LVwG N LVwG-AV-1162/001-2022

LVwG-AV-1162/001-2022Tribunal administratif régional15 déc. 2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1162/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1162.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.09.2022, Zl ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) dahingehend abgewiesen als die befristete Lenkberechtigung bis zum 15. März 2023 für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B entzogen wird. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als bis einschließlich 31.05.2023 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes

(B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1. September 2022, Zl ***, wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die mit Bescheid vom 3. Mai 2022 befristete Lenkberechtigung bis zum 15. März 2023 für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 9 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 25 Abs. 1 und Abs. 3 FSG bis einschließlich 15.03.2023 entzogen. Zudem wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer bis einschließlich 08.07.2024 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde oder der Polizeiinspektion *** abzugeben hat und es wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend bezog sich die belangte Behörde auf die Urteile des LG *** vom 26. Jänner 2022 und 4. April 2022. Im Verfahren zur Zl. *** wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des dreifachen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Im Verfahren zur Zl. *** wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des dreifachen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die belangte Behörde ging vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 9 FSG aus.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde; die Behörde habe sich in ihrer Begründung bei der Verkehrsunzuverlässigkeit einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung bedient. Insbesondere sei die Behörde, was die Prognose anbelangt, von unrichtigen Umständen ausgegangen, bzw. habe sie wesentliche Elemente nicht miterwogen. Weiters wird ausgeführt, dass das Führerscheinentzugsverfahren erst sieben Monate nach der letzten Tathandlung eingeleitet wurde und sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum wohl verhalten habe und in keiner Weise strafrechtlich auffällig geworden sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

1.3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit am 24. November 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde, durch Verlesung des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zl. ***, des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-1162/001-2022 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.

2.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 2. Dezember 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B durchführen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 14.12.2021 nach. Der Beschwerdeführer gibt bei dieser Untersuchung an, unter Alkoholeinfluss Impulsdurchbrüche zu haben, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine regelmäßige Übermittlung von diversen Laborbefunden und eine Stellungnahme von einem Facharzt für Psychiatrie sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung zu erfolgen hat.

2.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3. Mai 2022, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Fahrzeugklassen AM, B – unter Vorschreibung von Auflagen (Vorlage Laborwerte, Beratungsbestätigung Alkoholberatung) – aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 15. März 2022 bis zum 15. März 2023 befristet.

2.4. Mit rechtskräftigem Urteil des LG *** vom 26. Jänner 2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, des dreifachen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die erlittene Vorhaft vom 8. Jänner 2022 bis 24. Jänner 2022 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 19.05.2021 in *** und am 28.06.2021 in *** und am 22.10.2021 in *** fremde Sachen durch massive Schläge beschädigt zu haben. Des Weiteren wurde er für schuldig erkannt, Personen am Körper verletzt zu haben und zwar am 28.06.2021 in *** seinem Opfer durch mehrere Faustschläge gegen die linke Gesichtshälfte und die linke Schulter eine Schwellung und Prellung im Bereich des linken Auges und eine Prellung des linken Arms zugefügt zu haben, am 20.08.2021 in *** seinem Opfer durch einen Schlag ins Gesicht eine Schädelprellung, Nackenzerrung und die Aussplitterung eines Backenzahns zugefügt zu haben und am 09.09.2021 in *** seinem Opfer durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf und Körper, durch Ansetzen eines Messer an den Hals und durch Treten des am Boden liegenden Opfers Verletzungen im Bereich des Kopfes, eine Schnittwunde und eine Prellung des rechten Handgelenks zufügte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 09.09.2021 in *** durch Ansetzen eines Messers am Hals sein Opfer genötigt zu haben, wobei er die Nötigung beging, indem er mit dem Tod drohte.

2.5. Mit rechtskräftigem Urteil des LG *** vom 4. April 2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des dreifachen Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 02.10.2021 in *** sein Opfer durch mehrere Schläge und Tritte gegen den Kopf und den Körper vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, fremde bewegliche Sachen (Notausgangstüre des Multiplexcenters, PKW der Marke VW Caddy durch Einschlagen der hinteren beifahrerseitigen Seitenscheibe, wodurch diese zu Bruch ging, einen Streifenwagen der PI ***) beschädigt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde außerdem für schuldig erkannt, dem zur Sachverhaltserhebung pflegenden Polizeibeamten durch einen Tritt in die Genitalien während der Vollziehung seiner Aufgaben eine Hodenprellung zugefügt zu haben und ihn somit vorsätzlich am Körper verletzt zu haben; auch wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang für schuldig erkannt, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Klärung des Sachverhalts, gehindert zu haben.

2.6. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus seit dem Jahr 2017 unter anderem elf Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nach der StVO 1960, dem KFG 1967 und dem FSG begangen. Zudem wurde ihm bereits im Jahr 2019 die Lenkberechtigung für ein Jahr entzogen. Alle diese Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling und der darin einliegenden Protokolle und Urteilsvermerke des Landesgerichtes *** zu den Zahlen *** und *** und der Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig.

Die entscheidungsrelevanten Verwaltungsübertretungen seit dem Jahr 2017 ergeben sich aus dem im Verwaltungsgerichtsakt befindlichen Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer. Diese Übertretungen werden auch nicht bestritten.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 121/2022 lauten auszugsweise:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

(2) […]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, […].

[…]

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

[…]

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]

Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG

§ 41a. […]

(6) Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.

5. Erwägungen:

5.1. Die Beschwerde ist dem Grunde nach nicht begründet.

5.1.1. Der Beschwerdeführer wurde, wie unter den Punkten 2.3. und 2.4. festgestellt, rechtskräftig unter anderem wegen Begehung des mehrfachen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und sechs Zusatzmonaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Das Landesverwaltungsgericht ist an die rechtskräftigen Urteile des Landesgerichts *** vom 26. Jänner 2022 und 4. April 2022 gebunden (vgl. VwGH 27.02.2008, 2007/03/0222).

