Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-14/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.14.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20.10.2021, Zl. ***, mit dem die Berufung des A vom 15.06.2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.02.2014, Zl. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gegenüber C und D für die Errichtung einer Einfriedung mit Geländeveränderung, eines Schwimmbades und einer Hütte für die Technik auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unzulässig abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20.10.2021, Zl ***, wurde die Berufung des A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) vom 15.06.2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 14.02.2014, Zl. ***, mit welchem C und D die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung mit Geländeveränderung, eines Schwimmbades und einer Hütte für die Technik auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück), erteilt wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde hierzu durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) zusammengefasst ausgeführt, dass C und D (in weiterer Folge: Bauwerber) mit Schreiben vom 07.01.2014 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Geländeveränderung und die Errichtung einer Einfriedungsmauer auf dem Baugrundstück angesucht haben. Mit Schreiben vom 20.01.2014 sei der Beschwerdeführer nachweislich von den geplanten Umbaumaßnahmen verständigt worden, wobei in dieser Verständigung jedoch nicht auf die Rechtsfolge des Verlusts der Parteistellung, falls keine Einwendungen erhoben werden, hingewiesen worden sei. In der Folge sei den Bauwerbern mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 14.02.2014, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung mit Geländeveränderung, eines Schwimmbades und einer Hütte für die Technik auf dem Baugrundstück erteilt worden. Mit Schreiben der Bauwerber vom 09.04.2014 sei der Baubehörde der Baubeginn bekannt gegeben worden. Mit Schreiben vom 15.07.2015 sei von den Bauwerbern die Fertigstellung des Bauvorhabens gemeldet worden, welche von der Baubehörde mit Schreiben vom 28.07.2015 zur Kenntnis genommen worden sei. Mit Schreiben vom 28.07.2020 habe B um Übermittlung einer Kopie des Bauaktes ersucht und sei diesem mit E-Mail vom 06.08.2020 mitgeteilt worden, dass Akteneinsicht an Dritte ohne Vollmacht des Eigentümers nicht möglich sei. Daraufhin habe B mit Schreiben vom 08.10.2020 einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung für den Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren zur Veränderung der Höhenlage des Geländes gestellt. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.05.2021 mitgeteilt worden, dass er nach inhaltlicher Prüfung des seinerzeitigen Verfahrensaktes seine Parteistellung nicht verloren habe und sei ihm zugleich der Bewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz vom 14.02.2014, Zl. ***, übermittelt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 15.06.2021 Berufung erhoben.
Unter Verweis auf § 6 Abs 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wurde hierzu erwogen, dass die Anzeige über den Beginn der Ausführung des Bauvorhabens am 09.04.2014 erfolgt sei, weshalb der 09.04.2015 das letztmögliche Datum zur Geltendmachung der Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewesen sei. Die Geltendmachung der Parteistellung sei jedoch erst mit Schreiben vom 08.10.2020 erfolgt. Daher habe der Beschwerdeführer, nachdem die taxativ aufgezählten Tatbestandselemente des § 6 Abs 7 NÖ BO 2014 im gegenständlichen Fall kumulativ vorliegen, seine Parteistellung verloren. Auch durch die Zustellung des Bescheides sei in Entsprechung des § 21 Abs 3 letzter Satz NÖ BO 2014 keine Parteistellung begründet worden.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.11.2021 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie seine Befragung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass über seine Berufung entschieden und ihm die Parteistellung zuerkannt werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung.
Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer hierzu nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes begründend aus, dass ihm aufgrund seines Antrags vom 08.10.2020 auf Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zur Veränderung der Höhenlage des Geländes mit Schreiben vom 27.05.2021 mitgeteilt worden sei, dass er nach inhaltlicher Prüfung des seinerzeitigen Verfahrensaktes seine Parteistellung nicht verloren habe. Zugleich sei ihm der damalige Bewilligungsbescheid übermittelt und mitgeteilt worden, dass es im freistehe, innerhalb von 14 Tagen schriftlich ab Zustellung des Bescheides seine Einwendungen in einer Berufung nachzutragen.
