Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1856/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1856.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des A, ***, vertreten durch die B Steuerberatung GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag des Antragsteller A, eingelangt am 22.03.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum 15.02.2022 bis 24.02.2022 statt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
(VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer
Folge: belangte Behörde) vom 27. November 2022, Zl. ***, wurde dem am 22. März 2022 eingelangten Antrag des A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers C (in der Folge: Dienstnehmer), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 15. Februar 2022 bis 24. Februar 2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der stattgegebene Betrag auf die durch den Beschwerdeführer vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnungen stütze. Danach betrage das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für das Monat der Absonderung gesamt Euro ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen würden sich auf gesamt Euro *** belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sonderzahlung (hier 17,53 %) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt Euro ***. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen betrage Euro ***.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 7. Dezember 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass bereits am 26. September 2022 ein korrigierter Antrag an die belangte Behörde übermittelt worden sei. In diesem finde sich eine genaue Berechnung des durchschnittlichen Monatslohns. Der Dienstnehmer sei für 20 Wochenstunden beschäftigt und unterliege dem Kollektivvertrag Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe für Arbeiter. Daher erhalte er auch eine Montagezulage in der Höhe von Euro *** pro Stunde ausbezahlt. Der normale Monatslohn ohne Zulagen betrage Euro *** brutto. Dazu kämen noch Überstunden, Feiertagsarbeit, Montagezulage etc. Der beantragte Durchschnitt für Februar 2022 ergebe sich aus den Monaten November 2021 bis Jänner 2022. Die korrekte Vergütung betrage daher Euro ***.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Feststellungen:
C, geb. ***, ist Dienstnehmer des Beschwerdeführers und ist für 20 Stunden pro Woche bei diesem beschäftigt. Er unterliegt dem Kollektivvertrag Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen.
Er wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. Februar 2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 15. Februar 2022 bis 24. Februar 2022 abgesondert.
Der Beschwerdeführer hat seinem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung seinen Lohn weiterhin ausbezahlt. Der dem Dienstnehmer im Februar 2022 zustehende Bruttomonatslohn beträgt Euro ***.
Der Dienstnehmer hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmer hat im Jahr 2022 insgesamt Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.
Der Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für seinen Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.
Mit der am 22. März 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung des Dienstnehmers von 15. Februar 2022 bis 24. Februar 2022 in der Höhe von Euro ***. Laut Antrag errechnet wurde ein Auszahlungsbetrag von Euro ***. Das standardisierte Antragsformular enthält folgende Formulierung: „Da Sie einen höheren als den berechneten Auszahlungsbetrag beantragen ist eine Vergütung nur möglich, wenn Sie Ihre konkrete Berechnung samt Erläuterungen sowie alle dafür notwendigen Unterlagen übermitteln (z.B.: Stundenaufzeichnungen, Schichtpläne, Kollektivvertragsauszüge, weitere Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, etc.)“. Der Beschwerdeführer legte dem Antrag ein Berechnungsblatt der beantragten Summe bei.
Mit Eingabe vom 26. September 2022 modifizierte der Beschwerdeführer den Vergütungsantrag dahingehend, dass nun ein Betrag in der Höhe von Euro *** beantragt wurde aufgrund einer beigefügten Berechnung.
3. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers insbesondere aus der Gehaltsabrechnung des Dienstnehmers für den Monat Februar 2022.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung der Dienstnehmerin ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2022, Zl. *** und einem Auszug aus dem MEPI-Informationssystem. Die Feststellungen zum beantragten Zeitraum sind dem Antrag vom 22. März 2022 sowie dem zeitgleich übermittelten Berechnungsbeiblatt zum Vergütungsbetrag zu entnehmen. Die Entgeltbestandteile ergeben sich aus dem Lohnkonto für Februar 2022. Die Höhe der Schnitte ergibt sich aus dem Lohnkonto November 2021 bis Jänner 2021, insbesondere auf den farblichen Markierungen darauf und der dazugehörigen Berechnung.
4. Rechtslage:
4.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lautet:
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186/1950 idF BGBl. I 195/2022, lauten:
„Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, […]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr.399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“
4.3. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 3.
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“
5. Erwägungen:
Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung des Dienstnehmers des Beschwerdeführers am 24. Februar 2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 22. März 2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (den Beschwerdeführer) über.
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A).
Gegenständlich wurde für den Dienstnehmer nach den Lohnunterlagen im Monat Februar 2022 ein brutto Monatslohn von Euro *** (gemäß Lohnkonto Februar 2022, Lohnart Nr. 1200) ausbezahlt.
Gemäß den Darlegungen der Beschwerdeführerin wurde zusätzlich ein „Durchschnitt“ an Überstunden, Mehrstunden und Montagezulage etc. für den Dienstnehmer konkret anhand des Durchschnittes der letzten 13 Wochen bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden vor der Dienstverhinderung berechnet (berücksichtigt wurden dabei die Lohnarten Nr. 2311, 2331, 3020, 3120, 3151, 3181). Dabei berücksichtigt wurde auch die kollektivvertraglich eingeräumte Montagezulage in der Höhe von Euro *** pro Stunde (Lohnart Nr. 4070; Kollektivvertrag Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen,VIII. 5.) Dabei errechnet sich für den Monat Februar ein „Durchschnitt“ in der Höhe von Euro ***.
Das Bruttoentgelt des Dienstnehmers betrug daher im Monat Februar 2022 Euro *** (*** + ). Der Dienstnehmer war im Monat Februar 2022 gesamt 10 Tage behördlich abgesondert. Auf den beantragten Zeitraum der Absonderung entfiel ein aliquoter Betrag von Euro *** ( ÷ 28 x 10).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden dem Dienstnehmer des Beschwerdeführers jährliche Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** gewährt. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** (*** ÷ 365 x 10).
Der Dienstnehmer des Beschwerdeführers ist für 20 Wochenstunden beschäftigt. Der Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung als auch zu den jährlichen Sonderzahlungen beträgt 17,53 %. Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung beträgt gegenständlich Euro *** und der aliquote Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung Euro ***.
Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro ***. Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.