LVwG ST LVwG 30.10-6726/2022

LVwG 30.10-6726/2022Tribunal administratif régional6 déc. 2022

Regest

Rauchverbot, Automatensalon, andere Räumlichkeiten, Nebenräume, Lobbies

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.10-6726/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.10.6726.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des Herrn AB, vertreten durch Dr. CD, Rechtsanwalt, Rstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 01.07.2022, GZ: BHLI/612220005994/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t:

Gemäß § 50 Abs VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 10.11.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18.11.2022 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 18.11.2022 zugestellt. Der Steiermärkischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, wurde die Niederschrift am 18.11.2022 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 02.12.2022 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich anhand der vorliegenden Lichtbilder der Anzeige in Verbindung mit der Aussage der Zeugin vor der BH St. Pölten am 08.06.2022 schlüssig, dass im Raum „Lounge“ geraucht wurde. Im Automatensalon selbst wurde nicht geraucht. Gemäß § 2 Z 9 StGSG, LGBl Nr. 100/2014, ist ein Automatensalon eine ortsfeste Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Glücksspielautomaten dient. Aus den Erläuterungen zu diesem Gesetz ergibt sich zu § 19, dass andere Räumlichkeiten wie z.B. Lobbys vom Begriff des Automatensalons nicht umfasst sind. Bei einer Interpretation einer Gesetzesnorm ist überdies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Dass in den Automatensalons selbst nicht geraucht werden darf, erfolgt unter dem Aspekt der Suchtprävention. Ein Verbot von Tabak kann die Handlung des Spielens unterbrechen, weil der Spieler den Spielort verlassen muss, dies ist im vorliegenden Fall gegeben, wie sich aus der planlichen Darstellung und dem Bescheid vom 06.06.2017 nachvollziehbar ergibt.

Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Z 3 StGSG nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.

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