Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/0039-5
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0039.5
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden der Agrargemeinschaft A, Adresse, PLZ X, des A B, Adresse, PLZ X, und des C D, Adresse, PLZ X, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.08.2012, Zl AgrB-****-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt I. ersatzlos behoben und Spruchpunkt II. wie folgt abgeändert wird:
„Gemäß § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 wird der revidierte Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.1962, Zl IIIb1-/19, in der Fassung der Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.05.1964, Zl IIIb1-/26, vom 14.07.1986, Zl IIIb1-/36, vom 12.10.1998, Zl IIIb1-/334, und vom 21.10.1998, Zl IIIb1-***/335, durch folgenden Anhang II. wie folgt abgeändert:
Anhang II.
zum revidierten Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.1962, Zl IIIb1-/19, in der Fassung der Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.05.1964, Zl IIIb1-/26, vom 14.07.1986, Zl IIIb1-/36, vom 12.10.1998, Zl IIIb1-/334, vom 21.10.1998, Zl IIIb1-***/335, in der jeweils geltenden Fassung:
1. Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde hat zu lauten wie folgt:
Als Nutzungen kommen in Betracht:
a.Weidenutzung
b.Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.
Die Erträge gemäß lit b stehen der Gemeinde X zu (§ 33 Abs 5 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebiets zu tragen.
2. Im Abschnitt III. („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde hat der erste Satz wie folgt zu lauten:
Am Regulierungsgebiet sind die jeweiligen Eigentümer der nachgenannten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) der KG X sowie die Gemeinde X als an den Gsten Nr 1205/1, 1205/2, 1205/3, 1270, 1271, 1272/1 und 1272/2, alle in EZ 201 GB **** X, substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 anteilsberechtigt. Die jeweiligen Eigentümer nachstehender Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) der KG X nehmen nach diesen Anteilsrechten an den Nutzungen des Regulierungsgebietes teil und tragen auch im Verhältnis der Anteilsrechte die Lasten desselben: […]
3. Gleichzeitig wird gemäß § 69 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 36 TFLG 1996 für die Agrargemeinschaft A die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.04.1970, Zl IIIb1-/, außer Kraft.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
A.Regulierungsplan:
Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft A wurde der revidierte Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.1962, Zl IIIb1-**/19, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen. Aus dem letzten Absatz in Abschnitt I. („Gebiet“) der Haupturkunde geht hervor, dass das dort beschriebene Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, LGBl Nr 32/1952, ist und als solches im Eigentum der Agrargemeinschaft A, Gemeinde X, steht. Gemäß Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde kommt als übliche regelmäßige Nutzung die Weidenutzung in Betracht. Nach Abschnitt III. („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde sind die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) der KG X zu den dort angeführten Anteilsrechten am Regulierungsgebiet anteilberechtigt und nehmen nach diesen Anteilrechten an den Nutzungen des Regulierungsgebietes teil.
Der Regulierungsplan wurde durch die Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.05.1964, Zl IIIb1-/26, vom 14.07.1986, Zl IIIb1-/36, vom 12.10.1998, Zl IIIb1-/334, und vom 21.10.1998, Zl IIIb1-*/335, abgeändert. Hinsichtlich der mit revidiertem Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.1962, Zl IIIb1-/19, erlassenen Satzung erfolgte durch Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.04.1970, Zl IIIb1-/**, eine Abänderung.
B.Feststellungsverfahren:
In Spruchpunkt 1. des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 16.01.2012, Zl AgrB-****-2012, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr 1205/1, 1205/2, 1205/3, 1270, 1271, 1272/1 und 1272/2, alle in EZ 201 GB **** X, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. In Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Gste Nr .194 und .424, beide in EZ 201 GB **** X, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.
Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl AgrB-****-2012, ordnete das Bezirksgericht O mit Beschluss vom 21.02.2012, Zl ***/12, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 201 GB **** X an.
C.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:
Mit Eingabe vom 22.09.2008 stellte die Gemeinde X unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, den Antrag auf Neuregulierung aller im Gemeindegebiet X bestehenden Agrargemeinschaften.
Mit Schreiben vom 10.12.2008, Zl AgrB-****-2008, teilte das Amt der Tiroler Landesregierung der Gemeinde X mit, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine atypische Agrargemeinschaft handle, der Antrag auf Neuregulierung in einen solchen auf Abänderung des Regulierungsplanes umgedeutet werde und ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vorzulegen sei.
Mit Eingabe vom 14.01.2009 legte die Gemeinde X einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss vor.
