LVwG ST LVwG 23.22-5277/2022

LVwG 23.22-5277/2022Tribunal administratif régional21 sept. 2022

Regest

Anspruch auf Aufwandersatz, Absonderungsbescheid, Absonderungsbeschwerdeverfahren, einheitliche Amtshandlung, teilweises Obsiegen, Kosten, Gesamtbeschwerde, Aufwandersatz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 23.22-5277/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.23.22.5277.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des mj. A B, geb. am ****, vertreten durch den Erziehungsberechtigten Mag. C D, Dweg, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 24.02.2022, GZ: BHLB-168491/2022-1,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n,

dass der Spruch dahingehend abgeändert wird, dass die Absonderung des mj. A B, geb. am ****, mit Wirkung ab 24.02.2022 bis einschließlich 28.02.2022 angeordnet wird.

II. Die Absonderung des mj. A B, geb. am ****, im Zeitraum von 20.02.2022 bis einschließlich 23.02.2022 war rechtswidrig, jedoch die Absonderung im Zeitraum von 24.02.2022 bis 28.02.2022 rechtmäßig.

III. Der Antrag auf Kostenersatz (Ersatz des Schriftsatzaufwandes und der Eingabegebühr) wird gemäß § 7a Abs 3 EpiG in Verbindung mit § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (im Folgenden VwG-AufwErsV)

a b g e w i e s e n.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2022 wurde zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) die Absonderung des mj. A B, geb. am ****, mit Wirkung ab 20.02.2022 bis einschließlich 28.02.2022 als bestätigter COVID-19-Erkrankungsfall eingeordnet. Es wurde ausgesprochen, dass der Minderjährige den Aufenthaltsort Dweg, W oder im Fall der Verlegung in eine Krankenanstalt, diese nicht verlassen dürfe und er Kontakt zu anderen Personen zu vermeiden habe. Dafür habe der gesetzliche Vertreter Sorge zu tragen. Die Absonderung ende mit Ablauf des im Spruch genannten Tages, sofern der mj. A B 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt symptomfrei sei. Sollten noch Symptome bestehen, sei er verpflichtet, sich umgehend bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen habe, zu melden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den obsorgeberechtigten Kindesvater, fristgerecht Beschwerde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung der Beschwerdeführer habe seit 17.02.2022 zuhause bleiben müssen, weil sein Bruder PCR-Positiv getestet worden war. Am 20.02.2022 sei in der Früh beim Beschwerdeführer ein positiver Antigen-Test durchgeführt worden und habe er als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers nach einer COVID-19-Testung am 21.02.2022 am 22.02.2022 mittels SMS die Information erhalten, dass das PCR-Testergebnis positiv sei. Den angefochtenen Bescheid habe der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers am 24.02.2022 zugestellt bekommen und sei darin die Absonderung mit Wirkung ab 20.02.2022 bis einschließlich 28.02.2022 angeordnet worden. Der Aufenthaltsort sei ursprünglich falsch angegeben worden, doch sei dies telefonisch richtiggestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge keinerlei Symptome gehabt, mit Ausnahme von Fieber in der Nacht, von Samstag den 19.02.2022 auf Sonntag den 20.02.2022. Eine Freitestung am 25.02.2022 sei missglückt, weshalb der Beschwerdeführer bis Montag den 28.02.2022 zuhause bleiben musste. Es erscheine gesetzwidrig, Kinder, die statistisch quasi kein Risiko einer schweren Erkrankung bei der Omikron-Variante hätten, im Falle einer positiven Testung für längere Zeit abzusondern und zu isolieren. Im Zuge der Akteneinsicht habe sich herausgestellt, dass die Erlassung des Bescheides nach der positiven PCR-Testung erfolgt sei, ohne, dass eine nähere Beurteilung etwa durch einen Amtsarzt oder eine sonstige befugte Person stattgefunden habe. Es sei also letztlich allein das Ergebnis des PCR-Testes dafür ausschlaggebend gewesen, den Beschwerdeführer in Quarantäne zu schicken und abzusondern. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die nachträgliche Festlegung eines Absonderungszeitraumes nicht zulässig sei. Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, rückwirkend eine Absonderung auszusprechen (VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, insbesondere Rz 15 und 33). Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um die schriftliche Ausfertigung eines bereits fernmündlich verkündeten Bescheides. Es sei nicht ersichtlich, dass der Absonderungszeitraum einzelfallbezogen, unter Beiziehung eines Arztes bestimmt worden wäre. Die bloße Beiziehung eines Arztes in der Form, dass dieser den Absonderungsbescheid genehmige würde § 2 Absonderungsverordnung nicht genügen. Es gebe gegenständlich keine fachliche Feststellung, die über das Testergebnis hinausgehen würde. Zudem komme es gemäß § 7 Abs 1a EpiG auf die Art der Krankheit und das Verhalten des Betroffenen an und sei in dieser Bestimmung ausdrücklich von gelinderen Maßnahmen die Rede. Auf das Verhalten des Beschwerdeführers als kumulative und nach dem Gesetz gleichrangige Voraussetzung sowie gelindere Mittel zur Kontaktbeschränkung/-reduktion gehe der angeführte Bescheid jedoch in keiner Weise ein. Die „Empfehlung für die Gesundheitsbehörden zur Erlassung von bestätigten Fällen aus der Absonderung“ des Bundesministeriums für Gesundheit, entfalte jedenfalls keine normative Bindung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Jedenfalls handle es sich hiebei auch um kein Gutachten, weil nicht Befund und Gutachten zu fachlichen Fragen enthalten seien. Für die einzelnen Empfehlungen werde keine medizinische, virologische, epidemiologische oder sonstige fachliche Begründung geliefert. Es handle sich um pauschale Vorgaben zur Vollzugspraxis. Die Absonderung sei am 28.02.2022 beendet worden. Im Beschwerdeverfahren sei das Kostenersatzrecht wie bei einer Maßnahmenbeschwerde anwendbar und bestehe daher ein Anspruch auf Kostenersatz, weshalb beantragt werde der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben sowie einen Betrag in der Höhe von € 737,60, als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie den Ersatz der Eingabegebühr von € 30,00 zu ersetzen.

