LVwG ST LVwG 70.16-59/2015

LVwG 70.16-59/2015Tribunal administratif régional30 mars 2016

Regest

Voraussetzung Staatsbürgerschaftsverleihung, rechtmäßiger Aufenthalt, Ausweisung gemäß Art 8 EMRK nicht möglich, Bezug von Sozialleistungen bzw Beihilfen, staatenlos

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.16-59/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.16.59.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der A B, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. W S, Sgasse, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12.11.2014, GZ: ABT03-3.0-31725/2010-84,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde unter Spruch I festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Unter Spruch II wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

In der umfangreichen Begründung zu den beiden Spruchpunkten wurde der Verfahrensgang dargestellt und zu Spruchpunkt I festgehalten, dass die Anspruchswerberin, nunmehrige Beschwerdeführerin, in W als uneheliches Kind geboren worden sei. Da die Beschwerdeführerin unehelich geboren worden sei, hätte sie somit die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung nur nach der unehelichen Mutter erwerben können. Da Erhebungen ergeben hätten, dass die Mutter ebenfalls staatenlos sei und ihr weder in der Steiermark noch in Kärnten die Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, sei durch das Erhebungsergebnis der belangten Behörde als erwiesen angesehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen sei und sie somit zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin Fremde gewesen sei und daher auch die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung nach ihrer unehelichen Mutter nicht erwerben habe können. Dem Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 2 StbG bis zum Beweis des Gegenteiles österreichische Staatsbürgerin sei, könne daher nicht stattgegeben werden.

Hinsichtlich Spruch II wurde von der belangten Behörde begründend ausgeführt, dass auf die Bestimmung des § 25 StbG vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsnovelle 2013 verwiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe die Staatsbürgerschaft nach § 12 Z 3 StbG durch Verleihung nicht erwerben können, da der maßgebliche Elternteil – bis zur Staatsbürgerschaftsnovelle 1983 nur die uneheliche Mutter – niemals im Besitz der Staatsbürgerschaft gewesen sei. Durch die Staatsbürgerschaftsnovelle 1983 sei es möglich gewesen, auch nach dem unehelichen Vater die Staatsbürgerschaft durch Verleihung zu erwerben, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden sei und ihm die Pflege und Erziehung des Kindes zugestanden habe. Der uneheliche Vater der Beschwerdeführerin sei österreichischer Staatsbürger, mit Anerkennungsurteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 23.03.1970 sei er als Vater der Beschwerdeführerin festgestellt worden.

Die Feststellungsklage sei vom Jugendwohlfahrtsreferat der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eingebracht worden. Allerdings sei dem Vater der Beschwerdeführerin die Pflege und Erziehung nie zugesprochen worden, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Geburt bei Pflegeeltern aufgewachsen. Somit seien die Voraussetzungen des § 12 Z 3 StbG nicht gegeben gewesen. Darüber hinaus seien keine fremdenrechtlichen Unterlagen gefunden worden, aus denen hervorgegangen sei, dass sich die Beschwerdeführerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, womit die Tatbestände des § 25 StbG nicht erfüllt seien.

Abschließend prüfte die belangte Behörde im Sinne von § 12 Abs 1 Z 1 lit a StbG, ob die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG erfüllt sei und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen gesicherten Unterhalt habe. Es seien jedoch keine Umstände bekannt gegeben worden, nach denen die Beschwerdeführerin ihren nicht gesicherten Lebensunterhalt nicht zu vertreten hätte, weil dies auf einer Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruhe. Damit erfülle die Beschwerdeführerin die Verleihungsvoraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG nicht.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl auf § 12 Z 3 StbG als auch auf § 12 Abs 1 Z 3 berufen könne.

Darüber hinaus stütze sich die angefochtene Entscheidung auf ein verfassungswidriges Gesetz. Dieses liege darin, dass mit der zwischenzeitig in Kraft getretenen Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes eine verfassungswidrige Situation geschaffen worden sei, nämlich in Form der Übergangsregelung des § 64a Abs 1 StbG, welche eine Prolongierung des seinerzeitigen Art. 1 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 darstelle. Damit sei die vom Verfassungsgerichtshof bereits bemängelte Diskriminierung unehelicher Kinder, die die Staatsbürgerschaft vom außerehelichen Vater ableiten könnten, aufrechterhalten worden.

Es wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof stellen. Weiters wurde die Kostenvorschreibung der belangten Behörde bekämpft, da diese rechtswidrig sei.

Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens sowie des Antrages der Beschwerdeführerin wurde am 18.06.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der die Beschwerdeführerin als Partei gehört wurde.

Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Am 29.10.2009 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 8 Abs 2 lit b StbG und beantragte festzustellen, dass der Antragstellerin die österreichische Staatsbürgerschaft zukomme.

Die Beschwerdeführerin, Frau A B wurde am xx in W/L als uneheliches Kind geboren. Die Geburt wurde beim StAV L unter Nr. 918/1969 beurkundet. Als Mutter ist Frau S J B, verheiratet K, geb. am xx in F angeführt. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist staatenlos.

Die Geburt der Mutter der Beschwerdeführerin, Frau S J B, ist beim Standesamt der Gemeinde P unter Nr. 43/1953 beurkundet. Als Eltern sind Herr R B, geb. am xx in Pe, J und Frau I B, geb. H, geb. am xx in D eingetragen. Die Staatsangehörigkeit beider wird mit „ungeklärt“ angeführt.

Am 15.12.1951 schlossen die Großeltern der Beschwerdeführerin, R und I B, vor dem Standesamt P die Ehe. Im Teil II des Aufgebotsaktes „Angaben über die Ehegatten“ ist als Staatsangehörigkeit des Mannes sowie der Frau „staatenlos“ angeführt. Herr R B, geb. am xx in Pe, Staatsangehörigkeit ehemaliges J, dann staatenlos, meldete sich am 09.11.1951 im P und war bis 06.08.1957 im Lager F wohnhaft. Seine Frau I, geb. H, geb. am xx in D, kam am 25.01.1949 im Lager F an.

Mit Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Land Steiermark vom 15.02.1960, Zl: 1192/59, wurden I und R B als Flüchtlinge anerkannt.

Frau S J B stellte bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 30.06.1982 für sich und ihren Sohn M, geb. am xx, den Bruder der Beschwerdeführerin, den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 15.05.1984 wurde die Ehe von S K und Frau S J K, geb. B, geschieden. Im Scheidungsbeschluss wird bei der Antragstellerin S J K, geb. B, als Staatsangehörigkeit „staatenlos“ vermerkt.

Weder die Mutter der Beschwerdeführerin noch die Großeltern erhielten die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

In der Meldebestätigung der Gemeinde Kr in Kä wurde bestätigte, dass Herr R B vom 12.08.1950 bis 08.09.1950 und vom 28.02.1951 bis 02.04.1951 in dieser Gemeinde gemeldet war.

Dem Onkel der Beschwerdeführerin, Herrn E B, wurde mit Bescheid vom 29.08.1977, zur Zl: 2-11/IXBO18-77/6, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Der Vater der Beschwerdeführerin, Herr H Ha, ist österreichischer Staatsangehöriger, er wurde am xx in W geboren. Mit Anerkennungsurteil des BG Leibnitz zur Zl: C116/70 wurde die Vaterschaft festgestellt (Anerkennungsurteil vom 23.03.1970). Ein Antrag auf Betrauung mit der Obsorge zur Tochter A wurde nicht gestellt.

Mit Bescheid vom 16.02.2011, GZ: FA7C-2.0-M1.22-31725/2010-24, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht österreichische Staatsbürgerin ist. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, festzustellen, dass das Wort „ehelicher“ und die Wortfolge in § 8 Abs 2 verfassungswidrig waren.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2014, G88/2013-7, wurde dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu Recht erkannt, dass die Wortfolge in § 8 Abs 2 StbG 1985 verfassungswidrig war.

In der Folge wurde der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, zur Zl: 2014/01/0001-10, vom Verwaltungsgerichtshof am 24.04.2014 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 13.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter den Antrag, dass auf Grund der Novellierung des Staatsbürgerschaftsgesetzes nunmehr eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 25 StbG zu gewähren wäre.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Titel für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich.

Die Beschwerdeführerin hat keine fachliche Ausbildung, sie arbeitet geringfügig in einem Lokal. Sie besitzt keinerlei Ausweise. Nach eigenen Angaben hat sie sich darum nie gekümmert.

Mit Bescheid vom 12.11.2014 wurde der Antrag auf Feststellung der Staatsbürgerschaft gemäß § 8 Abs 2 StbG 1965 durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, zu Spruch I abgewiesen. Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde unter Spruch II abgewiesen. Als Kosten wurden der Beschwerdeführerin Bundesgebühren im Wert von € 138,60 auferlegt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem umfangreichen Akt der belangten Behörde, den im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgelegten Unterlagen und auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde mit großer Akribie zahlreiche Urkunden betreffend die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin recherchiert und vorgelegt hat.

Es steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihre Mutter, Frau S J K, geb. B, staatenlos ist. Die Beschwerdeführerin selbst hat in der öffentlich mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie zu ihrer Mutter sowie auch zu ihrem Vater keinen Kontakt hatte und hat.

