stattgefunden, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten schon aus diesem Grund einzustellen sei.
Darüber hinaus wurde auch im Schriftsatz vom 18.01.2021 zur angelasteten Verwaltungsübertretung als solcher mit ausführlicher Begründung zusammengefasst insbesondere vorgebracht, die Auffassung, wonach das Vorbringen, wonach ein wirksames Kontrollsystem vorhanden sei, durch einen Arbeitsunfall widerlegt, sei unrichtig.
1.2. Angefochtener Bescheid:
1.2.1. Mit Bescheid vom 16.04.2021, Zl. *** stellte die belangte Behörde das gegen den Beschuldigten unter der Zl. *** geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfs, er habe eine „Übertretung nach § 17 Abs. 1 AM-VO i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz begangen“ gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG ein.
1.2.2. In der Begründung dieses nunmehr angefochtenen Einstellungs-Bescheides wird nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass es dem Beschuldigten gelungen sei, ein ein Verschulden ausschließendes effektives Kontrollsystem aufzuzeigen, wobei die Behörde auch nichts Gegenteiliges mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit beweisen könne, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen sei.
Im Einzelnen begründete die belangte die Behörde ihre Annahme, wonach kein Verschulden des Beschuldigten anzunehmen sei, wie folgt:
„Generell ist dem Argument, es gäbe einen eigenen für das Ressort ‚Produktion, Qualitätsmanagement und Technik‘ Verantwortlichen, sodass Sie keine Verantwortung gem. § 9 VStG tragen, entgegenzuhalten, dass bei einem Kollektivorgan (mehrere physische Personen bilden ein Vertretungsorgan) jede physische Einzelperson strafrechtlich verantwortlich ist, soweit sie ein Verschulden trifft (vgl. VwGH 12.10.1993, 93/05/0219). Zumal die Behörde eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten in Einklang mit den Ansichten des AI verneint, kann folglich jedes Vorstandsmitglied als Organ gem. § 9 Abs. 1 VStG hypothetisch zur Verantwortung gezogen werden.
Im vorliegenden Fall ist daher zu beurteilen, ob die Vorstandsebene an der konkreten Übertretung ein Verschulden trifft. Wie Sie nämlich korrekt ausführen, gilt für das Verwaltungsstrafrecht das Schuldprinzip, sodass eine Bestrafung ohne schuldhaftes Verhalten des Täters (ungeachtet der Beweislastumkehr für Ungehorsamsdelikte) nicht möglich ist (vgl. VwGH 13.05.1987, 85/18/0067).
Der Fahrlässigkeitsbegriff setzt sich nach der hA aus vier Elementen zusammen:
Der objektiven Sorgfaltswidrigkeit der Handlung unter Rückgriff auf Rechtsnormen, Verkehrsnormen bzw. ansonsten auf eine Maßfigur (also einen einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters; eine Sorgfaltswidrigkeit liegt dann vor, wenn sich diese Maßfigur in der konkreten Situation anders verhalten hätte – vgl. VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072). Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit, die durch die objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert wird.
Die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs (der Eintritt des Erfolgs liegt für einen einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters innerhalb der Lebenserfahrung), die wiederum die subjektive Vorhersehbarkeit indiziert.
Darüber hinaus spricht § 6 Abs. 1 StGB (die Begriffe „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ werden im VStG nicht definiert, sondern nach der hA iSd §§ 5 ff StGB verstanden) von der Sorgfalt, die dem Täter – wiederum im Vergleich mit einer Maßfigur - zuzumuten ist (vgl. VwGH 27.06.1980, 513/80).
Auch wenn es sich im Vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, so ist die in § 5 Abs. 1 VStG normierte Vermutung fahrlässigen Handels widerlegbar. Dazu genügt es, dass der Beschuldigte glaubhaft macht (es bedarf folglich keines Entlastungsbeweises), dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 25.10.1996, 95/17/0618). Die Behörde ist folglich nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite befreit, als die Behauptung, es liege entgegen dem äußeren Anschein kein Verschulden vor, nicht glaubhaft ist.
Wie bereits ausgeführt setzt die Strafbarkeit des Organs nach § 9 Abs. 1 VStG dessen persönliches Verschulden iSd § 5 VStG voraus. Das vertretungsbefugte Organ ist insofern strafrechtlich verantwortlich, als es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen (VwGH 05.09.2002, 98/02/0220). Um sich zu exkulpieren, ist die Einrichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems erforderlich.
Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört derart, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).
