LVwG ST LVwG 30.34-1197/2015

LVwG 30.34-1197/2015Tribunal administratif régional29 juin 2015

Regest

Altfahrzeuge, Behandlerpflichten, Teilverwertung, Behandlerkette, Weitergabe

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.34-1197/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.34.1197.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des Herrn K B, geb. xx, vertreten durch D S Rechtsanwälte, B, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 13.03.2015, GZ: BHMT-15.1-3217/2014,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 10 Abs 1 Z 4 und Anlage 1 der AltfahrzeugeVO wird der Beschwerde insofern

F o l g e g e g e b e n ,

als das angefochtene Straferkenntnis in den Spruchpunkten 4. bis 10. behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt wird.

II. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden AWG) und §§ 10 Abs 1 Z 1 und 2 und 11 Abs 1 AltfahrzeugeVO wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe in den Spruchpunkten 1. bis 3.

F o l g e g e g e b e n

und gemäß § 19 VStG die Strafhöhe auf jeweils € 200,00 (bei Uneinbringlichkeit jeweils 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), somit insgesamt € 600,00 herabgesetzt.

III. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 79 Abs 1 Z 7 und 24a AWG wird die Beschwerde gegen die Strafhöhe im Spruchpunkt 11.

a b g e w i e s e n .

IV. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit € 145,00 neu bestimmt.

V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mir Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 13.03.2015 wurde Herrn K B zur Last gelegt, er habe als Gewerbeinhaber des Unternehmens K B, Gstraße , J, und somit als Verpflichteter im Sinne des § 2 Z 5 AltfahrzeugeVO zumindest bis zum 25.11.2013 unterlassen, gemäß § 11 Abs 1 AltfahrzeugeVO iVm Anlage 4, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nachangeführte Daten zu melden. Gemäß § 11 Abs 1 AltfahrzeugeVO hat jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden. Das gegenständliche Unternehmen hat im Prüfzeitraum (Kalenderjahr 2012) Altfahrzeuge von Privaten und von Betrieben übernommen, die Meldung ist bis zu diesem Zeitpunkt der Prüfung nicht eingelangt (1. Übertretung). Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten auf Grundlage des § 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) iVm § 11 Abs 1 AltfahrzeugeVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt.

Mit der 2. Übertretung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass es das angeführte Unternehmen zumindest bis zum 25.11.2013 unterlassen hat, gemäß § 10 (1) Z 1 AltfahrzeugeVO die nachangeführten Daten gemäß Anlage 4 der AltfahrzeugeVO dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Jahr 2012 zu melden. Gemäß § 10 (1) Z 1 AltfahrzeugeVO hat jeder, der Altfahrzeuge behandelt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Das geprüfte Unternehmen hat im Prüfungszeitraum Altfahrzeuge übernommen und behandelt. Die Meldung für das Jahr 2012 ist bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht eingelangt. Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten auf Grundlage des § 79 Abs 3 Z 1 AWG iVm § 10 Abs 1 Z 1 AltfahrzeugeVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt.

Mit der 3. Übertretung wurde dem Beschuldigten angelastet, er habe es zu verantworten, dass es das angeführte Unternehmen zumindest bis zum 25.11.2013 unterlassen hat, gemäß § 10 (1) Z 2 die nachfolgend angeführten Daten gemäß Anlage 4 der AltfahrzeugeVO dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.Gemäß § 10 (1) Z 2 AltfahrzeugeVO hat jeder, der Altfahrzeuge behandelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Diese Meldung ist bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht eingelangt. Die diesbezügliche Meldung wurde auch bis mindestens 25.2.2014 nicht nachgeholt. Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten auf Grundlage des § 79 Abs 3 Z 1 AWG iVm § 10 Abs 1 Z 2 AltfahrzeugeVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt.