An Einkommen bringt sie etwa € 400,00 ins Verdienen, der Lebensgefährte übernimmt derzeit die Wohnkosten. Sie konnte zu den Großeltern keine Angaben machen, auch mit dem Bruder hat sie keinen Kontakt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass die Tatsache, dass sie keine Staatsbürgerschaft habe bzw. diese ungeklärt gewesen sei, für sie nie ein Thema gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

§ 7 Abs 3 StbG idF BGBl 250/1965

Ein uneheliches Kind erwirbt mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn seine Mutter zu diesem Zeitpunkt Staatsbürgerin ist.

§ 8 Abs 1 StbG idF BGBl 250/1965:

Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.

§ 8 Abs 2 StbG idF BGBl. 250/1965:

Das gleiche gilt für eine Person, die im Gebiet der Republik geboren wird, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren wurde.

Voranzustellen ist, dass die im Beschwerdefall strittige Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben hat, nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, die zum betreffenden Zeitpunkt – das ist vorliegend das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin am 23.12.1969 – in Geltung standen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.03.2010, Zl: 2007/01/0482, VwGH 16.12.2010, Zl: 2007/01/0889, VwGH 24.04.2013, Zl: 2013/01/0048). Fallbezogen wurde zunächst eine Feststellung nach § 42 Abs 1 StbG beantragt, ob die Beschwerdeführerin durch Abstammung, somit zum Zeitpunkt der Geburt, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.

Die Frage der Erlangung der Staatsbürgerschaft, soweit sich diese auf die Abstammung von den Eltern gründet, fällt in den Schutzbereich des Art. 8 Abs 1 EMRK (VwGH 11.10.2012, B99/12, B100/12; 29.11.2012, G66/12, G67/2012).

Nach der maßgeblichen Rechtslage erwarben uneheliche Kinder die Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach der Mutter. Die Regelung ist - wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausführt - nur vor dem Hintergrund des damals geltenden Rechts verständlich, das Statusfragen des ehelichen Kindes grundsätzlich vom Vater ableitete (vgl. § 146 AGBG idF vor dem BG über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, BGBl. 403/1977; vgl. Kapfer, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch 24, 1951, 51; Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II, 1971, 114). Ausnahmen sah die Bestimmung nur vor, wenn der Vater staatenlos war oder das Kind sonst staatenlos wäre; nur in diesen Fällen war ehelichen Kindern der Erwerb nach der Mutter möglich.

In der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1983 wurde § 7 StbG 1965 insofern geändert, als nunmehr eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft mit Geburt erwarben, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger war.

Am 23.12.1969 war das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 BGBl. Nr. 250/1965 (StbG 1965) in Kraft, dessen § 7 durch die Novellen BGBl. Nr. 163/1966, Nr. 349/1973, Nr. 703/1974 und Nr. 403/1977 keine Veränderung erfuhr.

Der Verfassungsgerichtshof legte mit Erkenntnis vom 14.03.2013, G63/12, hinsichtlich § 7 Abs 2 und 3 StbG 1965 bzw. gegen gleichartige Bestimmungen des § 3 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 dar, dass der Gesetzgeber in gleichheitsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den durch die Übergangsvorschriften ermöglichten Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich begrenzen durfte. Der Gesetzgeber habe mit der dargestellten Übergangsregelung den Kreis der von diesen Übergangsvorschriften erfassten Personen auch sachlich abgegrenzt und gleichheitsrechtlich unbedenklich für die Zwecke einer solchen Übergangsbestimmung den Erwerb der Staatsbürgerschaft an gewisse Voraussetzungen geknüpft und den Erwerb der Staatsbürgerschaft sachlich gerechtfertigt erst mit der Abgabe der im Übergangsrecht vorgesehenen Erklärung eintreten lassen. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber nach Auffassung des VfGH durch den Gleichheitsgrundsatz und das in Art. 14 EMRK enthaltene Diskriminierungsverbot nicht gehalten, alle unter die alte Rechtslage fallenden Sachverhalte mit denjenigen, die unter die neue Rechtslage fallen, gleichzustellen.

Die Beschwerde vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die Behörde bei Erlassung des Bescheides hinsichtlich Punkt I in gesetzwidriger Weise vorgegangen war.

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes steht ohne Zweifel fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin keine österreichische Staatsbürgerin war und hat dies die Behörde in umfangreicher Weise zum Akt erhoben.

