Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1346/001-2025
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1346.001.2025
Begründung
Erkenntnis in gekürzter Form gemäß §§ 29 Abs. 5 iVm 50 Abs. 2 VwGVG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 2. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 26. Juni 2026, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im angefochtenen Straferkenntnis
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in der Tatbeschreibung vor dem Wort „Erziehungsberechtigter“ die Wortfolge „Vater und“ eingefügt wird,
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bei Angabe der verletzten Rechtsvorschriften „iVm § 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018“ ergänzend angefügt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 22,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 143,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Rechtskraft einzuzahlen.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz 1985 vorgeworfen, weil er nicht für den Schulbesuch des Kindes B im Zeitraum von 2. September 2024 bis 28. Februar 2025 gesorgt habe.
Dazu ist auszuführen, dass der Sohn im angelasteten Zeitraum unstrittig die Schule nicht besucht hat.
Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und die Kindesmutter nicht verheiratet seien, sondern in aufrechter Beziehung leben würden, wobei die Obsorge der Mutter alleine obliege, ist zu sagen, dass das Gesetz die „Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten“ in die Pflicht nimmt und dass es sich beim Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben um den Kindesvater handelt. Der Beschwerdeführer hat im angelasteten Zeitraum auch mit seinem Sohn zusammengewohnt, sodass ihn die Rechte und Pflichten nach § 189 Abs. 1 Z 2 ABGB trafen („zu pflegen und zu erziehen, soweit das die Umstände erfordern und sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält“). Auch ist in diesem Kontext auf § 139 Abs. 2 ABGB zu verweisen und ferner auf den IA zum FamRÄG 2009: 673/A BlgNR 24. GP, S 26. Es ist dazu zudem festzuhalten, dass eine einschränkende Auslegung des Gesetzestextes unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes der Bildung und des Kindeswohles nicht angezeigt ist (vgl. zum Kindeswohl etwa VfSIg. 19.941/2014).
Zum Vorbringen betreffend den häuslichen Unterricht ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Freiheit des häuslichen Unterrichts nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann.
Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. etwa VfGH 29.11.2022, E 2766/2022). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Art. 2 1. ZPEMRK nicht die Möglichkeit garantiert, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. etwa VfSIg. 20.683/2024) und es hat der Gerichtshof auch ausgesprochen, dass Art. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern in Einklang stehen (vgl. etwa VfSIg. 19.958/2015).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. etwa VfSIg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s; EGMR 10.1.2019, Appl. 18.925/15).
Ein mangelndes Verschulden wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt.
Zur Strafbemessung ist insbesondere auszuführen, dass nur die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt wurden. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen mangels Überwiegens von Milderungsgründen nicht vor.
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, wobei die Tatbeschreibung und die verletzten Rechtsvorschriften zu präzisieren waren.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren waren gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG festzusetzen.
Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob sich ein Kindesvater durch den Hinweis auf die alleinige Obsorge der Kindesmutter von einer Verantwortlichkeit nach dem Schulpflichtgesetz 1985 exkulpieren kann, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Darauf hinzuweisen ist aber, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten auf Grund der geringen Strafhöhe nicht in Betracht kommt.