LVwG ST LVwG 26.16-4903/2022

LVwG 26.16-4903/2022Tribunal administratif régional12 sept. 2022

Regest

Niederlassungsbewilligung - Forscher, Verlängerung der Forschungstätigkeit, Einmaligkeit, Arbeitssuche, Unternehmensgründung, mehrmaliger Wechsel der Universität, Umgehung des Niederlassungsrechts

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 26.16-4903/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.26.16.4903.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn Prof. A B, geb. am ****, vertreten durch C D, Rechtsanwalt, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Abteilung 3, vom 10.01.2022, GZ: ABT03-2-9.W/1644-2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2022, ABT03-2-9.W/1644-2021, wurde der Antrag von Frau Prof. A B auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Forscher“ abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau A B bereits im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, ausgestellt vom Magistrat S, gültig vom 15.12.2019 bis 14.12.2021 an der Universität S gewesen sei. Am 12.10.2021 habe der Rechtsvertreter fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht. Für die erkennende Behörde bestünden jedoch berechtigte Zweifel, dass es für die Antragstellerin in den Jahren 2020 bzw. 2021 nicht möglich gewesen sei aus China auszureisen. Sie sei zwar aufrecht gemeldet, jedoch stehe zweifelsfrei fest, dass sie derzeit in Österreich weder wohnhaft noch niedergelassen sei. Gemäß § 43d NAG hätten Aufnahmevereinbarungen gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen und unter anderem die in Ziffer 3 geforderten Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte zu enthalten. Es werde festgestellt, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Erlangung der „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ auf Grundlage der vorgelegten Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt würden, da eine Eigenfinanzierung keine dem Bruttoentgelt gleichzusetzende Einkunft sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass Frau A B in I tätig sein wolle aber in G wohnhaft sei und ein tägliches Pendeln zwischen G und I wohl kaum möglich sei.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter aus, dass die Ausführungen der belangten Behörde aus Sicht der Beschwerdeführerin in keinster Art und Weise nachvollziehbar seien. Von einem täglichen Pendeln könne nicht die Rede sein, sie sei unter der Woche in I aufhältig und würde sich am Wochenende nach G zu ihrem Hauptwohnsitz begeben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin vormals die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ erteilt worden, dies aufgrund einer Aufnahmevereinbarung, die gegenständlicher gleichen würde. Weshalb nunmehr die erstinstanzliche Behörde vermeine, dass der Aufnahmevereinbarung unbedingt ein Bruttoentgelt zu entnehmen sein soll, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 02.05.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der die Beschwerdeführerin als Partei durch ihren Rechtsvertreter gehört wurde. Die Zeugin Frau E F blieb der Verhandlung entschuldigt fern, beantwortete jedoch schriftliche Fragen des Landesverwaltungsgerichtes, welche beiden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Frau A B, geb. am ****, ist Staatsangehörige der Volksrepublik China.

Erstmals erhielt sie mit Bescheid vom 15.12.2019, gültig bis 14.12.2021, ausgestellt vom Landeshauptmann für S eine „Niederlassungsbewilligung - Forscher“. Laut Auskunft des Betreuers der Forschungstätigkeit in S, Herrn Univ.-Prof. Dr. G H war die Beschwerdeführerin nie am Fachbereich tätig. Die Beschwerdeführerin behob am 15.12.2019 den Aufenthaltstitel in S und verließ am 24.12.2019 das Bundesgebiet. Herr Univ.-Prof. Dr. G H war nicht informiert, dass die Beschwerdeführerin ihre weiteren Forschungsarbeiten in I plante und ihre Forschungstätigkeit in S beendete.

Mit Antrag vom 12.10.2021 brachte der Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ ein und gab an, sie werde am Institut für Anglistik der I J ab 01.02.2022 als Gastwissenschaftlerin tätig sein.

Im vorgelegten Forschungsplan wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin als Gastwisschaftlerin Forschungen unter anderem im vergleichenden Bereich über Entwicklung, Erwerb und Zermürbung der 2. Sprache in Österreich und China, intensive Forschungen auf dem Gebiet der mehrsprachigen Bildung in linguistisch unterschiedlichen Kontexten mit dem Schwerpunkt auf die Dynamik der Mehrsprachlichkeit von Englisch etc. machen wolle. Abschließend sollten ein Abschlussbericht und eine Diskussion über die zukünftige Zusammenarbeit erfolgen.

In der nachträglich vorgelegten Forschungsvereinbarung vom 14.12.2021 von Seiten der Universität I, Büro der Vizerektorin für Forschung, abgeschlossen zwischen der I J, I und der Forscherin ao. Professor A B wurde als Zweck des Projekts Grundlagenforschung angegeben. Hinsichtlich der Finanzierung des Projekts (Drittmittel oder Globalbudget) wurde eine Eigenfinanzierung durch den Forscher angegeben.