Mit der 4. bis 10. Übertretung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Gewerbeinhaber der genannten Firma zu verantworten, dass die technischen Mindestanforderungen für die Lagerung und Behandlung von Altfahrzeugen durch den Altfahrzeugeverwerter gemäß § 10 (1) Z 4 AltfahrzeugeVO zumindest bis zum 25.11.2013 nicht eingehalten wurde; insbesondere werde entgegen Punkt 4.2. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO eine Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile nicht vorgenommen (4. Übertretung), werde entgegen Punkt 4.4. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO Quecksilber hältige Bauteile in der Regel nicht entfernt, sondern nur bei Verkaufsaussicht (5. Übertretung), werde entgegen Punkt 4.5 der Anlage 1 AltfahrzeugeVO gemäß Anlage 2 AltfahrzeugeVO gesondert mit x gekennzeichnete Bauteile nicht entfernt, nur Batterien werden entfernt (6. Übertretung), werden Schwingungsdämpfer in der Regel nicht entfernt, sondern nur bei Verkaufsaussicht (Pkt. 6.4.5 des Prüfberichtes) (7. Übertretung), werde entgegen Punkt 5.2. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO kupfer- und magnesiumhaltige Bauteile nicht entfernt (Aluminium wird nicht immer, sondern nur bei Verkaufsaussicht entfernt. Andere Metallteile werden im Wesentlichen nicht entfernt (Pkt. 6.5.2 des Prüfberichtes)) (8. Übertretung), werde entgegen Punkt 5.3. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO Reifen nicht demontiert (Dafür dass die entsprechenden Materialien (Reifen) beim Shreddern in einer Weise getrennt werden, dass eine stoffliche Verwertung als Rohstoff möglich ist, wurden keine Hinweise vorgebracht (Pkt. 6.5.3 des Prüfberichtes)) (9. Übertretung) und es werde entgegen Punkt 5.5. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO Glas nicht generell, sondern nur bei Nachfrage von Kunden entfernt (Pkt. 6.5.4 des Prüfberichtes) (10. Übertretung). Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten auf Grundlage des § 79 Abs 2 Z 1 AWG iVm § 10 Abs 1 Z 4 und Anlage 1 AltfahrzeugeVO je Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage, verhängt.

Mit der 11. Übertretung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, das geprüfte Unternehmen habe im Prüfungszeitraum (siehe Pkt. 7 des Prüfberichtes) Altfahrzeuge übernommen, ohne über eine abfallrechtliche Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln von Altfahrzeugen gemäß § 24 a AWG 2002 zu verfügen. Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten auf Grundlage des § 79 Abs 1 Z 1 AWG iVm § 24a AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 850,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt.

Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden gemäß § 64 VStG mit 10 % der Geldstrafe bestimmt.

Diesem Straferkenntnis ist eine Überprüfung durch das Umweltbundesamt GmbH gemäß § 75 Abs 2 AWG – im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – vorausgegangen und hat sich diese Überprüfung auf das Kalenderjahr 2012 des gegenständlichen Unternehmens bezogen. Dieser Prüfbericht, datiert mit 25.11.2013, liegt im gegenständlichen Verfahrensakt auf.

Gegen oben angeführtes Straferkenntnis hat der Beschuldigte binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass in Bezug auf die Spruchpunkte/Übertretungen 4. bis 10. der Beschuldigte alle Altfahrzeuge an den Abfallbehandler, Firma K GmbH, Kn, nachweislich übergeben habe. Das Unternehmen des Beschuldigten betreibe eine Servicestation für PKW, eine Altautoverwertung und einen Handel mit gebrauchten Ersatzteilen und übernimmt Altfahrzeuge von Privatpersonen und Betrieben. Die vorbehandelten Altfahrzeuge werden an einen Shredder-Betrieb weitergegeben. Insofern sei eine Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile nicht erforderlich, genauso wenig müsse gemäß Anlage 1 AltfahrzeugeVO quecksilberhaltige Bauteile nicht entfernt werden. Die Anlage 1 zur AltfahrzeugeVO, Mindestanforderungen an die Behandlung, gebe jedenfalls nicht vor, dass der Beschuldigte verpflichtet sei sämtliche angeführte Bauteile zu entfernen, zumal er selbst auch den Shredder-Vorgang nicht vornimmt, sondern die Altfahrzeuge an einen entsprechenden Altfahrzeugeverwerter weiter gibt. Insofern werden auch nur jene Teile ausgebaut, die der Beschuldigte selbst auch verwerten bzw. verkaufen kann. Desgleichen ergibt sich aus der Anlage 1 zur AltfahrzeugeVO auch nicht, dass Altreifen und Glas seitens des Beschuldigten demontiert und entsorgt werden müsse, weil das Unternehmen des Beschuldigten, wie bereits ausgeführt, in einer Behandlerkette als Vorbehandler tätig werde, nicht jedoch als Letztverwerter der Altfahrzeuge. Diese übernehme im gegenständlichen Fall die Firma K, die auch eine entsprechende Shredder-Anlage betreibt.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. gibt der Beschuldigte an, dass er aus Unwissenheit die entsprechenden Meldungen nicht vorgenommen habe und er daher einem Rechtsirrtum unterlegen sei, welcher einen Milderungsgrund darstelle. Der Tatvorwurf wird daher dem Grunde nach nicht bestritten, sondern ersucht der Beschuldigte um Herabsetzung der Strafhöhe, zumal der Straftatbestand eine Mindeststrafe nicht vorsieht.

