LVwG N LVwG-AV-1021/001-2021

LVwG-AV-1021/001-2021Tribunal administratif régional9 janv. 2023

Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Bauplatz; Bauklassenkoeffizient;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1021/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1021.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02.04.2021, Zl. ***, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.06.2020, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 nicht Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014

§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt

1.1.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. , EZ *** in der KG . Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 9. März 2016 wurden die Bauflächen Nr. . und Nr. . mit dem Grundstück Nr. *** in der KG *** vereinigt.

Entsprechend dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ist dieses gewidmet als Bauland-Wohngebiet. Laut dem geltenden Bebauungsplan ist die dort zulässige Bebauungshöhe mit der Bauklasse I/II festgelegt.

Die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe für das verfahrensgegenständliche Grundstück konnte nicht festgestellt werden, wie auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe bis dato nicht festgestellt werden konnte. Auch eine bescheidmäßige Bauplatzerklärung ist für dieses Baugrundstück nicht erfolgt.

1.2.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2020 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage, eines Carports, einer Gartenmauer sowie Umbauarbeiten im Erdgeschoss des Wohnhauses erteilt.

Das gegenständliche Grundstück Nr. *** in der KG *** war bereits vor 1989 bebaut.

Die erstmalige Bauführung (Errichtung Wohnhaus) auf dem gegenständlichen Grundstück wurde mit Bescheid vom 16. März 1937 bewilligt. Erst danach erfolgte eine Einteilung der Fläche des Wohnhauses in die Baufläche .***.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 26. April 1960 wurde dem damaligen Eigentümer die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus, nämlich eines Stiegenhauses, erteilt. Der Zubau erfolgte „rückwärts im Garten an das alte Stiegenhaus angebaut“ und damit nicht auf der Baufläche .*** sondern auf dem Grundstück ***.

Mit Ansuchen um eine Baubewilligung vom 25. Jänner 1974 zur Errichtung einer Bau- und Maschinenschlosserei beantragte der Antragsteller und die damalige Grundeigentümerin die Bewilligung für den Zu- bzw. Umbau auf der Liegenschaft *** (jetzt ***) in ***.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. Dezember 1976 wurde für den Wohnungsumbau (Warmwasser-Zentralheizung, Richtung eines Rauchfangs) die Baubewilligung erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18. September 1979 wurde die Baubewilligung zur Errichtung einer Ölfeuerungsanlage erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. Juni 1985 wurde die Baubewilligung zum Zubau von Büroräumen sowie zur Errichtung einer Doppelgarage erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Zubau zum bestehenden Wohnhaus auf den Grundstück Nr. *** und der Baufläche Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, erteilt.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin eine Baubewilligung für die Errichtung einer Garage, eines Carports und einer Gartenmauer sowie für Umbauarbeiten im Erdgeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. *** der EZ *** KG *** erteilt.

1.3.

Zum abgabenbehördlichen Verfahren:

Nach Rechtskraft dieses Baubewilligungsbescheides vom 10. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin von der Abgabenbehörde I. Instanz mit Abgabenbescheid vom 25. Juni 2020 als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 in der Höhe von 7.287,50 Euro vorgeschrieben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der erstmaligen Bauführung mit Bescheid vom 16. März 1937 keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und somit bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient angewendet worden sei, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 01. September 2020 Berufung. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der erstmaligen Bauführung, welche mit Bescheid vom 16. März 1937 belegt worden sei, bis zur letztmaligen Baubewilligung vom 10. Juni 2020 weitere, einen Abgabentatbestand auslösende Baubewilligungen erteilt worden seien. Insbesondere sei mit Bescheid vom 11. Juni 1985 eine Bewilligung für den Zubau von Büroräumen sowie die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Nr. *** und der Baufläche Nr. *** erteilt worden, womit erstmalig auch das Grundstück Nr. *** bebaut worden sei. Aus diesem Anlass wäre bereits damals gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1976 eine Aufschließungsabgabe für die Bauklasse II mit einem Bauklassenkoeffizienten von 1,25 vorzuschreiben gewesen, was jedoch nicht geschehen sei. Somit sei der Abgabenanspruch für die Aufschließungsabgabe unabhängig von einer Vorschreibung derselben damals bereits entstanden und in der Zwischenzeit wegen Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 207 BAO verjährt.

Aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit stehe daher der bereits früher entstandene Abgabenanspruch auf eine Aufschließungsabgabe der Vorschreibung einer neuerlichen Aufschließungsabgabe entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt sei. Dies finde auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anderslautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung und stehe der nunmehrigen Vorschreibung der Ergänzungsabgabe somit der Grundsatz der Einmaligkeit entgegen.

Da aufgrund des abgabenauslösenden Tatbestandes im Jahr 1985 als „Bauklassenkoeffizient alt“ ebenso sowie als „Bauklassenkoeffizient neu“ 1,25 anzunehmen sei, ergebe sich eine Differenz von 0. Daher sei keine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Abgabenbescheid vom 25. Juni 2020 ersatzlos aufzuheben oder in eventu die Abänderung derselben dahingehend, dass die Ergänzungsabgabe 0,00 Euro betrage.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02. April 2021 wurde dieser Berufung vom 01. September 2020 nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass unbestritten sei, dass die Abgabenbehörde vor dem 25. Juni 2020 für den gegenständlichen Bauplatz noch nie einen Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben habe.

Zu beurteilen sei daher in einem ersten Schritt die Frage, ob die Erstbehörde bereits im Zuge eines früheren Bauvorhabens – namentlich eines Zubaus von Büroräumlichkeiten sowie einer Doppelgarage im Jahr 1985 – berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, eine Aufschließungs- oder Ergänzungsabgabe vorzuschreiben und die Tatsache, dass dies damals nicht geschehen sei, der nunmehrigen Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe entgegenstehe. Die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe unterliege wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt dem Grundsatz der Einmaligkeit und gehe dies bereits direkt aus § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 hervor. In Bezug auf eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gelte dieser Grundsatz jedoch ausdrücklich nicht und stehe der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe schon aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes komme die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe sehr wohl auch mehrfach in Betracht. Der Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Zubau im Jahr 1985 keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde, stehe daher der nunmehrigen Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nicht entgegen.

Die Abgabenbehörde I. Instanz habe sich auf den vorletzten Satz des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 berufen, wonach dann, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheids durch die zuständige Behörde eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes erteilt wird, eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben ist, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde. Diese Bestimmung sei erst im Jahr 2018 durch LBGl. Nr. 53/2018 in den § 39 NÖ Bauordnung 2014 eingefügt worden.

Dass der Bauplatz „Grundstück Nr. ***, der EZ. ***, KG ***“ bereits vor der Erteilung der diesem Verfahren zugrundeliegenden Baubewilligung vom 10. Juni 2020 bebaut war und für diesen bisher noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden sei, stehe unbestritten fest und werde von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsschrift sogar selbst ausdrücklich zugestanden.

Damit seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Sinn des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe werde gemäß § 39 Abs. 3 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 in der Form berechnet, dass von dem zurzeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung anzuwendenden Bauklassenkoeffizient neu der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient alt (mindestens jedoch 1) abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zurzeit dieser Baubewilligung geänderten Einheitssatz multipliziert wird.

In den Fällen, in denen wie gegenständlich die Ergänzungsabgabe aufgrund eines mit der Novelle LGBl. Nr. 53/2018 eingeführten Anlassfalles auf einem Bauplatz, für den noch nie eine Aufschließungsleistung verlangt wurde, vorzuschreiben ist, erfolge die Berechnung in dem von dem im Zeitpunkt des Andersfalles anzuwendenden Bauklassenkoeffizient neu die in der Formel enthaltene Mindestzahl „1“ abgezogen werde.

Genau dies habe die Abgabenbehörde I. Instanz auch getan. Sowohl die Differenz der Berechnungslänge als auch die Höhe des von der Abgabenbehörde I. Instanz zugrunde gelegten Einheitssatzes würden sich aus dem Bauakt bzw. aus der entsprechenden Verordnung der Stadtgemeinde *** ergeben und würden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Die Berechnung der Höhe der von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe sei daher korrekt.

1.4. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02. April 2021 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Mai 2021. Begründend bringt die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, dass nach der erstmaligen Bauführung, welche mit Bescheid vom 16. März 1937 bewilligt worden sei, bis zur letztmaligen Baubewilligung vom 10. Juni 2020 mehrere Baubewilligungen erteilt worden seien. Dies seien gewesen eine Baubewilligung vom 26. April 1960 (Errichtung eines Zubaus), Baubewilligung vom 21. Jänner 1974 (Bewilligung für einen Zu- bzw. Umbau auf der Liegenschaft ***, jetzt ***, in ***, zur Errichtung einer Bau- und Maschinenschlosserei), Baubewilligung vom 13. Dezember 1976 (Wohnungsumbau, nämlich Warmwasser-Zentralheizung, Errichtung eines Rauchfangs), Baubewilligung vom 18. September 1979 (Errichtung einer Ölfeuerungsanlage), Baubewilligung vom 11. Juni 1985 (Zubau von Büroräumen sowie Errichtung einer Doppelgarage), sowie Baubewilligung vom 04. Oktober 2010 (Zubau zum bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. *** und der Baufläche Nr. ***, EZ. ***, KG ***, ***).