II. Sachverhalt / Feststellungen:

Nachdem beim Bruder des Beschwerdeführers am 17.02.2022 in der Schule ein positiver Antigentest gemacht wurde, blieb der Beschwerdeführer bereits ab diesem Tag zu Hause. Am 18.02.2022 erfolgte die Verständigung, dass der PCR-Test des Bruders des Beschwerdeführers positiv gewesen war. Am 20.02.2022 wurde beim Beschwerdeführer ein positiver Antigentest durchgeführt und erhielt der Beschwerdeführer nach Meldung bei der Nummer 1450 am 21.02.2022 einen Termin für einen PCR-Test. Bei diesem Test war das Virus mit einem ct-Wert von 29 nachweisbar. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers erhielt am 22.02.2022 um 17:21 Uhr per SMS eine Information über das positive COVID-19- Testergebnis des Beschwerdeführers. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2022, GZ: BHLB-168491/2022-1, wurde der Beschwerdeführer als bestätigter COVID-19-Erkrankungsfall mit Wirkung ab 20.02.2022 bis einschließlich 28.02.2022 an der Adresse Dweg, W, abgesondert. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Absonderung mit Ablauf des im Spruch genannten Tages ende, sofern der Beschwerdeführer 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt symptomfrei sei. Sollten noch Symptome bestehen, sei er verpflichtet, sich umgehend bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen habe, zu melden. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 24.02.2022 (per Post) zugestellt. Gegen diese Absonderung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Ein telefonischer Bescheid iSd § 46 EpiG erging im gegenständlichen Fall nicht. Der Beschwerdeführer hatte mit Ausnahme von Fieber in der Nacht, von Samstag den 19.02.2022 auf Sonntag den 20.02.2022 keine Symptome.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur erfolgten Absonderung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Beschwerdevorbringen, dem Absonderungsbescheid vom 24.02.2022, und den Eintragungen im elektronischen System „ELEFANT“.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG in der Fassung BGBl I Nr. 138/2017 lautet wie folgt:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

§ 35 Abs 1 und Abs 2 VwGVG in der Fassung BGBl I Nr. 109/2021 lautet wie folgt:

„(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.“

§ 1 Z 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl II. Nr. 517/2013 lautet wie folgt:

„Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei737,60 Euro“

Das Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr. 684/1988 idgF BGBl I Nr. 2/2008 lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen aus den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

5. wenn Grund zu Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

Artikel 6

(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen 1 Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.“

Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet:

„(1) jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür bestehet, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zweck überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;

e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

(2) Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Strafe über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobene Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) jede nach der Vorschrift des Abs 1 c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.“

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, in der zur Absonderung geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1 Abs 2, BGBl I Nr. 33/2021:

„Anzeigepflichtige Krankheiten

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.