Auch hinsichtlich des Spruchpunktes 11., wonach dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe Altfahrzeuge übernommen, ohne über eine abfallrechtliche Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln von Altfahrzeugen gemäß § 24a AWG 2002 zu verfügen, wird dem Grunde nach seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, jedoch begehrt der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Strafhöhe, da er auch hier der Meldepflicht aus Unwissenheit nicht nachgekommen sei und dies als Milderungsgrund im Rahmen des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes gemäß § 20 VStG zu berücksichtigen wäre und daher die verhängte Mindeststrafe unterschritten werden könnte.

Der Beschwerdeführer begehrt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere die Einvernahme seiner Person sowie der Zeugin E W, Mitarbeiterin der Firma F K GmbH, Kn, und von Frau G B, als Mitarbeiterin des gegenständlichen Unternehmens. Weiters begehrt der Beschwerdeführer der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte, der unter 4. bis 10. angeführten Übertretungen für nicht schuldig erkannt wird und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG in eventu § 45 Abs 1 Z 1 VStG zur Einstellung gebracht wird und hinsichtlich der verbleibenden dem Grunde nach unangefochtenen Übertretungen 1. bis 3. und 11. die Strafe neu bemessen und eine wesentlich geringere Strafe verhängt wird.

Am 25.06.2015 wurde antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser der Beschwerdeführer einvernommen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung auf die Einvernahme der geführten Zeugen verzichtet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer an, zwischenzeitig (seit einem Jahr) sein Gewerbe ruhend gestellt zu haben und daher auch keine Abfallsammler/-behandler-Erlaubnis (mehr) zu benötigen. Aus diesem Grund wurde ein Antrag gemäß § 24a AWG bei der Behörde auch nicht eingebracht.

Rechtliche Erwägungen:

§ 10 Abs 1 AltfahrzeugeVO:

„(1) Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat

1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,

3. sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,

4. sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.“

§ 11 Abs 1 AltfahrzeugeVO:

„(1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:

Anlage 1 zur AltfahrzeugeVO:

1.

Allgemeine Grundsätze

1.1.

Die Altfahrzeuge sind vor der weiteren Behandlung von Schadstoffen zu entfrachten, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Andere gleichwertige Vorkehrungen sind zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass hinsichtlich der Umweltauswirkungen keine Verschlechterung eintritt. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Anlage 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen.

1.2.

Gefährliche Stoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen, abzusondern oder zu neutralisieren, damit die im nachfolgenden Shredderprozess anfallenden Abfälle von Altfahrzeugen nicht gefährliche Abfälle darstellen.

1.3.

Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, geeignet sind. Bei der Lagerung ist eine Beschädigung von Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten, sowie von wieder verwendbaren oder verwertbaren Bau- und Ersatzteilen zu vermeiden. Sämtliche Altfahrzeuge sind nach Durchführung der Schadstoffentfrachtung und einer diesen Grundsätzen entsprechenden Demontage von Bauteilen einer Shredderanlage zuzuführen.

1.4.

Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Z 4 sind so bald wie möglich durchzuführen.

2.

Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung

2.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

2.2.

Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.

3.

Behandlungsstandorte

3.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden.

3.2.

Demontierte Bauteile sind geordnet zu lagern. Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, sind auf einer gegen die enthaltenen Flüssigkeiten beständigen Oberfläche mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern. Die Lagerung von Batterien, Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren hat in geeigneten Behältern zu erfolgen.

3.3.

Es sind geeignete Lagertanks für die getrennte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen, wie Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen, vorzusehen.

3.4.

Bei Lagerung oder Behandlung ohne entsprechenden Witterungsschutz ist auch eine Ausrüstung für die Aufbereitung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften vorzusehen.

3.5.

Die Lagerung von Altreifen hat nach den entsprechenden Feuerschutzbestimmungen und unter Vermeidung zu großer Lagerbestände zu erfolgen.

4.

Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen

Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen:

4.1.

Entfernung von Batterien und Flüssiggastanks; für Batterien hat eine Elektrolytneutralisierung vor Ort oder an anderer Stelle zu erfolgen;

4.2.

Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile (zB Airbags);

4.3.

Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten; Flüssigkeiten dürfen nur in den entnommenen Bauteilen verbleiben, wenn dies für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich ist und die Zwischenlagerung entsprechend Z 2 erfolgt. Die Bremsflüssigkeit ist mit geeigneten technischen Einrichtungen sowohl aus den Behältern des Bremssystems als auch aus den Leitungen zu entfernen;

4.4.

Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller Bauteile, die nachweislich Quecksilber enthalten;

4.5.

Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller in Anlage 2 mit “×” gekennzeichneten Bauteile.

5.

Behandlung zur Verbesserung der stofflichen Verwertung

Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen:

5.1.

Entfernung von Katalysatoren;

5.2.

Entfernung von kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltigen Metallbauteilen, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim Shreddern oder in nachgeschalteten Separationsverfahren getrennt werden;

5.3.

Entfernung von Reifen und großen Kunststoffbauteilen (Stoßfänger, Armaturenbrett, Flüssigkeitsbehälter usw.), wenn die entsprechenden Materialien beim Shreddern nicht in einer Weise getrennt werden, dass eine stoffliche Verwertung als Rohstoff möglich ist;

5.4.

Entfernung von Glas;

5.5.

Die metallreiche Shredderleichtfraktion ist einer weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen zuzuführen.“

Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus:

Zu Spruch I (Übertretungen 4. bis 10.):

Der Beschwerdeführer übernimmt Altfahrzeuge, entnimmt Teile der Fahrzeuge, die er für den Weiterverkauf benötigt bzw. verwerten kann und übergibt in weiterer Folge das Fahrzeug zur weiteren Behandlung an andere Abfallbehandler. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer nachweislich darlegen, dass er im Überprüfungszeitraum 8 Altfahrzeuge zur weiteren Behandlung der Firma K GmbH, Kn übergeben hat. Wie der Beschwerdeführer angibt, handelt es sich dabei um eine sogenannte Behandlerkette und erfolgte für die gegenständlichen 8 Fahrzeuge die Letztbehandlung in der Shredderanlage der Firma K GmbH.

Wenn nun die AltfahrzeugeVO „Technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen“ normiert, so trifft die Verpflichtung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen (Punkt 4.) und zur Verbesserung der stofflichen Verwertung (Punkt 5.) wohl den Letzten in einer solchen Behandlerkette, also denjenigen, der den abschließenden Behandlungsschritt (hier: Shredderanlage) setzt. Die Anlage 1 der AltfahrzeugeVO kann nicht dahingehend interpretiert werden, einen Teileverwerter dazu zu verpflichten, sämtliche Schadstoffe oder andere Inhaltsstoffe aus dem Fahrzeug, die eine stoffliche Verwertung qualitativ mindern würde, zu entfernen, obwohl in der Folge noch eine Übergabe an einen Letztverwerter erfolgt.

Nachdem der Beschwerdeführer nur jene Teile, die er selbst benötigt bzw. wiederverwenden oder verwerten kann, aus den Fahrzeugen entfernt und sodann ordnungsgemäß das Altfahrzeug an einen befugten Abfallsammler/-behandler weitergibt, kann ihn auch die Verpflichtung zur Beseitigung von Schadstoffen (Punkt 4. der Anlage 1 zur AltfahrzeugeVO) oder zur Verbesserung der stofflichen Verwertung (Punkt 5.) nicht treffen. Sehr wohl hat er die Allgemeinen Grundsätze sowie die Vorgaben für Standorte zur Lagerung von Altfahrzeugen und Behandlungsstandorte einzuhalten.

Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer dahingehend gefolgt werden kann, als ihm die Übertretungen 4. bis 10. nicht vorgeworfen werden können, da ihn diese Verpflichtungen (Punkt 4. und 5. der Anlage 1 zur AltfahrzeugeVO) nicht treffen und war daher diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben und das Strafverfahren in den Spruchpunkten 4. bis 10. des bekämpften Bescheides gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Zu den Übertretungen 1. bis 3. und 11. ist im Allgemeinen Folgendes festzuhalten:

Zumal sich das Rechtsmittel hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. sowie 11. lediglich gegen die Strafhöhe richtet, sind diese Schuldsprüche zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur noch zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Bemessung der Geldstrafe im Rahmen des Gesetzes vorgenommen hat und ob im Hinblick auf Spruchpunkt 11. die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 20 VStG vorliegen.