Dabei sei hervorzuheben, dass zwischen der erstmaligen Bauführung im Jahr 1937 und den letztmaligen Zu- und Umbaumaßnahmen im Jahr 2020 jedenfalls bereits beim Zubau von Büroräumen sowie der Errichtung einer Doppelgarage im Jahr 1985 ein Abgabentatbestand verwirklicht gewesen sei. Mit der Baubewilligung aus dem Jahr 1985 sei die erstmalige Errichtung eines Gebäudes der Bauklasse II auf dem gegenständlichen Grundstück bewilligt worden und hätte daher bereits damals eine Aufschließungsabgabe bzw. Ergänzungsabgabe mit den Bauklassenkoeffizienten 1,25 nach der NÖ Bauordnung 1976 vorgeschrieben werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei lediglich die Baufläche Nr. *** mit einem Gebäude bebaut gewesen. Auf dem Grundstück Nr. *** sei noch kein Gebäude errichtet gewesen und die erstmalige Errichtung eines Gebäudes mit Bescheid vom 11. Juni 1985 bewilligt worden. Aus dem Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes sei gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1976 ein abgabenauslösender Tatbestand erfüllt gewesen und wäre eine Aufschließungsabgabe für die Bauklasse II mit einen Bauklassenkoeffizient von 1,25 vorzuschreiben gewesen. Die nun vorgeschriebene Ergänzungsabgabe sei unrechtmäßig erfolgt, da die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auf Basis der Bauklasse II bereits verjährt sei.

Nach der NÖ Bauordnung 1976 betrage in der Bauklasse I der Bauklassenkoeffizient 1 und erhöhe sich für jede weitere zulässige Bauklasse um 0,25.

Grundsätzlicher Sinn der Ergänzungsabgabe sei es, dass bei einer Änderung der Bebauung auf einem Grundstück auch die an die Gemeinde zu leistende Abgabe der geänderten Bebauungsweise, nämlich der dann erweiterten Bebauungsweise, angepasst werde. Im gegenständlichen Fall sei die mögliche Art der Bebauung des Grundstücks an sich jedoch nicht ausgeweitet worden, sondern lediglich innerhalb der bereits bewilligten Bauklasse II ergänzt worden.

Die belangte Behörde übersehe, dass bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe der Bauklassenkoeffizient alt lediglich mit 1 berücksichtigt worden sei. Aufgrund der Baubewilligung aus dem Jahr 1985 sei jedoch bei der Berechnung der gegenständlichen Ergänzungsabgabe der Bauklassenkoeffizient alt mit 1,25 heranzuziehen.

Aus der Formulierung des § 39 NÖ Bauordnung 2014 sei zu ersehen, dass dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben ist, wenn sich eine Änderung der höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe ergeben habe. Dies liege jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Zum Zeitpunkt der Baubewilligung im Jahr 1985 sei die Bauklasse II erlaubt bzw. bewilligt gewesen und auf dieser Basis hätte die Aufschließungsabgabe bzw. Nutzungsabgabe berechnet und vorgeschrieben werden müssen. Dies hätte dann auch der damaligen Gesetzeslage entsprochen. Die gegenständliche im Jahr 1985 vorzuschreiben gewesene Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgabe gelte aufgrund der eingetretenen Verjährung als vorgeschrieben und entrichtet, sodass die Behörde diese nicht noch einmal einfordern dürfe.

Sollte das Gericht entgegen den Ausführungen zum Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführerin eine Ergänzungsabgabe dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben worden sei, sei diese jedenfalls von der Abgabenbehörde unrichtig berechnet worden. § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 sehe für den Bauklassenkoeffizienten alt lediglich ein Minimum 1 vor, sage jedoch über die tatsächliche Höhe nichts aus. Als Bauklassenkoeffizient alt sei jener Bauklassenkoeffizient definiert, welcher bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendet worden sei. Im gegenständlichen Fall sei bereits beim Zubau im Jahr 1985 ein Abgabentatbestand der Bauklasse II mit einen Bauklassenkoeffizienten 1,25 verwirklicht gewesen. Da verjährte Abgabenansprüche als vorgeschrieben und entrichtet anzusehen seien, sei der Bauklassenkoeffizient alt mit 1,25 zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe ergebe sich somit ein Betrag von 0, da sowohl der Bauklassenkoeffizient neu als auch der Bauklassenkoeffizient alt 1,25 betrage.

Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02. April 2021 ersatzlos aufheben oder in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass die Ergänzungsabgabe unter Berücksichtigung der im Jahr 1985 als vorgeschrieben und entrichtet geltende Abgabe bzw. Ergänzungsabgabe neu berechnet werde.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Stadtgemeinde *** legte mit Schreiben vom 27. Mai 2021 den Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und nahm dieses Einsicht in diesen Akt.

Das Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt, den Bauakt sowie die Vorbringen der Parteien.

1.6.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt und den Vorbringen der Parteien.

Der Umstand, dass die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe für das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass aus den vorgelegten Unterlagen entsprechende Vorschreibungen nicht entnommen werden können. Dies wird auch nicht behauptet. Vorgebracht wurde dazu von der beschwerdeführenden Partei, dass entstandene Abgabenansprüche nicht vorgeschrieben worden seien, nicht aber, dass solche entrichtet worden wären.

Die Feststellung, dass eine bescheidmäßige Bauplatzerklärung für dieses Baugrundstück nicht erfolgt ist, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Unterlagen da darin keine Bauplatzerklärung aufscheint und keine Hinweise darauf bestehen, dass ein solches Dokument den Verstoß geraten wäre.

Die Feststellung, dass das gegenständliche Grundstück Nr. *** in der KG *** bereits vor 1989 bebaut war ergibt sich aus dem Baubewilligungsverfahren aus dem Jahr 1937. Demnach wurde die erstmalige Bauführung auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. *** in der KG *** mit Bescheid vom 16. März 1937 bewilligt. Das Verfahren bezieht sich laut Bauakt ausdrücklich auf das Grundstück Nummer *** in der KG , nicht aber auf die Baufläche .. Damit in Einklang stehen die Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, wonach erst in den 50iger Jahren aufgrund von Vorgaben der Finanz eine Einteilung in Bauflächen vorgenommen wurde. Daraus folgt auch, dass die Baufläche .*** letztlich den bebauten Bereich und somit den Bestand des Wohnhauses, welches auf Grundlage der Baubewilligung aus dem Jahr 1937 errichtet wurde, umfasste. Die Feststellung, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 26. April 1960 dem damaligen Eigentümer die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus, nämlich eines Stiegenhauses, erteilt wurde und dieser Zubau „rückwärts im Garten an das alte Stiegenhaus angebaut“ wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Bauakt (Niederschrift zur Bauverhandlung am 25. April 1960). Damit wurde das Wohnhaus horizontal erweitert wodurch mit diesem angebauten Teil die Bebauung nicht auf der Baufläche .*** sondern auf dem Grundstück *** erfolgte.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1.

(1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere

a)bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer

1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;

2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;

3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)

c)bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 207.

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.

(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.

§ 208.

(1) Die Verjährung beginnt

a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;

b)in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;

c)in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;

d)in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;

e)in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

(Anm.: lit. f) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)

(2) Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.

§ 254.

Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279.

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

Bauplatz, Bauverbot

§ 11.

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

Aufschließungsabgabe

§ 38.

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5

o bis zu 1,1 1,75

o bis zu 1,5 2,0 und

o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. …

Ergänzungsabgabe

§ 39.

(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. …

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. …

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder

  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder

  • ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde. Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

[…]

2.3. Verordnung der Stadtgemeinde *** betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe idF ab 1. Mai 2018:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27.3.2018 den Beschluss gefasst, die vom Gemeinderat am 18.9.2006 beschlossene und am 30.3.2016 geänderte Verordnung über die Einhebung einer Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe gemäß §§ 38 und 39 der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. 1/2015 in der geltenden Fassung, wie folgt abzuändern:

§ 1

Der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe und die Ergänzungsabgabe wird mit

€ 641,94 / lfm (sechshunderteinundvierzigkommavierundneunzig) festgesetzt.

[…]

§ 4

Diese Verordnung tritt per 1.5.2018 in Kraft.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]

3. Erwägungen:

3.1.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin eine Baubewilligung für die Errichtung einer Garage, eines Carports und einer Gartenmauer sowie für Umbauarbeiten im Erdgeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. *** der EZ *** KG *** erteilt.

