LVwG N LVwG-AV-1055/001-2026; LVwG-AV-1056/001-2026

LVwG-AV-1055/001-2026; LVwG-AV-1056/001-2026Tribunal administratif régional11 août 2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; nichtamtlicher Sachverständiger; Befangenheit; Ablehnungsrecht; Verfahrensanordnung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1055/001-2026; LVwG-AV-1056/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1055.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Dullnig über die Beschwerden der A, ***, ***, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.06.2026, Zl. *** und Zl. ***, je betreffend die Abweisung eines Antrages auf Befangenheit eines nicht-amtlichen Sachverständigen, zu Recht:

1. Der Bescheid vom 01.06.2026, Zl. ***, wird ersatzlos behoben.

2. Der Bescheid vom 01.06.2026, Zl. ***, wird ersatzlos behoben.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 27, 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Zum ersten Antrag von A:

Mit Eingabe an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vom 22.01.2026 brachte A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) den folgenden Antrag (im Originalwortlaut, gedrängt dargestellt) ein:

„Antrag auf Feststellung der Befangenheit

des Baumeisters B

sowie auf Wiederholung der bisherigen Beurteilungen

und Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung gemäß § 73 AVG

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit baubehördlichen Verfahren betreffend die Liegenschaft ***, ***, werden Beurteilungen, Stellungnahmen bzw. Gutachten des Baumeisters B herangezogen.

Diese Vorgangsweise ist aus mehreren Gründen nicht zulässig.

Befangenheit des Baumeisters B

Der Baumeister B ist in der gegenständlichen Angelegenheit befangen und daher nicht geeignet, als fachlicher Beurteiler oder Gutachter tätig zu werden.

Die Befangenheit ergibt sich insbesondere aus folgenden Umständen:

-persönliche Nähe bzw. private Bekanntschaft,

-bereits gemachte negative Erfahrungen im Zusammenhang mit früheren Amtshandlungen,

-das gezeigte Verhalten im gegenständlichen Verfahren,

-sowie daraus, dass Besichtigungen und Beurteilungen ohne Wissen, ohne Einladung und ohne Information der Grundeigentümerin durchgeführt wurden.

Eine derartige Vorgangsweise verletzt grundlegende Verfahrensgrundsätze und macht die daraus abgeleiteten Feststellungen rechtlich unbeachtlich.

Rechtsfolgen der Befangenheit

Sollten sich in Akt Beurteilungen, Stellungnahmen oder Gutachten des Baumeisters B befinden, sind diese:

-wegen Befangenheit unbeachtlich,

-aus dem Entscheidungsprozess auszuscheiden,

-nicht als Grundlage weiterer Entscheidungen heranzuziehen.

Sämtliche auf diesen Unterlagen beruhenden Schritte sind zu wiederholen, und zwar unter Beiziehung eines unbefangenen, unabhängigen und fachlich geeigneten Sachverständigen.

Unzulässige Besichtigungen

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass zumindest eine Besichtigung der Liegenschaft ohne Kenntnis und ohne Zustimmung der Antragstellerin erfolgt ist. Derartige Begehungen sind rechtlich unzulässig und können keine Grundlage für behördliche Entscheidungen darstellen. Für den Fall, dass es künftig erneut zu einer Besichtigung oder Begehung ohne vorherige Verständigung und Zustimmung kommt, behält sich die Antragstellerin ausdrücklich rechtliche Schritte vor.

Amtshaftung - Kostenfolgen

Die gegenständlichen Verfahren betreffen unter anderem eine Terrasse, die seit Jahrzehnten besteht und eine tragende bzw. stützende Funktion für angrenzende Anlagen (insbesondere die Friedhofsmauer) erfüllt. Sollten durch rechtswidrige Vorgangsweisen, fehlerhafte Gutachten oder befangenes Handeln Maßnahmen gesetzt werden, die zu erheblichen Folgekosten führen, wird ausdrücklich auf mögliche Amtshaftungsansprüche hingewiesen.

Insbesondere wird festgehalten, dass allfällige Kosten für erforderliche Ersatz- oder Stützbauten von der Gemeinde zu tragen wären, sofern diese durch rechtswidrige Entscheidungen verursacht werden.

