Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.28-5851/2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.28.5851.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der Frau A B, Rstraße, B Gberg, vertreten durch E F Rechtsanwälte OG, Bstraße, F, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 11.02.2022, GZ: A7-069235/2021/0002, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2022, GZ: A7-069235/2021/0008, und aufgrund des Vorlageantrages vom 12.05.2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109 (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 694,85 gewährt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.02.2022, GZ: A7-069235/2021/0002, wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der Frau A B (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eingebracht am 15.03.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, als Dienstgeberin von Frau C D, geb. am ******, für den Zeitraum von 22.02.2021 bis 04.03.2021 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag erst am 02.07.2021 und somit außerhalb der Antragsfrist gemäß § 49 Abs 1 Epidemiegesetz, BGBl 1950/186 in der Fassung BGBl I 2022/6 (EpiG) bei der zuständigen Behörde eingelangt sei und der Antrag somit als verspätet zurückzuweisen sei. Als Rechtsgrundlagen werden §§ 32, 36 Abs 1 lit i iVm § 49 EpiG angeführt.
In der dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtliche Vertretung im Wesentlichen vor, der Antrag sei firstgerecht und ordnungsgemäß eingebracht, jedoch irrtümlich an die E-Mail-Adresse bhgu@stmk.gv.at geschickt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung habe antragsbedürftige Dokumente eingefordert und den Antrag auch bearbeitet, bevor er an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Da die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den Antrag bereits bearbeitet habe, habe sie somit Vorarbeiten für die belangte Behörde geleistet. Erst nach Einforderung der antragsbedürftigen Unterlagen, sei der Antrag an die belangte Behörde weitergeleitet worden. Der Antrag sei daher als rechtszeitig anzusehen. In eventu beantragt die Beschwerdeführerin auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2022, GZ: A7-069235/2021/0008, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und für den Zeitraum von 28.02.2021 bis 04.03.2021, in Folge des Absonderungsbescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 28.02.2021, GZ: A7-74055/2020-54679, dem Antrag auf Verdienstentgang in der Höhe von € 332,58 teilweise stattgegeben (Spruchpunkt I). Das Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt II). Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang rechtzeitig gestellt worden sei, da gemäß § 49 Abs 1 und 2 EpiG ein fristgerecht bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingebrachter Vergütungsantrag als rechtzeitig eingebracht gelte, wenn der Antrag aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Antragfrist nach § 49 Abs 1 EpiG an die örtlich zuständige Behörde weitergeleitet wurde. Hinsichtlich des im Spruchpunkt I gewährten Vergütungsbetrags wurde ausgeführt, dass der Zeitraum von 22.02.2021 bis 27.02.2021 von der behördlich verfügten Absonderung nicht mitumfasst sei und daher auch bei der Berechnung des Vergütungsanspruches nicht mitberücksichtigt wurde.
Im dagegen erhobenen Vorlageantrag vom 12.05.2022 führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Absonderungszeitraum und in weiterer Folge die Höhe des Vergütungsbetrages von der belangten Behörde unrichtig bewertet worden sei.
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21.07.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Lohnkonto für das Jahr 2021 sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen für die Monate Februar und März 2021 und gab bekannt, die Beschwerdeführerin habe am 23.02.2021 aufgrund eines ihr vorliegenden positiven Antigentests, alle Mitarbeiterinnen angewiesen sich, nach Hause in Absonderung zu begeben. Ferner habe die Dienstnehmerin am Montag dem 22.02.2021 frei gehabt. Mit Schreiben vom 21.07.2022 übermittelte das AMS Steiermark – Landesgeschäftsstelle, nach vorangegangenem Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, die Abrechnungsdateien für die Kurzarbeitsunterstützung für die Monate Februar 2021 und März 2021.
