LVwG N LVwG-AV-1865/001-2022

LVwG-AV-1865/001-2022Tribunal administratif régional23 janv. 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Berechnung; regelmäßiges Entgelt;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1865/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1865.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Handelsgesellschaft m.b.H. in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag des Antragstellers A Handelsgesellschaft m.b.H., eingelangt am 06.05.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, in Höhe von EUR ***, für den beantragten Zeitraum von 18.03.2022 bis 28.03.2022 vollinhaltlich statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 04.12.2022, Zl. ***, wurde dem am 06.05.2022 eingelangten Antrag des Antragstellers A Handelsgesellschaft m.b.H., auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, in Höhe von EUR ***, für den beantragten Zeitraum von 18.03.2022 bis 28.03.2022 teilweise stattgegeben. Dem Antrag wurde in Höhe von EUR *** stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde Abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass der Dienstnehmer für den Zeitraum von 18.03.2022 bis 28.03.2022 behördlich abgesondert gewesen sei. Mit Eingabe vom 06.05.2022 sei bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, für den Zeitraum 18.03.2022 bis 28.03.2022 in Höhe von EUR *** beantragt worden.

Dieser Betrag setzte sich aus dem regelmäßigen Entgelt in Höhe von EUR *** sowie Lohnnebenkosten in Höhe von EUR *** zusammen. Neben dem anteiligen regelmäßigen Entgelt und Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung enthalte der beantragte Vergütungsbetrag außerdem eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von EUR *** sowie den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von EUR ***.

Laut der vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung betrage das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für den Monat der Absonderung gesamt EUR ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen beliefen sich gesamt auf EUR ***. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt EUR ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen EUR ***.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 07.12.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Lohnart 255 variable Verkaufsprämien seien. Während der Kurzarbeit sowie ein Monat im Nachhinein (Kurzarbeit sei bis 31.01.2022 gewesen) hätten diese Prämien abrechnungstechnisch nicht auf die Lohnart 255 ausbezahlt werden können, sondern hätten mit der Lohnart 5835

abgerechnet werden müssen. Am Lohnkonto, welches bei der Beantragung angehängt worden sei, sei ersichtlich, dass diese Lohnart in den Monaten 12/21, 01/22 und 02/22 ausbezahlt worden sei immer auch mit dem gleichen Betrag. Somit sei hier schon eine Regelmäßigkeit gegeben und man könne als monatliches Entgelt *** brutto heranziehen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 12.12.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vorgelegten Akt zur Zl. ***.

4. Feststellungen:

Herr B, geb. ***, ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18.03.2022, ZI. *** aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 18.03.2022 bis einschließlich 28.03.2022 abgesondert. Der erste positive PCR-Tests mit einem Ct-Wert von 16 erfolgte am 18.03.2022. Ein weiterer PCR-Test am 26.03.2022 ergab einen Ct-Wert von 21, sodass die Absonderung laut Bescheid vom 18.03.2022, ZI. ***, bis einschließlich 28.03.2022 dauerte.

Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung seinen Lohn weiterhin ausbezahlt. Der dem Dienstnehmer im März 2022 zustehende Bruttomonatslohn betrug Euro ***.

Der Dienstnehmer hatte im Jahr 2022 Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.

Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.

Mit der am 06.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe mittels standardisiertem Antragsformular, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung des Dienstnehmers von 18.3.2022 bis 28.3.2022. Laut Antragsformular wurde der Vergütungsbetrag mit Euro *** beantragt. Dem Antrag wurde ein Lohnkonto für die Monate 6/2021 bis 5/2022 angeschlossen.

Die belangte Behörde berechnete den stattgebenden Betrag von Euro ***, indem sie für den Monat der Absonderung als Bemessungsgrundlage einen Bruttomonatslohn in Höhe von gesamt EUR *** heranzog. Dieser setzte sich zusammen aus dem Monatslohn zuzüglich der Position „LEO-Geschäfts“ im Durchschnitt der Monate September, Oktober u. November 2021.

Seitens der belangten Behörde wurden als weitere Bemessungsgrundlagen folgende Beträge herangezogen:

-vergütungsfähige jährliche Sonderzahlungen gesamt auf EUR ***;

  • vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) EUR ***;

-Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung für die Sonderzahlungen EUR ***.

5. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Vergütungsakt, insbesondere aus dem Antrag auf Vergütung, den Gehaltsabrechnungen des Dienstnehmers, dem Beschwerdevorbringen, dem übermittelten Berechnungsbeiblatt zum Vergütungsbetrag und der Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin. Der dem Dienstnehmer im März 2022 zustehende Bruttomonatslohn ergibt sich aus dem vorliegenden Lohnkonto und folgenden Positionen: Normalbezug Euro ***; Reformbetrag Euro ***; Lohnart 255 (LEO-Geschäfts) Euro ***. Diesbezüglich kann den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt werden, dass es sich bei der Lohnart 255 um variable Verkaufsprämien handelt und diese in den Monaten 12/21, 01/22 und 02/22 in der Lohnart 5835 mit jeweils dem gleichen Betrag von Euro *** ausbezahlt worden sind. Im März 2022 wurde der Betrag von EUR *** wieder in der Lohnart 255 ausbezahlt.

Dass der Dienstnehmer im Jahr 2022 Anspruch auf Sonderzahlungen in Höhe von Euro *** hatte, ist ebenfalls dem Lohnkonto zu entnehmen (BMG Hilfslohnart für SOZ Euro ***).

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186/1950 idF BGBl. I 195/2022, lauten:

Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des

Verdienstentganges.

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3.

(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

7. Erwägungen:

Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin am 28.03.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 06.05.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.

Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.

Da die behördliche Absonderung vom 18.03.2022 bis einschließlich 28.03.2022 bestand, besteht Anspruch auf Vergütung für einen Verdienstentgang von 11 Tagen.

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, dass aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert.

Aus dem vorgelegten Lohnkonto ergibt sich folgender Vergütungsanspruch:

Der monatliche Bruttomonatslohn betrug im März 2022 Euro *** (Normalbezug Euro ***; Reformbetrag Euro ***; Lohnart 255 [LEO-Geschäfts] Euro ***). Der Dienstnehmer hatte im Jahr 2022 Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.

Wie bereits oben ausgeführt, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach variable Verkaufsprämien in den Monaten 12/21, 01/22, 02/22 und 3/22 in gleicher Höhe, nämlich mit Euro *** ausbezahlt worden sind. Gemäß § 3 Abs. 4 EFZG bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

Pro Tag mit Basis von 31 Tagen ergibt somit (gerundet):

Aliquotes regelmäßiges Entgelt Euro *** (***/31)

17,53 % DG-Anteil der gesetzl. SozialversicherungEuro *** (17,53% v ***)

SonderzahlungEuro *** (***/365)

17,53% SZ-DG-AnteilEuro*** (17,53% v. ***)

Summe pro TagEuro*** (gerundet)

Der nach Berechnung des Gerichts festgestellte aliquote Anteil für 11 Tage Absonderung liegt sohin bei Euro *** (11x Euro ***).

Der vergütungsfähige und auch beantragte Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro ***. Die Ungenauigkeit im Centbereich beruht offenkundig auf unterschiedlichen Berechnungsmethoden und ist nicht weiter beachtlich. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.