Antrag

Es wird daher beantragt, dass der Gemeindevorstand:

-die Befangenheit des Baumeisters B feststellt,

-sämtliche von ihm stammenden Beurteilungen, Stellungnahmen oder Gutachten aus dem Verfahren ausscheidet,

-alle darauf aufbauenden Schritte wiederholt,

-und künftige Beurteilungen ausschließlich durch unbefangene Sachverständige durchführen lässt,

-sowie über diesen Antrag gemäß § 73 AVG bescheidmäßig entscheidet.“

1.2. Zum zweiten Antrag von A:

Mit Eingabe an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** vom 22.01.2026 brachte die Beschwerdeführerin ferner den folgenden Antrag (im Originalwortlaut, gedrängt dargestellt) ein:

„Ablehnung des Baumeisters B wegen Befangenheit sowie Feststellung der Unverwertbarkeit bisheriger Erhebungen betreffend die Terrasse auf der Liegenschaft *** sowie Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gemäß § 73 AVG

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit der baubehördlichen Behandlung der auf meiner Liegenschaft *** befindlichen Terrasse wurde der Baumeister B als sachverständige Person herangezogen.

Diese Terrasse besteht seit rund 1988, war der Baubehörde über Jahrzehnte bekannt und wurde bei früheren Verfahren, Kollaudierungen und behördlichen Kenntnissen nie beanstandet. Der bauliche Bestand ist daher langjährig gegeben und aktenkundig.

Festzuhalten ist, dass eine Besichtigung bzw. Begehung meines Grundstücks durch Herrn B ohne meine vorherige Kenntnis, ohne Einladung und ohne meine Zustimmung erfolgt ist. Eine solche Vorgangsweise ist rechtlich unbeachtlich.

Befangenheit - Baumeister B

Der Baumeister B wird hiermit ausdrücklich wegen Befangenheit abgelehnt.

Die Befangenheit ergibt sich insbesondere aus einer privaten Bekanntschaft, negativen Erfahrungen, dem gezeigten Verhalten im gegenständlichen Verfahren sowie der Durchführung einer Begehung ohne Wissen der Grundeigentümerin.

Allfällige Gutachten, Stellungnahmen oder Beurteilungen sind rechtlich unbeachtlich und aus dem Entscheidungsprozess auszuscheiden.

Bestand der Terrasse und statische Bedeutung

Die Terrasse erfüllt eine wesentliche statische Stützfunktion für die angrenzende Friedhofsmauer im Eigentum der Gemeinde.

Kostenfolgen und Amtshaftung

Sämtliche Kosten aus einem Eingriff wären ausschließlich von der Gemeinde zu tragen. Ein Vorgehen unter Heranziehung eines befangenen Sachverständigen würde Amtshaftung begründen.

Antrag

Ich stelle daher den Antrag,

1. festzustellen, dass Baumeister B wegen Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen ist,

2. festzustellen, dass sämtliche bisherigen Erhebungen, Stellungnahmen und Beurteilungen dieses Baumeisters unverwertbar sind,

3. festzustellen, dass künftige Begehungen nur nach vorheriger Verständigung der Eigentümerin zu erfolgen haben, und zusätzlich stelle ich ausdrücklich den Antrag, über dieses Begehren bescheidmäßig gemäß § 73 AVG zu entscheiden.“

1.3. Zu den angefochtenen Bescheiden

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 01.06.2026, Zl. *** und Zl. ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) – welchem der erste Antrag offenbar gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet wurde – unter Spruchpunkt I. den Antrag auf Befangenheit von BM B vom 22.01.2026 abgewiesen und weiters unter Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass für den Antrag gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) Bundesgebühren in der Höhe von 21,00 Euro fällig werden.

Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde unter Verweis auf § 53 AVG aus, dass die Expertise von BM B in dieser Angelegenheit nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werde, weshalb eine allfällige Befangenheit seinerseits (für welche augenscheinlich keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden) keinen Verfahrensfehler darstelle.

Zu Spruchpunkt II. wird unter Verweis auf § 14 TP 6 Abs. 1 GebG ausgeführt, dass die angeführte Gebühr an das Finanzamt abzuführen sei.