In der Folge habe er gegen diesen Bewilligungsbescheid fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass es durch massive Höhen- bzw. Niveauveränderungen des Geländes zur Zuleitung und somit Emissionen von Oberflächenwasser zu einer starken Durchnässung und starken Beschädigung des Mauerwerks komme, wodurch große Schäden an seinem Gebäude entstanden seien. Aufgrund des damals anzuwendenden § 62 Abs 6 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) hätten im Bewilligungsbescheid entsprechende Auflagen gemacht werden müssen. Deshalb habe er in seiner Berufung beantragt, den Bewilligungsbescheid dahingehend abzuändern, dass die baubehördliche Bewilligung versagt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde habe zu der Ablehnung seiner Parteistellung unter Verweis auf § 6 Abs 7 NÖ BO 2014 festgehalten, dass die Anzeige über den Beginn der Ausführung des Bauvorhabens am 09.04.2014 und die Geltendmachung der Parteistellung mit Schreiben vom 08.10.2020 erfolgt sei. Er erachte diese Ablehnung seiner Parteistellung jedoch als rechtlich unrichtig, insbesondere da ihm mit Schreiben vom 27.05.2021 auch mitgeteilt worden sei, dass er seine Parteistellung nicht verloren habe. Denn sei in einer Rechtsmittelbelehrung eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, wie es gegenständlich der Fall sei, so könne während der angegebenen Frist das Rechtsmittel eingebracht werden.
3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 30.12.2021, hg. eingelangt am 05.01.2022, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Originalakt, der Einladungskurrende und der Einladung zur Sitzung des Gemeindevorstandes samt Tagesordnung vom 14.10.2021 und einem Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.10.2021 zur Entscheidung über diese Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Bauakt der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in den geografischen Auskunftsdienst für die Niederösterreichische Landesverwaltung (IMAP) am 05.12.2022.
4. Feststellungen:
4.1. Die Bauwerber, C und D, sind jeweils zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***.
4.2. An der nordöstlichen Grundstücksgrenze dieses Baugrundstücks grenzt unmittelbar das GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, an. Der Beschwerdeführer A ist Alleineigentümer dieses Grundstücks.
4.3. Mit Bauansuchen vom 07.01.2014 beantragten die Bauwerber bei der Baubehörde erster Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Geländeveränderungen und die Errichtung einer Einfriedungsmauer auf dem Baugrundstück unter Anschluss einer Baubeschreibung sowie von Einreichplänen der E GmbH in *** vom 05.11.2013.
4.4. Nach Vorprüfung dieses Bauansuchens sowie der damit vorgelegten Unterlagen und Einholung einer befürwortenden Stellungnahme eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Bautechnik durch die Baubehörde erster Instanz wurden mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 20.01.2014 die Nachbarn des Baugrundstücks, so auch der Beschwerdeführer, gemäß § 22 Abs 2 NÖ BauO 1996 von dem geplanten Bauvorhaben verständigt, dies unter Einräumung der Möglichkeit, in den Antrag und seine Beilagen Einsicht zu nehmen, sowie der Aufforderung, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde zu erheben, andernfalls die Bauverhandlung entfällt.
Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
4.5. Nachdem von den Nachbarn keinerlei Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben erhoben wurden, wurde den Bauwerbern mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 14.02.2014, Zl. ***, die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung mit Geländeveränderung, eines Schwimmbades und einer Hütte für die Technik auf dem Baugrundstück entsprechend der Antragsbeilagen unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.