Am 06.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, ein Jahreslohnkonto zu übermitteln, da es sich bei dem am 21.07.2022 übermittelten Lohnkonto offensichtlich nicht um das vollständige Jahreslohnkonto 2021 der Dienstnehmerin handelte. Das vollständige Jahreslohnkonto 2021 wurde am 15.09.2022 übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Sachverhalt:
Frau C D, geb. am ******, war als Dienstnehmerin im Jahr 2021 von 01.01.2021 bis 30.06.2021 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt (Abrechnungszeitraum für Sonderzahlungen daher 181 Tage). Laut Lohnkonto erhielt die Dienstnehmerin im Februar 2021 und im März 2021 jeweils ein Bruttogehalt inkl. Zulagen in Höhe von € 1.500,00. Der Dienstnehmerin wurden seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 Sonderzahlungen in Höhe von € 1.497,49 ausbezahlt. Der Dienstgeberanteil zu gesetzlichen Sozialversicherung betrug im Jahr 2021 17,53 % (Krankenversicherung: 3,78 %, Unfallversicherung: 1,2 %, Pensionsversicherung: 12,55 %).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 28.02.2021, GZ: A7-74055/2020-54679, wurde die Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG wegen Ansteckungsverdacht abgesondert. Der Spruch des Bescheides lautet:
„Zum Schutz der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („neuartiges Coronavirus“) wird C D, geboren am ******, mit 28.02.2021 abgesondert. ….
…3. Die Absonderung bleibt 10 Tage ab 22.02.2021, somit bis zum 04.03.2021 aufrecht.“ …
Im Zeitraum von 23.02.2021 bis 04.03.2021 war die Dienstnehmerin coronabedingt bzw. absonderungsbedingt nicht am Arbeitsplatz aufhältig. Die Dienstnehmerin befand sich zwar in Kurzarbeit, jedoch wurde für den Absonderungszeitraum keine Kurzarbeitsbeihilfen gewährt bzw. abgerechnet. Trotz Kurzarbeit zahlte die Beschwerdeführerin das volle Gehalt bzw. das Gehalt vor Kurzarbeit.
Mit Schreiben vom 15.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin von Frau C D, die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG im Ausmaß von 11 Tagen (22.02.2021 bis 04.03.2022) in Höhe von € 666,77 exkl. Sonderzahlungen. Der Antrag wurde von der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung per E-Mail (an die Adresse bhgu@stmk.gv.at) eingebracht. Am 28.05.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die amtlichen Formulare „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitsgebers auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz“ und „Berechnungsblatt Verdienstentgang Nichtselbstständig Erwerbstätige“, in welchen der beantragte Vergütungsbetrag auf € 657,37 exkl. Sonderzahlungen für 11 Tage (22.02.2021 bis 04.03.2021) eingeschränkt wurde. Mit Schreiben vom 22.09.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung der aliquoten Sonderzahlungen in Höhe von € 107,74, wodurch die Beschwerdeführerin insgesamt eine Vergütung in Höhe von € 765,11 beantragte.
Am 02.07.2021 wurde der Antrag von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung an den Bürgermeister der Stadt Graz als örtlich zuständige Behörde weitergeleitet.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts und werden im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 28.02.2021, GZ: A7-74055/2020-54679.
Den übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen lässt sich entnehmen, dass die Dienstnehmerin (coronabedingt bzw. absonderungsbedingt) ab 23.02.2021 bis einschließlich 04.03.2021 keine Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbrachte und nicht am Arbeitsplatz aufhältig war. Dass die Dienstnehmerin coronabedingt erst ab 23.02.2021 von der Arbeit fernblieb, ergibt sich aus der Zusammenschau der Arbeitszeitaufzeichnungen (Spalte „EpidemieG Quarantäne Soll-AZ vor Kurzarbeit“) und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.08.2022 in der ausgeführt wurde, dass die Dienstnehmerin montags frei hatte und sich alle Mitarbeiterinnen erst aufgrund der Verständigung der Beschwerdeführerin am 23.02.2021 in Absonderung begeben haben.
Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich zum einen zweifelsfrei das regelmäßige monatliche Gehalt ablesen. Zum anderen ergibt sich aus dem Schreiben des AMS Steiermark Landesgeschäftsstelle vom 21.07.2022 sowie den vorgelegten Abrechnungsdateien, dass die Beschwerdeführerin für die Dienstnehmerin im Absonderungszeitraum keine Kurzarbeitsbeihilfe erhielt bzw. diese nicht abgerechnet wurde. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass aus dem jeweiligen Abrechnungsformular der Kurzarbeitsbeihilfe für Februar 2021 und März 2021 in Zusammenschau mit den Arbeitszeitaufzeichnungen (vgl. Spalte „EpidemieG Quarantäne Soll-AZ vor Kurzarbeit“) eindeutig hervorgeht, dass die von der Absonderung betroffenen Arbeitsstunden bzw. Tage bei der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe als „Stunden für die Ersatzleistungen gebühren“ in Abzug gebracht und dadurch fördermäßig „neutralisiert“ wurden. Dass die Beschwerdeführerin trotz Kurzarbeit (freiwillig) das volle Gehalt in Höhe von € 1.500 vor der Kurzarbeit weiterzahlte und nicht nur die Ersatzrate, ist aus dem Jahreslohnkonto ersichtlich (vgl. „Bruttobezug“, „Nettobezug“ und „SV-BMG vor KUA“).
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig, und es wurden - insbesondere angesichts der zitierten Rechtsprechung des VfGH und VwGH - auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des EpiG lauten:
„Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]“
„Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl Nr. 399/1974 idF BGBl I Nr. 100/2018, lautet:
„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2022, GZ: A7-069235/2021/0008, (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025) mit welcher dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben wurde. Zwar bleibt der Ausgangsbescheid vom 11.02.2022, GZ: A7-069235/2021/0002, auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, jedoch kann nur die Beschwerdevorentscheidung, welche an die Stelle des Ausgangsbescheides getreten ist, „aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden“ (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 150 ff; VwGH 14.09.2016, Ra2015/08/0145; vgl auch VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025 [arg „tatsächlicher Beschwerdegegenstand“]).
Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung richtig erkannte, hat die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 49 Abs 1 iVm Abs 4 EpiG aufgrund der rechtzeitigen Einbringung bei einer örtlich unzuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung) und aufgrund eines in der Sphäre der Behörde liegenden Umstands (hier anfänglich irrtümliche Bearbeitung durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung) nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), rechtzeitig geltend gemacht.
Dadurch, dass die Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung eine Sachentscheidung getroffen hat, hat sie ihre Prüfungs- bzw. Entscheidungsbefugnis nicht überschritten. Zwar gilt auch für Beschwerdevorentscheidungen, dass wenn durch den Ausgangsbescheid eine Formalentscheidung getroffen wurde (z.B. Zurückweisung), Verfahrensgegenstand nur die Formalentscheidung bzw. die Zurückweisung ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 53). Jedoch stellt die Entscheidung über die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges eine inhaltliche Entscheidung dar, mit welcher abgesprochen wird, ob der geltend gemachte Anspruch (nicht mehr) zu Recht besteht (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra2021/09/0187; VwGH 22.06.2022, Ra2021/09/0188). Somit hat die belangte Behörde bereits im Ausgangsbescheid vom 11.02.2022, GZ: A7-069235/2021/0002, eindeutig eine Sachentscheidung getroffen und irrtümlich die Bezeichnung „Zurückweisung“ statt „Abweisung" verwendet. Weil jedoch das bloße Vergreifen im Ausdruck für sich genommen noch nichts am normativen Gehalt des Bescheids ändert (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007), hat die belangte Behörde zu Recht mit der Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2022, GZ: A7-069235/2021/0008, eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen.
Zum Vergütungsanspruch:
Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist und die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass der Vergütungsbetrag nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. VwGH 21.03.2022, 2021/09/0235) vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde und der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund somit bereits auf den Dienstgeber übergegangen ist. Ferner muss gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG durch die behördliche Absonderung auch tatsächlich eine Erwerbsbehinderung des Dienstnehmers bedingt worden sein bzw. durch diese ein Vermögensnachteil eingetreten sein.
Im konkreten Fall steht der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG ein Anspruch auf Vergütung im Hinblick auf die Absonderung der Dienstnehmerin gegenüber dem Bund zu, wobei sich die Höhe dieses Anspruchs „nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG“ bemisst. Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich, für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang besteht.
Die belangte Behörde hat dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.03.2021 nur teilweise stattgegeben und die Entschädigung lediglich für den kürzeren Absonderungszeitraum von 28.02.2022 bis 04.03.2020 (5 Tage) gewährt. Dies in einer errechneten Höhe von € 332,58. Der im Absonderungsbescheid vom 28.02.2021 angeordnete Beginn der Absonderung ist einmal mit „mit 28.02.2021“ und einmal mit dem Zeitraum „10 Tage ab 22.02.2021, somit bis zum 04.03.2021“ normiert.