1.4. Zur Person des nicht-amtlichen Sachverständigen:

BM B ist ein nicht-amtlicher Sachverständiger, welcher von der Baubehörde in Bauverfahren herangezogen wird bzw. wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang BM B in dem bei der belangten Behörde anhängigen baupolizeilichen Abbruchverfahren (betreffend die Terrassen am Wohnhaus der Beschwerdeführerin) als nicht-amtlicher Sachverständiger beigezogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der mit Blick auf die Entscheidungsfindung festzustellende Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenbestandteilen, insbesondere aus den in den Akten einliegenden Anträgen und Bescheiden.

Die Heranziehung des BM B in früheren Bauverfahren im Konnex mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Sohn, C, ergibt sich aus im Akt erliegenden (ansonsten zusammenhangslosen) Aktenvermerken der belangten Behörde vom 19.06.2023 und vom 11.09.2023 hinsichtlich eines bereits zu einem früheren Zeitpunkt von C erhobenen Befangenheitsvorwurfes.

Ungeachtet einer Aktenanforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat die belangte Behörde keine Aktenbestandteile hinsichtlich eines bei ihr anhängigen baupolizeilichen Abbruchverfahrens betreffend Terrassen nächst dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin vorgelegt. Es wurde lediglich die Anhängigkeit eines derartigen baupolizeilichen Verfahrens (betreffend zwei Terrassen) bestätigt. Dazu wurden lediglich andere Aktenbestandteile betreffend die Liegenschaft *** in *** übermittelt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob BM B in dem von der Beschwerdeführerin in den Anträgen adressierten Verfahren betreffend den Abbruch von zu ihrem Wohnhaus gehörenden Terrassen herangezogen wurde. Eine (ohne weitere Bezugnahme eingelangte) Mitteilung der belangten Behörde vom 06.08.2026, wonach BM D und nicht BM B als nicht-amtlicher Bausachverständiger beigezogen worden sei, konnte folglich nicht überprüft werden.

3. Zum Beschwerdevorbringen:

In den (grundsätzlich gleichlautenden) Beschwerden vom 30.06.2026 wird zur Erklärung der Anträge vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei zumindest zwei Gesprächen persönlich anwesend gewesen sei, in denen BM B den Sohn der Beschwerdeführerin, C, sowohl in der gegenständlichen Terrassenangelegenheit als auch hinsichtlich weiterer baubehördlicher Angelegenheiten und der diesbezüglichen Vorgangsweise bei der Baubehörde beraten habe. Kurze Zeit nach diesen Beratungen sei BM B „in eben jener Terrassenangelegenheit“ als bautechnischer Sachverständiger bzw. fachlicher Beurteiler für die Baubehörde tätig geworden. BM B könne daher in einem diesbezüglichen Verfahren nicht unvoreingenommen tätig sein. Mehrere Jahre später sei ihm dann vom vormaligen Bürgermeister mitgeteilt worden, dass gegen die gegenständliche Terrasse baupolizeilich vorgegangen werden könne.

Weiters wird in den Beschwerden eine unzureichende Begründung der angefochtenen Bescheide, eine unvollständige Sachverhaltsermittlung, eine widersprüchliche Begründung und eine mangelnde Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und ein näherer Widerspruch in der Begründung behauptet.

Die Beschwerden beantragen – auf das Wesentliche zusammengefasst – den angefochtenen Bescheid in beiden Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben in eventu an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen und darin näher bezeichnete Beweise aufzunehmen.

4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 02.07.2026 hat die belangte Behörde die Bauakten bestehend aus den Anträgen, zwei Aktenvermerken, einem knappen Schriftverkehr mit dem Rechtsvertreter der belangten Behörde, den angefochtenen Bescheiden und den Beschwerden übermittelt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.08.2026 (dokumentiert) wurden von der belangten Behörde lediglich allgemeine Aktenbestandteile betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgelegt, Aktenbestandteile hinsichtlich des in Rede stehenden baupolizeilichen Abbruchverfahrens wurden nicht vorgelegt. Es wurde nur auf das bei der belangten Behörde anhängige baupolizeiliche Abbruchverfahren hinsichtlich zweier Terrassen nächst dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin verweisen.

