LVwG N LVwG-AV-304/001-2023

LVwG-AV-304/001-2023Tribunal administratif régional30 janv. 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Frist; Fristberechnung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-304/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.304.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 26. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: belangte Behörde) vom 26. Oktober 2022, Zl. ***, wurde der Antrag der A GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Partei) „eingelangt am 05.05.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich Ihres Dienstnehmers B, geb. ***, [Anm.: in der Folge Dienstnehmer] für den beantragten Zeitraum von 24.01.2022 bis 03.02.2022 in Höhe von EUR *** als verspätet ab[gewiesen]“.

Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme betreffend den Dienstnehmer mit Ablauf des 03. Februar 2022 geendet habe. Gemäß § 49 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) sei der Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme zu stellen. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 05. Mai 2022 sei dieser spruchgemäß als verspätet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde:

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 06. November 2022 Beschwerde.

In dieser wird – zusammengefasst – vorgebracht, dass sich aus dem Bescheid ergebe, dass der Antrag bis spätestens 03. Mai 2022 bei der belangten Behörde hätte einlangen müssen, der Antrag jedoch erst am 05. Mai 2022 eingebracht worden sei. Die beschwerdeführende Partei ersuche höflich darum, eine Ausnahme zu machen und den Antrag zu bewilligen, da lediglich eine Versäumnis von zwei Tagen vorliege.

2.2. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2023 sowie mit „Nachtrag zur Beschwerdevorlage“ vom 27. Jänner 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Feststellungen:

3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2022, Zl. ***, wurde der Dienstnehmer aufgrund des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung beginnend mit 24. Jänner 2022 an der Adresse ***, ***, abgesondert. Die Absonderung blieb bis einschließlich 03. Februar 2022 aufrecht. Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk ***. Der Dienstnehmer war in diesem Zeitraum bei der beschwerdeführenden Partei (Dienstgeberin) beschäftigt.

3.2. Die beschwerdeführende Partei brachte mittels Onlineformular am 05. Mai 2022 um 17:23:47 Uhr einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend den Dienstnehmer für den Zeitraum von 24. Jänner 2022 bis einschließlich 03. Februar 2022 bei der belangten Behörde ein.

4. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, der insbesondere den Absonderungsbescheid betreffend den Dienstnehmer und den mittels Onlineformular bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag enthält. Damit übereinstimmend wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten, den Antrag am 05. Mai 2022 mittels Onlineformular eingebracht zu haben.

5. Rechtslage:

5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. […]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

6.2. Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

In Bezug auf diese Frist wurde mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARSCoV2 geschaffen: § 49 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

6.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Hierbei ist das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

6.4. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde der Dienstnehmer von der belangten Behörde beginnend mit 24. Jänner 2022 bis einschließlich 03. Februar 2022 abgesondert. Die in § 49 Abs. 1 EpiG normierte dreimonatige Frist zur Einbringung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs begann daher mit Aufhebung der Absonderung am 04. Februar 2022 zu laufen und endete am 04. Mai 2022. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs durch die beschwerdeführende Partei am 05. Mai 2022 war der Vergütungsanspruch folglich bereits erloschen.

6.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellter Antrag abzuweisen (vgl. hierzu ausführlich VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187). Gemäß dieser eindeutigen Rechtslage kommt weder der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht ein Entscheidungsspielraum zu, diese gesetzlich vorgesehene Frist auszudehnen, sei es nur um einen Tag.

6.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.

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