Ein solches Kontrollsystem konnte Ihrerseits in Anbetracht der Betriebsgröße dargelegt werden (siehe Seite 4 ff. der Rechtfertigung vom 21.10.2020). Dem tritt schließlich auch das Arbeitsinspektorat nicht entgegen, indem es lediglich aufgrund des eingetretenen Arbeitsunfalls die Funktionstüchtigkeit des Kontrollsystems verneint. In diesem Zusammenhang ist jedoch dem Beschuldigten beizupflichten, dass diese Ansicht mit der Judikatur des VwGH nicht in Einklang zu bringen ist. Zu Ende gedacht würde dies nämlich bedeuten, dass ein Kontrollsystem im Falle einer Verwaltungsübertretung nie exkulpierend wirken könnte. Geschuldet ist – nur, aber immerhin – „due compliance“. In diesem Sinne ist alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit unter den vorhersehbaren Verhältnissen der Rechtsverstoß hätte vermieden werden können. Hat das Vertretungsorgan ein nach solchen objektiven Maßstäben hinreichendes taugliches Kontrollsystem eingerichtet, dann begründet das Versagen dieses Kontrollsystems im Einzelfall keinen zur Strafbarkeit führenden Fehler (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 42 unter Bezugnahme auf VwGH 25.11.1987, 86/09/0174; 07.03.1984, 84/09/0032; 23.04.1996, 95/11/0411.)
Abschließend ist zu bemerken, dass auch die Staatsanwaltschaft *** – zwar bezogen auf die (unwirksam bestellten) verantwortlichen Beauftragen, woraus im vorliegenden Fall jedoch keine Bindungswirkung abgeleitet werden kann – keinen Sorgfaltsverstoß nachweisen konnte und deshalb von der weiteren Verfolgung absah.
Da Sie somit glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft und die Behörde in Anbetracht der Schilderungen auch nichts Gegenteiliges mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit beweisen kann, ist das Verfahren gem. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.“
1.2.3. Mit Bescheid ebenfalls vom 16.04.2021, ***, wurde auch das gegen das zweite Vorstandsmitglied, Herrn F, wegen desselben Tatvorwurfes eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit der im Wesentlichen selben Begründung eingestellt.
1.3. Beschwerde:
1.3.1. Gegen diesen die Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahrens verfügenden Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat – ebenso wie gegen den die Einstellung des gegen Herrn F verfügenden Bescheid – Niederösterreich *** fristgerecht eine näher begründete Beschwerde, mit der die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Beschuldigte wegen Übertretung von § 17 Abs. 1 AM-VO gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG bestraft werde, beantragt wurde.
Begründend wird in der Beschwerde bzw. der Beilage zur Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen eines Einstellungsgrundes nach § 45 VStG angenommen, da entgegen der Ansicht der Behörde durch die seitens des Beschuldigten in seiner Rechtfertigung gemachten Ausführungen kein – den sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Anforderungen entsprechendes – wirksames Kontrollsystem dargelegt worden sei und das Vorliegen eines solchen wirksamen Kontrollsystems auch nicht anzunehmen sei.
1.3.2. Zum Vorbringen, wonach kein den Anforderungen der Judikatur entsprechendes Kontrollsystem vorliege, wird in der (Beilage zur) Beschwerde ausgeführt, soweit in der Rechtfertigung angegeben worden sei, dass innerhalb der Unternehmenshierarchie hochqualifizierte Mitarbeiter mit zumeist interner Verantwortung beschäftigt würden, dass bei Fehlverhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen drohte und bei Besprechungen Probleme geklärt würden, offenbleibe, ob es sich bei diesen angesprochenen Problemen auch um solche aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutz handle oder nur um solche aus dem Produktionsbereich.
Das seitens des Beschuldigten Geschilderte stelle nach Auffassung des Arbeitsinspektorates nur die in einem Unternehmen von der Größe der C zu erwartende Personal- und Planungsstruktur dar, wobei aus der Rechtfertigung nicht herauszulesen sei, inwieweit in diesem System auch der ArbeitnehmerInnenschutz und die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen eine Rolle spiele.
1.3.3. Voraussetzung und wesentlicher Punkt eines Kontrollsystems sei, so die Ausführungen in der Beschwerde weiter, dass entsprechende Anweisungen bestehen, deren Einhaltung über eine „Kontrollkette“ kontrolliert werden könne. Dies sei vorliegend nicht gegeben. So hätten die Erhebungen in Zusammenhang mit dem verfahrensauslösenden Arbeitsunfall gezeigt, dass erst nach dem in Frage stehenden Arbeitsunfall ein Freigabesystem für Arbeiten an Leitungen als Maßnahme der Unfallevaluierung implementiert worden. Auch sei nach dem Unfall die innerbetriebliche Bedienungsanweisung für Reparatur- und Wartungsarbeiten wesentlich überarbeitet worden.
Bei der Unfallerhebung am 15.07.2020 habe das Arbeitsinspektorat nicht den Eindruck einer transparenten Kontroll- und Kompetenzaufteilung gewonnen, zumal nicht einmal die Auskunft habe erteilt werden können, wer befugt gewesen wäre, die Anlage außer Betrieb zu nehmen.
1.3.4. Insgesamt sei das behauptete Kontrollsystem sehr abstrakt beschrieben und werde eine konkrete Darstellung, wie die Kontrolle erfolge, vermisst. Es stelle sich ua die Frage, inwieweit die bei anderen Unfällen bei der C AG im Bereich Maschinen/Chemikalien zugrundeliegenden Umstände in das Kontrollsystem Eingang gefunden hätten, um Übertretungen wie den zur Anzeige gebrachten zu verhindern.