Der dem Erwerb durch Abstammung gemäß § 7 StbG zugrundeliegende Tatbestand (Sachverhalt) wird mit Geburt des betreffenden Kindes verwirklicht. Dieser Sachverhalt ist unveränderlich. Die belangte Behörde hat einen bereits erfolgten Staatsbürgerschaftserwerb durch Abstammung gemäß § 7 StbG auf Antrag oder von Amts wegen lediglich festzustellen.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht österreichische Staatsbürgerin durch Abstammung ist.

Zu Spruchpunkt II:

§ 2 Abs 1 Z 1 NAG:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 25 StbG:

Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall

§ 12 StbG:

(1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

(2) Einem unmündigen minderjährigen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

§ 25 StbG wurde grundsätzlich als Anschlussstück zu § 17 Abs 1 und § 12 Z 3 StbG durch BGBl. I 136/2013 eingefügt.

Personengruppe dieses Staatsbürgerschaftsverleihungstatbestandes sind volljährige Fremde, die zu keiner Zeit über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügten und deren rechtmäßiger und zumindest 15-jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Österreich zu einem Zeitpunkt begann, indem der Fremde noch minderjährig war.

Darüber hinaus muss jedenfalls ein Anwendungsfall der Erstreckung der Verleihung gemäß § 17 Abs 1 StbG oder ein Anwendungsfall der Verleihung gemäß § 12 Z 3 StbG bereits in der Vergangenheit vorgelegen haben, ohne dass es jedoch zu einer Erstreckung der Verleihung bzw. einer Verleihung gekommen wäre (Regierungsvorlage zu BGBl. I 136/2013).

Wie der Wortlaut des § 25 StbG sowie auch die Regierungsvorlage ausführt, ist eine der Voraussetzungen dieses Staatsbürgerschaftsverleihungstatbestandes ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von zumindest 15 Jahren.

Die Beschwerdeführerin unterliegt gemäß § 1 Abs 1 NAG dem Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes; da sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist sie gemäß § 2 Abs 1 Z 1 NAG als „Fremde“ zu qualifizieren.

Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des FRG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden (vgl. VwGH 22.05.1914, Zl: 2013/01/0108, VwGH 20.09.2011, Zl: 2009/01/0059 m.w.N.).

Die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, dass sie außer anlässlich eines Kurzaufenthaltes in ihrer Jugend in Bibione, Italien, wofür sie einen Fremdenpass ausgestellt bekam, sich nicht um Dokumente kümmerte. Dementsprechend wurde auch kein Nachweis für einen rechtmäßigen Aufenthalt erbracht.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben Beihilfen bzw. Sozialleistungen erhielt, vermögen einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht nachzuweisen. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in kein anderes Land ausgewiesen werden könnte, weil dies gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, vermag einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 25 StbG nicht abzuleiten. Ein fehlender Aufenthaltstitel wird dadurch nicht ersetzt.

Es liegt somit die Voraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von zumindest 15 Jahren ebenso wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig gewesen ist, gemäß § 25 StbG nicht vor.

Da somit eine (Grund-)Voraussetzung des § 25 StbG nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 25 StbG kommt daher nicht in Betracht.

Dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein sonstiger gesetzlicher Verleihungstatbestand erfüllt wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Die in der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 64a Abs 18 StbG vorgebrachten Bedenken sind insofern nicht von Relevanz, weil die belangte Behörde § 64a StbG der gegenständlichen Entscheidung gar nicht zu Grunde gelegt hat. § 64a Abs 18 StbG ist somit auch nicht präjudiziell für die vorliegende Entscheidung und sieht das Landesverwaltungsgericht Steiermark daher keine Veranlassung der Anregung der Beschwerdeführerin auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages zu entsprechen.

Zum Beschwerdeantrag hinsichtlich der festgelegten Gebühr wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 14 TP 6 Abs 3 lit b Gebührengesetz 1957 unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einer erhöhten Eingabegebühr von € 110,00; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr € 60,00. Lediglich Anzeigen gemäß §§ 57, 58c, 59 StbG sind gebührenfrei.

Im konkreten Fall liegt jedoch keine Anzeige im Sinne der §§ 57, 58c oder 59 StbG vor, sondern ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zusätzlich zur Pauschale müssen auch Eingaben vergebührt werden, wie Anträge auf Fristerstreckung, Stellungnahmen, Vollmachtserteilungen.

Soweit ersichtlich liegen im vorliegenden Verfahrensakt zwei Stellungnahmen vor, welche zusätzlich mit jeweils € 14,30 vergebührt wurden.

Der vorliegende Gebührenausspruch begegnet daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts keinen Bedenken.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie gemäß § 28 VwGVG abzuweisen war.

Zu Punkt II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.