Nach Rechtskraft dieses Baubewilligungsbescheides vom 10. Juni 2020 wurde ihr von der Abgabenbehörde I. Instanz mit Abgabenbescheid vom 25. Juni 2020 als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 in der Höhe von 7.287,50 Euro vorgeschrieben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der erstmaligen Bauführung mit Bescheid vom 16. März 1937 keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und somit bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient angewendet worden sei, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht.

3.2.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe ergibt sich nicht zuletzt aus dem Gesetz selbst, handelt es sich gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bei der Aufschließungsabgabe um eine „einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe“. Daraus folgt, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch auf eine Aufschließungsabgabe der Vorschreibung einer neuerlichen Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist (VwGH 2002/17/0334, 2013/17/0257, 2013/17/0786).

Dies trifft jedoch auf eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nicht zu. Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe steht eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe – schon aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auch mehrfach in Betracht. Die möglichen Abgabentatbestände einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe regelt § 39 NÖ Bauordnung 2014.

Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vergrößerung der Fläche ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, ebenso wenig eine Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze oder eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil. Ein Abgabentatbestand nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wurde im vorliegenden Fall nicht verwirklicht.

Eine Ergänzungsabgabe ist darüber hinaus jedoch auch dann vorzuschreiben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliegen.

Erste Voraussetzung dafür ist die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage.

Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt durch die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10. Juni 2020 rechtskräftig erteilte Bewilligung der Errichtung einer Garage, eines Carports und einer Gartenmauer sowie Umbauarbeiten im Erdgeschoß des Wohnhauses auf dem gegenständlichen Grundstück.

Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich auf die Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides über die Baubewilligung ab, weshalb die erste Voraussetzung § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt ist.

Als zweite Voraussetzung fordert § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 zunächst, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.

Für den gegenständlichen (ex-lege) Bauplatz (gemäß § 11 Abs. 1 Z.4 NÖ Bauordnung 2014, da 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut) konnte weder die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, noch die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe bis dato festgestellt werden. Auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe in der Vergangenheit konnte nicht festgestellt werden.

Die nach 1937 erteilten Baubewilligungen (1960: Errichtung eines Zubaus; 1974: Errichtung einer Bau- und Maschinenschlosserei und Bewilligung für den Zu- bzw. Umbau auf der Liegenschaft *** (jetzt ***); 1976: Wohnungsumbau (Warmwasser-Zentralheizung, Richtung eines Rauchfangs); 1979: Errichtung einer Ölfeuerungsanlage; 1985: Zubau von Büroräumen sowie Doppelgarage; 2010: Zubau zum bestehenden Wohnhaus) stellten keine Baubewilligungen für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes dar, weshalb aus diesem Anlass eine Aufschließungsabgabe nicht vorgeschrieben werden durfte. Auch eine Ergänzungsabgabe hätte damals (vgl. § 39 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nur anlässlich einer Änderung der Bauplatzgrenzen, durch welche Gesamtausmaß oder Anzahl der Bauplätze vergrößert worden wären, nicht jedoch anlässlich einer Baubewilligung, vorgeschrieben werden dürfen.

Die zweite Voraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erscheint damit zunächst nicht erfüllt. So hätte auch aus Anlass früherer Baubewilligungen für Neu-, Um- und Zubauten, mangels früherer Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe ein Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 nicht eintreten können.

Allerdings wurde mit LGBl. Nr. 53/2018, in Kraft getreten am 30. August 2018, der folgende, nunmehr vorletzte Satz des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, neu erlassen: „Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.“

Im Motivenbericht des Landtages zu der am 28. Juni 2018 beschlossenen Änderung der NÖ Bauordnung 2014, Besonderer Teil, Z.34 (zur Änderung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014) ist dazu Folgendes ausgeführt: „Bei Bauplätzen aufgrund alter Baubestände (beispielsweise bei § 11 Abs. 1 Z 4-Bauplätzen) war früher meist noch kein Abgabentatbestand gegeben (s. BO für NÖ aus dem Jahr 1883: damals wurde die Auferlegung eines Kostenbeitrages nach § 14 Abs. 5 durch eine Grundabteilung, nicht jedoch durch eine Bauführung ohne Grundabteilung ausgelöst), weshalb zumindest für solche Fälle – im Sinne einer Gleichbehandlung – eine Angleichung an die späteren Abgabentatbestände nach dieser Bestimmung erfolgen soll.“

Anlässlich einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes (hier:

Bescheid vom 10. Juni 2020: Baubewilligung für die Errichtung einer Garage, eines Carports und einer Gartenmauer sowie für Umbauarbeiten im Erdgeschoss des Wohnhauses) ist nunmehr auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben worden ist.