Infolge des Schreibens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.01.2009, Zl AgrB-****-2009, erstattete die Agrargemeinschaft A mit Schreiben vom 01.03.2009 eine Stellungnahme und legte diverse Unterlagen vor.
Das Amt der Tiroler Landesregierung führte in dieser Angelegenheit am 15.06.2010 und am 28.08.2012 mündliche Verhandlungen durch.
In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.08.2012, Zl AgrB--2012, wiederholte das Amt der Tiroler Landesregierung die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl AgrB--2012, getroffenen Feststellungen.
Mit Spruchpunkt II./1. und 2. dieses Bescheides wurde der revidierte Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.1962, Zl IIIb1-/19, in der Fassung der Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.05.1964, Zl IIIb1-/26, vom 14.07.1986, Zl IIIb1-/36, vom 12.10.1998, Zl IIIb1-/334, und vom 21.10.1998, Zl IIIb1-***/335, durch einen Anhang II. wie folgt abgeändert:
-Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde dahingehend geändert, als die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes als Nutzungen in Betracht kämen. Die Substanznutzungen stünden der Gemeinde X zu. Sie habe in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
-Der erste Satz in Abschnitt III („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde dahingehend abgeändert, als auch die Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft A sei und die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der Anteilsrechte auch die Lasten des Regulierungsgebietes tragen würden.
In Spruchpunkt II./3. des Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft A die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt und ausgesprochen, dass die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.1962, Zl IIIb1-**/19, mit Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft trete.
Dieser Bescheid wurde den im Spruch genannten Beschwerdeführern nicht vor dem 04.09.2012 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch genannten Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13.09.2012 das Rechtsmittel der Berufung. Im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde auf die Instruierungsverhandlung der Agrarbehörde vom 15.06.2010, anlässlich welcher vom damaligen Verhandlungsleiter erklärt worden sei, dass die Aufteilung eines allfälligen Substanzertrages frei vereinbart werden könne, hingewiesen. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl AgrB-****-2012, nicht bekämpft worden und damit in Rechtskraft erwachsen sei. Die Ansprüche der Gemeinde X seien mit einem sehr großen Anteilsrecht (über 27%) an der Agrargemeinschaft B abgefunden worden. Damit sei bereits damals eine Entscheidung über die Aufteilung der ja bereits bestehenden Substanznutzungen zwischen der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten getroffen worden. Eine Steigerung der Einnahmen aus der Jagdverpachtung sei in den letzten Jahren insbesondere deshalb möglich gewesen, weil eine Jagdhütte mit großem Einsatz der Mitglieder errichtet worden sei. Der für die Errichtung der Hütte erforderliche Kredit werde von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft bezahlt. Es sei daher in höchstem Maße ungerecht, wenn der Jagdpachterlös nunmehr der Gemeinde zustehen solle. Laut Bescheid solle im Regulierungsplan eingefügt werden, dass die Gemeinde X im Ausmaß ihrer Erträge an den Substanznutzungen auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen habe. Wie dies in der Praxis funktionieren solle, sei bei wechselnden Erträgen und Aufwendungen rätselhaft. Zusammenfassend wurde um Behebung des angefochtenen Bescheides ersucht, zumal die Substanzansprüche der Gemeinde X bereits anlässlich der Agrargemeinschaftsgründungen durch die Einregulierung in die Agrargemeinschaft B mit einem sehr hohen Prozentsatz berücksichtigt worden seien und sich seit der Agrargemeinschaftsgründung keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse ergeben hätten, die eine Änderung der Beteiligung rechtfertigen würden.
D.Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:
Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 15.04.2013, Zl LAS-***-12, wurden der Gemeinde X die Berufungen mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Eine Stellungnahme der Gemeinde X langte in weiterer Folge nicht ein.
E.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.01.2014, Zl LVwG-2014/***, erstattete C D die Stellungnahme vom 30.01.2014, telefonisch konkretisiert am 31.01.2014. Zusammenfassend führte er aus, dass sowohl die Agrargemeinschaft A als auch A B und er selbst als Beschwerdeführer anzusehen seien. Im Übrigen beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte amtswegig den Regulierungsplan für das Gemeindegut der Gemeinde X des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.06.1963, Zl IIIb1-***/69, ein.
Am 25.02.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung verwiesen die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen, ersuchten um Berücksichtigung, dass die Agrargemeinschaft A eine „kleine“ Agrargemeinschaft sei und führten aus, dass die Agrargemeinschaft A die Einnahmen aus der Jagdverpachtung aus wirtschaftlichen Gründen brauche.
