Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1920/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.12.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1920.001.2022
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Martha Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11.12.2022, Zl. ***, betreffend die Stattgebung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geboren am ***, nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), folgenden
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid vom 11.12.2022, ZI. *** hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den am 03.05.2022 eingelangten Antrag der A KG (in Folge: Beschwerdeführerin) auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geboren am ***, für den beantragten Zeitraum von 25.01.2022 bis 03.02.2022 in der Höhe von € *** vollinhaltlich stattgegeben.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Antrag rechtzeitig gestellt und alle gesetzlich geforderten Unterlagen vorgelegt worden seien, insbesondere konnte die Höhe des regelmäßigen Entgelts nachvollziehbar dargelegt werden. Die maßgeblichen Voraussetzungen des § 32 Epidemiegesetzes 1950 seien erfüllt und konnte antragsgemäß entschieden werden. Eine weitere Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Innerhalb offener Frist wurde am 13.12.2022 gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass am 09.05.2022 ein Verbesserungsantrag geschickt worden sei und dass sich laut dieser Berechnung der Betrag in Höhe von € *** ergäbe. Mit der Beschwerde wurde auch ein abermaliger Antrag, datiert mit 09.05.2022, samt Beilagen für die Berechnung der beantragten Vergütung mitgeschickt, in dem der nunmehr geforderte Betrag von € *** für einen um einen Tag erstreckten Zeitraum, nämlich von 25.01.2022 bis 04.02.2022 hervorgehe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 18.12.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vorgelegten Akt zur GZ. ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zudem am 22. Dezember 2022 über die belangte Behörde die behördlichen Absonderungsbescheide beigeschafft.
4. Feststellungen:
Herr C, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, ist Angestellter der A in ***, ***.
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hat mit Bescheid vom 25.01.2022, Zl. ***, gegenüber Herrn C die Absonderung aufgrund einer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2 Virus) gemäß § 7 Epidemiegesetz beginnend mit 24.01.2022 bis einschließlich 03.02.2022 verfügt. Am 27.01.2022 wurde durch einen weiteren Bescheid zu ZI. *** die Absonderung aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 beginnend vom 27.01.2022 bis einschließlich 04.02.2022 angeordnet.
Herr C war somit beginnend mit 24.01.2022 bis einschließlich 04.02.2022 behördlich abgesondert.
Mit Mail an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 03.05.2022 beantragte die B GmbH, ***, ***, im Auftrag der A die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG für Herrn C, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, welcher Dienstnehmer der A ist. Ausgeführt wurde, dass die Dienstverhinderung in der Zeit vom 25.01.2022 bis einschließlich 03.02.2022 bewirkt wurde. Es wurde ein Bruttoentgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes inkl. Lohnsteuer und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für diesen Zeitraum in Höhe von € ***, ein darauf entfallender Dienstgeberanteil in Höhe von € ***, aliquote Sonderzahlungen für den Absonderungszeitraum in Höhe von € *** und ein aliquoter Dienstgeberanteil für die Sonderzahlungen für diesen Zeitraum in Höhe von € *** zur Vergütung beantragt. Im Antrag wurde die Summe mit „GESAMT € ***“ ausgewiesen. Die Summierung der einzeln beantragten Beträgen ergeben einen Gesamtbetrag von € ***.
Am 09.05.2022 wurde für die gegenständliche Absonderung ein weiterer Antrag auf Vergütung gemäß § 32 EpiG für den um einen Tag erweiterten Zeitraum von 25.01.2022 bis einschließlich 04.02.2022 in Höhe von € *** aufgrund des Bescheids vom 27.01.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gestellt. Es wurde hierbei ein Bruttoentgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes inkl. Lohnsteuer und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für diesen Zeitraum in Höhe von € ***, ein darauf entfallender Dienstgeberanteil in Höhe von € ***, aliquote Sonderzahlungen für den Absonderungszeitraum in Höhe von € *** und ein aliquoter Dienstgeberanteil für die Sonderzahlungen für diesen Zeitraum in Höhe von € *** zur Vergütung beantragt. Im Antrag vom 09.05.2022 wurde die Summe mit „GESAMT € ***“ ausgewiesen. Die Summierung der einzeln beantragten Beträgen ergeben einen Gesamtbetrag von € ***. Ob dieser Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingelangt ist, kann nicht festgestellt werden.
Am 11.12.2022 wurde dem Antrag vom 03.05.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von € *** vollinhaltlich stattgegeben.
5. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Vergütungsakt und den Absonderungsbescheiden.
Aus dem Akt der belangten Behörde geht nicht hervor, ob der Antrag vom 9.5.2022 bei dieser tatsächlich eingelangt ist, zumal dieser im Akt nicht enthalten ist. Es konnte somit nicht festgestellt werden, ob dieser tatsächlich von der Beschwerdeführerin eingereicht wurde.