Dieses alternative, durch die angeführte Gesetzesänderung seit 30. August 2018 neu hinzugekommene Tatbestandsmerkmal ist im gegenständlichen Fall – aus Anlass der nach Inkrafttreten dieser Regelung erteilten Baubewilligung vom 10. Juni 2020, –erfüllt.

Für den bereits bebauten Bauplatz wurde – entsprechend den Feststellungen – noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben.

Besteht auf einem Grundstück bereits ein Gebäude und wurde für dieses noch nie eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, so erfüllt die Baubewilligung für ein weiteres Gebäude bzw. für einen Zubau zu einem bereits bestehenden Gebäude nunmehr (seit 30. August 2018) den Tatbestand für eine Ergänzungsabgabe.

Dem stehen auch vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilte Baubewilligungen, welche im Hinblick auf die damalige Rechtslage auch keine Vorschreibungsanlässe bildeten, nicht entgegen. Ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe konnte erst nach der seit 30. August 2018 geltenden Rechtslage, somit erstmals durch Erlassung der Baubewilligung vom 10. Juni 2020 entstehen. Eine Verjährung dieses Anspruches war bei Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 25. Juni 2020 dementsprechend auch von Vorneherein ausgeschlossen.

Im Hinblick darauf, dass erst die Baubewilligung vom 10. Juni 2020 den Abgabentatbestand der Ergänzungsabgabe ausgelöst hat, stellt sich die Frage einer möglichen Verjährung (5-jährige Festsetzungsverjährung gemäß § 207 BAO) im gegenständlichen Fall somit nicht.

3.3.

Gemäß § 39 Abs. 3 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 wird die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wie folgt berechnet: Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert.

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

Der Bauklassenkoeffizient neu ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der im geltenden Bebauungsplan für den Bauplatz festgelegten zulässigen Bauklasse II und beträgt daher gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 1,25. BKK neu = 1,25

Der Bauklassenkoeffizient alt ergibt sich aus dem bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendeten Bauklassenkoeffizient, beträgt jedoch mindestens 1,00.

Früher geltende Bauordnungen für Niederösterreich, in welchen ein Aufschließungsbeitrag nur für Grundabteilungen, nicht jedoch für die Errichtung von Gebäuden vorgesehen war, hatten die Gebäudehöhe nicht als Faktor für eine Abgabenermittlung vorgesehen. § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bezieht sich daher nur auf solche Abgabenvorschreibungen, für welche bereits nach derselben Berechnungsmethode ab der NÖ Bauordnung 1996 die Berechnung nach einem Bauklassenkoeffizienten erfolgte.

Da eine solche Abgabenvorschreibung für die gegenständliche Liegenschaft bisher gerade nicht erfolgt ist und bisher keine Abgabe unter Verwendung des bereits höheren Bauklassenkoeffizienten vorgeschrieben wurde, somit für die Berechnung einer Abgabe – mangels bisheriger Abgabenvorschreibung - auch kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde, beträgt der abzuziehende Bauklassenkoeffizient alt 1,00. Wurde – wie im gegenständlichen Fall - noch nie ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben, ist somit der Bauklassenkoeffizient 1,00 abzuziehen. Auf die Gebäudehöhe des Bestandes kommt es mangels bisheriger Abgabenvorschreibung unter Anwendung eines Bauklassenkoeffizienten nicht an. BKK alt = 1,00

Aus der Bauplatzfläche (BF) von 2.062 m² ergibt sich gemäß § 38 Abs.4 NÖ Bauordnung 2014 die Berechnungslänge (BL) als Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates (BL = √BF).

BL = √2.062 = 45,40925.

Der anzuwendende, zur Zeit der Baubewilligung vom 10. Juni 2020 geltende Einheitssatz beträgt gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** über die Festlegung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe € 641,94.

ES neu = € 641,94.

Die vorzuschreibende Ergänzungsabgabe errechnet sich daher wie folgt:

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

EA = (1,25 – 1,00) x 45,40925 x € 641,94,- = € 7.287,50

3.4.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

3.5. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter oben auch dargelegt wird.

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