LVwG ST LVwG 50.32-267/2016

LVwG 50.32-267/2016Tribunal administratif régional2 mai 2016

Regest

Gebäude, Glaswände, Umschlossenheit, Seitenfläche, Schiebeelement, offenbar

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.32-267/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.32.267.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von D W, geb. am xx, vertreten durch H B, Rechtsanwälte OG, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29.10.2015, GZ: A17-007001/2015/0005, betreffend eines Beseitigungsauftrages

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n,

als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Der Eigentümerin der auf dem Grundstück mit der GSt-NR. x, EZ x, KG B (Adresse: WStraße, Top 18) an der westlichen Fassade im Erdgeschoß befindlichen baulichen Anlage, Frau D W, geb. am xx, wird aufgetragen, diese bauliche Anlage, konkret den mit Glas überdachten und an den Seitenflächen durch Glaswände umschlossenen Zubau mit einer Größe von ca. 8,00 m x ca. 4,00 m, gemäß § 41 Abs. 3 BauG binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses zu beseitigen.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29.10.2015 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG aufgetragen, die auf dem Grundstück WStraße Nr. x, EZ x, KG B, errichtete bauliche Anlage, nämlich einen im Erdgeschoß an der westlichen Fassade im Bereich Top 18 errichteten Zubau mit einer Größe von ca. 8,00 m x ca. 4,00 m binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 21 Abs. 3 Stmk. BauG bewilligungsfreie Vorhaben vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mit einer kurzen Beschreibung mitzuteilen seien und nach § 21 Abs. 4 Stmk. BauG den Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht widersprechen dürften. Durch die Vergrößerung der bestehenden baulichen Anlage handle es sich im vorliegenden Fall jedoch keinesfalls um ein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 Stmk. BauG, sondern um einen Zubau im Sinne des § 4 Z 64 Stmk. BauG. Allein durch den Einbau von verschließbaren Glaselementen entstehe hier sehr wohl eine Gebäudeeigenschaft ähnlich einer Loggia (fünfseitig umschlossen). Es handle sich hier insbesondere nicht um eine kleinere bauliche Anlage, da dieser Zubau unter anderem Einfluss auf die zulässige Dichte nehme bzw. für diesen Zubau eine Bauabgabe zu entrichten sei.

Mit Mitteilung vom 25.02.2015 sei die Bescheidadressatin von diesem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht habe. Von der Baubehörde sei festgestellt worden, dass die im Spruch angeführte errichtete bauliche Anlage ohne baubehördliche Genehmigung errichtet worden sei. Diese Anlage stelle grundsätzlich gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG ein bewilligungspflichtiges Vorhaben dar und sei dieses aufgrund des Fehlens dieser Bewilligung daher vorschriftswidrig errichtet worden.

Gemäß den im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen habe die Behörde, ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. BauG hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Gegen diesen Bescheid brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine fristgerechte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde ein, die sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Die bauliche Anlage werde zwar von keinem Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 2 Stmk. BauG ausdrücklich erfasst, jedoch sei der Zubau mit den Tatbeständen des § 21 Abs. 1 lit f (Pergola), lit g (Gerätehütte) und lit l (Loggiaverglasung) Stmk. BauG vergleichbar. Der Zubau sei als klein einzustufen, da die Gesamtfläche 32 m² nicht übersteige. Die bauliche Anlage würde auch hinsichtlich der Nutzung mit den Verwendungszwecken einer Pergola (lit f), einer Gerätehütte (lit g) oder einer Loggia (lit l), die notwendige Vergleichbarkeit aufweisen. Aufgrund dieser Verwendung sei keine erhebliche oder störende Auswirkung auf die Nachbarn anzunehmen. Die Vergleichbarkeit des gegenständlichen Objekts im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 Stmk. BauG mit den in 21 Abs. 1 Z 2 Stmk. BauG genannten Anlagen, sei daher bei ganzheitlicher Betrachtung gegeben.

Die Beschwerdeführerin erlaube sich jedoch auch noch darauf hinzuweisen, dass§ 21 Abs. 1 Z 2 Stmk. BauG keine abschließende Auflistung der Tatbestände aufweise, sondern ausdrücklich nur demonstrative Aufzählungen enthalte. Daher könne der vorliegende Zubau selbst ohne ausdrückliche Nennung unter § 21 Abs. 2 Stmk. BauG fallen.