Hierzu ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass der Absonderungsbescheid vom 28.02.2021 in Rechtskraft erwachsen ist und sohin von einer Bindung sowohl des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als auch der belangten Behörde betreffend den Zeitraum des Vergütungsanspruches an diesen Absonderungsbescheid auszugehen ist (vgl. VwGH 10.02.2022, Ro2022/03/0002).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage, wie solche widersprüchlichen Anordnungen in Absonderungsbescheiden rechtlich zu beurteilen sind, auseinandergesetzt (vgl. VwGH 10.02.2022, Ro2022/03/0002). Er hat für eine solche Anordnung der Absonderung in einem Salzburger Fall (im Spruch: Kontaktaufnahme durch Behörde und Absonderung „ab 24.11.2020“, Absonderungszeitraum „ab 20.11.2020 bis einschließlich 30.11.2020“) im Wesentlichen entschieden, dass im Entschädigungsverfahren der im Spruch festgelegte längere Absonderungszeitraum maßgeblich ist, da Beginn und Ende der Absonderung im Spruch des Bescheides (ausdrücklich) angeführt werden (hier SP3.) und dies daher keinen - gegebenenfalls durch Rückgriff auf die Begründung zu lösenden - Auslegungsbedarf begründet. Dies gilt ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Absonderungsbescheides, wodurch das Verwaltungsgericht bzw. die belangte Behörde bei der Berechnung des Verdienstentganges grundsätzlich auch an rückwirkende Absonderungszeiträume gebunden sind (vgl. VwGH 10.02.2022, Ro2022/03/0002).
Im gegenständlichen Fall wurde zwar im bereits rechtskräftigen Absonderungs-bescheid vom 28.02.2021, GZ: A7-74055/2020-54679, eine rückwirkende und für die Bemessung des Verdienstentganges grundsätzlich bindende Absonderung von 22.02.2021 bis 04.03.2021 ausgesprochen, die Dienstnehmerin erbrachte jedoch erst ab 23.02.2021 coronabedingt keine Arbeitsleistung für die Beschwerdeführerin. Dadurch war auch die wegen Ansteckungsverdacht erfolgte behördliche Absonderung erst ab diesem Tag kausal für die absonderungsbedingte Erwerbsbehinderung und für den dadurch entstandenen Vermögensnachteil. Unter Berücksichtigung des faktischen Quarantänebeginns hat die erfolgte behördliche Absonderung sohin erst ab 23.02.2021 eine Erwerbsbehinderung im Sinne des § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG bedingt und besteht der Vergütungsanspruch daher nur für den Zeitraum von 23.02.2021 bis 04.03.2021 (somit für 10 Tage).
Somit kommt man zu folgender Berechnung des Verdienstentganges:
Bruttogehalt inkl. Zulagen
€ 3.000,00
aliquote Sonderzahlungen ((€ 1.497,49/181)*59)
€ 488,13
Zwischensumme:
€ 3.488,13
Dienstgeberanteil Sozialversicherung
17,53%
€ 611,47
Zwischensumme
€ 4.099,60
Verdienstvergütung (€ 4.099,60 durch 59 Tage mal 10 Tage)
€ 694,85
Für die Berechnung des vergütungsfähigen Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung ist gemäß § 51 und § 54 ASVG ein Betragswert in Höhe von 17,53 % heranzuziehen (Krankenversicherung 3,78%; Pensionsversicherung 12,55%; Unfallversicherung 1,2%).
Der berechnete Vergütungsbetrag liegt € 70,26 unter dem von der Beschwerdeführerin beantragten. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich eine Vergütung für den Verdienstentgang bereits ab 22.02.2021 beantragte und nicht erst ab 23.02.2021. Die von der Beschwerdeführerin am 22.09.2021 und somit außerhalb der Antragsfrist nach § 33 iVm 49 Abs 1 beantragten aliquoten Sonderzahlungen waren bei der Berechnung gemäß § 49 Abs 6 EpiG zu berücksichtigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.