LVwG ST LVwG 30.4-3131/2014

LVwG 30.4-3131/2014Tribunal administratif régional13 mai 2014

Regest

Landesabgaben, Spielapparate, Eingabeterminal, zentralseitig, Glücksspielautomat

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.4-3131/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.4.3131.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Einzelrichter Dr. Klaus Stühlinger über die Beschwerde des Herrn H F B, geb., vertreten durch Rechtsanwälte OG St und D, K, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 20.01.2014, GZ: BHMT-15.1-2358/2013,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß §§ 28 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bereits näher bezeichneten Straferkenntnis vom 20.01.2014 war über Herrn H F B in Spruchpunkt I. wegen Übertretung des § 6 Abs 1 und 3 Lustbarkeitsabgabengesetz 2003 (im Folgenden LAG) eine Verwaltungsstrafe von € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt worden, da er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A V Ve Handels GmbH, O Do, Sp, verabsäumt hätte, die vorgeschriebene Gemeinde-Lustbarkeitsabgabe für den A C R W bis 20.12.2012 zu entrichten. Diese Abgabe wäre am fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten gewesen.

Weiters wurde über ihn im Spruchpunkt II. dieses Straferkenntnisses wegen Übertretung des § 5 Stmk. Landes-Lustbarkeitsabgabengesetzes i.d.g.F. eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt, da er es verabsäumt hätte, für den angeführten Apparat die Landes-Lustbarkeitsabgabe bis 20.12.2012 zu entrichten. Auch diese Abgabe wäre spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten gewesen.

Dieses Straferkenntnis stützt sich im Wesentlichen vollinhaltlich auf die Anzeige bzw. die Angaben in der Stellungnahme der Stadtgemeinde Z, wonach es sich bei dem gegenständlichen Gerät um einen Geldspielautomaten im Sinne des Lustbarkeitsabgabegesetzes handeln würde und die diesbezüglichen Abgaben in voller Höhe aushaften würden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr H F B durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und bestritten, dass es sich bei dem gegenständlichen Gerät um einen Geldspielautomaten handeln würde; das Gerät werde ausschließlich als Ein- und Ausgabegerät verwendet und falle daher nicht unter § 5 a Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz; es bestehe daher auch keine Anzeigepflicht und auch keine Verpflichtung zur Entrichtung der Gemeinde- bzw. Landes-Lustbarkeitsabgabe. Es werde daher beantragt, eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und allenfalls lediglich eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG auszusprechen, in eventu die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

§ 50 VwGVG:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“

§ 1 LAG i.d.g.F.:

„(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeordnung) von den Veranstaltungen eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben.

(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind

….

3. das Halten von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, sowie dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumen oder in Privaträumen (z. B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.

….“

§ 1 Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz i.d.g.F.:

„Der Abgabepflicht unterliegt das Halten von Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder in Privaträumen (z. B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.“

Unstrittig ist, dass Herr H F B handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A V Ve Handels GmbH in Sp ist.

Zu dem gegenständlichen Gerät wird festgestellt, dass es sich hier um einen Eingabeterminal handelt; dieser ist mit einem auswärtigen Server verbunden und sämtliche Spielentscheidungen werden zentralseitig herbeigeführt. Das Gerät selbst trifft keine Spielentscheidungen über Gewinn oder Verlust und wird der Gewinn auch nicht selbständig ausgefolgt. Hiezu wird auf den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.07.2013, GZ.: ABT07-BR-GA.13-1/2013-1 verwiesen (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/05/0096), in welchem diese bereits festgestellt hat, dass nur dann von einem Geldspielapparat ausgegangen werden kann, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust selbsttätig durch den Apparat und nicht wie hier zentralseitig herbeigeführt wird und diese Geräte daher nicht der Abgabenpflicht unterliegen. Auch hat der Unabhängige Verwaltungssenates für die Steiermark mit Bescheid vom 03.04.2012, GZ.: UVS 30.17-82/2011-8, bereits ausgesprochen, dass es sich bei derartigen Geräten lediglich um Eingabeterminals handelt. Da somit keine Verwaltungsübertretung vorliegt, war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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