1.3.5. Auch sei ein bloßer Hinweis auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht ausreichend, zumal nicht gezeigt worden sei, dass Entlassungen oder Kündigungen wegen Nichtbeachtung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen durch Arbeitnehmer bereits vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt ausgesprochen worden seien und sei auch kein einziger Beweis für arbeitsrechtliche Konsequenzen vorgelegt worden.
1.3.6. Die Behörde hätte, so das Beschwerdevorbringen, das bloß abstrakte Vorbringen des Beschuldigten, wonach ein wirksames Kontrollsystem bestanden habe, hinterfragen und durch die Einholung von Beweisen wie vorzulegenden Unterlagen ermitteln müssen, ob ein solches tatsächlich bestanden habe. Bei weiteren Ermittlungen und richtiger Beurteilung des seitens des Beschuldigten gemachten Vorbringens hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass ein wirksames Kontrollsystem weder vorhanden noch glaubhaft gemacht worden sei.
1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.4.1. Diese gegen den das Verfahren gegen A als Beschuldigten einstellenden Bescheid erhobene Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde (ebenso wie die durch das Arbeitsinspektorat *** gegen den das wegen desselben Vorfalls gegen das zweite Vorstandsmitglied der C AG, Herrn F, geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellenden Bescheid erhobene, hg. zur Zl. LVwG-S-1076/001-2021 protokollierte Beschwerde) samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.4.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte gemäß § 10 VwGVG dem Beschuldigten die Beschwerde mit und gab Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
1.4.3. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 14.06.2021 beantrage der Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zurück- oder Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen (Einstellungs)Bescheides und erstattete er eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Vorgebracht wird darin zusammengefasst zunächst, durch das Abeitsinspektorat werde nicht dargetan, warum es von der Tatbestandsmäßigkeit und vom Vorliegen eines Verschuldens ausgehe, was aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch sei, weil so der Beschuldigte keine Chance habe, sich auf die Argumentation einzustellen und das Landesverwaltungsgericht nicht gleichzeitig die Funktion eines Anklägers und eines Richters einnehmen könne und dem Beschuldigten im Fall eines Schuldspruchs erstmals durch das Verwaltungsgericht „eine volle Beweisinstanz“ genommen wäre.
In der Sache wird in der Stellungnahme vom 14.06.2021 zunächst vorgebracht, die belangte Behörde irre, wenn sie die Meinung vertrete, es könne jedenfalls gem. § 9 VStG gegen alle Vorstände oder nach außen zur Vertretung Befugte Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Dies sei zwar „richtig im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG“. Es gebe jedoch gem. § 9 Abs. 2 VStG die Möglichkeit, aus dem Kreis der nach außen zur Vertretung Befugten einen von diesen als verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, was vorliegend der Fall sei, weshalb das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren schon aus diesem Grund einzustellen sei.
Hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung als solcher wird auf das bereits in erster Instanz erstattete Vorbringen dazu, warum nach Ansicht des Beschuldigten weder Verantwortlichkeit noch Verschulden noch Tatbestandsmäßigkeit vorliege, dem das Arbeitsinspektorat nichts entgegengesetzt habe, verwiesen und weiteres diesbezügliches Vorbringen erstattet.
1.4.4. Nachdem dem Beschuldigten die mit der ersten Übermittlung der Beschwerde nicht mitübermittelte Beilage zur Beschwerde des Arbeitsinspektorates übermittelt worden war, wurde seitens des Beschuldigten mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 15.10.2021 eine weitere Stellungnahme erstattet, in der erneut die Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungsverfahrens und die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
1.4.4.1. In der Stellungnahme wird zunächst erneut vorgebracht, der gegenständliche Vorfall falle aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen Vorstandsmitgliedern nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beschuldigten.
Mit dieser Stellungnahme wurden die beiden (bereits mit der Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten) Organigramme sowie einen Auszug aus dem Protokoll des Personalausschusses der C AG vom 08.11.2004 in dessen Punkt 3.) Folgendes festgehalten ist:
„A wird ab 01.01.2005 zum Sprecher des Vorstandes ernannt.
Die Ressortverteilung lautet wie folgt:
A: Marketing, Verkauf, Produktabwicklung, Personal, EDV, Finanzen/Verwaltung
F: alle übrigen Bereiche“
Dazu wird in der Stellungnahme vom 15.10.2021 ausgeführt, aus dem jeweils von einem Vorstandsmitglied unterschriebenen Organigramm gehe hervor, dass der gegenständliche Vorfall nicht in den Verantwortungsbereich von A falle. Da der Vorstand der C AG aus zwei Personen bestehe, sei das Organigramm „von 100% des Vorstandes unterfertigt“.
Weiters wird in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 15.10.2020 auf § 8 Abs. 1 der Satzung der C AG verwiesen und ausgeführt, im Personalausschuss der C AG, bei dem es sich um einen Unterausschuss des Aufsichtsrates handle, seien die Zuständigkeitsbereiche wie dargelegt, verteilt worden.