Das gegenständliche Schutzdach bestehe aus einem Eisengerüst mit einer verglasten Decke und verglasten Seitenwänden, wobei eine dieser Seitenwände geöffnet werden könne. Durch diese Möglichkeit des Öffnens der seitlichen Verglasung sei jedenfalls keine Gebäudeeigenschaft im Sinne des § 4 Z 29 Stmk. BauG gegeben, da die dafür geforderte Geschlossenheit nicht vorliege.

Bei der in Rede stehenden baulichen Anlage handle es sich daher um ein „Flugdach“ sowie um einen „Zubau zu einem Gebäude“ mit einer überdeckten Fläche von 32m². Die „Glaswände“ würden lediglich eine seitliche Umschließung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 lit b Stmk. BauG bilden. Da der vorliegende kleinere Zubau daher jedenfalls im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 Stmk. BauG hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar mit den in § 21 Abs. 1 Z 2 Stmk. BauG angeführten Anlagen sei – sollte er nicht ohnedies schon unter Z 2 fallen – und im Bauland liegen, handle es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben und somit um keine vorschriftswidrige bauliche Anlage.

Darüber hinaus könne dem gegenständlichen Beseitigungsauftrag nicht ausreichend bestimmt entnommen werden, was im Detail beseitigt werden solle. Weiters werde dargetan, dass auch die im Beseitigungsauftrag der belangten Behörde angeführte Leistungsfrist von drei Wochen nicht angemessen sei. Es sei in technischer Hinsicht bei den derzeitigen Witterungsbedingungen schlichtweg nicht möglich, innerhalb von drei Wochen einen Rückbau durchzuführen. Vor diesem Hintergrund sei der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit seinem Inhalt nach belastet.

Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 29.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Erkenntnis konnte auf Grundlage des maßgeblichen Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG wurde von den Verfahrensparteien nicht gestellt. Folgende Feststellungen werden der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit der GSt-Nr. x, EZ x, KG B (Adresse: WStraße, Top 18). Auf dieser Liegenschaft befindet sich im Erdgeschoß an der westlichen Fassade ein Zubau mit einer Größe von ca. 8,00 Meter x 4,00 Meter. Das gegenständliche Objekt ist überdacht und an den Seitenflächen durch Glaswände überwiegend umschlossen ausgebildet. Der beschwerdegegenständliche Zubau ist nicht konsentiert.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die zuvor getroffenen Feststellungen plausibel aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere aus einer darin befindlichen Lichtbildaufnahme der gegenständlichen baulichen Anlage, sowie dem Grundbuch ergeben. Für das Vorliegen eines Superädifikates ergeben sich weder Anhaltspunkte aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin an der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage wurde von dieser überdies nicht in Abrede gestellt.

Rechtslage:

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe dazu VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105). Die für die vorliegende Beschwerdesache maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt (Stmk. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 75/2015):

Gemäß § 4 Z 29 Stmk. BauG ist ein Gebäude ein überdecktes, allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk.

Gemäß § 4 Z 40 Stmk. BauG sind Kleinhäuser, Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen und eine Gesamtwohnnutzfläche unter 600m² sowie höchstens drei oberirdische Geschoße (einschließlich Dachgeschoße) haben.

Gemäß § 4 Z 64 Stmk. BauG versteht man unter einem Zubau die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen.

Gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG sind Zubauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtige Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt.

Gemäß § 20 Z 1 Stmk. BauG sind Zubauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt haben, sowie Flugdächer mit einer überdeckten Fläche von über 40m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, anzeigepflichtige Vorhaben.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit b Stmk. BauG zählen Flugdächer, mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft bewirken (§ 4 Z 29), sowie Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40m² gemäß lit f, Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40m² gemäß lit g, sowie Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion gemäß lit l dieser Bestimmung zu den bewilligungsfreien Vorhaben. Diese sind vor ihrer Ausführung gemäß § 21 Abs. 3 Stmk. BauG der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

§ 41 Abs. 3 Stmk. BauG bestimmt, dass die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen hat. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. BauG zu erteilen.

