Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.31-3329/2025
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.47.31.3329.2025
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch Mag. Kurt Kulac, Rechtsanwalt, Elisabethstraße 43, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.04.2025, GZ: ABT11-538656/2022-77,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 2 Z 2, § 6 Abs 5 und § 11 Stmk. Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr. 111/2016 idF LGBl Nr. 43/2026 (im Folgenden StGVG), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von € 208,60 an Gebühren für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) vom 14.04.2025, GZ: ABT 11-538656/2022-77, wurde A (im Folgenden Beschwerdeführer) verpflichtet, für die im Zeitraum Mai 2024 bis November 2024 zu Unrecht bezogenen Leistungen der Grundversorgung in Höhe von € 1.170,00 dem Land Steiermark Rückersatz zu leisten. Dies aufgeteilt auf 20 Teilzahlungen in Höhe von je € 58,50.
Die Behörde führt begründend im Bescheid aus, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung gemäß § 2 StGVG nur dann bestehe, wenn Hilfsbedürftigkeit gegeben sei. Der PKW-Besitz stelle Vermögen dar und sei davon auszugehen, dass die Erhaltungskosten (Versicherung, Reparaturkosten, Vignette, Parken, mögliche Strafen, Spritkosten, etc.) monatlich mehrere hundert Euro betragen. Daher sei sie der Rechtsansicht, dass Personen, die einen PKW besitzen bzw. regelmäßig nutzen, nicht hilfsbedürftig seien. Die Rückforderung stütze sich auf § 2 Abs 2, § 6 Abs 5 und § 11 Abs 1 StGVG. Die Rückforderungsbetrag von € 1.170,00 setzt sich auf die von Mai 2024 bis August 2024 und von Oktober 2024 bis November 2024 gewährte Verpflegungskomponente von je € 195,00 zusammen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei. Gemäß § 6 Abs 5 StGVG sei die Höhe der Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren. Verwertbares Vermögen sei im gegenständlichen Zeitraum keines vorgelegen und sei es völlig unerklärlich, wie es zu diesem verwunderlichen Rückschluss komme. Verwertbares Vermögen setze allein begrifflich schon voraus, dass das betreffende Vermögen auch tatsächlich verwertbar, dh verkaufbar und geeignet zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sei.
Bei dem PKW handle es sich um einen Ford Focus, Baujahr 2011, dessen aktueller Marktwert in Anbetracht der Kilometerleistung bei etwa € 800,00 liege. Laut gängiger Online-Bewertungen (zB willhaben.at, austoscout24.at) liege der Verkaufspreis je nach Zustand sogar teils unter diesem Wert. Damit sei das Fahrzeug nicht als verwertbares Vermögen zu klassifizieren, da eine Verwertung (zB. Verkauf) angesichts des geringen Wertes nicht geeignet wäre, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers oder seiner Familie in irgendeinem relevanten Ausmaß zu beeinflussen.
Der PKW diene ausschließlich existenziellen Zwecken, insbesondere zur Erreichung des Arbeitsplatzes, Arztbesuchen, Erledigungen für ein minderjähriges Kind sowie zur Mobilität im ländlichen Raum, der nicht hinreichend an den öffentlichen Verkehr angebunden sei. § 2 Z 2 StGVG verlange, dass eine Hilfsbedürftigkeit dann nicht vorliege, wenn der Lebensbedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden könne. Allein der Besitz eines verkehrstüchtigen, aber alten Fahrzeuges, erfülle diesen Tatbestand offensichtlich nicht.
Die belangte Behörde lege pauschal zugrunde, dass Autobesitz stets mit fehlender Hilfsbedürftigkeit gleichzusetzen sei. Diese Auslegung sei weder gesetzlich gedeckt noch im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt. Die konkrete (finanzielle) Situation des Beschwerdeführers sei nicht geprüft worden, zumal eindeutig ersichtlich gewesen wäre, dass eine tatsächliche Rückforderung nicht zu rechtfertigen sei. Diese Rückforderung stelle angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers und seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinem Kind eine unzumutbare Belastung dar und widerspreche dem Zweck der Grundversorgung – nämlich, ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherzustellen. Zudem würde eine Rückzahlungspflicht in dieser Höhe seine Integration, Erwerbstätigkeit und die gesamte Familie in wirtschaftlicher Hinsicht gefährden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und ist seit Juni 2022 in Österreich. Laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat er am 25.06.2022 für sich, seine Ehefrau H und seine minderjährige Tochter I (5 Jahre) einen Asylantrag gestellt. Am 30.08.2024 wurde für seine zweite Tochter J (eineinhalb Jahre), die in Graz geboren wurde, ebenfalls ein Asylantrag gestellt.
