LVwG N LVwG-AV-1469/001-2022

LVwG-AV-1469/001-2022Tribunal administratif régional30 janv. 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; materiell-rechtliche Frist;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1469/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1469.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.a Victoria-Sophie Strasser, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 7. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum wesentlichen Verfahrensgang

1.1. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 15. März 2022, Zl. ***, (in der Folge: „Absonderungsbescheid“) der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wurde über Frau B, geboren am *** (in der Folge: „Dienstnehmerin“), aufgrund des Verdachts einer Erkrankung mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) die Absonderung beginnend mit 15. März 2022 bis einschließlich 25. März 2022 an ihrem näher bezeichneten Wohnort in *** angeordnet.

Weiters ist im Bescheid angeführt, dass diese Absonderung ab dem 20. März 2022 – sofern die Dienstnehmerin seit 48 Stunden symptomfrei wäre – vorzeitig beendet werden könne, wenn ein frühestens an diesem Tag in einer „behördlichen NÖ PCR-Teststation“ durchgeführter Test negativ oder der Ct-Wert 30 oder höher ist. Der Bescheid trete dann mit Kenntnis des Testergebnisses außer Kraft.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 7. November 2022, Zl. ***, wurde der am 24. Juni 2022 eingelangte Antrag des A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund einer behördlichen Absonderungsmaßnahme hinsichtlich der Dienstnehmerin, für den beantragten Zeitraum von 15. März 2022 bis 25. März 2022 in der Höhe von € *** als verspätet abgewiesen.

Begründend wurde unter Verweis auf §§ 33 und 49 EpiG ausgeführt, dass die Dienstnehmerin für den Zeitraum von 15. März 2022 bis 23. März 2023 behördlich abgesondert war, weshalb die behördliche Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 23. März 2022 geendet habe. Der Vergütungsanspruch sei binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme zu stellen. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 24. Juni 2022 sei dieser als verspätet abzuweisen.

1.3. Am 10. November 2022 richtete der Beschwerdeführer nachstehende EMail-Eingabe an die belangte Behörde:

„Sehr geehrte Damen und Herren

den Antrag auf Vergütung haben wir aufgrund des Bescheides vom 15. März 2022 gemacht – in diesem war die Absonderung bis einschließlich 25. März 2022 angeführt.

Daher haben wir den Antrag am 24. Juni 2022 fristgerecht eingebracht. Weitere Unterlagen lagen uns nicht vor.

Der erste Arbeitstag nach der Absonderung von Fr. B war der 28.03.2022.

Wir bitten um positive Erledigung unseres Vergütungsantrages.

[…]“

1.4. Mit Schreiben vom 16. November 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.5. Nach hg. Aufforderung reichte die belangte Behörde am 3. Jänner 2023 das „SMS / Mailprotokoll“, woraus die Übermittlung einer SMS und einer E-Mail an die Dienstnehmerin über die Information bzgl. dem Testergebnis hervorgeht, zum Behördenakt nach. Dieses „SMS / Mailprotokoll“ wurde dem Beschwerdeführer am 4. Jänner 2023 zur Kenntnis und mit der Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt. Von dieser eingeräumten Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

2. Feststellungen

2.1. Der Beschwerdeführer war im beantragten Zeitraum Arbeitgeber der Dienstnehmerin.

2.2. Die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin bestand an der näher bezeichneten Adresse ab dem 15. März 2022 und endete am 23. März 2022.

Am 21. März 2022 führte die Dienstnehmerin eine PCR-Testung durch. Sie erhielt am 23. März 2022, um 08:52:54 Uhr eine E-Mail sowie um 08:52:53 Uhr eine SMS, mit dem Inhalt, dass ihr Testergebnis positiv, allerdings der CtWert 33, ist, weshalb sie aufgrund ihres hohen Ct-Wertes als nicht mehr ansteckend gilt.

