Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1224/001-2026
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1224.001.2026
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Schreiben des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. Juni 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des IFG, den
BESCHLUSS
I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Begründung:
1. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 20. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung von näher genannten Informationen betreffend die Entfernung von Verkehrszeichen, mit denen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der *** angeordnet worden war, und für den Fall der Informationsverweigerung die Erlassung eines Bescheides.
Mit E-Mail vom 20. April 2026 wurde dem Beschwerdeführer (unter anderem) mitgeteilt, dass der Entfernung der Verkehrszeichen eine Verordnung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zugrunde liege und hinsichtlich einzelner Fragen die Informationserteilung verweigert.
Mit Bescheid des Stadtamts *** vom 15. Mai 2026, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass die begehrten Informationen zu näher bezeichneten Fragen nicht erteilt würden. Dieser (amtssignierte) Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Mai 2026 als PDF-Dokument übermittelt.
Mit E-Mail vom 16. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25. Juni 2026 das Schreiben des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. Juni 2026, Zl. ***, übermittelt, in dem ausgeführt wurde, dass der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
Gegen dieses Schreiben richtet sich die vorliegende näher begründete Beschwerde vom 28. Juni 2026.
2. Feststellungen:
Das dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25. Juni 2026 als elektronischesPDF-Dokument übermittelte Schreiben des Stadtrates der Stadtgemeinde *** weist keine Amtssignatur auf. Auf dem eingescannten Dokument ist die Unterschrift des Vizebürgermeisters und die Stampiglie der Stadtgemeinde *** zu sehen.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, auch im Vorlageschreiben wird ausgeführt, dass das Schreiben des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. Juni 2026 dem Beschwerdeführer nur per E-Mail übermittelt wurde.
4. Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:
„Erledigungen
§ 18. (1) bis (3) […]
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) […]“
5. Erwägungen:
Gemäß den Feststellungen weist das dem Beschwerdeführer als elektronisches Dokument übermittelte Schreiben keine Amtssignatur auf. Es liegt somit keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der Erledigung vor, weshalb der intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist (vgl. VwGH 10.03.2025, Ra 2022/08/0013, mwN). Die auf dem eingescannten Dokument ersichtliche Unterschrift ändert daran nichts, würde jedoch bei einer postalischen Zustellung des unterschriebenen Dokuments den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG genügen.
Die Beschwerde ist daher schon aufgrund der nicht erfolgten Erlassung des Bescheides und somit dem Fehlen eines Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Für das weitere Verfahren sei – allerdings ohne Bindungswirkung für die belangte Behörde – auf Folgendes hingewiesen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2026, G 43/2026 ua., ausgesprochen, dass mit § 11 Abs. 2 IFG der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen wurde, sodass auch in Angelegenheiten des IFG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde unmittelbar gegen den erstinstanzlichen Bescheid Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine rechtskräftige und daher bindende anderslautende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist zu dem gegenständlichen Informationsbegehren nicht ergangen. Hinzu kommt, dass – wie sich aus den Ausführungen im Bescheid des Stadtamtes *** vom 15. Mai 2026 ergibt – Gegenstand der Information die Umsetzung einer von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erlassenen Verordnung ist; da es sich somit beim Gegenstand der Information nicht um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Angelegenheit der örtlichen Straßenpolizei handeln dürfte, ist auch die Information nicht im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Somit wäre gegen den erstinstanzlichen Bescheid jedenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu erheben gewesen. Geht man davon aus, dass das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtamtes *** vom 15. Mai 2026 auch als Beschwerde gedeutet werden kann (wofür etwa spricht, dass kein konkretes Entscheidungsorgan bezeichnet wurde), wäre eine durch die Berufungsbehörde ergangene Entscheidung wegen Unzuständigkeit zu beheben.
In Hinblick auf die obigen Ausführungen, wonach die Information nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzurechnen ist, dürfte auch keine Zuständigkeit des Stadtamtes *** zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bestanden haben (siehe §§ 39 und 42 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973).
6. Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens einer dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Ausfertigung nicht von der oben zitierten Judikatur abweicht.