5.1.2. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 9 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand strafbare Handlungen gemäß § 84 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB begangen hat.

5.1.3. Die belangte Behörde ist zutreffender Weise davon ausgegangen, dass sie als Kraftfahrbehörde an die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des wiederholten Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB gebunden ist.

5.1.4. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG vor. Bei der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen handelt es sich um schwerwiegende Delikte nach dem Strafgesetzbuch. Die Begehung dieser Vergehen muss in Hinblick auf den Tathergang und die verbundene Gewaltanwendung zweifellos als schwerwiegendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches von besonderer Verwerflichkeit gekennzeichnet war, gewertet werden.

Bei Gewaltdelikten, wie jenen in § 7 Abs. 3 Z 9 FSG angeführten, kommt es nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden (vgl. VwGH 27.05.1999, 98/11/0136, zum damals geltenden § 7 Abs. 4 Z 3 FSG, der dem nunmehrigen § 7 Abs. 3 Z 9 FSG entspricht). Die Begehung derartiger Delikte kann vielmehr auf eine zur Gewaltbereitschaft neigende Sinnesart hinweisen, auf Grund der anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1999, Zl. 98/11/0136 und Zl. 98/11/0198, vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0260, vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0114, und vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0346). Es muss daher von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert.

5.2. Im Hinblick auf die Kriterien für die Festlegung der Dauer der Verkehrsunzulässigkeit (vgl. dazu VwGH 14.09.2004, 2004/11/0119, VwGH 28.06.2001, 2001/11/0114) kommt das Verwaltungsgericht im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG zu folgendem Ergebnis:

5.2.1. Der Beschwerdeführer hat aufgrund des von ihm getätigten Verhaltens strafrechtlich relevante Delikte nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB gesetzt. Der Beschwerdeführer hat bei diversen Vorfällen insgesamt betrachtet unbeherrscht aggressiv gehandelt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, diese Taten begangen zu haben und er nichts „schönreden“ wolle. Er führte in der Verhandlung selbst aus, dass diese Tathandlungen unter anderem auch wegen seines Alkoholproblems in einer derart aggressiven Weise durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer ließ sich von seiner Tat auch nicht durch die Tatsache abhalten, dass er einen Polizisten während der Vollziehung seiner Aufgaben eine Hodenprellung zufügte; darin zeigt sich eine zu Aggressionen gegen andere Personen neigende Sinnesart des Beschwerdeführers. Seit Beendigung dieser Tat am 08.01.2022 liegt damit noch kein Jahr zurück.

Im Rahmen der Wertung des deliktischen Verhaltens der wiederholten Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Körperverletzung am 09.09.2021 im Zusammenhang mit dem Verbrechen der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB (Urteil des Landesgerichtes *** vom 26.01.2022) verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat durch das Ansetzten eines Messers an den Hals genötigt, wobei er die Nötigung beging, indem er mit dem Tod drohte. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist von besonderer Gewaltbereitschaft geprägt.

Darüber hinaus zeigt sich das hohe Aggressionspotential des Beschwerdeführers auch durch die Verwirklichung der mehrfach wiederholten Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 28.06.2021 und 08.01.2022. Diese fortgesetzte Gewaltausübung, welche sich über einen längeren Tatzeitraum erstreckt hat, zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer zu Gewalttätigkeiten neigt.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 2. Dezember 2021 mittels Bescheid zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert wurde, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben ist, und er am 14. Dezember 2021 einen Termin mit der Amtsärztin hatte, und danach, nämlich am 8. Jänner 2022 erneut die Vergehen wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung beging, deutet auf eine gewisse Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hin.

Schließlich wurde unter Punkt 2.5. festgestellt, dass der Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsübertretungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften seit 2017 zu verantworten hat. Auch dies zeigt, dass der Beschwerdeführer der Einhaltung der Rechtsordnung in diesem Bereich nur wenig Bedeutung zumisst.

5.2.2. Eine über die Mindestentziehungsdauer hinausgehende Entziehungsdauer darf verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH 24.1.2012, 2009/11/0227; VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023).

Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer sind daher nicht die für eine Strafbemessung maßgebenden Grundsätze heranzuziehen. Es hängt vielmehr vom Ergebnis einer Prognose ab, wann frühestens mit dem Wiederaufleben seiner Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden kann. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch, wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (vgl. VwGH vom 12.01.1993, 92/11/0205).

Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0231, mwN).

Die mit dem angefochtenen Bescheid wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung bis zum 15.03.2023 und dass bis zum 08.07.2024 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, ergibt einen Zeitraum von 30 Monaten ab dem letzten Tatbegehungszeitpunkt. Dies erscheint dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar wiederholt über einen längeren Zeitraum Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB und § 84 Abs. 2 StGB begangen hat, als zu lange bemessen (vgl. dazu zB VwGH 22. 1. 2002, 2001/11/0196). In Summe kommt das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass mit einer Reduzierung der Entzugsdauer, wie im Spruch genannt, gerade noch – auch wegen dem Alkoholentzugsprogramm, dass der Beschwerdeführer derzeit durchläuft – das Auslangen gefunden werden kann.

5.3. Da es sich vorliegend um eine befristete Lenkberechtigung handelte, hatte gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz FSG sowohl ein Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung, als auch über die Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer zu ergehen (vgl. VwGH 17.03.2022, Ra 2021/11/0059).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, ansonsten die Rechtslage klar (vgl. zB VwGH vom 27.02.2017, Ra 2018/05/0011) ist bzw. lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen war (vgl. zB VwGH vom 27.06.2022, Ra 2021/11/0014 mwN).

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