Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.20-5870/2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.70.20.5870.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ******, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Rstraße, G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.07.2021, GZ: ABT03-3.0-29256/2020-12,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin für die arabische Sprache in noch zu bestimmender Höhe auferlegt werden.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr verliehene österreichische Staatsbürgerschaft durch Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit spätestens mit 04.10.2017 wieder verloren hat.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2015, 2016 und 2017 in Ägypten gewesen. Da ihr österreichischer Reisepass im Jahr 2015 abgelaufen sei, sei ihr seitens ihrer Familie ein ägyptischer Reisepass besorgt worden. Die Beschwerdeführerin habe aber niemals die österreichische Staatsbürgerschaft aufgeben und die ägyptische Staatsbürgerschaft wieder annehmen wollen. Da die Beschwerdeführerin relativ schlecht Deutsch spreche und die Rechtslage in Österreich nicht im Detail verstehe, sei die Situation entstanden. Sie sei sich über die Konsequenzen ihres Handelns nicht bewusst gewesen. Sie wäre aufzuklären gewesen und dazu aufzufordern gewesen, den ägyptischen Pass wieder zurückzulegen und einen österreichischen Pass zu beantragen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt nachfolgendes fest:
Am 19.07.2005 wurde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit Schreiben vom 30.05.2005 bestätigte das ägyptische Konsulat in Wien, dass die Beschwerdeführerin mit Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft die ägyptische Staatsangehörigkeit verliert.
In der Folge wurde ihr ein österreichischer Reisepass mit der Gültigkeit von 22.07.2005 bis 21.07.2015 ausgestellt.
Laut ZMR war die Beschwerdeführerin vom 25.05.2011 bis 22.01.2020 im Bundesgebiet nicht gemeldet.
Am 23.01.2018 reiste die Beschwerdeführerin über W-Sch in das Bundesgebiet ein, wobei sie den abgelaufenen österreichischen Reisepass und einen ägyptischen Reisepass mit der Nr.: ********, gültig vom 04.10.2017 bis 03.10.2024, bei sich hatte.
Den Pass hatte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde in B (phonetisch) beantragt.
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich ersuchte in der Folge um Prüfung, ob für die Doppelstaatsbürgerschaft eine Bewilligung erteilt worden sei.
Mit Schreiben des ägyptischen Konsulats in Wien vom 09.02.2021, Nr. **/****, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Innenministerium der arabischen Republik Ägypten mit Entscheid Nr.: **** vom 31.10.2020 ihr Ansuchen, die österreichischer Staatsbürgerschaft anzunehmen, bei gleichzeitiger Zurücklegung der ägyptischen Staatsbürgerschaft genehmigt habe. Sie verliere die ägyptische Staatsangehörigkeit mit dem Tag der Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlichen, mündlichen Verhandlung in welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
Nach eigenen Angaben hielt sich die Beschwerdeführerin von 2015 bis 2017 durchgehend in Ägypten auf und beantragte beim Passamt in B einen ägyptischen Reisepass, da ihr österreichischer Pass abgelaufen war. Zum österreichischen Konsulat sei sie nicht gegangen, weil sie nicht gut ausgekannt habe, was zu tun sei.
Insgesamt hielt sich die Beschwerdeführerin bei der Befragung auffallend bedeckt, trotz eingehender Befragung konnten über das bereits Vorgebrachte hinaus, kaum stimmige Sachverhalte erhoben werden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (im Folgenden StBG) verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Reisepass nur einem Staatsbürger ausgestellt wird.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die ägyptische Staatsbürgerschaft nicht wieder beantragt zu haben, ist hier nicht von Relevanz, zumal die Bestimmung des § 27 StBG dahingehend zu verstehen ist, dass auf jeden Fall vermieden werden sollte, dass ein fremder Staat, der durch einseitigen Gesetzgebungsakt österreichischer Staatsbürger ohne oder sogar gegen ihren Willen zu seinen Staatsbürgern macht und damit diese Person der österreichischen Staatsbürgerschaft beraube. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt dann ein, wenn der Staatsbürger aufgrund einer positiven Willenserklärung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktiv die ägyptische Staatsbürgerschaft wieder angenommen hat, was durch die Beantragung des Reisepasses zum Ausdruck kommt. Überdies wurde mit Schreiben des ägyptischen Konsulates vom 09.02.2021, wie bereits im Jahr 2005 bestätigt, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen, bei gleichzeitiger Zurücklegung der ägyptischen Staatsbürgerschaft vom Innenministerium Ägyptens genehmigt worden sei.
Damit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin der österreichischen Staatsbürgerschaft spätestens mit 04.10.2017 ex lege verlustig gegangen ist.
Der Ehemann und die Kinder sind österreichische Staatsbürger und leben in Österreich, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel erlangen werde.
Die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin für die arabische Sprache werden der Beschwerdeführerin gem § 76 Abs 1 AVG auferlegt werden. Die Höhe des zu ersetzenden Betrages wird mit gesondertem Beschluss festgesetzt werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.