Im Letter of Invitation, dem Einladungsschreiben vom 20.07.2021 durch ao. Prof. Dr. E F, Institut für Anglistik, I J, hielt diese fest, dass die Universität der Beschwerdeführerin weder ein Gehalt bieten könne, noch die Ausgaben bezahlen könne.

Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung, die von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, dass diese seit Dezember 2019 nicht mehr in Österreich sei. Er habe keinen Kontakt mit ihr und könne daher nicht angeben, was in der Aufnahmevereinbarung unter Grundlagenforschung zu verstehen sei.

Rechtliche Beurteilung:

§ 43c NAG lautet:

(1) Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,

2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,

3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen und

4. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

(2) Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43c oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 oder § 42 anstreben, kann die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(3) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Abs. 2 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(4) Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

(5) Die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, die Aufnahmevereinbarung weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer der Aufnahmevereinbarung hinausgehenden Zeitraum auszustellen.“

§ 43d NAG lautet:

„Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Vertragspartner;

2. den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;

4. die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;

5. die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;

6. gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.

In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig entzogen wurde.“

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 15.12.2019 bis 14.12.2021 im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ für die Universität S, ausgestellt vom Landeshauptmann für S, Magistrat S war.

§ 43c Abs 2 NAG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Abs 1 Z 2 abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43c oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 oder § 42 leg cit anstreben, die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Verfahren nach § 24 Abs 1 NAG einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von 12 Monaten verlängert werden kann, sofern die Voraussetzungen des ersten Teils mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 NAG weiter vorliegen.

Gegenständlich hatte die Beschwerdeführerin offenkundig bereits eine Forschungstätigkeit an der Universität S und hat zu diesem Zweck mit Bescheid des Landeshauptmannes von S von 15.12.2019 bis 14.12.2021 über eine “Niederlassungsbewilligung – Forscher“ verfügt.

Es bleibt jedoch völlig offen, weshalb sie diese Forschungstätigkeit – wie von Univ.-Prof. Dr. G H nachvollziehbar bestätigt – weder aufnahm, noch vollendete. Weiters ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Forschungsansinnen – ohne die Universität S zu informieren – an die I J verlegen und ihre Forschungstätigkeit an der Universität I fortsetzen bzw. aufnehmen möchte, dies zumal ihr Hauptwohnsitz in G ist.

Gegenständlich ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 43c Abs 2 NAG lediglich eine einmalige Verlängerung der Forschungstätigkeit der „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung zulässig.

Davon ist gegenständlich aber nicht die Rede.

Es kann nicht die Intention des Gesetzgebers sein, dass ein – womöglich mehrmaliger - Wechsel der Universität in der Folge erneut die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung- Forscher“ nach § 43c Abs 1 NAG ermöglicht. Dies kommt einer Umgehung des Niederlassungsrechts gleich und könnte dies bei mehrfachen Wechseln der Universitäten zu einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht erwünschten Aneinanderreihung von Niederlassungsbewilligungen führen.

Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung am 14.12.2019 abgeholt und unmittelbar danach die Republik Österreich verlassen. Ob sie irgendetwas geforscht hat, ist nicht klar. Dass sie weder ihren Betreuer in S noch ihre nunmehrige Betreuerin in I vom Wechsel der Universitäten verständigt hat, spricht jedoch eine deutliche Sprache und haben beide Professoren ihre Konsterniertheit über diese Vorgangsweise der Beschwerdeführerin deutlich zum Ausdruck gebracht.

Der Antrag auf Verlängerung wäre daher schon aus diesem Grund abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erneut eine Forschungstätigkeit aufnehmen möchte, diesmal im Bereich der Grundlagenforschung und § 43c Abs 2 NAG jedoch eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bzw. nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels lediglich einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung zulässt.

Dass die Beschwerdeführerin ihre Forschungstätigkeit in S nicht abgeschlossen hat, hat sie nicht vorgebracht.

Weiters ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die vorgelegte Aufnahmevereinbarung die Kriterien des § 43d NAG nicht erfüllt. § 43d NAG setzt in gesetzlicher Form ausdrücklich voraus, dass Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder gleichzusetzende Einkünfte anzugeben sind. Der Wortlaut ist diesbezüglich eindeutig. Davon kann jedoch in der gegenständlichen Aufnahmevereinbarung nicht die Rede sein und wird sehr allgemein gehalten auf die „Eigenfinanzierung durch Forscher“ hingewiesen. Auch der Zweck des Projekts wird mit „Grundlagenforschung“ sehr allgemein gehalten.

Ob die Beschwerdeführerin mit einer derartigen Aufnahmevereinbarung in S bereits einmal eine Niederlassungsbewilligung erteilt bekam, ist gegenständlich irrelevant.

Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass Erteilungsvoraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht erfüllt waren und war die Beschwerde daher abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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