Das BFA hat am 29.05.2024 negativ über den Asylantrag entschieden. Am 02.07.2024 hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde wurde am 08.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ist seither unter der GZ: I4212295260 anhängig. Das BFA teilte dem Landesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie seit seiner Antragstellung am 25.06.2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.
Zunächst war die Familie in einem Zimmer untergebracht; mittlerweile haben sie eine Wohnung in der K-Straße, B-Ort.
Dem Beschwerdeführer wurden laut Auskunft des BFA am 14.12.2022 und am 24.07.2023 vom AMS Beschäftigungsbewilligungen übermittelt. Seit 2022 hat er in kürzeren Zeitabschnitten, manchmal zwei, manchmal drei, manchmal vier Monate mit Erlaubnis gearbeitet. Laut Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung arbeitet er aktuell bei der Firma L GmbH Co KG, M-Straße, C-Ort. Bei der Firma L handelt es sich um einen Geflügelschlachthof.
Der Beschwerdeführer ist zwar von Beruf Elektrotechniker, findet aber in diesem Beruf keine Arbeit. Er hat keine Ausbildungsförderung und auch keinen Deutschkurs gefördert erhalten. Er würde wieder gerne in seinem erlernten Beruf arbeiten. Das erste Kind ist fünf Jahre alt, das zweite Kind ist eineinhalb Jahre alt. Das erste Kind geht in den Kindergarten. Seine Ehefrau würde gerne eine Ausbildung machen, bekommt aber auch hier keine Förderung. Sie geht keiner Beschäftigung nach.
Zu seiner finanziellen Situation führt der Beschwerdeführer aus, dass er monatlich € 1.600,00 netto verdient. Davon muss die ganze Familie leben. Für die Familienbeihilfe hat er Anträge gestellt und hat man ihm gesagt, dass er diese Leistungen bekommen werde. Die Wohnkosten betragen alle drei Monate € 280,00 an die Gemeinde (Betriebskosten). Er bezahlt keine Miete, weil er von einem kurdischen Freund unterstützt wird. € 270,00 monatlich sind an Stromkosten zu bezahlen, weil die Wohnung mit Strom beheizt wird. Der Beschwerdeführer konsumiert sein Frühstück und sein Mittagessen täglich in der Firma, wofür er auch bezahlt. Die Tochter isst im Kindergarten, was auch tägliche Kosten verursacht. Seine Ersparnisse musste der Beschwerdeführer bisher meistens für Rechtsanwälte ausgeben. Für Handy und Internet fallen monatlich Kosten von € 130,00 an.
Von Mai bis November 2024 war die Familie im Heim untergebracht und hat Leistungen der Grundversorgung bezogen. Derzeit werden keine Leistungen der Grundversorgung bezogen.
Beim PKW handelt es sich um einen Ford Focus, Baujahr 2010. Der Beschwerdeführer hat das Auto 2024 zu € 500,00 gekauft und besitzt das Fahrzeug aktuell noch. Er hat es bar bezahlt. Er hat seinen Führerschein aus der Türkei in Österreich umschreiben lassen. Er musste ein paar Fahrstunden machen und das gesamte Umschreiben kostete um die € 500,00. Für die Versicherung bezahlt er € 60,00, die Betriebskosten belaufen sich mit Versicherung plus zwei bis drei Mal tanken mit Diesel auf € 200,00 monatlich.
Der Beschwerdefahrer fährt 50 km zu seiner Arbeitsstelle, hin und zurück sind es 100 km. Er fährt nicht täglich mit dem Auto, sondern nur, wenn er früh beginnen muss. Ansonsten fährt er mit dem Zug. Er besitzt ein KlimaTicket Steiermark Classic, das für ein Jahre € 499,00 gekostet hat. Auch seine Frau hat ein Jahresticket. Das Auto braucht er für die Arbeit, für die Einkäufe und für die Kinder. Er hat es primär nur deshalb gekauft, um eine Arbeitsstelle zu bekommen. Ohne Auto hätte man ihn bei der Firma nicht genommen, weil er ansonsten die Frühschicht nicht annehmen hätte können. Die ersten sechs Monate musste er immer mit dem Auto zur Arbeit fahren, weil er pünktlich um 07.00 Uhr beginnen musste. Nach einem Gespräch mit dem Vorgesetzten konnte er dann aber teilweise auf den Zug umsteigen.
