LVwG N LVwG-AV-1571/001-2022

LVwG-AV-1571/001-2022Tribunal administratif régional29 déc. 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Änderung; Verjährung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1571/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1571.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A (B), in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 07.11.2022, Zl. ***, wurde dem am 25.03.2022 eingelangten Antrag des A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers C (in der Folge: Dienstnehmer), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 10.02.2022 bis 16.02.2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit Antrag vom 25.03.2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, für den Zeitraum dessen behördlich verfügter Absonderung vom 10.02.2022 bis 16.02.2022 in der Höhe von Euro *** beantragt. Der Dienstnehmer sei für den Zeitraum von 10.02.2022 bis 12.02.2022 behördlich abgesondert gewesen, weshalb der beantragte Zeitraum nicht vollständig vergütet werden könne.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 07.11.2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, der Dienstnehmer sei tatsächlich 7 Tage lang, von 06.02. bis 12.02.2022 abgesondert gewesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei lediglich ein Absonderungsbescheid als Beweismittel zugelassen gewesen. Nun würde überdies die Absonderung auf Grund des Testergebnisses anerkannt. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Korrektur des Absonderungszeitraumes auf 06.02.2022 bis 12.02.2022. Der Vergütungsbetrag bleibe unverändert.

Mit Schreiben vom 28.11.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Feststellungen:

Herr C, geb. ***, ist Dienstnehmer des Beschwerdeführers und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.02.2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 10.02.2022 bis 16.02.2022 abgesondert. Die Absonderung wurde mit 12.02.2022 beendet.

Der Beschwerdeführer hat dem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung seinen Lohn weiterhin ausbezahlt. Im Monat Februar wurde dem Dienstnehmer ein Grundlohn (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden) in der Höhe von Euro *** ausbezahlt.

Der Dienstnehmer hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer im Jahr 2022 insgesamt Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.

Mit der am 14.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung des Dienstnehmers von 10.02.2022 bis 16.02.2022 in der Höhe von Euro ***.

Dieser Betrag setzt sich laut Antrag wie folgt zusammen:

Anteilsmäßiges regelmäßiges Entgelt: *** + DG Anteil in Höhe von 17,53 %: ***

Anteilsmäßige Sonderzahlung: *** + DG Anteil in Höhe von 17,53 %: ***

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers insbesondere aus der Gehaltsabrechnung des Dienstnehmers für den Monat Februar 2022.

Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung des Dienstnehmers ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2022, Zl. ***. Dass die Absonderung mit 12.02.2022 beendet wurde, ist als unstrittig zu beurteilen und wurde in der Beschwerde zugestanden.

Unstrittig ergeben sich weiters die beantragen und auch von der belangten Behörde herangezogenen Entgeltbestandteile aus der Entgeltabrechnung für Februar 2022. Die Höhe der Sonderzahlungen ergeben sich aus dem Lohnkonto für das Jahr 2022.

4. Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 13 (8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

5. Erwägungen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der den vom Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann sohin nur der Spruch des angefochtenen Bescheides bilden.

Der betroffene Arbeitnehmer wurde gemäß § 7 EpiG abgesondert. Damit steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (en Beschwerdeführer) über.

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.

Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung des Dienstnehmers des Beschwerdeführers am 12.02.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 25.03.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.

Dem Antrag vom 25.03.2022 ist eindeutig und klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer für den Zeitraum von 10.02.2022 bis 16.02.2022 beantragt hat. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 07.11.2022 auch dargelegt. Der Antrag enthält überdies eine Aufstellung der berechneten Vergütungsansprüche für diesen gesamten Zeitraum.

Erst mit Beschwerde vom 07.11.2022 begehrte der Beschwerdeführer eine Abänderung des Antrages vom 25.03.2022, indem ein zu vergütender Zeitraum von 06.02.2022 bis 12.02.2022 geltend gemacht wurde.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Mit den in §§ 33 und 49 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (VwGH 22.06.2022, 2021/09/0187; 13.12.2021 2021/03/0309; 22.09.2021, 2021/09/0189 bis 0190).

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Änderung des Klagebegehrens nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden (RIS-Justiz RS0019184; vgl. M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1497). Die Regelungen der §§ 33, 49 EpiG stehen also in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts. Eine Änderung des Antrages nach Ablauf der Verjährungsfrist und damit eine Änderung des bereits erloschenen Anspruches kommt nicht mehr in Betracht (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche des Beschwerdeführers mit 10.02.2022 zu laufen und endete am 10.05.2022. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang lediglich für den Zeitraum von 10.02.2022 bis 16.02.2022 bei der belangten Behörde geltend gemacht. Erst im Schreiben vom 07.11.2022 änderte dieser das Begehren dahingehend, als der beantragte Absonderungszeitraum auf 06.02.2022 bis 10.02.2022 geändert wurde. Der später geltend gemachte Vergütungsanspruch ist nach den oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben bereits erloschen.

Zur Berechnung der Vergütung:

Gegenständlich wurde für den Dienstnehmer nach den Lohnunterlagen im Monat Februar 2022 ein Bruttobezug von Euro *** berechnet. Der Dienstnehmer war im Monat Februar 2022 gesamt 3 Tage behördlich abgesondert. Für den Zeitraum der Absonderung entfiel ein aliquoter Betrag von Euro *** (*** ÷ 28 x 3).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihren abgesonderten Dienstnehmer geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.

Nach den getroffenen Feststellungen wurden dem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin jährliche Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** gewährt. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** (*** ÷ 365 x 3).

Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung beträgt Euro *** (17, 53 % der Bemessungsgrundlage). Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro ***.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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