Rechtliche Würdigung:

Das gegenständliche Objekt ist überdacht und an den Seitenflächen durch Glaswände überwiegend (mehr als 50 %) umschlossen ausgebildet, sodass Gebäudeeigenschaft gemäß § 4 Z 29 Stmk. BauG vorliegt und eine zusätzliche Bruttogeschoßfläche geschaffen wurde. Es ist daher von einem – zumindest anzeigepflichtigen – Zubau im Sinne des§ 4 Z 64 Stmk. BauG auszugehen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei einer Seitenfläche um ein zu öffnendes Schiebeelement handle, ändert nichts an der Gebäudeeigenschaft der baulichen Anlage, da für das Vorliegen der Gebäudeeigenschaft nicht – dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend – die überwiegende Geschlossenheit des Bauwerkes, sondern die überwiegende Umschlossenheit des Bauwerkes maßgeblich ist.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach es sich bei der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage um ein Flugdach handle und die „Glaswände“ lediglich eine seitliche Umschließung im Sinne der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit b Stmk. BauG darstellen würden, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn in der Gesamtbetrachtung des Bauwerkes (also Flugdach + seitliche Umschließungen) keine Gebäudeeigenschaft vorliegt, was gegenständlich nicht der Fall ist.

Der beschwerdegegenständliche Zubau ist zudem nicht mit jenen baulichen Anlagen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn (alle drei Bedingungen müssen kumulativ vorliegen) gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 Stmk. BauG vergleichbar, die in § 21 Abs. Z 2 Stmk. BauG genannt werden:

Grundsätzlich kann eine Gerätehütte nicht nur freistehend, sondern auch als Zubau zu einem bestehenden Gebäude errichtet werden. Im Gegensatz zur Regelung zu den Flugdächern ist der Fall des Zubaus einer Gerätehütte zu einem Gebäude nicht ausdrücklich geregelt, weshalb von keinem baubewilligungsfreien Vorhaben auszugehen ist, auch nicht unter Berücksichtigung der Z 3, weil dieser Tatbestand nur jene Vorhaben auffängt, die einerseits die Voraussetzungen der Z 3 erfüllen und andererseits keinen Widerspruch zur Z 2 bewirken, sondern nur eine Ergänzung zu Z 2 darstellen (siehe dazu die Ausführungen Trippl, Schwarzbeck, Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5, Kommentar, § 21).

Unabhängig davon entspricht der Verwendungszweck einer Gerätehütte selbsterklärend nicht jenem, einer überdachten und zweiseitig umschlossenen Terrasse. Eine Gerätehütte verhält sich im Gegensatz zu einer Terrasse zudem emissionsneutral, wodurch eine Vergleichbarkeit auch aus diesem Grund ausscheidet.

Beim gegenständlichen Zubau handelt es sich auch um keine bauliche Anlage, die mit einer baubewilligungsfreien Pergola vergleichbar wäre. Unter einer Pergola ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt (siehe dazu VwGH 99/05/0050). Die Vergleichbarkeit eines Rankgerüstes mit einer überdachten und seitlich umschlossenen Terrasse in Bezug auf den jeweiligen Verwendungszweck bedarf keiner weiteren (ua. emissonstechnischen) Erörterung.

Auch der Vergleich mit einer Loggiaverglasung scheitert, da diese im Sinne der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit l Stmk. BauG nur dann vorliegt, wenn bei einer bestehenden Loggia (dabei handelt es sich um einen fünfseitig umschlossenen Balkon bzw. um eine fünfseitig umschlossene Terrasse, an der die Längsseite in der Regel offen ausgebildet ist), die bisher offene Seite mit Glas verschlossen wird. Diesfalls wäre von einem bewilligungsfreien Umbau auszugehen, da – im Gegensatz zur beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage – keine neu gewonnene Geschoßfläche hinzukommen würde.

Was das Beschwerdevorbringen betrifft, wonach die im Beseitigungsauftrag angeführte Leistungsfrist von drei Wochen (aufgrund der Witterungsverhältnisse) nicht angemessen sei, wird darauf hingewiesen, dass meteorologischen Umständen hinsichtlich der Bemessung von Leistungsfristen keine rechtliche Relevanz zukommt. Da nicht augenscheinlich ist, dass für die Beseitigung des beschwerdegegenständlichen Zubaus ein außerordentlicher Zeitaufwand zu erwarten ist, erweist sich die seitens der belangten Behörde gesetzte Leistungsfrist von drei Wochen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes als angemessen.

Insgesamt betrachtet erweist sich der gegen die Beschwerdeführerin ergangene Beseitigungsauftrag als rechtskonform, wenngleich der Spruch des angefochtenen Bescheides aufgrund des Konkretisierungsgebotes von baupolizeilichen Aufträgen durch das Landesverwaltungsgericht abzuändern – respektive zu konkretisieren war.

Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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