Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1942/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1942.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, vertreten durch die A Steuerberatung, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12. November 2022, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C wegen verspäteter Einbringung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und diese mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge „als verspätet“ zu entfallen hat.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§§ 32, 33, 49 Epidemiegesetz 1950 – EpiG
§ 25 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den am 01.08.2022 eingelangten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 13.03.2022 bis 23.03.2022 in der Höhe von € *** als verspätet abgewiesen. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die Absonderungsmaßnahme der Dienstnehmerin C mit Ablauf des 23.03.2022 geendet habe. Gemäß § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 müsse der Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gelte für jene Fälle als rechtzeitig eingebracht, bei welchen der Antrag (fristgerecht) spätestens am 17.03.2022 bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht worden sei.
Der Entschädigungsantrag sei erst am 01.08.2022, somit verspätet eingelangt und daher als verspätet abzuweisen gewesen.
Innerhalb offener Frist wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Klientin den Absonderungsbescheid erst zeitverzögert erhalten habe. Die Mitarbeiterin und der Betrieb hätten öfter nachgefragt, aufgrund der Überlastung der Behörde sei erst sehr zeitverzögert die Bestätigung der Behörde erfolgt. Es werde ersucht, in diesem Fall kulanterweise die Entschädigung auszuzahlen, auch wenn die Einreichung zu spät erfolgt sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Frau C, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, war von 15.08.2020 bis 15.07.2022 Dienstnehmerin der B GmbH.
Mit Laborbefund der D GmbH vom 14.03.2022, Dokument Nr. ***, wurde festgestellt, dass in der Probe der Frau C (Abnahmezeit 13.03.2022, 10.42 Uhr) SARS-CoV-2-RNA nachgewiesen wurde (COV Ct-Wert N1/N2 24,54).
Mit Laborbefund der D GmbH vom 20.03.2022, Dokument Nr. ***, wurde festgestellt, dass in der Probe der Frau C (Abnahmezeit 19.03.2022, 21.10 Uhr) SARS-CoV-2-RNA nachgewiesen wurde (COV Ct-Wert N1/N2 31,09).
Eine bescheidmäßige Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz gegenüber Frau C wurde nicht verfügt.
Mit Email vom 13. Juli 2022 teilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen auf Nachfrage dem Ehemann der Frau C unter Hinweis auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1a EpiG mit, dass kein rückwirkender Absonderungsbescheid erstellt werden könne, ein solcher aus Vergütungsgründen auch nicht (mehr) notwendig sei.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2022 beantragte die B GmbH, ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für Frau C, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, welche Dienstnehmerin der B GmbH war. Ausgeführt wurde, dass die Dienstnehmerin wegen eines positiven PCR-Tests von 13.03.2022 bis 23.03.2022 der Arbeit ferngeblieben sei.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Epidemiegesetz 1950:
Absonderung Kranker
§ 7
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
…
Vergütung für den Verdienstentgang:
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. Sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind,
[….]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[….]
Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges,
der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2-ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der auf einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmenbezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
Wirksamkeit des Gesetzes
§ 50
[…]
(31) § 4 Abs. 3a und 3b, § 4a Abs. 1, § 4e Abs. 7, § 4g samt Überschrift, § 5 Abs. 1, die Überschrift zum zweiten Hauptstück, § 7 Abs. 1a, § 7b, § 28a Abs. 1, § 32 Abs. 1a, 3a und 5 sowie § 47a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; …
BGBl. I Nr. 89/2022 wurde am 30. Juni 2022 kundgemacht.
§ 32 Epidemiegesetz regelt die Vergütung des Verdienstentganges insbesondere für den Fall einer behördlich verfügten Absonderung. § 33 leg. cit. sieht hierzu vor, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Abweichend von § 33 Epidemiegesetz sieht § 49 Abs. 1 leg. cit. für den Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, dass dieser binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist.
Eine solche Absonderung ist in erster Linie mit Bescheid zu verfügen (VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 unter Hinweis auf § 46 Abs. 1 EpiG; zur Verfügung freiheitsbeschränkender Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1a EpiG durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt siehe VfGH 10.03.2021, G380/2020 ua; VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0134; ErlRV 1187 BlgNR 25. GP, 16).
Eine bescheidmäßige Absonderung der Frau C ist im verfahrensgegenständlichen Fall unbestritten nicht erfolgt.
Die Dienstnehmerin war im beantragten Zeitraum 13.03.2022 bis 23.03.2022 nicht gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert, sodass auf Grundlage des § 32 Abs. 1 leg. cit. ein Vergütungsanspruch nicht besteht.
Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs. 1a leg. cit. ist eine Vergütung auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt, wobei der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre, zu stellen ist.
Diese Bestimmung ist am 30. Juni 2022 kundgemacht worden und am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.
Im Gegenstand wäre – auf Grundlage der beschwerdeführerseits vorgelegten Laborbefunde vom 14.03.2022 und vom 20.03.2022 von der Behörde von der Behörde eine Maßnahme gemäß § 7 leg. cit., nämlich die Absonderung der Frau C vom 13.03.2022 bis 20.03.2022 verfügt worden.
Die dreimonatige Frist des § 49 Epidemiegesetz 1950 wäre im vorliegenden Fall unbestritten am 20.06.2022 abgelaufen.
Zu diesem Zeitpunkt war die Bestimmung des § 32 Abs. 1a leg. noch nicht in Kraft getreten und gelangt daher für die gegenständliche Fallkonstellation nicht zu Anwendung.
Indem ein Vergütungsanspruch weder auf § 32 Abs. 1 noch auf Abs. 1a leg. cit. gestützt werden kann und die anspruchsbegründenden, materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Vergütung des Verdienstentganges fehlen, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, wobei die Wortfolge „als verspätet“ zu entfallen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.