2.3. Am 24. Juni 2022, 11:10:05 Uhr, brachte der Beschwerdeführer mittels Online-Formular einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend seine Dienstnehmerin für den Zeitraum von 15. März 2022 bis 25. März 2022 ein.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem mittels Online-Formular eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2022 und dem mit diesem Antrag vorgelegten Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 15. März 2022, Zl. ***, sowie aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die dem Antrag als Beilage beigefügt wurden.

3.2. Im Detail ist die Feststellung zu Punkt 2.2. aus dem von der Behörde am 3. Jänner 2023 zum Behördenakt nachgereichten SMS / Mailprotokoll betreffend die Dienstnehmerin eindeutig ableitbar. Aus diesem Protokoll geht unzweifelhaft hervor, dass der Dienstnehmerin am 21. März 2022 von der „Freitestmöglichkeit“ Gebrauch gemacht hat und am 23. März 2022 um 8:52 Uhr eine SMS sowie eine EMailnachricht mit dem folgenden Inhalt übermittelt wurde (Hervorhebung in Kursivschrift durch das Gericht): „Ihr Testergebnis der Probeentnahme vom 21.03.2022 ist eingelangt. COVID-19 Test für B, geb. *** ist POSITIV mit Ct-Wert: 33, jedoch aufgrund Ihres hohen CtWertes nicht mehr ansteckend.“

4. Rechtslage

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF RGBl. Nr. 69/19162, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 902. […]

(2) Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.

[…]

§ 903. Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung

5.1. Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARSCoV2 geschaffen, die in § 49 Abs. 1 EpiG vorsieht, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach nämlich um eine Verjährungsbestimmung. Hierbei ist das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, Rn. 15).

5.3.1. Gegenständlich wurde die Absonderung der betreffenden Dienstnehmerin des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts einer Infektion mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) mit Bescheid der belangten Behörde zunächst beginnend mit 15. März 2022 bis einschließlich 25. März 2022 in der näher bezeichneten Wohnadresse angeordnet, wobei unter Punkt 5. des Absonderungsbescheides gleichzeitig die Möglichkeit einer „Freitestung“ ab dem 20. März 2022 eingeräumt wurde. Von dieser Freitestmöglichkeit nahm die Dienstnehmerin sodann am 21. März 2022 unzweifelhaft Gebrauch. Aufgrund des Testergebnisses vom 21. März 2022 – mit einem CtWert über 30 – hat die Dienstnehmerin Punkt 5. dieses Bescheides erfüllt; dieses Testergebnis wurde der Dienstnehmerin sodann am 23. März 2022 per E-Mail und SMS unzweifelhaft übermittelt, wodurch dieser (Absonderungs-)Bescheid an diesem Tag außer Kraft trat und die behördliche (Absonderungs-)Maßnahme aufgehoben wurde.

5.3.2. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde von dem Beschwerdeführer erst am 24. Juni 2022 mittels Online-Formular bei der belangten Behörde eingebracht und ist sohin bei der belangten Behörde verspätet eingelangt. Somit wurde der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 EpiG normierten Frist geltend gemacht und ist sohin erloschen.

5.3.3. Da es sich vorliegend bei §§ 33 und 49 EpiG jeweils um eine materiell-rechtliche Fallfrist handelt (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, Rn. 27), bei der selbst eine unverschuldete Überschreitung als unbeachtlich anzusehen ist (vgl. VwGH 29.10.2008, 2008/08/0183, und vertiefend zur fehlenden Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit der Fallfrist nach § 49 EpiG bei Anträgen auf Vergütung nach § 32 EpiG, VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092), war auf die in der Beschwerde umschriebenen Umstände, die zur verspäteten Geltendmachung des Anspruches auf Verdienstentgang seitens des Beschwerdeführers geführt haben, nicht weiter einzugehen.

Darüber hinaus kann diese dreimonatige Frist auch nicht geändert oder verlängert werden, da eine solche (als gesetzliche Frist) grundsätzlich nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG; vgl. diesbezüglich etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).

Für eine Nachsicht der Verspätung verbleibt sohin kein Raum.

5.4. Ein nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellter Antrag ist abzuweisen (vgl. hierzu ausführlich VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187, Rn. 14), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

5.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. für viele etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

5.6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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