LVwG N LVwG-AV-1698/001-2022

LVwG-AV-1698/001-2022Tribunal administratif régional19 déc. 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Behörde; Unzuständigkeit; Parteibezeichnung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1698/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1698.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A AG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. November 2022, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Parteienbezeichnung im angefochtenen Bescheid A AG zu lauten hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 7.4.2022 beantragte die A AG, ***, ***, die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin B, geb. ***, für den Zeitraum von 26.1.2022 bis 3.2.2022 in Höhe von insgesamt EUR ***.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. November 2022, ***, wurde der am 16.5.2022 bei der Behörde eingelangte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 26.1.2022 bis 3.2.2022 in Höhe von EUR *** gemäß §§ 33, 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 als verspätet abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der am 16.5.2022 eingelangte Antrag verspätet sei, da die behördliche Absonderungsmaßnahme am 3.2.2022 geendet habe und der Antrag innerhalb der dreimonatigen Frist vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde einlangen müsse. Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei, gelte als rechtzeitig eingebracht. Dies gelte gemäß § 50 Abs. 29 EpiG jedoch nur für jene Fälle, bei welchen der Antrag (fristgerecht) spätestens am 17.3.2022 bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht wurde. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 16.5.2022 sei dieser spruchgemäß als verspätet abzuweisen.

Dagegen hat die A AG, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Antrag am 7.4.22 irrtümlich nach *** gesendet worden sei. Leider sei dieser nicht rechtzeitig von Herrn C nach *** weitergeleitet worden. Es werde daher nochmal um Rückerstattung des Verdienstentganges ersucht.

Sinngemäß wurde damit die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass dem Antrag stattgegeben werde.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.1.2022, ***, wurde Frau B, geb. ***, aufgrund ihrer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) behördlich an ihrer Wohnadresse beginnend mit 26.1.2022 bis einschließlich 3.2.2022 abgesondert. Weiters wurde festgehalten, dass mit Ablauf dieses Tages dieser Bescheid ohne weitere Testung außer Kraft tritt.

Die A AG, ***, *** stellte am 7.4.2022 beim Magistrat der Stadt Wien den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für ihre Dienstnehmerin B, geb. ***, für den Zeitraum von 26.1.2022 bis 3.2.2022 in Höhe von insgesamt EUR ***, welcher am 16.5.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Baden zuständigkeitshalber abgetreten wurde.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zahl ***, insbesondere auf Grund des darin inneliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.1.2022, ***, betreffend die Absonderung von B und des Antrags vom 7.4.2022. Im Akt ist auch das email vom 7.4.2022 an den Magistrat der Stadt Wien mit dem Antrag auf Vergütung enthalten sowie das email des Magistrats der Stadt Wien vom 16.5.2022, womit der Antrag zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Baden abgetreten wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) lauten:

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat mit Bescheid vom 29.1.2022, ***, Frau B, geb. ***, aufgrund ihrer möglichen Infektion mit der Lungenkrankheit COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) behördlich an ihrer Wohnadresse beginnend mit 26.1.2022 bis einschließlich 3.2.2022 abgesondert. Weiters wurde festgehalten, dass mit Ablauf dieses Tages dieser Bescheid ohne weitere Testung außer Kraft tritt.

Die A AG, ***, *** stellte am 7.4.2022 beim Magistrat der Stadt Wien den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für ihre Dienstnehmerin B, geb. ***, für den Zeitraum von 26.1.2022 bis 3.2.2022 in Höhe von EUR ***. Am 16.5.2022 wurde der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Baden zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. § 49 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Mit den in § 33 und § 49 Abs. 1 EpidemieG 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187 mit Hinweis auf E 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; 22.9.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190).

Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiellrechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Bei materiellrechtlichen Fristen sind die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006).

Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiellrechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiellrechtliche Fristen finden sich in den §§ 902f. ABGB (VwGH 31.1.2006, 2005/12/0099).

Gemäß § 902 Abs. 1 ABGB ist eine durch Gesetz bestimmte Frist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.

Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.

Die Fristenberechnung gemäß § 32 AVG stimmt im hier relevanten Zusammenhang mit jener gemäß § 902f. ABGB überein (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at], zitierte Rechtsprechung des VwGH).

Der Bescheid betreffend Absonderung vom 29.1.2022 ist mit Ablauf des 3.2.2022 außer Kraft getreten. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde am 7.4.2022 bei der unzuständigen Behörde eingebracht und ist erst am 16.5.2022 bei der zuständigen Behörde eingelangt. Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges wurde somit nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 EpiG normierten Frist von drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend gemacht. Da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt, wäre selbst eine unverschuldete Überschreitung als unbeachtlich anzusehen (vgl. VwGH 29.10.2008, 2008/08/0183).

Zwar gilt gemäß der Bestimmung des § 49 Abs. 4 EpiG ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht. Allerdings ist § 49 Abs. 4 EpiG gemäß § 50 Abs. 29 EpiG nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022, das ist der 17.3.2022, erfolgt ist, sodass diese Bestimmung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden ist.

Gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde (im vorliegenden Fall Magistrat der Stadt Wien) wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. etwa VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Die Versäumung der Frist geht daher auch dann zu Lasten des Einschreiters, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weitergeleitet hat (vgl. etwa VwGH 23.10.1986, 86/02/0135; 19.12.1995, 95/20/0700; 21.6.1999, 98/17/0348).

Der nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellte Antrag war daher zu Recht durch die Behörde abzuweisen.

Zur Korrektur der Parteienbezeichnung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Danach ist etwa eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig, wenn an der Identität der Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2020/16/0056 mit Hinweis auf E 9.8.2017, Ra 2017/09/0028; 22.3.2007, 2006/09/0104).

Gegenständlich liegt eine bloße fehlerhafte Parteienbezeichnung dahingehend vor, dass der Namensteil A AG in D AG vertauscht wurde. Im Hinblick darauf, dass laut Firmenbuch die Firma A AG lautet und es keine tatsächlich existierende Firma D AG gibt, war daher die Parteienbezeichnung spruchgemäß gemäß § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall schon angesichts der klaren und eindeutigen Rechtslage nicht hervorgekommen (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/10/0136).

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