LVwG N LVwG-AV-913/001-2026

LVwG-AV-913/001-2026Tribunal administratif régional23 juil. 2026

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Anpassungsauftrag; Gehege; Witterungsschutz; Haltungsverbot;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-913/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.913.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B RechtsanwaltsGmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 14. April 2026, Zl. ***, betreffend Maßnahmenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Aufgrund einer Kontrolle des Rotwildgatters des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2025 erteilte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einen auf das TSchG gestützten Anpassungsauftrag, mit dem zum einen ein Ausbau des Geheges auf eine Fläche von 2 ha (Spruchpunkt I.), zum anderen die Errichtung eines zusätzlichen Witterungsschutzes im Ausmaß von 4m2/adultem Tier vorgeschrieben wurde (Spruchpunkt II.). Dieser solle über eine trockene Liegefläche verfügen. Beide Maßnahmen sollten bis 30. April 2026 umgesetzt werden. Erfolge dies nicht, müsse die Tierhaltung bis 15. Mai 2026 eingestellt werden (Spruchpunkt III.).

Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zunächst darauf verweist, die EZ *** (bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einem Gesamtausmaß von 1.461 m2) sowie die EZ *** betreffend die Grundstücke Nr. ***, *** verschenkt zu haben. Diesbezüglich stehe ihm jedoch ein Fruchtgenussrecht zu und sei er zur Nutzung berechtigt. Er sei nach wie vor Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***. In rechtlicher Hinsicht sei Punkt 3 der Anl. 8 zur 1. THV – näher begründet – gesetzwidrig und verstoße gegen den Gleichheitssatz. Bezogen auf Spruchpunkt I. sei die Frist von rund drei Wochen zu kurz bemessen und könne der Beschwerdeführer auf eigenen Flächen nur eine Vergrößerung auf die Gesamtflächen der Grundstücke Nr. *** und ***, bzw. ***, *** und ***, alle KG , vornehmen. Dies setze aber voraus, dass das Wild die *** () überqueren könne, was bauliche Maßnahmen erfordere. Alternativ dazu wäre eine Vergrößerung nur durch Ankauf oder Pacht/Inbestandnahme der „oberhalb“ (Anm.: nördlich) des Grundstücks Nr. ***, KG ***, gelegenen Grundstücke möglich, da am „unteren“ Teil des Geheges (Anm.: südlich) wiederum eine Straße verlaufe und das Grundstück Nr. *** verbaut sei. Auch dazu sei die Frist zu kurz bemessen. Gleiches gelte für eine Anpachtung/Inbestandnahme weiterer Grundstücksflächen. Im Übrigen dürften Auflagen nicht faktisch, technisch oder rechtlich unmöglich sein; gerade das treffe aber auf Spruchpunkt I zu.

Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seien vier Unterstände im Ausmaß von je 9 m2 bereits errichtet gewesen, wobei sich zu diesem Zeitpunkt im Gehege drei Alttiere im Alter von sieben bis acht Jahren und zwei Kälber, Alter unter einem Jahr befunden hätten.

Schlussendlich seien die örtlichen Verhältnisse der Behörde seit 2006 bekannt gewesen, sodass sie hätte sofort handeln müssen. Ihr Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen C.

3. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hält in einem Gehege sieben Stück Rotwild, darunter drei adulte Tiere und vier Jungtiere. Dieses Gehege befindet sich auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, nutzt diese aber nicht zur Gänze aus. Erstes Grundstück weist (lt. aktuellen Grundbuchstand) eine Fläche von 1.445 m2, letzteres eine solche von 8.004 m2 auf. Östlich schließt an die Grundstücke die *** an, südlich eine Gemeindestraße. Die weiteren Grundstücke, an denen dem Beschwerdeführer Nutzungsrechte zustehen befinden sich östlich der ***. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich ein (baurechtlich konsensloser) Holzgebäude mit einem Ausmaß von rund 6 x 10m. Davon sind rund ein Drittel als Unterstand und rund ein Drittel als Futterstelle ausgebaut. In bautechnischer Hinsicht ist es benutzbar.

Im Kontrollzeitpunkt wies das Gehege eine Fläche von rund 0,7 ha auf, wobei acht Stück Rotwild gehalten wurden. Das Areal rund um das Gebäude zeigte sich hochgradig verlässt, die Holzlatten des Gebäudes zeigten bereits aufgesogene Feuchtigkeit in mehreren 10 cm Höhe. Ein sonstiger Witterungsschutz etwa auch durch natürliche Vegetation besteht im Bereich des Geheges nicht.