…“

§ 5 Abs 1, BGBl I Nr. 100/2021:

„Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit

(1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.“

§ 6 Abs 1, BGBl I Nr. 43/2020:

„Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten

(1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.“

§ 7, BGBl I Nr. 183/2021:

„Absonderung Kranker

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

…“

§ 7a, BGBl I Nr. 183/2021:

„Rechtsschutz bei Absonderungen

(1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.

(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“

§ 43 Abs 4, BGBl I Nr. 43/2020:

„Behördliche Kompetenzen

(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.“

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtiger, übertragbarer Krankheiten 2020, BGBl II Nr. 15/2020, lautet wie folgt:

„Aufgrund des § 1 Abs 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019 nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).“

Die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22.02.1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl Nr. 39/1915 in der zum Zeitpunkt der Absonderung geltenden Fassung BGBl II Nr. 21/2020 (in der Folge: Absonderungsverordnung) lautet auszugsweise wie folgt:

„Auf Grund der §§ 7, 17 und 21 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, wird verordnet, wie folgt:“

§ 1, BGBl I Nr. 206/1927:

„Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§ 1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.“

§ 2, RGBl Nr. 39/1915:

„Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.

Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.

Durch entsprechende Vorkehrungen ist Vorsorge zu treffen, daß nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde.

Auch kann angeordnet werden, daß Tiere, insbesondere Ungeziefer, Fliegen, Stechmücken u. dgl., vor allem sofern eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese in Betracht kommt, ferngehalten oder beseitigt werden.

Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes anzuordnen.“

§ 4, BGBl II Nr. 21/2020:

„Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome),viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/“neues Corona-Virus“) sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus„) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.“

§ 5, RGBl Nr. 39/1915:

„Bei Ansteckungsverdächtigen sind jene der in § 2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.

…“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Zum Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

2. Zum Rechtsschutz bei Absonderungen

Gemäß § 7a Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) haben Personen, die gemäß § 7 leg cit abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen. Für derartige Beschwerden gemäß § 7a Abs 3 EpiG sind grundsätzlich jene Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anwendbar, die für Maßnahmenbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbar sind.

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund einer zulässigen Beschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 27 VwGVG grundsätzlich zur Entscheidung „in der Sache selbst“ verpflichtet. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist „Sache“ eines Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 mwN). Das Verwaltungsgericht hat nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde abzusprechen, sondern die gesamte Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (vgl VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den Erziehungsberechtigten, gemäß § 7a Abs 1 EpiG Beschwerde gegen einen Absonderungsbescheid gemäß § 7 leg cit EpiG erhoben. Durch diesen Bescheid, welcher eine Freiheitsbeschränkung zum Inhalt hat, war die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegeben, weshalb die Beschwerde zulässig war (vgl etwa VwGH 28.01.2016, 2015/11/0027).

Beschwerdegegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 27 VwGVG iVm § 7a Abs 3 EPG die bescheidmäßig verhängte Absonderung des Beschwerdeführers. Gemäß § 7a Abs 3 EpiG iVm § 28 Abs 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Absonderung gemäß § 7 EpiG für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist (vgl auch AB 10750 BfgNr XXVII GP3).

