LVwG N LVwG-AV-1244/001-2026

LVwG-AV-1244/001-2026Tribunal administratif régional4 août 2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Akteneinsicht; Subsidiarität;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1244/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1244.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde von *** vom 17. Juni 2026, Zl. ***, betreffend Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen nach dem IFG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Informationsbegehren vom 30. März 2026 als unzulässig zurückgewiesen wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 16 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit E-Mail vom 30. März 2026 (Betreff: „Auskunftsbegehren gem. § 7 IFG zu […]“) übermittelte der Beschwerdeführer folgenden Antrag an die Stadtgemeinde ***: „Ich […] begehre gem. § 7 IFG hinsichtlich des Ihnen bereits am 06.03.2025 bekannt gemachten Vorhalts, dass lt. Mitteilung des Hauseigentümers […] ‚im März 2024 ein Bescheid der Stadtgemeinde *** ergangen wäre, der die Nutzung des Hauses […] zu Wohnzwecken untersagt‘, ergangen und letztlich in Rechtskraft erwachsen wäre. Mein Antrag umfasst die Übermittlung des gesamten, Bezug habenden Aktes in Kopie und Schriftform, wobei ich diese Informationen als berechtigte Partei begehre, dies umgehend, jedenfalls aber innerhalb der gesetzlichen Frist. Zur Präzisierung meines Antrags übermittle ich jene Unterlagen und Schriftstücke, die ich heute im Zuge einer Säumnisbeschwerde gem. § 8 Abs. 1 VwGVG per Mail bereits vorgelegt habe, der Vollständigkeit halber als Beilage zu diesem Antrag ein weiteres Mal.“

Bei den mit der Säumnisbeschwerde vorgelegten Unterlagen handelt es sich um mit E-Mail vom 6. März 2025 ebenfalls zum „Bescheid vom März 2024“ erhobene Rechtsmittel bzw. einen Antrag auf Zustellung des Bescheides sowie Anträge auf Verfahrenshilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ein E-Mail vom 5. März 2026, mit dem das E-Mail vom 6. März 2025 erneut übermittelt wurde und um Erledigung ersucht wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17. Juni 2026, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass der Zugang zur Information nicht gewährt würde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren lediglich ein persönliches und kein allgemeines Interesse darstelle und der Zugang somit nicht zu gewähren sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, im parteiöffentlichen Bauverfahren bestünden keine Geheimhaltungsverpflichtungen und es sei nicht nur zu Informationen von allgemeinem Interesse Zugang zu gewähren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lautet wie folgt:

„Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

„Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) und (3) …

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

4. Erwägungen:

Gemäß § 16 IFG ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen. Sowohl das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG, als auch die in den §§ 8 und 10 NÖ KJHG vorgesehenen Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsrechte stellen solche Informationszugangsregelungen dar (vgl. dazu auch die explizite Nennung der Akteneinsicht und des Kinder- und Jugendhilferechts in den Materialien zum IFG: AB 2420 BlgNR 27. GP, 26). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Antrages geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass mit dem vorliegenden Antrag die Einsicht in einen konkreten Akt begehrt wurde. Hinsichtlich dieser begehrten Information stellt allerdings § 17 AVG eine besondere Informationszugangsregelung im Sinne des § 16 IFG dar.