Im Jänner 2006 meldete der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 25 TSchG, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, ein Gehege zur Haltung von Schalenwild zur Zucht und Fleischgewinnung zu betreiben. Das Formular trägt die Überschrift „Anmeldung eines bestehenden Wildgeheges“. Es würden sechs adulte Stück Rotwild gehalten. Das Ausmaß des Geheges betrage 1,5 ha. Das Gehege selbst wurde ebenso wie das darauf befindliche Gebäude 2005 errichtet. Davor bestand kein derartiges Gehege.

Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Die Angaben zur Größe der Grundstücke ergeben sich aus dem aktuellen Grundbuchstand, jene zum Ausmaß des Geheges im Kontrollzeitpunkt aus dem Bericht der belangten Behörde. Gegen Letztere bestehen insoweit keine Bedenken, als sie nachgemessen werden konnten; dass es Gehege die Grundstücke nicht zur Gänze ausnützt, ergibt sich (jedenfalls betreffend die südliche Grenze) auch aus den vorgelegten Lichtbildern. Die Angaben zu den sonstigen örtlichen Verhältnissen, namentlich den Straßenverläufen, ergeben sich zum einen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zum anderen aus den Planunterlagen. Dass im Bereich des Geheges kein natürlicher Witterungsschutz besteht, ist aus den Lichtbildern ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass neben dem Gebäude in der Mitte weitere Unterstände errichtet worden seien, liegen nicht vor. Die Feststellungen zum Ausmaß des mittig stehenden Gebäudes basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und lassen sich durch Herausmessung aus Luftbildern verifizieren. Der als Unterstand vorhandene Anteil ergibt sich aus den vorliegenden Lichtbildern. Diesen ist auch der Zustand im Zeitpunkt der Kontrolle zu entnehmen.

Dass das Gehege ebenso wie das Gebäude erst 2005 errichtet wurden, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, denen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden kann.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen des TSchG oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter nach § 35 Abs. 6 TSchG Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

Diese Bestimmung ermöglicht es der Behörde sohin, den Tierhalter bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen auch ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Herstellung einer rechtskonformen Tierhaltung zu verhalten (EBRV 446 BlgNR 22. GP 28; VwGH 15.11.2023, Ra 2022/02/0169). Das Gesetz schlägt diesbezüglich den Weg der Erlassung eines Leistungsbescheides ein, um eine letztlich im Wege des VVG vollstreckbare Handlungspflicht des Tierhalters zu begründen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007; LVwG NÖ 28.10.2019, LVwG-AV-1004/001-2019; 29.4.2025, LVwG-AV-233/001-2025). Dadurch soll (den Materialien [EBRV 446 BlgNR 22. GP 28] zufolge) sichergestellt werden, dass die Situation der betroffenen Tiere „rasch“ verbessert werden kann, ohne dass der Ausgang eines zeitaufwendigen Strafverfahrens abgewartet werden muss.

§ 35 Abs. 6 TSchG hat daher Fälle vor Augen, in denen ein punktueller (wenn auch mehrere Einzelaspekte betreffender) Anpassungsbedarf besteht und diese Anpassungen „rasch“ umgesetzt werden können. Keine Anwendung findet diese Bestimmung daher zunächst dort, wo es zur Heranführung der Tierhaltung an die tierschutzrechtlichen Vorgaben umfassender Änderungen der Haltungsbedingungen und damit eines völlig neuen Haltungskonzepts bedarf; der Auftrag, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, lässt sich folglich nicht auf § 35 Abs. 6 TSchG stützen. Gleichermaßen scheiden Aufträge dann aus, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht innerhalb einer (wenn auch relativ) kurzen Zeitspanne erfüllt werden können. In jedem Fall sind Anpassungsaufträgen so zu fassen, dass sie erforderlichenfalls nach VVG vollstreckt werden könnten (LVwG NÖ 29.4.2025, LVwG-AV-233/001-2025).