4.6. Mit Schreiben vom 26.03.2014 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer der Baubehörde ein Nachbarschaftsproblem mit den Bauwerbern mit, zumal aufgrund von Arbeiten auf dem Baugrundstück eine Niveauabsenkung durchgeführt worden sei, wodurch Niederschlagswässer von diesem Grundstück gegen die Mauer seines Hauses laufen und mittlerweile massive Schäden in der Höhe von € 24.242,66 an seinem Haus aufgetreten seien. Er fordere dazu auf, zu verhindern, dass noch schwerere Schäden an seinem Haus auftreten.
4.7. Mit Baubeginnsanzeige vom 09.04.2014 wurde der Baubehörde erster Instanz von den Bauwerbern der Beginn der Ausführung des mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 14.02.2014, Zl. ***, bewilligten Bauvorhabens per 09.04.2014 angezeigt.
4.8. Mit Schreiben vom 30.04.2014 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass er mit Schreiben vom 20.01.2014 von dem Bauvorhaben verständigt worden sei und er innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben habe. Weiters sei von den Bauwerbern der Baubeginn mit 09.04.2014 bekannt gegeben worden.Im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der Baubehörde sei ihm erläutert worden, dass nach Fertigstellung des Bauvorhabens die bewilligte Einfriedungsmauer bei fachgerechter Herstellung das Versickern der Niederschlagswässer von dem Baugrundstück auf das Grundstück des Beschwerdeführers verhindern werde.
4.9. Am 15.07.2015 wurde von den Bauwerbern die Fertigstellungsanzeige für das mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 14.02.2014, Zl. ***, bewilligte Bauvorhaben unter Anschluss eines Lageplans mit der Bescheinigung des Bauführers und einer Ausführungsbestätigung des Bauführers, des Stadtbaumeisters F in ***, erstattet.
Diese Fertigstellungsanzeige wurde mit Mitteilung der Baubehörde erster Instanz vom 28.07.2015 zur Kenntnis genommen.
4.10. Mit Antrag vom 08.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde die Zuerkennung der Parteistellung als Nachbar wegen Wasserableitungen von dem Grundstück der Bauwerber auf sein Grundstück bzw. sein Wohnhaus im Bewilligungsverfahren der Bauwerber zur Veränderung der Höhenlage des Geländes. Weiters beantragte er die Behebung der vorschriftswidrigen Wasserableitungen vom Baugrundstück auf sein Grundstück.
4.11. Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 27.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Parteistellung nicht verloren hat und wurde ihm zugleich der Bewilligungsbescheid vom 14.02.2014 übermittelt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass er innerhalb von 14 Tagen schriftlich ab Zustellung des Bescheides in einer Berufung gegen diesen Bescheid seine Einwendungen nachtragen kann, andernfalls er seine Parteistellung verliert.
Dieses Schreiben wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 02.06.2021 zugestellt.
4.12. Gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 14.02.2014, Zl. ***, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.06.2021 Berufung, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz vom 20.10.2021, Zl. ***, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
5. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. hinsichtlich des Verfahrens vor den Baubehörden erster und zweiter Instanz auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Die unstrittigen Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück sowie dem Nachbargrundstück (Grundstück des Beschwerdeführers) ergeben sich, ebenso wie die festgestellte Lage des Baugrundstücks und des Nachbargrundstückes zueinander, aus einer Einsichtnahme in die Einreichunterlagen, den im vorgelegten Akt einliegenden Grundbuchauszug des Baugrundstücks und dem Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis jeweils vom 04.11.2013 und einer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 05.12.2022 vorgenommenen Einsichtnahme den IMAP-Kartendienst des Landes Niederösterreich.
6. Rechtslage:
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 6 Abs 7 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung LGBl 32/2021, welcher seit Inkrafttreten der NÖ BO 2014 unverändert in Geltung steht, verlieren Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.
Gemäß § 70 Abs 1 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 20/2022, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.
