Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.14-1603/2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.14.1603.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde des Herrn Dr. Dr. jur. A B, geb. am ****, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.11.2021, GZ: VStV/921301258594/2021,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt laut Aktenlage
1. Herr Dr. Dr. jur. A B ist Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen *** (A). Am 11.07.2021, um 14:30 Uhr, überschritt der Lenker dieses Fahrzeuges an einem näher beschriebenen Ort in G die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h 13 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Verkehrsüberwachungsgerät festgestellt.
2. Die Anonymverfügung vom 04.08.2021 (Geldstrafe € 50,00), adressiert an Herrn Dr. A B, Bweg, St, wurde vom Postzustelldienst mit dem Vermerk „unbekannt“ an die Landespolizeidirektion Steiermark, Strafamt, retourniert.
3. Mit der Strafverfügung vom 20.08.2021 wurden Herrn Dr. Dr. jur. A B wegen der in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung eine Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO zur Last gelegt, und gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,00 (1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben werden kann, der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Behörde einzubringen ist. Am 31.08.2021 langt der Strafbetrag in Höhe von € 65,00 bei der Strafbehörde ein.
4. Gegen die Strafverfügung vom 20.08.2021 erhob Herr Dr. Dr. jur. A B mit dem Schreiben vom 23.09.2021 Einspruch, in dem er zu erkennen gab, selbst der Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Daher erhebe er gegen die Geldstrafe von € 65,00 auch keinen Einspruch, wohl aber dagegen, dass die nicht von ihm verschuldete Unzustellbarkeit der Anonymverfügung (der Grund dafür sei in der Sphäre der Postzusteller gelegen) nunmehr eine Vormerkung/Eintragung ins Strafregister der Polizeibehörde mit allen denkbaren Konsequenzen zur Folge habe. Dies empfinde er als eine unverhältnismäßige Strafverschärfung, die womöglich eine lebenslange Belastung für ihn bedeuten könnte, zumal er sich schon im 78. Lebensjahr befinde. Daher erhebe er Einspruch gegen die Strafverfügung, insbesondere gegen die Eintragung/Vormerkung im Strafregister. Er ersuche die Polizeidirektion diesen Fall zu überprüfen und seinem Einspruch stattzugeben. Den Einspruch gegen die Strafverfügung brachte Herr Dr. Dr. jur. A B persönlich am 24.09.2021 bei der belangten Behörde ein.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.11.2021, GZ: VStV/921301258594/2021, wies die belangte Behörde den Einspruch als verspätet eingebracht zurück. Begründet wurde der Zurückweisungsbescheid damit, mit der Einzahlung des Strafbetrages am 31.08.2021 sei der Nachweis erbracht worden, dass die Strafverfügung dem Beschuldigten zugestellt worden sei. Die in § 49 Abs 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 31.08.2021 begonnen und am 14.09.2021 geendet. Da der Einspruchswerber den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 24.09.2021, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist beim hiesigen Amt eingebracht habe, habe dieser als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden müssen.
6. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheid wiederholte Dr. Dr. jur. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) im Kern sein Einspruchsvorbringen, ohne auf den Inhalt des Zurückweisungsbescheides einzugehen. Er habe die am 04.08.2021 ergangene Anonymverfügung überhaupt nicht erhalten, was auch im Zurückweisungsbescheid bestätigt werde. Allerdings stelle er sich die Frage, warum die Behörde nach der Feststellung, dass keine Zustellung der Anonymverfügung möglich gewesen sei, gleich mit einer Strafverfügung gegen ihn vorgehen habe müssen, und ob nicht gelindere Mittel zur Feststellung genügt hätten, ob ein schuldhaftes Verhalten seinerseits wegen der Nichtbezahlung der in der Anonymverfügung festgelegten Strafe von € 50,00 vorliege. Seiner Rechtsmeinung nach müsste es grundsätzlich einen Unterschied zwischen schuldhaften – wie zum Beispiel dem Ignorieren einer Anonymverfügung – und nicht schuldhaftem Verhalten geben. Zu einer solchen Überprüfung sei es anscheinend nicht gekommen, mit den für ihn nachteiligen Folgen einer erhöhten Geldstrafe und zusätzlich einer Eintragung/Vormerkung im Strafregister der LPD-Steiermark. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in seinem Sinne absehe.
II. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes
1. Gemäß § 50 VwGVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht oder zu Unrecht den Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen hat.
2. Gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. 1991/52 (im Folgenden VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
3. Gemäß § 49 Abs 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
4. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Beschwerdeführer den Einspruch gegen die Strafverfügung nicht innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung erhoben, die bereits am 14.09.2021 geendet hat (vgl. I.5.). Den diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
5. Ein nicht fristgerecht erhobener Einspruch führt dazu, dass der Schuldspruch in der Strafverfügung rechtskräftig wird, und dass weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht auf das Einspruchsvorbringen mehr einzugehen hat. Die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs 1 VStG ist eine gesetzlich festgelegte Frist, die nicht verlängert werden kann. Es liegt eine entschiedene Sache vor. Aus diesem Grund erließ die belangte Behörde den bekämpften Zurückweisungsbescheid vom 11.11.2021 zu Recht. Es war daher der Beschwerde nicht stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
6. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte das Landesverwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 4 VStG absehen, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zum Beschwerdevorbringen wird als obiter dictum noch Folgendes ausgeführt:
Die Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beanstandete Vorgangsweise der belangten Behörde findet sich in § 49a VStG. Eine Anonymverfügung gemäß § 49a VSTG mit fixen Strafbeträgen für „Bagatelldelikte“ ohne förmliche Sanktionierung des Lenkers ist in erster Linie als ein Mittel zur Entlastung der Strafbehörden konzipiert (ua. Wegfall von Lenkererhebungen, rasche Erledigung geringfügiger Straffälle). Gegen die Anonymverfügung als „ein Rechtsakt sui generis mit beschränkter Normativität“ ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt; das Gesetz stellt nicht auf eine Zustellung der Anonymverfügung ab. Entscheidend ist allein, ob der Strafbetrag rechtzeitig zur Einzahlung gelangt. Ist die Anonymverfügung – wie hier – mangels zeitgerechter Einzahlung des Strafbetrages aufgrund eines fehlgeschlagenen Zustellvorganges gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten (§ 34 VStG). Die Behörde hat entgegen der Vorstellung des Beschwerdeführers keine weiteren Nachforschungen darüber anzustellen, aus welchen Gründen (z.B. fehlgeschlagener Zustellvorgang, Bank hat den Strafbetrag nicht überwiesen, Verzögerungen bei Überweisungsvorgängen) die Einzahlung des Strafbetrages unterblieben ist, bzw. ob dem Adressaten ein Verschulden/kein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Einzahlung des Strafbetrages trifft. Eine solche Verpflichtung wäre mit dem Hauptzweck der Anonymverfügung (Entlastung der Behörden) auch nicht vereinbar. Dem Einzelnen steht demnach kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung – mangels rechtlicher Möglichkeit der Erzwingung einer solchen – zu. Gegen die nachteiligen Folgen einer nicht zeitgerecht erfolgten Einzahlung des Strafbetrages laut Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel vorgesehen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.