4.1. Zu Spruchpunkt I.:

Im konkreten Fall kann der belangten Behörde nicht entgeht getreten werden, dass das (erst 2005 und damit nach Inkrafttreten des TSchG errichtete) Gehege in seinen Ausmaßen den tierschutzrechtlichen Vorgaben des Punktes 3. der Anl. 8 zur 1. THV nicht entspricht, sondern die Mindestfläche massiv unterschritten wird. Diesbezüglich kann das Landesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilen. Zum einen ergibt sich die Mindestgesamtfläche nicht aus einer Kumulation von Einzelflächen für einzelne Tiere, sondern aus dem Bewegungsbedürfnis eines Tieres. Zum anderen finden sich im Zusammenhang mit Sonderhaltungen zusätzliche Anforderungen an die Tierhaltung, die allenfalls eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit auf Dauer oder vorübergehend kompensieren können. Nichts zu gewinnen ist für den Beschwerdeführer weiters aus dem Umstand, dass es bislang keine Beanstandungen seine Tierhaltung gegeben habe, zumal auch derartiges nicht geeignet wäre, generelle Normen abzuändern oder gleichsam eine Ausnahmeberechtigung zu erlangen (vgl. VwGH 30.6.2015, 2013/06/0156) bzw. Rechte zu begründen (vgl. weiters VwGH 31.3.2006, 2004/02/0366; 25.1.2012, 2011/03/0023; 12.8.2014, 2011/10/0083, jeweils dazu, dass eine fehlende Beanstandung nicht einmal das Verschulden entfallen lässt).

Aufgrund der örtlichen Umstände lässt sich jedoch zum einen eine Erweiterung des Geheges auf das Mindestmaß von 2 ha auf den genannten Grundstücken gar nicht und im unmittelbaren Nahbereich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht „rasch“ bewerkstelligen. Diesbezüglich kann wiederum dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, dass eine bauliche Überwindung der Verkehrsfläche im Osten mit erheblichem Aufwand verbunden wäre und auch die Inanspruchnahme sonstiger Grundstücke Dritter in aller Regel in der zur Verfügung gestellten Zeit nicht sichergestellt werden kann. Bereits aus dem Umstand, dass es zur Umsetzung eines 2 ha großen Geheges umfangreicher Planungsarbeiten dürfte, wäre dieser Spruchpunkt nicht nach VVG exekutierbar, ist es doch nicht Sache der Vollstreckungsbehörde anstelle von Verpflichteten Planungen durchzuführen. Dieser Spruchpunkt lässt sich daher nicht auf § 35 Abs. 6 TSchG stützen.

4.2. Zu Spruchpunkt II.:

Betreffend Spruchpunkt II. ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, dass die Durchfeuchtung im Bodenbereich des bestehenden Unterstandes beanstandet wurde. Mit Blick darauf, dass im Übrigen tatsächlich ein Witterungsschutz besteht (Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde trotz der vorliegenden Lichtbilder auch nicht vorgebracht), bedarf es aufgrund der Besatzdichte keines weiteren Witterungsschutzes, sondern wäre allenfalls eine Trockenlegung im Bereich des bestehenden Witterungsschutzes vorzuschreiben. Diesbezüglich handelt es sich jedoch um ein aliud, sodass das Verwaltungsgericht durch eine diesbezügliche Änderung die Sache des erstinstanzlichen Bescheides überschreiten würde. Auch diesbezüglich war der mit Aufhebung vorzugehen.

4.3. Zu Spruchpunkt III.:

§ 35 Abs. 6 TSchG ermächtigt die Behörde schließlich zwar, Anpassungsaufträge zu erteilen, nicht jedoch die Haltung zu untersagen oder in einer bestimmten Art und Weise zu verbieten. Davon ausgehend kann auch Spruchpunkt III. nicht auf die genannte Bestimmung gestützt werden.

Im Ergebnis kann dem Mangel am Ausmaß des Geheges mit den Mitteln des § 35 Abs. 6 TSchG nicht begegnet werden, sondern muss auf die übrigen verwaltungspolizeilichen und -strafrechtlichen Mitteln des TSchG zurückgegriffen werden. Bezogen auf die Situation im Bereich des Unterstandes wäre erforderlichenfalls (soweit die beanstandete Situation nach wie vor besteht) dahingehend vorzugehen, dass die Trockenlegung des Unterstandes aufzutragen wäre. Im Übrigen wäre auch diesbezüglich auf die sonstigen verwaltungspolizeilichen und -strafrechtlichen Mitteln zurückzugreifen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen kann.

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