Ungeachtet eines zweiten Ersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.08.2026 (dokumentiert) legte die belangte Behörde den Akt hinsichtlich des Abbruchauftrages für die Terrassen der Beschwerdeführerin wieder nicht vor. Mit E-Mail vom 06.08.2026 wurde unter Bezugnahme auf die gegenständlichen Akten (!) jedoch mitgeteilt, dass BM D und nicht BM B als nicht-amtlicher Sachverständiger beigezogen worden sei.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 (NÖ BO 2014), StF: LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt:

(1) Baubehörde und örtliche Baupolizei ist

[...]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021 (§ 7) bzw. BGBl. I Nr. 88/2023 (§ 27) bzw. BGBl. I Nr. 138/2017 (§ 28), lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

[...]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.

(3) Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 3. (1) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.

§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

[...]

Tarifpost

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 21 Euro.

[...]“

6. Erwägungen:

6.1. Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerden:

Beide Bescheide wurden von der Beschwerdeführerin am 03.06.2026 von der Post übernommen. Die am 01.07.2026 per E-Mail eingebrachten Beschwerden vom 30.06.2026 erweisen sich damit als rechtzeitig. Sie sind auch zulässig.

6.2. Zur Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Behandlung der Anträge:

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist infolge des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 104/2025 ab dem 01.01.2026 nur noch der Bürgermeister die Baubehörde. Der zweigliedrige Instanzenzug zum Gemeindevorstand wurde abgeschafft. Der an den Gemeindevorstand gerichtete erste Antrag wurde daher zu Recht an den nunmehr zuständigen Bürgermeister weitergeleitet und von diesem entschieden.

6.3. Zum Vergleich der beiden Anträge vom 22.01.2026:

Die Beschwerdeführerin brachte am 22.01.2026 im Grunde genommen einen Ablehnungsantrag gegen BM B ein, einmal an den Gemeindevorstand und einmal an den Bürgermeister gerichtet.

Die Anträge unterscheiden sich vom Inhalt her nur geringfügig voneinander. Im zweiten Antrag wurde das baupolizeiliche Abbruchverfahren hinsichtlich einer im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Terrasse noch weiter hervorgehoben und wurde das „Feststellungsbegehren“ geringfügig abgeändert. Damit liegt im Grunde noch ein Befangenheitsantrag vor, über den die belangte Behörde entschieden hat (vgl. VwGH 29.03.2006, 2003/08/0032, zur „Sache“).

6.4. Zu Spruchpunkt I.:

Nicht-amtliche Sachverständige können gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz AVG von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Auch bei der Beiziehung von nicht-amtlichen Sachverständigen hat das Verwaltungsgericht im Lichte des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC neben der Frage der erforderlichen Qualifikation gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, bezüglich ihrer Tätigkeit könnten andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/11/0077; VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016, mwN.)

Nach § 53 Abs. 2 AVG erfolgt die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag mit nicht selbstständig anfechtbarer Verfahrensanordnung (vgl. VwGH 11.09.1997, 97/07/0074; VwGH 30.06.2015, 2015/03/0022; VwGH 26.09.2017, 2017/05/0158; RV 486 BlgNR 24. GP 16; ferner VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Eines bescheidmäßigen Abspruches über einen Ablehnungsantrag bedarf es, selbst bei dessen Zulässigkeit, nicht. Die Beiziehung zu Recht abgelehnter nicht-amtlicher Sachverständiger durch die Behörde hat faktisch zu unterbleiben.

Gegen die Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen – trotz Ablehnungsantrag nach § 53 Abs. 1 AVG – können sich die Verfahrensparteien mit einem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid wehren. Dieser Regelung liegt die Intention des Gesetzgebers zu Grunde, den gerade mit Ablehnungsanträgen oft verbundenen Verschleppungstendenzen einen Riegel vorzuschieben (vgl. AB 360 BlgNR 2. GP 17; vgl. Enengel-Binder in Altenburger/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum AVG, § 53, Rn. 39, 40).

Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden (vgl. zur Abgrenzung von verfahrensrechtlichem Bescheid und Verfahrensanordnung auch VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007).

Eine bloß das Verfahren betreffende, die Angelegenheit nicht abschließende Anordnung im Sinne des § 7 Abs. 1 VwGVG kann nur mit der gegen diesen Bescheid zulässigen Beschwerde – allenfalls nach Erschöpfung des Instanzenzuges – beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0036, mHa VwGH 07.09.1993, 93/05/0188; auch VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007, wonach die vormalige Judikatur des VwGH zu § 63 Abs. 2 AVG auf § 7 Abs. 1 VwGVG übertragen werden kann).