Es werde daher der Antrag wiederholt, das Verfahren gegen den Beschuldigten schon aufgrund der infolge der Zuständigkeitsverteilung nicht gegebenen Verantwortlichkeit für Vorfälle wie den gegenständlichen, einzustellen.
1.4.4.2. In der Folge wird zunächst auf das Wesentliche zusammengefasst der Sache nach gerügt, dass dem Beschuldigten erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und somit in zweiter Instanz ein substantiiertes Vorbringen des Arbeitsinspektorates zur Kenntnis gebracht worden sei. Diese – nach Auffassung des Beschuldigten – unzutreffende Argumentation des beschwerdeführenden Arbeitsinspektorates habe der belangten Behörde nicht vorgelegen, weshalb diese auch nicht darauf habe eingehen können. Im Fall einer (erstmaligen) Bestrafung des Beschuldigten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren würde diesem eine volle Beweis- und Rechtsmittelinstanz genommen. Des weiteren wird in der Stellungnahme Vorbringen erstattet, wonach entgegen der durch das Arbeitsinspektorat vertretenen Auffassung sehr wohl ein hinreichendes Kontrollsystem vorgelegen habe.
1.4.4.3. Betont wird auch in dieser Stellungnahme, dass der Unfall nicht in die „Ressortzuständigkeit“ des Beschuldigten falle und daher das gegen diesen geführt Verwaltungsstrafverfahren schon aus diesem Grund einzustellen sei, wobei diesbezüglich darauf verwiesen wurde, dass auch das Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme vom 23.10.2020 ausgeführt gabe, „die Beurteilung wem der beiden Vorstände der Verordnungsbereich obliegt, in dem sich der Unfall ereignet hat, ist Entscheidung der Behörde.“
1.4.5. Mit Eingabe seines anwaltlichen Vertreters vom 07.09.2022 wurde seitens des Beschuldigen ergänzend zu den bisher vorgelegten Unterlagen ein mit „Allgemeine Grundregeln der Arbeitssicherheit“ bezeichnetes Dokument, gültig ab 11.04.2016 vorgelegt, in dem unter Pkt. 4.7. festgehalten ist: „Wenn Anlagen und Maschinen gereinigt werden, keine Rohrleitungen oder Ventile öffnen!“ und zu dem in der Eingaben vom 07.09.2022 ausgeführt wird, dass dieses allen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werde, vorgelegt.
Weiters wurden Unterlagen der Hygiene- und Sicherheitsschulung 2019 sowie die Unterschriftenlisten zur „Einzelunterweisung Hygieneschulung 2019“, auf denen sowohl Herr D als auch Herr E ihre Teilnahme mit ihrer Unterschrift bestätigten, übermittelt.
Darüber hinaus wurde mit der Eingabe vom 07.09.2022 die Zeugen-Einvernahme von Herrn G „zum Ablauf des Unfalls und der geführten Gespräche“ beantragt.
1.4.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13.09.2022 eine – gemeinsame, sowohl auf die gegenständliche, zur Zl. LVwG-S-1081/001-2021 protokollierte Beschwerde, als auch auf die durch das Arbeitsinspektorat gegen den Bescheid, mit dem das Verfahren gegen das zweite Vorstandsmitglied (Herrn A) infolge desselben Vorfalls geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden war, erhobene, zur Zl. LVwG-S-1076/001-2021 protokollierte Beschwerde bezogene – öffentliche mündliche Verhandlung durch.
An dieser nahmen Herr A, als der im gegenständlichen Verfahren Beschuldigte und Herr F, als der im zur Zl. LVwG-S-1076/001-2021 geführten Verfahren Beschuldigte, der (gemeinsame) anwaltliche Vertreter der Beschuldigten und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates als beschwerdeführende Partei teil. Seitens der belangten Behörde blieb die Verhandlung unbesucht.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung der Bezug habenden Akten, durch Anhörung und Befragung des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren und des zweiten Vorstandsmitgliedes, dem Beschuldigten im zur Zl. LVwG-S-1076/001-2021 protokollierten Verfahren, Herrn F, und durch zeugenschaftliche Befragung von Herrn D (einem der verunfallten Arbeitnehmer), Herrn G, Herrn H und Herrn I als Zeugen.
2.
Feststellungen:
2.1. Der Beschuldigte, Herr A, ist seit 01.07.2000 und war somit auch am 15.07.2020 Mitglied des (aus zwei Personen, nämlich Herrn F und Herrn A bestehenden) Vorstandes der C AG mit Sitz in ***, ***.
2.2. In § 8 der Satzung der C AG ist und war sowohl zur in Frage stehenden Tatzeit als auch am 08.11.2004 Folgendes festgelegt:
„§ 8 Geschäftsführung:
(1) Der Aufsichtsrat bestimmt die Verteilung der Geschäfte im Vorstand und erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in welcher die zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen (§ 95 Abs. 5 Aktiengesetz) zu bezeichnen sind.
