LVwG ST LVwG 47.10-5560/2022

LVwG 47.10-5560/2022Tribunal administratif régional12 sept. 2022

Regest

stationäre Pflege, Unterbringung Pflegeheim, Unterhaltsanspruch, Scheidungsvergleich, titulierte Unterhaltsansprüche, Rechtsverfolgungspflicht, Geltendmachung der Forderung, Exekution, Verzicht, Unterhaltsverzicht, Umstandsklausel, Änderung der Verhältnisse

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.10-5560/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.10.5560.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Clement über die Beschwerde der Frau Dr. A B, geb. am ******, vertreten durch Mag. C D, Vorsorgebevollmächtigter, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 18.03.2022, GZ: A5-90971/2021-1, Ref. 1B,

z u R e c h t e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass das Berechnungsblatt einen integrierenden Bestandteil des Spruches des Bescheides darstellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2022, wurde der Beschwerdeführerin zuletzt wohnhaft in G, Pgasse, gemäß §§ 4, 7 und 9 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz LGBl Nr. 29/1998 idgF Hilfe zur Sicherung des Pflege- und Betreuungsbedarfes gewährt. Im Rahmen dieser Hilfe wurde gemäß § 13 des genannten Gesetzes bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im E F Vberg, Vberg, ab 02.09.2021 übernommen. Der jeweilige Tagsatz richte sich nach der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung LGBl Nr. 22/2017 idgF. Begründend führte die Behörde aus, dass das pflegefachliche Gutachten vom 02.09.2021 ergeben habe, dass eine Heimunterbringung unbedingt erforderlich sei. Die Höhe der gewährten monatlichen Sozialhilfeunterstützung sei dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, entfalle eine weitere Begründung. Aus dem Berechnungsblatt ergeben sich die Kosten der Unterbringung und Verpflegung mit durchschnittlich monatlich € 4.967,04. Die Eigenleistung aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin mit € 4.042,47 und die Leistung des Sozialhilfeträgers ab 02.09.2021 mit € 1.019,99.

Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher der festgesetzte anteilige Eigenmittelanteil aus dem Einkommen in Höhe von € 290,69 pro Monat (80 % Unterhalt) angefochten wird. Bereits im Zuge der Vorlage des Scheidungsvergleiches sei vorgebracht worden, dass nach den dem Sohn C D vorliegenden Informationen zu keinem Zeitpunkt ein tatsächlicher Unterhalt seitens des Vaters an die Mutter bezahlt worden sei, was aus den vorgelegten Kontoauszügen der Mutter nachzuvollziehen sei. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres fortgeschrittenen Krankheitsbildes (im Akt dokumentierte Erkrankung an Demenz nach dem Typ Alzheimer) kein eigenes Vorbringen zu dem hier gegenständlichen Unterhaltsanspruch machen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch mehrmals und unzweifelhaft schlüssig auf den Unterhaltsanspruch verzichtet (Beweis: Eidesstattliche Erklärung G H). Der Unterhaltsverzicht sei rechtlich verbindlich und könne daher der zustehende Unterhalt auch nicht als Einkommensbestandteil der Beschwerdeführerin angesehen werden und wird beantragt den Betrag in Höhe von € 290,69 bei der Berechnung des Einkommens nicht anzusetzen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.07.2022, in deren Zuge G H als Zeuge einvernommen wurde, wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 02.09.2021 in Pflege- und Betreuung im E F Vberg, Pflegeheim/Sozialzentrum, da sie aufgrund ihrer Selbstpflegedefizite sowie der beeinträchtigten Orientierung, dem beeinträchtigten Gedächtnis, dem Risiko der Aggression gegen andere und weiteren Beeinträchtigungen eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung benötigt und der dauerhafte Aufenthalt in einer stationären Langzeitpflege aus pflegefachlicher Sicht befürwortet wurde. Gleichzeitig mit dem Heimeintritt ersuchte die Hausleitung den Magistrat Graz die Zuzahlung zu den Heimkosten zu übernehmen.