§ 22 NÖ BauO 1996, LGBl 8200-22, lautete auszugsweise:Abs 1: Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach § 29 2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Abs 2: Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn
-die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und
-gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und
-innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden.Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
Abs 3: Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Wie zuvor festgestellt, wurde der Beschwerdeführer nach Vorprüfung des Bauansuchens durch die Baubehörde erster Instanz als Nachbar des Baugrundstücks mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 20.01.2014 gemäß dem damals in Geltung stehenden § 22 Abs 2 NÖ BauO 1996 von dem geplanten Bauvorhaben verständigt, dies unter Einräumung der Möglichkeit, in den Antrag und seine Beilagen Einsicht zu nehmen, sowie der Aufforderung, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde zu erheben, andernfalls die Bauverhandlung entfällt. Ein Hinweis darauf, dass die Parteistellung des Beschwerdeführers erlischt, wenn keine Einwendungen erhoben werden, fehlte jedoch in dieser Verständigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 ausgesprochen, dass ein Verlust der Parteistellung gemäß § 22 Abs 2 letzter Satz NÖ BauO 1996 nur dann eintreten kann, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371) (VwGH 27.08.2014, 2012/05/0027)
Bei dem Beschwerdeführer hat es sich somit um eine übergangene Partei gehandelt, da in der Verständigung vom 20.01.2014 nicht auf die Rechtsfolge des Verlusts seiner Parteistellung bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer der Bewilligungsbescheid vom 14.02.2014, Zl. ***, nicht zugestellt.
Gemäß dem seit Inkrafttreten der NÖ BO 2014 unverändert in Geltung stehenden § 6 Abs 7 NÖ BO 2014 verlieren jedoch Nachbarn, die trotz Parteistellung einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde, seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist und sie innerhalb dieser Jahresfrist die Parteistellung nicht geltend gemacht haben.Dies gilt gemäß dem seit 30.08.2018 unverändert in Kraft stehenden § 70 Abs 1 NÖ BO 2014 für Bauverfahren, die – wie im gegenständlichen Fall - vor dem 01.02.2015 bereits abgeschlossen oder am 01.02.2015 anhängig waren.
Im Motivenbericht zur NÖ BO 2014 vom 07.10.2014 wurde hierzu erläuternd ausgeführt, dass in § 6 Abs 7 NÖ BO 2014 nunmehr ausdrücklich geregelt wird, dass ein übergangener Nachbar, der trotz seiner Parteistellung im Bauverfahren diesem nicht beigezogen und dem gegenüber auch kein Baubewilligungsbescheid erlassen wurde, seine Parteistellung jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt verliert.
Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit. Sie kann sich nur auf solche Nachbarn beziehen, die überhaupt in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden konnten (Riegler/Koizar, NÖ BauO4.02 § 6 NÖ BO 2014 Rz 167 (Stand 01.07.2021, rdb.at)).
Wie zuvor festgestellt, wurde von den Bauwerbern mit Baubeginnsanzeige vom 09.04.2014 der Baubehörde erster Instanz der Beginn der Ausführung des mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 14.02.2014, Zl. ***, bewilligten Bauvorhabens per 09.04.2014 angezeigt.
Mit Antrag vom 08.10.2020 – somit weit nach Ablauf der in § 6 Abs 7 NÖ BO 2014 genannten Frist von einem Jahr ab Beginn der Ausführung des Bauvorhabens und der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens – beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren und machte er hiermit erstmals seine Parteistellung geltend. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt gemäß § 6 Abs 7 iVm § 70 Abs 1 NÖ BO 2014 jedoch bereits seine Parteistellung in dem gegenständlichen Bauverfahren verloren.
Zusammenfassend hat die belangte Behörde daher die Berufung des Beschwerdeführers vom 15.06.2021 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung vom 08.10.2020 zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, an dem der Beschwerdeführer seine Parteistellung aufgrund des § 6 Abs 7 iVm § 70 Abs 1 NÖ BO 2014 bereits verloren hatte.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs 2 VwGVG, da der Antrag (die Berufung) des Beschwerdeführers zurückzuweisen war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).