(2) Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung die Vorschriften des Gesetzes, die Satzung sowie die vom Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsordnung zu beachten.
(3) Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Geschäftsbefugnis festgesetzt haben oder die sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 103 AktG ergeben.“
2.3. Der Personalausschuss, bei dem es sich um einen Unterausschuss des Aufsichtsrates der C AG handelt, hat bei einer Sitzung am 08.11.2004, an der auch die zwei (von insgesamt zwei) Vorstandsmitglieder der C AG, Herr F und Herr A, teilnahmen, beschlossen, dass Herr A zum Sprecher des Vorstandes ernannt wird. Weiters wurde durch den Personalausschuss des Aufsichtsrates der C AG in der Sitzung am 08.11.2004 folgende Ressortverteilung zwischen den zwei Vorständen der C AG beschlossen:
„Die Ressortverteilung lautet wie folgt:
A: Marketing, Verkauf, Produktentwicklung, Personal, EDV, Finanzen/Verwaltung
F: alle übrigen Bereiche“
2.4. Vor dem in Frage stehenden 15.07.2020 wurde dem Arbeitsinspektorat durch die C AG gem. § 23 Abs. 1 ArbIG eine Meldung betreffend die Bestellung von Herrn H zum verantwortlichen Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG übermittelt.
In dieser mit 06.12.2017 datierten, durch Herrn H und durch ein außenvertretungsbefugtes Organ der C AG unterzeichneten Bestellungsurkunde ist im Feld „4. Sachlicher Zuständigkeitsbereich (Verantwortungsbereich)“ Folgendes angeführt: „Einhaltung Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG); Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften“.
Im Feld „5. Räumlicher Zuständigkeitsbereich (verantwortlich für)“ ist in der Bestellungsurkunde betreffend Herr H angeführt: „Standort ***, *** – Bereich Technik/Instandhaltung“.
2.5. Weiters wurde dem Arbeitsinspektorat vor dem 15.07.2020 durch die C AG gem. § 23 Abs. 1 ArbIG eine Meldung betreffend die Bestellung von Herrn I zum verantwortlichen Beauftragter gemäß § 9 VStG Abs. 2 letzter Satz übermittelt.
In dieser mit 03.02.2020 datierten, durch Herrn I und ein außenvertretungsbefugtes Organ der C AG unterzeichneten Bestellungsurkunde ist im Feld „4. Sachlicher Zuständigkeitsbereich (Verantwortungsbereich)“ Folgendes angeführt: „Einhaltung Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG); Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften; Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften, beschränkt auf die rezepturgemäße Produktion und das Anbringen von Kennzeichnungselementen, die nicht durch die Verpackung vorgegeben sind, wie etwa MHD, Chargennummer etc“.
Im Feld „5. Räumlicher Zuständigkeitsbereich (verantwortlich für)“ ist in der Bestellungsurkunde betreffend Herrn I angeführt: „Standort ***, *** – Bereich Produktion“.
2.6. Eine nachweisliche Mitteilung an das Arbeitsinspektorat, wonach eine der beiden dem Arbeitsinspektorat mitgeteilten Bestellungen von Herrn H und Herrn I zu Verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG widerrufen worden wäre, ist nicht erfolgt.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die in den Pkt. 2.1. bis 2.4. getroffenen Feststellungen zur Funktion des Beschuldigten bei der C AG, zum Inhalt der Satzung der C AG und zur durch den Personalausschuss festgelegten Ressortverteilung zwischen dem Beschuldigten und dem zweiten Vorstandsmitglied sind unstrittig und ergeben sich auch aus dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug und aus der Satzung der C AG sowie aus dem seitens des Beschuldigten vorgelegten Protokoll über die Sitzung des Personalausschusses vom 08.11.2004.
3.2. Die in den Pkt. 2.5. bis 2.6. getroffenen Feststellungen zu den dem Arbeitsinspektorat übermittelten Bestellungsurkunden sind als solche unstrittig und ist hinsichtlich deren ebenfalls unstrittigen Inhalts auf die im Akt befindlichen Kopien ebendieser Bestellungsurkunden zu verweisen. Dafür, dass dem Arbeitsinspektorat vor dem 15.07.2020 andere relevante Bestellungsurkunden übermittelt worden wären oder dass die angesprochenen Bestellungen von Herrn H und/oder Herrn I vor dem 15.07.2020 widerrufen oder geändert und diese dem Arbeitsinspektorat gem. § 23 Abs. 1 ArbIG gemeldet worden wären, sind weder Hinweise hervorgekommen, noch wurde seitens des Beschuldigten, dessen anwaltlichen Vertreter im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine komplette, auch die genannten, bereits der verfahrensauslösenden Anzeige beigefügten Bestellungsurkunden beinhaltende Aktenabschrift übermittelt wurde, ein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
4. Rechtslage:
4.1. § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008 hat folgenden Wortlaut:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
[…]“
4.2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 21/2010, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.
(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
[…]
Besondere Arbeiten
§ 17. (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
1. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
2. Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
3. Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.