Die Beschwerdeführerin bezieht eine Alterspension sowie eine Bankpension und Pflegegeld der Stufe 7. Weiters erzielt sie Einkommen aus Zinsen aus Kapitalvermögen. Die Beschwerdeführerin hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten G H in Höhe von € 363,36. Ein schriftlicher Unterhaltsverzicht liegt nicht vor. Eine Aufforderung den Unterhalt zu bezahlen, erfolgte nicht, wäre jedoch zeitgerecht möglich gewesen und damit der Unterhalt rechtzeitig realisierbar.

Beweiswürdigung:

Die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich schlüssig aus dem pflegefachlichen Gutachten vom 02.09.2021 und wurde auch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die Erstbehörde angenommen. Dass ein fortgeschrittenes Krankheitsbild an Demenz nach dem Typ Alzheimer vorliegt, wurde auch in der Beschwerde dezidiert vorgebracht. Es ist evident, dass eine solche Erkrankung nicht plötzlich von einem Tag auf den anderen eintritt, sondern einen langsamen progredienten Verlauf aufweist und ein erhöhter Pflegebedarf vorhersehbar war. Die getroffenen Feststellungen zum Einkommen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen wie den Pensionsbescheiden, Pflegegeldbescheid und der Vergleichsausfertigung zu 10 Cg 347/82 zum Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten G H. Aus diesem Vergleich ergibt sich, dass sich der damalige Beklagte G H verpflichtete der damaligen Klägerin, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, ab dem der Scheidung folgenden Monatsersten einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Schilling 5.000,00 zu bezahlen. Die Umstandsklausel wurde nicht ausgeschlossen. Der Zeuge G H gab nicht sehr glaubwürdig bei seiner Einvernahme an, dass er diese Unterhaltsverpflichtung damals 1982 unterschrieben habe, da er bei Gericht nicht vertreten gewesen sei und erst bei Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gesehen habe, dass so eine Unterhaltsverpflichtung in dem Vergleich stehe. Einerseits sind gerade Unterhaltsverpflichtungen im Ehescheidungsverfahren ein ganz wesentlicher Punkt, so wurde diese auch im ersten Punkt des Vergleiches geregelt, sodass bereits diesbezüglich die Aussage des Zeugen hier wenig glaubwürdig erscheint. Dass die Beschwerdeführerin qualifiziert auf Unterhalt verzichtet habe, hat weder der Zeuge G H schlüssig in seiner Aussage darlegen können noch der Sohn C D. Die Kinder C D und I J hatten keine Kenntnisse von der Scheidungsvereinbarung oder späteren Unterhaltsabsprachen. Selbst wenn man von der Richtigkeit der Worte, die der Zeuge G H angegeben hat „Ich solle mir nichts antun, sie werde das nie von mir verlangen“ ausgeht, so hat die Beschwerdeführerin nur in allgemein beschwichtigenden Worten ihren Exmann beruhigt, ohne damit klar auszudrücken, dass sie qualifiziert auf den soeben vereinbarten Anspruch verzichte. Dass die Beschwerdeführerin auf ihren Unterhaltsanspruch, den sie im Scheidungsverfahren ausverhandelt hat unmittelbar danach wiederrum verzichtet hat, ist daher wenig glaubwürdig.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch das LGBl Nr. 1/2022 (im Folgenden SHG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 4 SHG:

Voraussetzung der Hilfe

(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.

(2) Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.

§ 5 SHG:

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Hilfeleistungen gemäss § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäss § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.

(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(1b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäss § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(1c) Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäss § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.

(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismässigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäss § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.

(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.

(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.

§ 9 SHG:

Erforderliche Pflege

(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

(2) Die erforderliche Pflege umfaßt

a)die mobile Pflege;

b)die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;

c)die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.

Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.