Gemäß Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG und Art 5 Abs 1 lit e EMRK darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei. Diese Bestimmungen bilden die verfassungsrechtliche Grundlage für den präventiven Freiheitsentzug nach dem TuberkuloseG sowie dem EpiG. Demnach ist die Anhaltung aufgrund eines Wahrscheinlichkeitsurteils möglich, das von bestimmten krankheitsspezifischen Eigenschaften der betreffenden Person und einem prognostischen Element „Gefahr“ abhängt (vgl LG St. Pölten 20.1.2021, 7 R 4/21z). Nicht erforderlich ist jedoch, dass die betroffene Person selbst an der Krankheit leidet, sondern es muss von ihr nur die Gefahr der Ausbreitung der Krankheit ausgehen; in diesem Zusammenhang spielen freilich epidemiologische Merkmale der Krankheit (Übertragungswege, Infektiosität etc.) eine Rolle. Ein derartiger Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit setzt ein wirksames und leicht zugängliches Rechtsschutzverfahren voraus, das den Anforderungen des Art 5 Abs 4 EMRK und des Art 6 PersFrG gerecht wird und eine (zumindest nachprüfende) unabhängige Kontrolle von Freiheitsentziehungen gewährleistet (vgl Czech in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht [2021], PersFrG Art 6 Rz 13; Kopetzki in Korinek/Holoubek et al [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, PersFrG Art 6 Rz 5 f). Gemäß Art 6 Abs 1 PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Gegenstand dieser „Haftprüfung“ sind sämtliche Freiheitsentziehungen im Sinne des Art 2 PersFrG (s AB 667 BlgNR 17. GP 3; Kopetzki in Korinek/Holoubek et al, PersFrG Art 6 Rz 10) und somit auch Freiheitsentziehungen auf Grundlage des Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG.

§ 7a EpiG regelt die Rahmenbedingungen der nach Art 6 PersFrG erforderlichen Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Freiheitsentzuges. Nach dem Vorbild des § 22a BFA-VG wurde eine Gesamtbeschwerde geschaffen, deren Prüfungsgegenstand der der Absonderung zugrundeliegende Rechtsakt ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, ausgesprochen hat, ergibt sich aus § 7a EpiG nach den Gesetzesmaterialien und in systematischer Übertragung der Rechtslage zur Schubhaftbeschwerde vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G 151/2014, dass im Verfahren über eine Absonderungsbeschwerde mehrere Prüfungsgegenstände für das Verwaltungsgericht vorliegen können: Einerseits die Rechtmäßigkeit des der Absonderung zugrunde liegenden Rechtsakts, sei es ein Absonderungsbescheid (das Pendant zum Schubhaftbescheid) oder eine Absonderung in Form eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (das Pendant zu einer nicht von einem Schubhaftbescheid gedeckten Festnahme), und anderseits die Rechtmäßigkeit der Absonderung „an sich“ als - allenfalls noch andauernder - Zustand (das Pendant zur Anhaltung als bloßer Vollstreckungsmaßnahme). Dabei ist nach § 7a Abs. 5 EpiG im Fall der zum Entscheidungszeitpunkt noch andauernden Absonderung die Feststellung zu treffen, ob zu diesem Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen („Fortsetzungsausspruch“). Darüber hinaus kann im Hinblick auf die vom Gesetzgeber eindeutig intendierte Gestaltung der Absonderungsbeschwerde gemäß § 7a EpiG nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde auf die insofern übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22a BFA-VG zurückgegriffen werden: Weil für Schubhaftbeschwerden - auch wenn die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird - das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Schubhaftbescheid - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, mwN).

3. Zum Gegenstand der Beschwerde

Nach § 7 Abs 1 EpiG werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können. Mit Verordnung vom 26.01.2020, BGBl II Nr. 15/2020 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) dieser Anzeigepflicht unterworfen.

Aufgrund § 7 Abs 1a Epidemiegesetz 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung derartiger anzeigepflichtiger Krankheiten kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Zumal das EpiG – anders als das TuberkuloseG – keinen Rechtsschutz ex ante einräumt, muss im Fall einer Anhaltung („Absonderung“) nach § 7 Abs 1a EpiG in jedem Einzelfall besonders genau geprüft werden, ob eine Absonderung im Sinne einer Anhaltung tatsächlich erforderlich ist oder ob nicht mit verkehrsbeschränkenden Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann (vgl. Hiersche/K. Holzinger/Eibl, Handbuch des Epidemierechts (2020), S. 122).

Dies geht auch aus den Bestimmungen der Absonderungsverordnung hervor, wonach (gemäß § 2) „fallweise“ auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen ist, welche Verfügungen zu treffen sind, (gemäß § 4) Kranke und Krankheitsverdächtige (mit COVID-19) abzusondern oder „nach den Umständen des Falles“ lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen sind und (gemäß § 5) bei Ansteckungsverdächtigen Maßnahmen anzuwenden sind, die „fallweise“ nach einem amtsärztlichen Gutachten erforderlich sind.