Der Beschwerdeführer steht normalerweise um 05.00 Uhr auf und kommt erst nach 17.00 Uhr nach Hause. Seine Frau hat den türkischen Führerschein, diesen aber noch nicht umgeschrieben, weshalb sie das Auto nicht nutzen kann. Sie wird aber bald den Führerschein umschreiben lassen. Seine Frau bringt das ältere Kind zu Fuß in den Kindergarten, der ungefähr 600 Meter von der Wohnung entfernt liegt. An freien Tagen, wenn der Beschwerdeführer nicht arbeitet, bringt und holt er seine Tochter.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den ergänzenden Anfragen des Landesverwaltungsgerichtes beim BFA und beim Bundesministerium für Inneres sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2025.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen
Die maßgeblichen Bestimmungen des StGVG lauten folgendermaßen:
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, und Staatenlose;
2. hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind.
3. schutzbedürftige Fremde: Fremde,
a)ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages (Asylwerberin/Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;
b)mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;
c)die kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
d)die durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben;
e)denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde;
f)denen Asyl gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.
4. besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit schweren psychischen Störungen und Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;
5. unbegleitete minderjährige Fremde: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht obsorgeberechtigten erwachsenen Person nach Österreich einreisen oder nach ihrer Einreise ohne Begleitung zurückgelassen werden, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer für sie obsorgeberechtigten erwachsenen Person befinden;
6. Familienangehörige:
a)Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner;
b)zum Zeitpunkt der Antragstellung ledige minderjährige Kinder;
c)der Vater, die Mutter oder eine andere volljährige Person, die nach österreichischem Recht für das ledige, minderjährige Kind obsorgeberechtigt ist;
7. organisierte Unterkunft: zugewiesene Unterkunft des Landes oder einer privaten Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Fremden;
8. individuelle Unterkunft: Unterkunft, die von Fremden selbst in Bestand genommen wird.
§ 6
Form und Höhe der Leistungen
(1) Leistungen können in Form von Geld- und/oder Sachleistungen, wie Unterbringung in einer organisierten Unterkunft, gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform.
(2) Die Gewährung von Leistungen kann unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen erteilt werden, insbesondere wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft oder Unterbringung in einer bestimmten organisierten Unterkunft. Ein freiwilliger Wechsel der Unterkunft bedarf der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung. Ein angeordneter Wechsel der Unterkunft ist den Fremden formlos mitzuteilen.
(4) Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden, können bis zur Höhe der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden.
(5) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren, wobei auch das Einkommen der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen.
(6) Form und Höhe der Leistungen können bei Fremden gemäß § 2 Z 3 lit. b, c, e und f davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
(7) In begründeten Fällen, wie in sozialen Härtefällen, oder wenn dies der Integration dient, können
1. über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehende Leistungen gewährt werden oder
2. die Kostenhöchstsätze gemäß Abs. 4 bis zur Höhe der Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz überschritten werden.
(8) Im Fall einer Massenfluchtbewegung sind Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
§ 11
Rückerstattungspflicht
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn
1. nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder
2. die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde.
(2) Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.
(3) Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
(4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.
(5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
Erlass des Bundesministerium für Inneres vom 06. Mai 2008, GZ: BMI-FW1620/0478-III/5/2008:
„Aus gegebenem Anlass darf, betreffend Kraftfahrzeugzulassungen auf Asylwerber in Grundversorgung und der damit zu beurteilenden Hilfsbedürftigkeit darauf aufmerksam gemacht werden, dass nicht nur der Kaufpreis beziehungsweise Zeitwert des Fahrzeuges von Relevanz ist, sondern auch auf die für den Betrieb eines Fahrzeuges anfallenden Betriebskosten zu achten ist. Laut Ermittlungen des ÖAMTC, der Arbeiterkammer (siehe Aufstellung) und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (siehe Aufstellung) ist von durchschnittlich monatlich € 420.- bis € 470.- auszugehen. Darüber hinaus wird betreffend Erwerb einer österreichischen Lenkerberechtigung auf die Erhebungen der Arbeiterkammer Wien betreffend Führerscheinkosten hingewiesen (siehe Aufstellung). Auf Grund der Leistungsstruktur der Grundversorgung für Asylwerber kann ein Aufbringen der dafür notwendigen Mittel weder bei privater noch bei organisierter Unterbringung nachvollzogen werden, sondern muss vom Besitz entsprechenden Privatvermögens ausgegangen werden.