Die Anträge vom 22.01.2026 sind ausgehend vom Antragszweck als Ablehnungsanträge im Sinne des § 53 Abs. 2 AVG zu qualifizieren und dementsprechend zu behandeln. Die Beschwerdeführerin hat diese Anträge unter Bezugnahme auf ein konkretes, anhängiges baupolizeiliches Verfahren (betreffend einen Abbruchauftrag für Terrassenanlagen) erhoben (arg: „Die gegenständlichen Verfahren betreffen unter anderem eine Terrasse, die seit Jahrzehnten besteht und eine tragende bzw. stützende Funktion für angrenzende Anlagen (insbesondere die Friedhofsmauer) erfüllt.“ bzw. „Im Zusammenhang mit der baubehördlichen Behandlung der auf meiner Liegenschaft *** befindlichen Terrasse wurde der Baumeister B als sachverständige Person herangezogen.“). Die Beschwerdeführerin wäre daher unter Zuordnung ihrer Anträge zu diesem konkreten baupolizeilichen Verfahren auf die Möglichkeit zu verweisen gewesen, dort Ablehnungsanträge in Ausübung ihrer Parteienrechte zu stellen (bzw. wären die vorliegenden Anträge dort zu behandeln) gewesen, sofern es in diesem Verfahren überhaupt zu einer Beiziehung des (aus Sicht der Beschwerdeführerin wegen Befangenheit abzulehnenden) nicht-amtlichen Sachverständigen kommt oder kommen sollte.

Wie die zitierte Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0036; VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048) sowie die Literatur (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 53, Rn 19f (Stand: 01.09.2025, rdb.at) unmissverständlich bestätigen, ist über derartige Ablehnungsanträge durch die Behörde im laufenden Verfahren zwingend mittels Verfahrensanordnung und nicht durch (selbstständig anfechtbare) verfahrensrechtliche Bescheide zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über diese Anträge jedoch – ungeachtet eines anhängigen Verfahrens – verfahrensrechtliche Bescheide erlassen (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007), welche gemäß § 53 Abs. 2 AVG nicht ergehen hätten dürfen und die aus diesem Grund rechtswidrig sind.

6.5. Zu Spruchpunkt II.:

Die in den angefochtenen Bescheiden gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von 21,00 Euro an Eingabegebühr für den Antrag findet in § 14 TP 6 Z. 1 GebG ihre Deckung und ist diese Gebühr gemäß § 13 Abs. 4 GebG an die „Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt“ zu entrichten. Allerdings ist die belangte Behörde für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Eingabengebühr, hier im Spruch des angefochtenen Bescheides, nicht zuständig. Vielmehr obliegt dies gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 letzter Satz GebG in Verbindung mit der Bundesabgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde. Daher darf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin lediglich einen ‚Vermerk‘ über die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen, nicht rechtsmittelfähigen Mitteilung zur Kenntnis bringen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2003/16/0066; VwGH 01.02.2024, Ra 2022/16/0117; VwGH 03.09.2025, Ra 2025/16/0033). Die vorliegende Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom erkennenden Gericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen aufzugreifen (vgl. schon LVwG Niederösterreich vom 16.11.2016, LVwG-AV-556/001-2016).

6.6. Ergebnis:

Im Ergebnis war Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide uno acto aufzuheben, weil ein verfahrensrechtlicher Bescheid im konkreten Fall nicht ergehen hätte dürfen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 15.06.2026, Ra 2026/08/0009, Rn 12). Die Beschwerdeführerin wäre vielmehr darauf hinzuweisen gewesen, dass sie die von ihr geltend gemachte pauschale Ablehnung eines nicht-amtlichen Sachverständigen als Partei im konkreten Verfahren vorzubringen hat.

Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide war, wie gesagt, aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Gebührenvorschreibung ebenso aufzuheben. Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die klare Rechtslage, insbesondere zu § 53 Abs. 2 AVG und § 7 VwGVG (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage siehe auch VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) sowie auf die zitierte Rechtsprechung.

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