Ansteckungsverdächtige Personen sind nach § 1 der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger (Absonderungsverordnung) unter anderem solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass sie einer Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.

Als Verkehrsbeschränkungen können gemäß § 2 Abs 3 AbsonderungsV eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. angeordnet werden. Weiters kann der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel und dergleichen wie auch Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, verboten werden. Die Grundlage für die Entscheidung, ob eine Absonderung oder sonstige Verkehrsbeschränkungen verfügt werden, ist gemäß § 2 der AbsonderungsV „dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird“.

Zur Prüfung der Zulässigkeit von Anhaltungen aufgrund einer bestätigten Erkrankung an COVID-19 ist auszuführen, dass die vom Gesetz geforderte „ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen“ wohl schon in der Art der Krankheit liegt, sodass dem Alter sowie dem Verhalten des Betroffenen weniger Bedeutung zukommt. Da der Erreger bisher unbekannt war, hoch infektiös ist (insbesondere die zuletzt aufgetretenen Varianten Delta und nunmehr Omikron) und es der medizinischen Wissenschaft auch noch nicht gelungen ist, Aussagen über sämtliche Übertragungswege, etwa wie lange das Virus auf Oberflächen überlebt, zu treffen, liegt schon in der Art der Krankheit, die seit Ausbruch der Corona-Pandemie in mittlerweile recht zahlreichen Fällen einen lebensbedrohenden bis tödlichen Verlauf nehmen kann, ein Umstand, der die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, und damit eine den Freiheitsentzug rechtfertigende Grundlage darstellt.

In Anbetracht der hohen Infektiosität von SARS-CoV-2 und der mit unter schweren Krankheitsverläufe, die es auszulösen vermag, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die Absonderung des Beschwerdeführers grundsätzlich zu beanstanden wäre. Geht man nun davon aus, dass der Beschwerdeführer an SARS-CoV-19 erkrankt war (PCR-Test mit einem ct-Wert unter 30), es sich bei der zu diesem Zeitpunkt bereits vorherrschenden Variante Omikron um eine noch gefährlichere, weil noch ansteckendere Variante, gehandelt hat und am 24. Februar 2022 in Österreich 279.690 Infektionsfälle sowie 2.283 Fälle im Spital ohne Intensiv und 200 Fälle auf Intensiv) (https://orf.at/corona/daten/oesterreich) verzeichnet wurden, kann es grundsätzlich nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Aufenthaltsort bescheidmäßig abgesondert wurde.

Ob es sich beim Beschwerdeführer um ein Kind handelt, welches dem Beschwerdevorbringen zufolge quasi (statistisch) kein Risiko einer schweren Erkrankung bei der Omikron-Variante haben würde und anstelle der Absonderung eine Verkehrsbeschränkung in der Weise zu verfügen sei, dass der Erziehungsberechtigte dafür Sorge zu tragen habe, dass das Kind nicht mit anderen Personen (speziell in geschlossenen Räumen) in Kontakt trete, dass es aber möglich sei, dass das Kind etwa auf einer Wiese spiele oder im Wald spazieren gehe, ohne Kontakt mit anderen Personen zu haben, wird demnach zur Beurteilung der Zulässigkeit der Absonderung keine Bedeutung zukommen, zumal dies auch kaum bzw. gar nicht kontrollierbar wäre. Von der Behörde kann auch nicht erwartet werden, eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob die betroffene Person bzw. dessen Vertreter so vernünftig ist, sich an allfällige Vorgaben von Verkehrsbeschränkungen zu halten. Bei den oben angeführten Fallzahlen vom 24.02.2022 kann eine „fallweise“ Einzelüberprüfung und die Anordnung individueller einzelner Verkehrsbeschränkungen als nicht vollziehbar und damit auch nicht zur Eindämmung des Corona-Virus geeignet angenommen werden. Um also die in § 2 AbsonderungsV normierte Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Krankheit zu erwirken, muss im Rahmen der Pandemie mit Absonderungen vorgegangen werden. Es wäre lebensfremd, bei derart hohen Infektionszahlen auf die Lebensverhältnisse der erkrankten Personen Bezug zu nehmen und individuell abgestimmte Verhaltensweisen als gelindere Mittel vorzuschreiben.

