Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/32/0177-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.01.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.0177.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden von Frau E und Herrn R P, beide vertreten durch RA Dr. C D, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 19.09.2013, Zahl x-y/13,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den der Beschwerden stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates der Gemeinde X behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Rechtslage:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht ua die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 143a Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 sind mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs 2 ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Verfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen.
Gemäß § 53 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 2012/96 ist außerhalb der Stadt Innsbruck Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in den Abs 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 73 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl I 2002/65 bestimmt wie folgt:
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auch die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen.
Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
II.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 19.09.2013, Zl x-y/13, wurde „der Berufung des Herrn A B, Adresse, vertreten durch RA Dr. U V und W X, Adresse, gegen den angefochtenen Bescheid der Gemeinde X vom 01.03.2012, Zl x-y/12, Folge gegeben.“
Dagegen haben sowohl E als auch Herr R P, beide rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig inhaltsgleiche Vorstellungen an die Tiroler Landesregierung erhoben und darin ua ausgeführt wie folgt:
„…
Des Weiteren ist aus dem Spruch nicht erkenntlich, worüber und was nun entschieden worden sein sollte; Herr A B hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes X vom 01.03.2012 zu GZ x-y/12 erhoben, woraufhin die Tiroler Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde dieser Vorstellung Folge gegeben hatte und den angefochtenen Bescheid (des Gemeindesvorstandes) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde X verwiesen hat.
…“
III.rechtliche Erwägungen:
Bei dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Bescheid handelt es sich um den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 01.03.2013, Zl x-y/12, mit dem den Berufungen von Frau E P und von Herrn R P Folge gegeben wurde. Der Gemeindevorstand hat dabei als Berufungsbehörde im Sinn des § 53 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 2012/96 entschieden.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X hat der rechtsfreundlich vertretene A B Vorstellung erhoben und wurde dieser Vorstellung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.08.2013, Zl RoBau-a-b-cde/f-12, Folge gegeben, dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde X verwiesen.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass – wie auch in den hier gegenständlichen Beschwerden der Nachbarn aufgezeigt wurde - der Gemeinderat der Gemeinde X mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unzuständig über die bereits mit dem vorgenannten Bescheid der Tiroler Landesregierung entschiedene Vorstellung des rechtsfreundlich vertretenen A B abgesprochen hat.
Daher war unbeschadet des weiteren Vorbringens in den Beschwerden der Nachbarn der angefochtene Bescheid vom 19.09.2013 wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates der Gemeinde X zu beheben (vgl § 27 VwGVG).
Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung über die Berufungen der Nachbarn P ist nicht gegeben, da diese Berufungsverfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig waren (vgl § 143a Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001).
Soweit der Gemeinderat die vorliegenden Devolutionsanträge der Nachbarn P nicht als unzulässig oder unbegründet abzuweisen hat (vgl § 73 Abs 2 AVG), wird er über die noch nicht entschiedenen Berufungen der Nachbarn P anstelle des Gemeindevorstandes abzusprechen haben.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Herbert Peinstingl
(Richter)