Zu Spruch II (Übertretungen 1. bis 3.):

Gemäß § 79 Abs 3 Z 1 AWG begeht, wer entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.400 € zu bestrafen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Zweck der Strafnorm des § 79 Abs 3 Z 1 AWG besteht in der Überprüfung zur Einhaltung bestimmter Verwertungsquoten (Einhaltung der Abfallhierarchie) und um eine effiziente Kontrolle sicherzustellen.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er aus Unwissenheit die Meldungen nicht erstattet habe, weil es sich bei der gegenständlichen Materie um eine äußerst schwer verständliche handelt. Hier ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits am 04.08.2014 die fehlende Meldung für das Jahr 2012 (am 05.08.2014 auch für das Jahr 2013) nachgereicht hat. Dies wurde mit Schreiben des BMLFUW vom 12.09.2014 bestätigt. Der Vertreter des BMLFUW führt dazu weiter aus, dass „dieses Nachholen von Meldungen den angezeigten Verstoß gegen Meldevorschriften zwar nicht rückgängig macht, jedoch zeigt, dass der Beschuldigte bemüht ist, die Vorschriften der AltfahrzeugeVO einzuhalten. Die Beurteilung dieses Verhaltens wäre von der Strafbehörde vorzunehmen.“ Die belangte Behörde hat diesen Umstand jedoch unberücksichtigt gelassen.

Das Landesverwaltungsgericht wertet diesen Umstand des Nahholens jedenfalls mildernd im Sinne des § 34 StGB. Der Beschwerdeführer ist – wie die belangte Behörde auch festgestellt hat - unbescholten und stellt dies ebenfalls einen Milderungsgrundes gemäß § 34 Abs 1 Z 2 StGB dar.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der von Fahrlässigkeit auszugehen.

In Anbetracht dessen, dass das Nachholen der Meldungen für das Jahr 2012 sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd zu werten ist, erschwerend nichts gewertet werden konnte sowie unter Berücksichtigung der Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers konnte dem Begehren auf Herabsetzung der Strafhöhe stattgegeben werden und die Strafhöhe für die Übertretung 1. bis 3. jeweils mit 200,00 € neu festgesetzt werden.

Zu Spruch III (Übertretung 11.):

Gemäß § 79 Abs 1 Z 7 AWG begeht, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe vom € 850 bis € 41.200 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht. Über den Beschuldigten wurde mit Übertretung 11. die Mindeststrafe in der Höhe von € 850,00 verhängt.

Der Beschwerdeführer begehrt hinsichtlich der Geldstrafe zu Punkt 11. eine wesentlich geringere Geldstrafe zu verhängen und sei aus Sicht des Beschwerdeführers an die Anwendung eines ordentlichen Strafmilderungsrechtes zu denken, um die Mindeststrafe von € 850 € zu unterschreiten. Weitere Gründe für das Vorliegen des außerordentlichen Milderungsrechtes wurden nicht vorgebracht.

Gemäß § 20 VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Vorab ist festzuhalten, dass die Behörde oder das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Den Beschuldigten trifft insofern eine gewisse Mitwirkungspflicht. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist die Unbescholtenheit des Täters.

Der Beschwerdeführer ist – wie bereits festgestellt - unbescholten und stellt dies einen Milderungsgrundes gemäss § 34 Abs 1 Z 2 StGB dar. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht.

Eine Nachfrage beim Landeshauptmann als zuständige AWG-Erlaubnisbehörde (Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) am 22.05.2015 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Erlaubnis gemäß § 24a AWG eingebracht hat – folglich eine solche nicht erteilt wurde. Dies bestätigt der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und gibt dazu an, dass er zwischenzeitig sein Gewerbe ruhend gestellt hat und folglich eine Erlaubnis nach § 24a AWG nicht erforderlich ist.

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zufolge nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an (z.B. VwSlg 13.088 A/1989). So erklärte der VwGH etwa, dass für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen ankommt, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach.

Ausgehend vom Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und demgegenüber des Nichtvorliegens eines Erschwerungsgrundes, weiter unter Berücksichtigung der übrigen Strafbemessungskriterien, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zumindest bis 2014 (bis zum Zeitpunkt des Ruhens des Gewerbes) einen Antrag auf Erteilung einer Abfallsammler/-behandler-Erlaubnis gemäß § 24a AWG bei der zuständigen Behörde nicht eingebracht hat und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Behandlungsschritte an gefährlichen Abfällen (Altfahrzeuge mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen) vorgenommen hat, ohne eben über die erforderliche Erlaubnis (allenfalls auch fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten) zu verfügen, konnte von der Bestimmung des § 20 VStG nicht Gebrauch gemacht werden.

Insofern war das Beschwerdebegehren abzuweisen und die verhängte Mindeststrafe zu bestätigen.

Zu Spruch IV:

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen (Spruch II.) erforderte die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.