LVwG T LVwG-2013/20/3330-5

LVwG-2013/20/3330-5Tribunal administratif régional27 janv. 2014

Regest

Verfahrenseinleitung; Bindungswirkung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/20/3330-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.20.3330.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn Dr. M L, PLZ Ort, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2013, Zl FSE-YYY/2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl I 2013/33 (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die zweiwöchige Entziehung der Lenkberechtigung beginnt mit der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses, somit mit 27.01.2014.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkungen

Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.

II.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn Dr. M L die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG in Bezug auf die Klassen AM und B auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2013, Zahl X-X-X/2012 wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO bestraft worden sei, da er am 13.09.2012 um 13.36 Uhr im Gemeindegebiet von X – U, auf der B xxx, Xstraße (Landesstraße – Ortsgebiet) in Fahrtrichtung A-B bei Strkm 40,904 einen PKW gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe. Der Strafbescheid sei rechtskräftig, da die Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23.10.2013, Zahl KUVS-v/v/2013 als unbegründet abgewiesen worden sei. Es liege daher eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG vor und sei in diesem Fall die Entzugsdauer im Sinn des § 7 Abs 3 Z 4 FSG mit zwei Wochen festzusetzen.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens nicht mehr als 1 Jahr verstreichen dürfe. Es sei zwar schon im Jahr 2012 ein Entziehungsverfahren anhängig gewesen, jedoch habe der UVS in Tirol diesen Bescheid behoben und begründend ausgeführt, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gefehlt hätten, weil zum damaligen Zeitpunkt weder eine rechtskräftige Strafverfügung vorgelegen wäre noch das Strafverfahren in der Erstinstanz durch Strafbescheid abgeschlossen gewesen wäre. Es seien seinerzeit die Voraussetzungen für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens von vorneherein nicht vorgelegen. Mit der Erlassung des damaligen Bescheides des UVS in Tirol gelte das anhängig gewesene Verfahren als eingestellt. Eine Identität des Entziehungsverfahrens aus dem Jahr 2012 mit jenem im Jahr 2013 liege nicht vor. Der Entzugsbescheid des Jahres 2012 habe sich fälschlich auf eine nicht rechtskräftige Strafverfügung gestützt, der nunmehr vorliegende Entzugsbescheid stütze sich auf das inzwischen rechtskräftige Straferkenntnis. Verfügungen der Behörde entgegen den Voraussetzungen des § 26 Abs 3 FSG können daher niemals als Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne der zitierten Rechtsprechung gesehen werden.

Weiters wird bemängelt, dass keine ordensgemäße Kundmachung des Ortsgebietes bzw der diesbezüglichen Verordnung erfolgt sei.

Im Sinne der im § 7 Abs 4 FSG vorgesehenen Wertung, für welche auch die Verwerflichkeit der entziehungsrelevanten Tatsache entscheidend sei, sei zu berücksichtigen, dass ein ordnungsgemäß kundgemachtes Ortsgebiet in Wirklichkeit nicht vorliege.

Im Berufungsschriftsatz wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ist seit 01.01.2014 das Landesverwaltungsgericht Tirol anstelle des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur Entscheidung über die als Beschwerde zu wertende Berufung zuständig. Auf Grund eines entsprechenden Antrages wurde am 27.01.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung ließ sich der Beschwerdeführer vertreten.

III.Rechtslage:

Gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG beträgt im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) die Entziehungsdauer 2 Wochen.

Gemäß § 26 Abs 4 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz zu Strafbescheid abgeschlossen ist.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Der VwGH hat etwa in einem Erkenntnis vom 23.03.2004, Zahl 2004/11/0008, ausgesprochen, dass ein Delikt im Sinn des § 7 Abs 3 Z 4 FSG jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einhaltung des Entziehungsverfahrens mehr als 1 Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 14.11.2012, FSE-YYY/2012, von der Einleitung eines führerscheinrechtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der wegen einer Geschwindigkeitsübertretung erlassenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, vom 25.10.2012, Zahl u-u-u/2012, von der Einleitung eines führerscheinrechtlichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass das am 13.09.2012 begangene Geschwindigkeitsdelikt, welches mit der (nicht in Rechtskraft erwachsenen) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.10.2012 geahndet wurde, auch Gegenstand der Einleitung eines führerscheinrechtlichen Verfahrens war. Dass der ursprünglich ergangene Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund des fehlenden Abschlusses des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens vom UVS in Tirol mit Berufungsbescheid vom 06.12.2012 behoben wurde, ändert nichts daran, dass jedenfalls innerhalb eines Jahres seitens der Führerscheinbehörde eindeutig zu erkennen gegeben wurde, dass sie sich durch Anordnung von Ermittlungen mit der am 13.09.2012 um 13.36 Uhr gesetzten Geschwindigkeitsüberschreitung in führerscheinrechtlicher Hinsicht befasst. Das führerscheinrechtliche Verfahren wurde somit rechtzeitig eingeleitet.

Im Hinblick auf die durch die bestätigende Berufungsentscheidung des UVS Kärnten zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft der Bestrafung wegen des in Rede stehenden Geschwindigkeitsdeliktes besteht für die Führerscheinbehörde auch eine Bindungswirkung. Es besteht keinerlei Handhabe, etwa im Rahmen der Wertung die Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung zu überprüfen. Der diesbezügliche Einwand geht daher ins Leere.

Es war daher gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG eine fixe Entziehungsdauer von zwei Wochen festzusetzen. Die Bezirkshauptmannschaft Y legte den Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung mit Rechtskraft des Entziehungsbescheides fest. Nach Maßgabe des § 47 Abs 4 2. Satz VwGVG wurde das Erkenntnis, mit welchem über das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid entschieden wurde, unmittelbar nach Schluss der am 27.01.2014 durchgeführten Verhandlung verkündet. Mit dieser Verkündung ist das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol existent geworden. Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde ist damit gleichzeitig der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft in Rechtskraft erwachsen und (mangels einer Abänderung des Fristbeginnes) die zweiwöchige Entziehungsdauer in Gang gesetzt worden.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alfred Stöbich

(Richter)

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