[…]“
4.3. Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. Nr. 457/1995 (DFB) idF BGBl. I Nr. 100/2018, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Strafbestimmungen
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. […]
[…]
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
[…]“
5. Erwägungen:
5.1. Das mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid eingestellte Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten wurde aufgrund des nach dem Arbeitsunfall von Herrn D und Herrn E, die zur in Frage stehenden Tatzeit unbestritten Arbeitnehmer der C AG waren, gestellten Strafantrages des Arbeitsinspektorates eingeleitet. Seitens des Arbeitsinspektorates wurde die Bestrafung der hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, konkret für die Einhaltung von § 17 Abs. 1 AM-VO in der Arbeitsstätte der C A an der Adresse ***, *** am 15.07.2020 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen beantragt.
5.2. Seitens des Arbeitsinspektorates wurden bereits im Strafantrag Zweifel an der Wirksamkeit der Bestellung von Herrn I und Herrn H, deren Bestellung als verantwortliche Beauftragte gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG dem Arbeitsinspektorat durch die C AG gem. § 23 ArbIG gemeldet worden war, vorgebracht. Da auch die belangte Behörde nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und unter Prüfung der dem Arbeitsinspektorat übermittelten Meldungen zu dem Ergebnis kam, dass keine wirksame Bestellung von Herrn I und Herrn H als verantwortliche Beauftragte gem § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften vorlag, leitete die Behörde entsprechend § 9 Abs. 1 VStG wegen der mit dem verfahrenseinleitenden Strafantrag zur Anzeige gebrachten Verwaltungsübertretung Verwaltungsstrafverfahren gegen die Vorstandsmitglieder der C AG, nämlich gegen den hier Beschuldigten, Herrn A, und gegen das zweite Vorstandsmitglied, Herrn F ein.
5.3. Seitens des Beschuldigten wird – wie in der Verhandlung ausdrücklich betont wurde – ua vorgebracht, es liege entgegen der Auffassung der Behörde und des Arbeitsinspektorates sehr wohl eine wirksame Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG vor und komme schon deshalb eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten von vorneherein nicht in Betracht.
5.4. Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
5.4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit der Bestellung von verantwortlich Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG ist für jeden Bereich jeweils nur eine von vornherein feststehende Person zu bestellen; überlappende Zuständigkeitsbereiche von verantwortlichen Beauftragten sind im Bereich des § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG unzulässig und führen zur Unwirksamkeit aller diesbezüglichen Bestellungen (vgl. zB Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 37 [Stand 1.5.2017, rdb.at], mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereichs liegt nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung „immer nur eine von vornherein feststehende Person“ in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.05.2015, 2011/17/0201). Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden könnten (vgl. VwGH 07.04.1995, 94/02/0470). Eine wirksame Bestellung setzt voraus, dass der räumliche oder sachliche Bereich, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, so klar abgegrenzt wird, dass nur ein verantwortlicher Beauftragter für „ein und denselben“ Verantwortungsbereich gegeben ist (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/02/0238).
Die Verwaltungsstrafbehörden und in der Folge die Verwaltungsgerichte sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumliche und sachliche Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung einzelner Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (bzw. den Nachweis über die Bestellung) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwGH 14.12.2007, 2007/02/0277).
5.4.2. Vorliegend überschneiden sich die in den durch die C AG dem Arbeitsinspektorat vor dem in Frage stehenden Tattag übermittelten Bestellungsurkunden betreffend Herrn H und betreffend Herrn I festgelegten sachlichen Zuständigkeitsbereiche insofern, als in beiden Bestellungsurkunden beim sachlichen Zuständigkeitsbereich jeweils (ua) „die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften“ angeführt ist.
Auch überschneiden sich die beiden Bestellungsurlungen hinsichtlich des örtlichen Zuständigkeitsbereichs, da jeweils „Standort ***, ***“ angeführt ist, wobei beim räumlichen Zuständigkeitsbereich in der Bestellungsurkunde von Herrn H neben „Standort ***, ***“ der Zusatz „Technik/Instandhaltung“ und in der Bestellungsurkunde betreffend Herrn I neben „Standort ***, ***“ der Zusatz „Bereich Produktion“ angeführt ist. Anhand dieser beiden Zusätze beim örtlichen Zuständigkeitsbereich („Technik/Instandhaltung“ bzw. „Bereich Produktion“) lässt sich nicht klar abgrenzen, in welchem (räumlichen) Bereich im „Standort ***, ***“ Herr H und in welchem (räumlichen) Bereich Herr I für die Einhaltung des nach beiden Bestellungsurkunden deckungsgleichen sachlichen Zuständigkeitsbereichs der Einhaltung „aller Arbeitnehmerschutzvorschriften“ zuständig sein soll, zumal in jenen (räumlichen) Bereichen, in denen für die Produktion benötigte Anlagen wie etwa die hier in Frage stehenden fest montiert sind, naturgemäß – und wie auch der verfahrensauslösende Vorfall zeigt – am selben Ort in der Betriebsstätte sowohl der Produktion als auch der Instandhaltung zuzuordnende Tätigkeiten von Arbeitnehmern vorzunehmen sind und es nicht etwa so ist, dass es einen räumlich klar abgegrenzten Bereich gäbe, in dem ausschließlich produziert wird, während in einem anderen, ebenfalls klar abgegrenzten Bereich (etwa einer ausschließlich als Werkstatt dienenden Halle, in die Instandzusetzendes verbracht wird) ausschließlich Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden.