§ 13 SHG:

Unterbringung in stationären Einrichtungen

(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäss § 13a anerkannt sind.

(3) Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäss Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäss Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.

(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäss Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.

Gemäß § 5 Abs 1 SHG ist Sozialhilfe bei der erforderlichen Pflege in stationären Einrichtungen nur soweit zu gewähren, als das Einkommen des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Es war daher im erstinstanzlichen Verfahren zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, mit ihrem Einkommen die festgestellten Leistungen – Heimkosten + persönliche Bedürfnisse – zur Sicherung des Lebensbedarfes zu decken. Die konkrete Leistung ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem festgestellten Bedarf einerseits und den zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter andererseits (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 401).

Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage ihren Bedarf zu decken. Zu prüfen ist aufgrund des Beschwerdevorbringens, ob der Berechnung der Restkosten zur Unterbringung in der stationären Einrichtung auch ein titulierter Unterhaltsanspruch zu Grunde zu legen ist.

Die Behörde hat als Einkommen der Beschwerdeführerin auch 80 % des der Höhe nach unbestrittenen Unterhaltsanspruches von € 363,36 gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann der Berechnung zugrunde gelegt.

Gemäß § 5 Abs 2 SHG haben Hilfeempfänger Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht gemäß § 5 Abs 2 SHG bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen eines Hilfeempfängers. Die Beschwerdeführerin hat für ihren Unterhaltsanspruch einen Titel, nämlich den Scheidungsvergleich vom 01.01.1983 zu 10 Cg 347/82 des LG für ZRS Graz, abgeschlossen in der Verhandlung vom 13.12.1982. Aus diesem Titel heraus wäre es der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, die Forderung gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten geltend zu machen und Exekution zu beantragen, im Falle, dass keine Zahlung erfolgt. In diesem Falle wäre es allenfalls G H freigestanden Oppositionsklage zur Unzulässigkeit der wider ihn bewilligten Exekution zu erheben.

Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin auf den ihr aus dem Scheidungsvergleich zustehenden Unterhalt verzichtet hätte, ist festzustellen, dass ein solcher Verzicht schriftlich nicht vorliegt. Verzichtserklärungen zum Unterhalt sind eng auszulegen. Ein schlüssiger Verzicht ist aber zu bejahen, wenn und soweit er sich aus den Umständen des konkreten Falles absolut zweifelsfrei ergibt. Die Tatsache allein, dass sich aus den Kontobewegungen keine Zahlung eines Unterhaltes in den letzten Jahren ergibt, lässt den zwingenden Schluss auf einen generellen Verzicht nicht zu, insbesondere da einerseits nicht ausschließlich eine Banküberweisung als Zahlungsart möglich ist und andererseits, da die Umstandsklausel in der Unterhaltsvereinbarung nicht ausgeschlossen worden ist und dies ausdrücklich festgehalten wurde. Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei rechtskräftigen Entscheidungen festgelegten oder in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage. Dass die Beschwerdeführerin mit den Worten unmittelbar nach dem Abschluss des Scheidungsvergleiches, dass sich der Ehegatte nichts antun solle und sie werde den Unterhalt von ihm nie verlangen, diesen Unterhaltsvergleich den sie kurz zuvor in der Scheidungsverhandlung ausverhandelt hat, qualifiziert rückgängig machen wollte, obwohl die Umstandsklausel ausdrücklich nicht ausgeschlossen wurde, erscheint wenig nachvollziehbar. Es liegt vielmehr der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin sich im Hinblick auf die Zukunft absichern wollte, u.a. da im Fall des Ablebens des Unterhaltspflichtigen auch dem geschiedenen Ehepartner ein Anspruch auf Witwenpension gewährt wird und somit nach Österreichischem Recht die finanziellen Interessen des geschiedenen Ehepartners geschützt werden. Es ist kein schlüssiger Verzicht aus den vorliegenden Umständen dieses Falles zweifelsfrei anzunehmen.