Vor diesem Hintergrund ist auf die Judikatur der Höchstgerichte zum Auskunftspflichtgesetz einzugehen, wonach das Auskunftspflichtgesetz „im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden (ist), die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen“ (vgl. VfSlg. 12.847/1991 unter Bezug auf Wieser, Auskunftspflichtgesetze (1990), S. 36, Anm. 4 zu § 5 AuskunftspflichtG und im Anschluss daran VwGH 17.03.1992, 91/11/0162 und 26.05.1998, 97/04/0239). Diese Formulierung wird auch in der zugrunde liegenden Literaturstelle nicht näher erläutert (vgl. Wieser, aaO). Während der Verfassungsgerichtshof sich im zitierten Erkenntnis darauf beschränkt, auszuführen, dass er diese Meinung im Grundsätzlichen teile, ohne sie aber anzuwenden, führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. März 1992, 91/11/0162, aus, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 AuskunftspflichtG einer Auskunftserteilung nicht entgegenstehen könne, wenn das Auskunftsverlangen in der materiengesetzlichen besonderen Auskunftspflicht (konkret der Auskunft aus der Zulassungsevidenz) keine Deckung finde. Der Verwaltungsgerichtshof dürfte also davon ausgegangen sein, dass das AuskunftspflichtG auf einen Antrag anwendbar ist, wenn die begehrte Information aufgrund der für die besondere Auskunftspflicht vorgesehenen Kriterien nicht zu erteilen ist. Im Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/04/0239, ist die Aussage insoweit allgemeiner, als der Verwaltungsgerichtshof festhielt, dass eine Regelung über die Auflage zur Einsicht von genehmigten Voranschlägen, Nachtragsvoranschlägen und Rechnungsabschlüssen eine Erteilung von Auskünften zu näheren Details zur Gebarung nicht ausschließe. In der Literatur zum IFG wird die Übertragbarkeit dieser Judikatur vertreten (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 6). Auch der Wortlaut des § 16 spricht grundsätzlich nicht gegen eine solche Deutung (arg: „Soweit“, insbesondere in Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen zu diesem Begriff in Zusammenhang mit § 6 IFG, siehe AB 2420 BlgNR 27. GP, 19).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kann diese Judikatur allerdings nur eingeschränkt auf die neue Rechtslage übertragen werden und ist für die Frage, ob im Sinne von Wieser eine Überschreitung vorliegt, auf die in der besonderen Informationszugangsregelung geregelte Information abzustellen (idS wohl auch VwGH 26.05.1998, 97/04/0239). Besteht für bestimmte (Kategorien von) Informationen (wie hier etwa sämtliche zu einem Akt zusammengefasste Dokumente) eine besondere Informationszugangsregelung, können diese nur nach der besonderen Informationszugangsregelung begehrt werden und die Anwendung des IFG scheidet aufgrund dessen § 16 aus. Das Abstellen auf die begehrte bzw. geregelte Information würde auch ein (halbwegs) trennscharfes Abgrenzungskriterium bilden, das ex ante beurteilt werden könnte. Bei einer solchen Auslegung ergeben auch die Ausführungen in den Materialien, wonach besondere Informationszugangsrechte künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang zu messen seien, Sinn (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 26, kritisch zu diesen Ausführungen Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 7). Ginge man davon aus, dass auch bei der identen Information eine Prüfung allenfalls aufgrund des IFG zu erfolgen hätte, wenn aufgrund der besonderen Informationszugangsregelung kein Zugang besteht (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 6 f; in diesem Sinne zum AuskunftspflichtG wohl auch VwGH 17.03.1992, 91/11/0162) bzw. die besondere Informationszugangsregelung verfassungswidrig, weil nicht den Vorgaben des Art. 22a Abs. 2 B-VG entsprechend, sei (siehe Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16 [Stand 1.4.2024, rdb.at], Rz. 23), liefen zum Einen die besonderen Informationszugangsregelungen ins Leere, weil die damit intendierte Ausgestaltung des Zugangs zu den geregelten Informationen qua Anwendbarkeit der Regelungen des IFG unterlaufen würde (und man insoweit [zumindest bei nach den Auskunftspflichtgesetzen erlassenen besonderen Informationszugangsregelungen] wohl auch von einer partiellen materiellen Derogation sprechen könnte, die ausweislich der Materialien eben nicht bewirkt werden sollte) und wäre zum Anderen auch bei einem nur auf das IFG gestützten Antrag zuerst eine umfängliche Prüfung erforderlich, ob die begehrte Information aufgrund der materiengesetzlichen Regelung im konkreten Fall zugänglich gemacht werden könnte bzw. ob diese Regelung als verfassungswidrig anzusehen wäre. Insbesondere in Hinblick auf den letzten Punkt scheint es auch zweckmäßig die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit von besonderen Informationszugangsregelungen beim Verfassungsgerichtshof zu bündeln und diese Beurteilung nicht den einzelnen Informationspflichtigen zu überlassen, um eine gleichförmige Auslegung und insoweit auch Rechtssicherheit zu garantieren.

Auf das inhaltlich auf Akteneinsicht gerichtete, eindeutig auf das IFG gestützte Informationsbegehren kommt das IFG somit nicht zur Anwendung. Dieses Informationsbegehren hätte daher von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, weshalb die Beschwerde mit dieser Maßgabe als unbegründet abzuweisen war.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen ist, dass es grundsätzlich keine Voraussetzung für die Gewährung eines Informationszuganges auf Antrag nach dem IFG ist, dass die begehrte Information eine solche von allgemeinem Interesse ist. Die Eigenschaft als Information von allgemeinem Interesse ist grundsätzlich nur für die Frage der proaktiven Informationspflicht von Bedeutung (wenngleich das darin zum Ausdruck kommende Interesse an der Informationserteilung durchaus auch bei der Abwägungsentscheidung zur Erteilung auf Antrag berücksichtigt werden kann).

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.

6. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob und, falls ja, in welchem Umfang eine Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen trotz § 16 IFG in Betracht kommt (siehe näher unter 4.). Zusätzlich zu den in den Erwägungen enthaltenen Ausführungen käme allenfalls auch noch eine partielle Anwendung des IFG, etwa der verfahrensrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fristen), in Betracht (arg. „Soweit“), wenn die besondere Informationszugangsregelung nur die materielle Beurteilung, ob die Information zu erteilen ist, regelt (wie etwa im NÖ KJHG).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.