Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/42/0241-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.42.0241.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn D R, Adresse, PLZ I, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.11.2013, Zl GZ: X-****/13, wegen einer Übertretung nach dem FSG
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 50 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.11.2013, Zl GZ: X-****/13, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben am 15.09.2013 um 11.30 Uhr das Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen X-***** in Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 57 ohne Mopedausweis gelenkt, da Ihnen dieser am 18.02.2013 entzogen wurde“.
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG begangen und wurde daher über ihn gemäß § 37 Abs 4 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,00 verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.
II.Beschwerdevorbringen:
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er um eine Reduzierung der Strafe bitte, weil er für vier Kinder Alimente, Schuldenregulierung und eine weitere Strafe von € 1.200,00 auch noch zu zahlen hätte.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
III.Rechtslage:
Gemäß § 37 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt. Gemäß § 37 Abs 4 leg cit sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von € 726,00 für den Fall des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz zum diesem Zeitpunkt entzogener Lenkberechtigung vor.
Gemäß § 38 VwGVG idF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des 2. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FStG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangene Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, StF: BGBl Nr 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 44 Abs 3 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 19.12.2013 nur eine Herabsetzung des Strafbetrages beantragt, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und sich das Landesverwaltungsgericht nur mehr mit der Strafbemessung auseinanderzusetzen hatte.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Die in Rede stehende Vorschrift soll bewirken, dass nur Personen ein Kraftfahrzeug lenken, die auch über die entsprechende Lenkberechtigung verfügen und dient damit der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Die Landespolizeidirektion hat im gegenständlichen Fall nur geringfügig die gesetzlich normierte Mindeststrafe von € 726,00 überschritten. Nähere Angaben zu den Strafbemessungsgründen sind der Begründung des bekämpften Straferkenntisses nicht zu entnehmen. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung durch die Polizei versuchte, sein Identität zu verschleiern, um einer etwaigen Strafe zu entgehen. So gab er bei der Erstbefragung einen falschen Datensatz an und gab erst auf dem Weg zur Polizeistation seine wahre Identität bekannt. Dieses anfängliche Verhalten des Beschwerdeführers war erschwerend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Besondere Milderungsgründe hat das Verfahren nicht ergeben. Befragt zu den Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gab dieser gegenüber der Landespolizeidirektion an, dass er nur über ein geringes Einkommen in Höhe von € 1.110,00 und kein Vermögen verfüge. Hingegen wären Schulden in der Höhe von ca € 40.000,00 vorhanden und wäre der Beschwerdeführer für vier Kinder sorgepflichtig.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte eine Strafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Behörde bei der Strafbemessung im Bereich der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe geblieben ist. Die Voraussetzungen für eine außerordentlichen Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG liegen schon deshalb nicht vor, weil im Verfahren keine Milderungsgründe zu Tage getreten sind. Aus den obangeführten Gründen war auch eine Herabsetzung der Strafe gemäß § 19 Abs 1 VStG auf die exakte Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe nicht vorzunehmen.
Die Bestrafung ist tat- und schuldangemessen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdefahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Gerald Schaber
(Richter)