Abgesehen davon, dass sich schon aufgrund des Wortlautes der Bestellungsurkunden kein klar räumlich abgegrenzter Zuständigkeitsbereich von Herrn H einer- und Herrn I andererseits feststellen lässt, wurde auch seitens des Beschwerdeführers – obwohl bereits im Strafantrag festgehalten wurde, dass mangels klarer Zuständigkeitsabgrenzung von keiner wirksamen Bestellung verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG auszugehen sei – zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass sich aus seiner Sicht aufgrund der Bestellungsurkunden klar ergebe, dass für den in Frage stehenden Vorfall eine allfällige Verantwortlichkeit ausschließlich von Herrn H oder aber ausschließlich von Herrn I bestehe.
5.4.3. Da somit Herr H und Herr I nach dem vorgelegten Bestellungsurkunden einen hinsichtlich der Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften überlappenden sachlichen Zuständigkeitsbereich hatten und sich deren örtliche Zuständigkeitsbereiche durch die Zusätze „Bereich Produktion“ bzw. „Bereich Technik/Instandhaltung“ nicht klar abgrenzen lassen, liegt mangels klarer Zuständigkeitsabgrenzung keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG vor.
5.5. Mangels wirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Behörde daher grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der zwei Vorstandsmitglieder der C AG zu prüfen ist, ist doch gem. § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern – wie vorliegend – die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.
5.6. Da bei mehrgliedrigen Organen – wie dem vorliegend aus zwei Personen bestehenden Vorstand der C AG – grundsätzlich alle vertretungsbefugten Mitglieder selbstständig verantwortlich sind und der Beschuldigte als Vorstandsmitglied zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C AG und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG grundsätzlich für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch die C AG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, hat die Behörde an sich zu Recht (auch) gegen den Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Frage stehenden Verwaltungsübertretung eingeleitet.
Zu beachten ist jedoch, dass eine bei Nichtliegen einer (wirksamen) Bestellung eines verantwortlich Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG grundsätzlich anzunehmende Verantwortlichkeit aller vertretungsbefugter Organe besteht aber dann nicht, wenn keine satzungsgemäß vorgesehene Arbeitsaufteilung zwischen den Vertretungsorganen erfolgt ist und auch nicht aus dem Kreis mehrerer vertretungsbefugter Organe ein gem. § 9 Abs. 2 2. Satz VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt wurde.
5.7. Vom Nachweis einer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des hier Beschuldigten, Herrn A, beseitigenden Bestellung des zweiten Vorstandsmitgliedes, Herrn F, zum verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Befugten gem. § 9 Abs. 2 erster Satt VStG kann vorliegend nicht ausgegangen werden: Nach der ständigen Rechtsprechung vermag eine bloß interne Aufgabenverteilung unter mehreren Vorstandsmitgliedern einer AG ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten (vgl. zB VwGH 25.09.1992, Zl. 91/17/0134, Slg. 6714/F; VwGH 04.07.2008, Zl. 2008/17/0072, VwGH 16.05.Mai 2011, Zl. 2009/17/0185; VwGH 21.08.2014, 2011/17/0069; VwGH 07.04.2017, Ro 2016/02/0009 und 0010 mwN). Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass die Zuweisung der „Verantwortung“ an ein Vorstandsmitglied durch eine bloß unternehmensinterne Geschäftsverteilung für sich genommen noch keine Bestellung als „verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG darstellt. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des VStG beziehen (vgl. VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185; VwGH 28.03.2014, 2014/02/0002; VwGH 23.03.2016, Ra 2016/02/0002, jeweils m.w.N.).
Aus den bereits im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Organigramme ergibt sich zwar eine Aufgabenverteilung zwischen den beiden Vorstandsmitgliedern, aus den Organigrammen ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass und inwieweit von den einzelnen Vorständen jeweils die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für gewisse Bereiche übernommen worden wäre. Davon, dass mit den durch die beiden Vorstandsmitglieder unterschriebenen Organigramme durch aus vor der Tatzeit stammende Unterlagen nachgewiesen wurden wäre, dass zwischen den Vorstandsmitgliedern eine privatrechtliche Verantwortlichkeitsaufteilung vereinbart worden wäre, aufgrund derer es zu einer die Pflichten des hier Beschuldigten, A, beschränkenden Bestellung von A zum verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 erster Satz VStG gekommen wären, kann daher nicht ausgegangen werden.