Als Leistungsvoraussetzung ist grundsätzlich, wie bereits dargelegt, die mangelnde Bedarfsdeckung der hilfsbedürftigen Person durch Dritte anzusehen, wobei hier zwischen Leistungen Dritter und Ansprüchen gegenüber Dritten zu unterscheiden ist. Während Leistungen Dritter zur Deckung des Lebensbedarfes einer hilfesuchenden Person neben tatsächlichen Geldleistungen auch faktische Hilfen einschließen können, also alle Maßnahmen, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist und diese Leistungen Dritter der hilfesuchenden Person somit tatsächlich zur Verfügung stehen, verhält es sich mit Ansprüchen gegenüber Dritten etwas anders. Zu einem Spannungsverhältnis kann es hier kommen, wenn Ansprüche gegen Dritte bestehen, aber Leistungen daraus nicht zufließen, weshalb in den unterschiedlichen Sozialhilfegesetzen der Bundesländer (so auch hier im § 5 Abs 2 SHG) Rechtsverfolgungsrisiken normiert sind, nach denen die Hilfe der Gemeinschaft davon abhängig sein kann, dass die hilfesuchende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegenüber Dritten verfolgt (vgl. wiederum M.Mayr/W.J. Pfeil, aaO, 284 ff).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Hilfsbedürftigkeit nicht nur dann zu verneinen, wenn eine Hilfesuchende die für ihren Lebensbedarf erforderlichen Mittel tatsächlich von einem Dritten erhält. Sie liegt auch dann nicht vor, wenn der Hilfesuchenden die nach Lage des Falles erforderliche rechtzeitige Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruchs mit Hilfe der Gerichte oder Verwaltungsbehörden möglich oder auch zumutbar ist (vgl. VwGH 14.05.1990, 90/19/0032; VwGH 02.05.2005, 2005/10/0213). Der tatsächlichen Hilfeleistung durch andere Personen wird in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Fall gleichgehalten, dass die Hilfe aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gefordert werden kann und diese Forderung im erforderlichen Umfang leicht, das heißt bezogen auf die erforderliche Hilfeleistung, rechtzeitig realisierbar ist. Die stationäre Pflegebedürftigkeit und somit die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 13 SHG war einerseits vorhersehbar und andererseits die Einbringung eines Exekutionsantrages und dessen Bewilligung kein aufwendiges und langwieriges Verfahren und somit rasch auch noch bei Eintritt ins Pflegeheim möglich.

Im vorliegenden Fall ist aber gar nicht das Bestehen eines solchen Unterhaltsanspruches zu klären, da ein solcher Anspruch sich aus dem Scheidungsvergleich ergibt. Die Durchsetzbarkeit dieses Anspruches wäre der Beschwerdeführerin leicht möglich gewesen, indem sie Exekution beantragt hätte und ist ihr diese Durchsetzung ihres Anspruches auch zumutbar. Es wäre in diesem Fall Sache des geschiedenen Ehegatten gewesen, mittels eingebrachter Oppositionsklage die Unzulässigkeit der beantragten und allenfalls in weiterer Folge bewilligten Exekution aus dem vollstreckbaren Vergleich zu beweisen. Diese Durchsetzbarkeit wäre auch rechtzeitig realisierbar gewesen, sodass hier zurecht eine Restkostenübernahme, da keine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist, in Höhe von 80 % des Unterhaltes, von € 363,36 erfolgte.

Das Berechnungsblatt war daher als integrierender Bestandteil in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufzunehmen und in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0465).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Ob nach den Umständen des Einzelfalles ein Verzicht auf Unterhalt anzunehmen ist oder nicht, wirft keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG auf, der grundsätzliche über den Einzelfall hinauszugehende Bedeutung bei Ermittlung des Anspruches auf Übernahme der Restkosten im Sinne des § 13 Abs 1 SHG zukommt.

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