Auch muss berücksichtigt werden, dass durch die Absonderung am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gegenüber einer Absonderung in einer Krankenanstalt das gelindere Mittel gewählt wurde. Demnach gibt es für den gesamten infektiösen Zeitraum kein gelinderes Mittel zur angeordneten Absonderung bzw. Heimquarantäne. Die Anhaltung ist entsprechend den im gegenständlichem Fall maßgeblichen, nach dem aktuellen Stand der Forschung geltenden Empfehlung und Leitlinien jedenfalls zulässig, wenn eine Erkrankung an COVID-19 – wie im gegenständlichen Fall – nachgewiesen ist (siehe dazu die Empfehlung für die Gesundheitsbehörde zur Entlassung von bestätigten Fällen aus der Absonderung; Stand 25.03.2022 und behördliche Vorgehensweise bei SARS-CoV2-Kontaktpersonen; Stand 21.03.2022; LVwG Niederösterreich 07.06.2021, GZ. LVwG-AV-623/001-2021; Mokrejs-Weinhappel, Die gerichtliche Überprüfung von Anhaltungen wegen COVID-19 nach dem Epidemiegesetz – Ein Überblick iFamZ 2020, 84 ff.).

Gegenüber dem Beschwerdevorbringen, dass die Erlassung des Bescheides nach der positiven PCR-Testung erfolgt sei, ohne, dass eine nähere Beurteilung etwa durch einen Amtsarzt oder eine sonstige befugte Person stattgefunden habe, also letztlich allein das Ergebnis des PCR-Testes dafür ausschlaggebend gewesen sei, den Beschwerdeführer in Quarantäne zu schicken und abzusondern, ist festzuhalten, dass nach § 5 Abs 1 EpiG Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige unter anderem dazu verpflichtet sind, sich der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Dabei dient dem Amtsärztlichen Generalgutachten über Absonderungsverfahren gemäß § 7a Epidemiegesetz betreffend COVID-19 Gutachtensauftrag der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement des Landes Steiermark vom 04.02.2022 zufolge der PCR-Test als sogenannter „Goldstandard“ in der COVID-19 Diagnostik, d.h. er ist der zuverlässigste wissenschaftliche Parameter. Diese hoch sensitive Diagnostik ist die Basis des Erregernachweises. Ein positiver PCR-Test weist die Infektion nach und ein negativer PCR-Befund zeigt, ob aktuell eine Ansteckung erfolgt ist bzw. ob die Infektion beendet ist und somit der Erreger nicht mehr nachweisbar ist. Mittels PCR-Test kann somit dementsprechendes Untersuchungsmaterial zur Überprüfung der Erkrankung an COVID-19 entnommen werden und er dient dem Nachweis einer aktuellen SARS-CoV-2-Infektion. Eine Entnahme von Untersuchungsmaterial mittels PCR-Test ist daher ausreichend, um eine Erkrankung an COVID-19 festzustellen. Eine darüberhinausgehende Beurteilung durch einen Amtsarzt oder einer sonstigen befugten Person ist im Gesetz nicht vorgesehen und wäre auch im Hinblick auf die Fallzahlen der aktiven Infizierten zum Zeitpunkt der Absonderung des Beschwerdeführers nicht vollziehbar. (LVwG Steiermark vom 03.05.2022, LVwG 23.11-1522/2022-17).

Zum Beschwerdevorbringen, eine nachträgliche Festlegung des Absonderungszeitraumes sei nicht zulässig:

Dass die bescheidmäßige Anordnung der Absonderung in die Zukunft gerichtet zu sein hat, versteht sich im Hinblick darauf, dass dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden, von selbst. Nicht zuletzt angesichts der einschlägigen Strafbestimmungen, die den Verstoß gegen ein nach § 7 EpiG erlassenes behördliches Gebot oder Verbot zu Verwaltungsübertretung erklären, hat der Zeitraum einer nach § 7 EpiG angeordneten Absonderung bereits im Vorhinein festzustehen. Eine Absonderung durch Bescheid nach § 7 EpiG ist somit eine in die Zukunft gerichtete Verhaltensanordnung. Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein – und damit rückwirkend – eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen (vgl abermals VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173; 10.02.2022, Ro 2022/03/0002).