6. Rechtslage:
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[…]
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 Abs. 1 VwGVG
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 lauten:
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:
Anbringen
§ 13. […]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer
allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. […]
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
[…]
7. Erwägungen:
Bei einem Verfahren nach § 32 EpiG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Daraus folgt, dass die Behörde von Amts wegen nicht einzuschreiten hat, an einen konkreten Antrag gebunden ist und diesen auf die Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen hat. Ein Bescheid, welcher sich auf § 32 EpiG stützt, hat demnach einen konkreten Antrag, eine konkrete Rechtssache zu erledigen.
Gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ist ein Antrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen. Im konkreten Fall wurde die Maßnahme der Absonderung mit 04.02.2022 aufgehoben.
Die dreimonatige Frist des § 49 EpiG ist im vorliegenden Fall somit unbestritten am 04.05.2022 abgelaufen.
Demnach wurde der am 03.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangte verfahrenseinleitende Antrag von der Beschwerdeführerin jedenfalls rechtzeitig gestellt.
Dem Antrag vom 03.05.2022 ist eindeutig und klar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer für den Zeitraum vom 25.01.2022 bis 03.02.2022 beantragt hat und enthält dieser Antrag auch die Darlegung ihrer berechneten Vergütungsansprüche für diesen gesamten Zeitraum. Dass der angegebene Gesamtbetrag im Antrag um € *** falsch zusammengezählt worden ist und die einzelnen aufgeschlüsselten Beträge summiert € *** ergeben, steht der vollinhaltlichen Stattgebung nicht entgegen, zumal es sich nur um einen in der Sphäre der Antragstellerin liegenden Rechenfehler handelt.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Mit dem erneuten Antrag vom 09.05.2022 und der damit einhergehenden Abänderung des Antrages vom 03.05.2022 geht eindeutig und klar hervor, dass die Beschwerdeführerin damit die Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer für einen um einen Tag erweiterten Zeitraum vom 25.01.2022 bis 04.02.2022 beantragen wollte.
Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Mit den in §§ 33 und 49 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (VwGH 22.06.2022, 2021/09/0187; 13.12.2021 2021/03/0309; 22.09.2021, 2021/09/0189 bis 0190).
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden (RIS-Justiz RS0019184). Die Regelungen der §§ 33, 49 EpiG stehen also in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts (VwGH 13.12.2021, 2021/03/0309).
Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche des Beschwerdeführers mit 04.02.2022 zu laufen und endete am 04.05.2022. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang (Bruttoentgelt samt Dienstgeberanteil, Sonderzahlungen und Dienstgeberanteile für Sonderzahlungen) lediglich für den Zeitraum vom 25.01.2022 bis 03.02.2022 bei der belangten Behörde geltend gemacht. Erst im Schreiben vom 09.05.2022 dehnte sie ihr Begehren aus. Der später geltend gemachte Vergütungsanspruch (für einen weiteren Tag) ist nach den oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben daher bereits erloschen. Aus diesem Grund bleibt dahingestellt, ob der im gegenständlichen Akt vorliegende Antrag vom 09.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingelangt ist.
Dem § 27 VwGVG zu Folge hat nun das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der den vom Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann sohin nur der Spruch des angefochtenen Bescheides bilden.
Art. 132 Abs. 1 B-VG regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter anderem zur Beschwere legitimiert, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei es insofern um die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten geht (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg) VwGVG § 7 Rz 1).
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Das Rechtsschutzinteresse ist etwa dann gegeben, wenn die Behörde den Beschwerdeführer durch seine Entscheidung belastet (VwGH 13.12.2017, 2017/18/0284).
Wie auch der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beschwerdelegitimation nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung und Feststellung die subjektive Rechtssphäre berühren, der Bescheid also subjektive Rechte begründet, verändert oder feststellt (z.B. VfSlg. 7226/1973). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt sohin voraus, dass dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung in dem Verfahren zukommt. Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde und somit die Beschwerdelegitimation sind unter anderem an der Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte gebunden (VwGH 05.12.1978, 1232/77).
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde eben infolge mangelnder Beschwer als unzulässig und ist in diesen Fällen mit einer Zurückweisung vorzugehen, wenn durch den Spruch des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer nicht in irgendeinem subjektiven Recht beeinträchtigt ist (VwGH 18.11.2003, 2003/14/0083).
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11.12.2022 wurde dem rechtzeitig gestellten Antrag vom 03.05.2022 vollinhaltlich stattgegeben. Durch die Vollstattgebung kann die Beschwerdeführerin denklogisch nicht in einem subjektiven Recht beeinträchtigt sein, auf Grund dessen es ihrer Beschwerde an jeglicher Beschwer mangelt. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn dem Antrag der Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (VwGH 22.04.1994, 93/02/0283; 31.05.2017, Ro 2017/17/0004).
Es war sohin gegenständlich die Beschwerde mangels Beschwer der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde eben zurückzuweisen war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird diesbezüglich darauf verwiesen, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.