5.8. Sowohl von einer bloß internen Geschäftsverteilung als auch von einer bloß privatrechtlichen, eine Bestellung eines von mehreren Mitgliedern eines Kollektivorgans zum verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG bewirkende Vereinbarung einer Aufgabenverteilung, die für den Entfall der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Mitglieder des Kollegialorganes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch die explizite Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für bestimmte Bereiche voraussetzt, zu unterscheiden ist eine satzungsmäßig vorgesehene Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen.
Die verbindliche satzungsgemäße Aufteilung von Aufgaben und Pflichten innerhalb des Vorstandes ist – ungeachtet der unbeschränkt fortbestehenden Vertretungsmacht aller Vorstandsmitglieder – auch verwaltungsstrafrechtlich maßgeblich. Hierfür reicht es aus, wenn die Aufgabengebiete der Leitungsorgane typisiert festgelegt sind und die persönliche Zuordnung zur Position erst im Bestellungsbeschluss erfolgt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 9 Rz 16). Erfolgt daher eine Ressort- oder Aufgabenverteilung nicht nur in Form einer bloß internen Geschäftsverteilung, sondern unmittelbar in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag einer juristischen Person, so ist diese satzungsmäßig Aufgabenverteilung auch verwaltungsstrafrechtlich pflichten- und verantwortlichkeitsbeschränkend. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung einer juristischen Person die Regelungskompetenz zur Ressortverteilung einem bestimmten Organ übertragen hat und die Zuständigkeitsverteilung wie durch die Satzung vorgesehen durch eben dieses Organ und somit satzungsgemäß erfolgt (vgl. Dollenz, Glosse zu VwGH Ro 2016/02/0020 ua, ÖBA 2017/219, 642 [646]).
Zwar findet sich in der Satzung der C AG keine Zuständigkeitsverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern, jedoch legt § 8 der Satzung legt ausdrücklich fest, dass der Aufsichtsrat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand bestimmt.
Somit kommt nach der Satzung der C AG dem Aufsichtsrat (hinsichtlich dessen die Satzung auch die Bildung von Unterausschüssen regelt) die Kompetenz zur Verteilung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder zu.
Wie sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Protokoll über die Sitzung des Personalausschusses, bei dem es sich um einen Unterausschuss des Aufsichtsrates handelt, vom 08.11.2004 ergibt, wurde durch diesen mit Wirkung vom 01.01.2005 eine Ressortverteilung zwischen den zwei Vorstandsmitgliedern der C AG festgelegt, nach der der hier Beschuldigte, Herr A, (nur) für die Bereiche Marketing, Verkauf, Produktabwicklung, Personal, EDV, Finanzen/Verwaltung zuständig ist, während die Zuständigkeit und somit auch Verantwortlichkeit für alle anderen Bereiche dem zweiten Vorstandsmitglied, Herrn F, zugewiesen wurde.
Vor dem Hintergrund der in § 8 der Satzung der C AG vorgesehenen und mit Wirksamkeit ab 01.01.2005 durch einen Unterausschuss des Aufsichtsrates als dem nach der Satzung hierfür zuständigen Organs der C AG satzungsgemäß vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung bestand zum Tatzeitpunkt eine satzungsgemäße Zuständigkeitsverteilung zwischen den zwei Vorständen, die auch verwaltungsstrafrechtlich dahingehend zu beachten ist, dass keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Herrn A für andere als die ihm ausdrücklich zugewiesenen Bereiche bestand.
Da der Arbeitnehmerschutz nicht zu den mit der satzungsgemäßen Zuständigkeitsverteilung Herrn A zugewiesenen Bereichen gehört, zählt dieser zu den in die Zuständigkeit von F fallenden „sonstigen Bereichen“.
Da ausgehend von den nunmehr vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Satzung der C AG und dem Protokoll der Sitzung des Personalausschusses, davon auszugehen ist, dass zur Tatzeit eine satzungemäße Aufgabenverteilung zwischen den zwei Vorstandsmitgliedern der C AG bestand, nach der der hier Beschuldigte, A, nicht für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes zuständig war, scheidet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten A für Verwaltungsübertretungen wie die im mit dem angefochtenen Bescheid eingestellten Verwaltungsstrafverfahren in Frage stehenden aus und hat die Behörde – ungeachtet dessen, dass die im Einstellungsbescheid vertretene Auffassung, es sei ein hinreichendes Kontrollsystem dargetan worden durch das Veraltungsgericht nicht geteilt wird (vgl. dazu das in Entscheidung über die Amtsbeschwerde des Arbeitsinspektorates gegen den Einstellungsbescheid betreffend das gegen das zweite Vorstandsmitglied, F, wegen desselben Vorfalls geführte Verwaltungsverfahren ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag mit der Zl. LVwG-S-1076/001-2021) – das gegen Herrn A geführte Verwaltungsstrafverfahren mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid im Ergebnis zu Recht eingestellt.
Daher ist die gegen den Einstellungsbescheid erhobene Amtsbeschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtlage stützt (vgl. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in solchen Fällen z.B. 15.05.2019, Ro 2019/01/006) und die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützt und im Übrigen primär Fragen der Beweiswürdigung, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. dazu z.B. VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068 bzw. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050), zu lösen waren.