Bmvit Verkehr in Zahlen - Ausqabe 2007
PKW-Kostenstruktur 2006
Durchschnitt der 25 meistverkauften PK auf Basis von 5 Jahren Nutzung und 12.000 km/Jahr
Wertverlust 43% 198.-
Fixkosten 27%123.-Kraftstoff 11% 50.-Wartung 10% 46.-Reifen 4% 20.-Nebenkosten5% 25.-
Gesamt 100%462.-/Monat
Ergänzende Stellungnahme des Bundesministerium für Inneres vom 20. August 2025 zu Erlass GZ: BMI-FW1620/0478-III/5/2008 (GZ: 2025-0.638.671):
„Bezugnehmend auf gegenständliche Anfrage vom 7. August 2025 darf seitens der Abteilung V/B/9 (Grundversorgung) des Bundesministeriums für Inneres – im Wesentlichen im Einklang mit der do. zitierten Erledigung aus dem Jahr 2008 (GZ 2025-0.638.671) ausgeführt werden, dass der (Zulassungs-)Besitz und Betrieb von in Österreich angemeldeten Kraftfahrzeugen im Zuge der Hilfsbedürftigkeitsprüfung und des Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung sowie dahingehender fremdenpolizeilicher Vor-Ort-Kontrollen mit GVS-Relevanz jedenfalls berücksichtigungswürdig ist. Die Kosten für Kraftfahrzeuge können unabhängig vom Anschaffungswert, schon im Hinblick auf die in dem Zusammenhang in der Regel benötigten laufenden Ausgaben (Haftpflichtversicherung, Treibstoff, allfällige Überprüfungs- und Wartungskosten etc.) grundsätzlich nicht aus den Grundversorgungsleistungen, welche primär zur Deckung der Grundbedürfnisse (wie etwa Unterkunft und Verpflegung) vorgesehen sind, bestritten werden und sind sohin als vorhandene Vermögenswerte zu betrachten.
Die Grundversorgung umfasst gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 9 und 10 Grundversorgungs-vereinbarung – Art. 15a B-VG im Übrigen die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten. Transportkosten zu medizinischen Zwecken können gegebenenfalls in Übereinkunft der Vertragspartner der Grundversorgungs-vereinbarung – Art. 15a B-VG anerkannt werden, jedoch ist auch diesfalls die Verwendung eines eigenen Personenkraftwagens nicht intendiert. Generelle Ausnahmen hinsichtlich der Inbetriebnahme eines eigenen Kraftfahrzeuges (etwa zwecks Mobilität im ländlichen Raum) bestehen ferner darüber hinaus nicht.“
Ziel des StGVG ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Grundversorgungsleistungen dienen primär zur Deckung der Grundbedürfnisse, wie etwa Unterkunft und Verpflegung.
Als hilfsbedürftig gelten Fremde per Definition des § 2 Z 2 StGVG, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten.
§ 6 Abs 5 StGVG ordnet an, dass die Höhe der Leistungen an Hilfsbedürftige Fremde im Sinne des Gesetzes unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen.
Als „verwertbares Vermögen“ sind nach dieser Bestimmung damit alle Vermögenswerte zu berücksichtigen. Bei dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Kraftfahrzeug handelt es sich unzweifelhaft um einen solchen Vermögenswert iSd § 6 Abs 5 StGVG (vgl. auch VwGH 25.05.2018, Ra 2017/10/0135 unter Hinweis auf VwGH 20.09.2012, 2011/10/0138).
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht erst nach Auslaufen der Grundversorgung einen PKW anschaffte, sondern diesen bereits im maßgeblichen Zeitraum Mai 2024 bis November 2024 – als er noch Grundversorgungsleistungen bezogen hat - besaß.