II.Rechtsgrundlagen:
A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:
Artikel 151
…
(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
…
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
…
Anlage
Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden
A.Bund
…
3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;
…
B.Zur Sache:
Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:
§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a) auf Antrag der Agrargemeinschaft,
b) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c auf Antrag der Gemeinde oder
c) von Amts wegen.
Anträge nach lit a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
…
(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs 1 lit a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs 1 lit a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs 1 lit b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs 1 lit b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs 1 lit b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
…
III.Rechtliche Erwägungen:
A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.
B.Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
Der angefochtene Bescheid wurde auf Antrag der Gemeinde erlassen und stützte sich damit auf § 69 Abs 1 lit b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010. Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen aufgrund eines Antrages nach Abs 1 lit b erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die nunmehrigen Beschwerdeführer waren somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
C.Zum Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.08.2012, Zl AgrB-****-2012, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren.
D.Zur Sache:
1. Ausgangssituation:
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 16.01.2012, Zl AgrB-****-2012, stellte die belangte Behörde fest, dass die agrargemeinschaftlichen Gste Nr 1205/1, 1205/2, 1205/3, 1270, 1271, 1272/1 und 1272/2, alle in EZ 201 GB **** X, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft A eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.
Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde X zu. Mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B 637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung.
Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft A ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:
1. Die Agrargemeinschaft A besteht im Hinblick auf die Gste Nr 1205/1, 1205/2, 1205/3, 1270, 1271, 1272/1 und 1272/2, alle in EZ 201 GB **** X, auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 16.01.2012, Zl AgrB-****-2012, im Eigentumsblatt der EZ 201 GB **** X durch Beschluss des Bezirksgerichtes O vom 21.02.2012, Zl ***/12, ersichtlich gemacht.
2. Die Agrargemeinschaft A besteht aus der substanzberechtigten Gemeinde X und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im revidierten Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.1962, Zl IIIb1-/19, in der Fassung der Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.05.1964, Zl IIIb1-/26, vom 14.07.1986, Zl IIIb1-/36, vom 12.10.1998, Zl IIIb1-/334, und vom 21.10.1998, Zl IIIb1-***/335, definierten Anteilsrechten.
3. Die Gste Nr 1205/1, 1205/2, 1205/3, 1270, 1271, 1272/1 und 1272/2, alle in EZ 201 GB **** X, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft A. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde X zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.
Wenn die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Regulierungsplan für das Gemeindegut der Gemeinde X des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.06.1963, Zl IIIb1-***/69, darauf hinweisen, dass die Ansprüche der Gemeinde X aufgrund des dort erwähnten Anteilsrechts der Gemeinde X an der Agrargemeinschaft B (733.962 Anteile) abgefunden worden seien, ist festzuhalten, dass es zwischen der Gemeinde X und der Agrargemeinschaft A zu keinem Zeitpunkt zu einer Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines von der belangten Behörde genehmigten Parteienübereinkommens oder einer Hauptteilung kam.
2. Wiederholung der rechtskräftigen Feststellungen:
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass verschiedene Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut und zwei Grundstücke kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 seien. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl AgrB-****-2012, erfolgten rechtskräftigen Feststellungen. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben war.
3. Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans:
Durch die Spruchpunkte II./1. und 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 04.05.1962, Zl IIIb1-/19, in der Fassung der Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.05.1964, Zl IIIb1-/26, vom 14.07.1986, Zl IIIb1-/36, vom 12.10.1998, Zl IIIb1-/334, und vom 21.10.1998, Zl IIIb1-***/335, durch einen Anhang II abgeändert.
Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften gemäß § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanznutzungsrechts der Gemeinde X hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.
Konkret wurde Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kämen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde X, welche in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen habe, zustünden. Die Ergänzung der Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde X war aufgrund § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Die Regelung, dass die Gemeinde X die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen habe, entspricht § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996. Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen.
Der erste Satz in Abschnitt III. („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde dahingehend ergänzt, als dass auch die Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft A sei. Diese Vorgehensweise entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996. Aus § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996 ergibt sich wiederum, dass die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der Anteilsrechte auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen haben.
Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben des LGBl Nr 7/2010 erforderlich. Zur Konkretisierung waren jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde X substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend Spruchpunkt 1. des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl AgrB-****-2012, anzuführen.
4. Neuerlassung der Satzung als Teil des Regulierungsplans:
In Spruchpunkt II./3. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die Satzung vom 04.05.1962, Zl IIIb1-**/19, außer Kraft gesetzt.
Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt hinsichtlich der erfolgten Abänderungen folgendes: § 1 der Satzung entspricht §§ 34 Abs 1 iVm 36 Abs 1 lit a TFLG 1996. Im Sinne des § 36 Abs 1 lit a TFLG 1996 definiert § 2 der Satzung den Zweck der Agrargemeinschaft. In Ergänzung der ursprünglichen Satzung wurde die Wortfolge „dem öffentlichen Interesse zu dienen“ eingefügt. Dadurch entsteht den Beschwerdeführern kein Nachteil. Entsprechend § 36 Abs 1 lit b TFLG 1996 regelt § 3 der Satzung die Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 3 Abs 3 erster Satz bezieht sich auf § 35 Abs 2, 3 und 6 TFLG 1996. § 3 Abs 4 der Satzung nimmt auf § 35 Abs 2 und 8 Bezug. § 4 der Satzung enthält die Rechten und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde X und trägt dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 35 Abs 7 und 40 Abs 3 TFLG 1996 erfüllt werden. § 5 der Satzung nennt in Anlehnung an § 35 Abs 1 TFLG 1996 die Organe der Agrargemeinschaft. § 6 der Satzung regelt die Wahl der Organe. Neu aufgenommen wurde im Wesentlichen nur das aktive Wahlalter im Sinne des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl I Nr 28/2007. Die §§ 7 bis 10 der Satzung enthalten Regelungen zur Vollversammlung. Die Regelungen betreffend den Substanzwert der Gemeinde (vgl §§ 7 Abs 2 und 4 sowie 9 Abs 2 der Satzung) entsprechen § 35 Abs 2, 7 und 8 TFLG 1996. § 10 lit d der Satzung, wonach der Wirkungskreis der Vollversammlung insbesondere die Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I (§ 13) umfasse, ist auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden (VfGH 02.10.2013, Zln B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012). Die §§ 11 und 12 der Satzung enthalten Bestimmungen über den Obmann. Sie entsprechen den Vorgaben des § 35 Abs 8 bis 10 TFLG 1996. Die §§ 13 („Haushaltswirtschaft“), 14 („Geldverkehr“), 15 („Beiträge, Umlagen und Schichten“) und 17 („Rechnungsprüfung“) der Satzung entsprechen den Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 36 Abs 1 lit g und 2 und 37 Abs 2 TFLG 1996. In Anlehnung an § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 enthält § 16 der Satzung Regelungen betreffend der Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse. Entsprechend dem oben zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allerdings nicht anzuwenden. § 18 („Streitigkeiten, Fristen“) der Satzung setzt § 37 Abs 7 TFLG 1996 um. § 19 („Behördliche Aufsicht“) nimmt auf die §§ 37 Abs 1 bis 5 und 7, 40 Abs 1 und 85 Abs 1 TFLG 1996 Bezug.
Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde X als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft A eine den Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die nunmehrige Satzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung. Lediglich § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, ist im Hinblick auf das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf Gemeindegutsagrargemeinschaften nicht anzuwenden ist. Zumal sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden die §§ 10 lit d und 16 der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke gemäß Spruchpunkt 1. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl AgrB-****-2012, nicht anzuwenden. Eine Anpassung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides war dahingehend erforderlich, als die bisherige Satzung nicht mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.05.1962, Zl IIIb1-/19, sondern mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.04.1970, Zl IIIb1-/**, in Kraft gesetzt wurde.
5. Ergebnis:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde an ihren Feststellungsbescheid vom 16.01.2012, Zl AgrB--2012, gebunden war. Indem sie diese rechtskräftigen Feststellungen in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wiederholte, nahm sie eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustand, sodass Spruchpunkt I. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war. Nichtsdestotrotz hat das Landesverwaltungsgericht Tirol infolge des vorzitierten Feststellungsbescheides davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Festzuhalten ist, dass das Gesetz im Hinblick auf das Substanznutzungsrecht der Gemeinden nicht zwischen „kleinen“ und „großen“ Gemeindegutsagrargemeinschaften unterscheidet. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, nahm die belangte Behörde die Abänderung des Regulierungsplanes über Antrag der substanzberechtigten Gemeinde zu Recht vor. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Satzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. Zur Konkretisierung waren jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde X infolge Spruchpunkt 1. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2012, Zl AgrB--2012, substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen. In Anbetracht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012, sind die §§ 10 lit d und 16 der Satzung auf die mit vorzitiertem Bescheid als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. Infolge jener agrargemeinschaftlichen Grundstücke, welche nicht als Gemeindegut gelten, werden diese Satzungsbestimmungen aber belassen. Im Übrigen war richtig zu stellen, dass die ursprüngliche Satzung mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.04.1970, Zl IIIb1-/, erlassen wurde.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ ua; 02.10.2013, Zln B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)