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom 24.02.2022 die Absonderung ausdrücklich „mit Wirkung ab 20.02.2022 bis einschließlich 28.02.2022“ angeordnet. Durch diese ausdrückliche Festlegung, dass die Absonderung mit Wirkung ab 20.02.2022 angeordnet wird, wurde die Absonderung zum Teil auch rückwirkend für einen Zeitraum vor der Bescheiderlassung ausgesprochen.

Vor diesem Hintergrund ist in Entsprechung der vorzitierten Judikatur die im Bescheid vom 24.02.2022 angeordnete, rückwirkende Absonderung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 20.02.2022 bis einschließlich 23.02.2022 als rechtswidrig zu werten. Da somit bloß die Absonderung im Zeitraum vom 24.02.2022 bis einschließlich 28.02.2022 rechtmäßig verfügt wurde, war die Absonderung erst ab Erlassung des angefochtenen Bescheids am 24.02.2022 auszusprechen, weshalb der bekämpfte Bescheid wie im Spruch ersichtlich abzuändern war (Prüfgegenstand ist sowohl die Rechtmäßigkeit der Absonderung an sich als auch die Rechtmäßigkeit des der Absonderung zu Grunde liegenden Rechtsakts; siehe VwGH vom 24.05.2022, Ra 2022/03/0006).

Zusammenfassend war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene rückwirkend angeordnete Absonderung rechtswidrig, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides zu berichtigen war. Die Absonderung ab 24.02.2022 bis zum 28.02.2022 erfolgte jedoch rechtmäßig.

4. Zum Antrag auf Ersatz der Kosten

Gemäß § 7a Abs 3 EpiG gelten für Beschwerden im Sinne des § 7a Abs 1 EpiG die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG, mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) hat gemäß § 35 Abs 1 VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei; wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, gilt der Beschwerdeführer als obsiegende und die Behörde als unterlegene Partei. Der Kostenersatz findet jedoch bei einem bloßen teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen nicht statt (vgl VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070; 31.1.2013, Ra 2008/04/0216; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 35 VwGVG).

Insbesondere wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0228, verwiesen, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verpflichtung zum Aufwandersatz in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren auseinandergesetzt hat. In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Kostenregelung des § 35 VwGVG (unter anderem) auch im Verfahren über Schubhaftbeschwerden gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG anzuwenden ist und diese Bestimmungen in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin ausgelegt werden, dass ein Aufwandersatz nur bei vollständigem Obsiegen einer Partei in Betracht kommt (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070). In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand "Schubhaft" auszugehen. So steht bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründeten Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu.

Zumal es sich bei der gegenständlichen Beschwerde nach den Gesetzesmaterialien (AB 1067 BlgNR 27. GP) um eine „Gesamtbeschwerde“ nach dem Vorbild des § 22a BFA-VG handelt, kann diese Rechtsprechung nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die Verpflichtung zum Aufwandersatz im gegenständlichen uneingeschränkt übertragen werden.

Dies bedeutet, dass die per Bescheid angeordnete Absonderung des Beschwerdeführers als Einheit zu betrachten bzw. als einheitliche Amtshandlung zu beurteilen ist. Zumal der Beschwerde nur teilweise Folge gegeben wurde, liegt in Entsprechung der vorzitierten Judikatur ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten nicht vor. Der Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes und der Eingabegebühr im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher abzuweisen.

Zum Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird jedoch ausgeführt, dass Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, gemäß § 38 Abs 5 Gebührengesetz von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit sind. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Hinsichtlich der Gebühren gilt § 241 Abs. 2 BAO sinngemäß.

Daraus ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde gebührenbefreit ist und der Beschwerdeführer demgemäß auch nicht verpflichtet gewesen wäre, eine Pauschalgebühr in Höhe von € 30,00 zu entrichten. Laut (unrichtiger) Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist jedoch für die Beschwerde eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 30,00 zu entrichten und muss deren Bezahlung bereits bei Eingabe der Beschwerde nachgewiesen werden.

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 241 BAO verwiesen, wonach, wenn feste Gebühren an die Behörde zu Unrecht entrichtet wurden, beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel die Rückzahlung beantragt werden kann. Dem Beschwerdeführer steht eine entsprechende Antragstellung offen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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