Wie sich aus dem Erlass des BMI vom 06. Mai 2008, GZ: BMI-FW1620/0478-III/5/2008, und der ergänzenden Stellungnahme des BMI vom 20. August 2025 ergibt, ist der Besitz eines KFZ mit einer monatlichen Belastung von ca € 423,00 bis € 462,00 zu bewerten (Stand 2008), wobei zwischenzeitige Steigerungen bis 2026 nicht berücksichtigt sind. Nicht nur der Besitz, sondern auch der Betrieb eines KFZ ist mit Aufwendungen verbunden und können solche Aufwendungen mit einer Leistung aus der Grundversorgung keinesfalls abgedeckt werden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer entsprechendes Privatvermögen besessen hat.
Die Grundversorgung umfasst - wie vom BMI ausgeführt - gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 9 und 10 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG im Übrigen auch die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten. Transportkosten zu medizinischen Zwecken können gegebenenfalls in Übereinkunft der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG anerkannt werden, jedoch ist auch diesfalls die Verwendung eines eigenen Personenkraftwagens nicht intendiert. Generelle Ausnahmen hinsichtlich der Inbetriebnahme eines eigenen Kraftfahrzeuges (etwa zwecks Mobilität im ländlichen Raum) bestehen ferner darüber hinaus nicht.
Die Grundversorgung kann auch eingeschränkt oder durch Teilleistungen gewährt werden, wenn die Bedürfnisse des Fremden teilweise durch Dritte oder durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt werden. Aus den genannten Gründen war davon auszugehen, dass beim Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum nur mehr eine geringere, lediglich zu Gewährung von Teilleistungen der Grundversorgung berechtigende, Hilfsbedürftigkeit gegeben war.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 StGVG sind zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzuerstatten, wenn nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde.
Wie festgestellt, erhielt der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai 2024 bis November 2024 Leistungen nach dem StGVG. Aus den getroffenen Feststellungen folgt, dass der Wert des Fahrzeuges sich auf rund € 500,00 beläuft. Die laufenden monatlichen Aufwendungen für das Fahrzeug belaufen sich jedenfalls auf zumindest € 260,00 (Versicherung, Tanken, sonstige Betriebskosten). Das gesamte Umschreiben des Führerscheines und die zusätzlichen Fahrstunden beliefen sich auf rund € 500,00.
Die Sache des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wird auch bei einer Rückforderung nach dem StGVG durch den im Bescheid angesprochenen Zeitraum begrenzt (vgl hierzu etwa vgl.bar VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132). Maßgeblich ist somit der Zeitraum Mai 2024 bis November 2024. Die belangte Behörde errechnete eine Rückforderung in Höhe von € 1.170,00, bestehend aus dem monatlichen Verpflegungsgeld von € 195,00 in diesem Zeitraum.
In dieser Höhe wurden vom Beschwerdeführer jedenfalls Leistungen zu Unrecht empfangen.
Nach § 11 Abs 5 StGVG kann von der Rückerstattungspflicht ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Die Rückerstattung in der spruchgemäßen Höhe bedeutet für den Beschwerdeführer keine soziale Härte. Das Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer monatlich € 1.600,00 netto verdient und auch Familienbeihilfe für seine Kinder erhalten wird. Die Bezahlung eines monatlichen Ratenbetrages von € 58,50 ist für den Beschwerdeführer daher wirtschaftlich vertretbar.
Abschließend wird festgehalten, dass sich die rechtliche Beurteilung auch im Lichte einer unionsrechtskonformen Interpretation des StGVG im Hinblick auf Artikel 29 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtline) nicht ändert. Artikel 29 normiert eine Gleichstellung dahingehend, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden ist, im jeweiligen Mitgliedstaat die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige erhalten. Dies kommt in Bezug auf die Grundversorgung aber nur dann in Betracht, wenn diese für die Zeit bis zu vier Monaten nach der Zuerkennung des Asylstatus weiter gewährt wird (vgl. VwGH 13.11.2024, Ra 2021/17/0047). Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch noch keine Zuerkennung des Asylstatus, da das Verfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Art 29 der Statusrichtlinie gelangt daher nicht zur Anwendung.
Zur Kostenvorschreibung (Spruchpunkt II):
Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch II. genannten Gesetzesstellen. Die Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin der türkischen Sprache zur durchgeführten Verhandlung war seitens des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden und es war deren Beiziehung unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).
Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und wurden Gebühren – nach hg. Prüfung – mit € 208,60 bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht (Beschluss vom 14.01.2026, GZ: LVwG 47.31-3329/2025-23).
Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.