LVwG T LVwG-2014/34/0815-7

LVwG-2014/34/0815-7Tribunal administratif régional15 avr. 2014

Regest

Parteistellung <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/0815-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0815.7

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden des D E und der Bringungsgemeinschaft G, beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 27.01.2014, Zl ****, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.07.2005, Zl *****, wurde dem B F, A C, Adresse, die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage des I J Hauses in Adresse erteilt. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde als Bauvollendungsfrist der 31.12.2007 bestimmt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 01.08.2007, Zl ******, wurde die in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.07.2005, Zl *****, festgesetzte Bauvollendungsfrist bis zum 31.12.2009 verlängert.

In Spruchteil 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.08.2012, Zl *******, wurde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 01.08.2007, Zl ******, verlängerte Bauvollendungsfrist bis zum 31.12.2013 verlängert.

Die dagegen von D E und der Bringungsgemeinschaft G, beide vertreten durch Rechtsanwälte, erhobenen Berufungen wies der Landeshauptmann von Tirol in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 14.01.2013, Zl ***, als unzulässig zurück.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 27.01.2014, Zl ****, wurde die in Spruchteil 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.08.2012, Zl *******, verlängerte Bauvollendungsfrist über Antrag des B F, A C, vom 29.11.2013 bis zum 31.12.2014 verlängert. Dieser Bescheid wurde D E und der Bringungsgemeinschaft G, beiden zu Handen Rechtsanwälte, am 30.01.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2014, der Post übergeben am 27.02.2014, erhoben D E und die Bringungsgemeinschaft G, beide vertreten durch Rechtsanwälte, dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Abs 2 WRG 1959 verlängert habe, obwohl die hierfür erforderlichen triftigen Gründe nicht vorgelegen seien. Die Beschwerdeführer beantragten die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen, in eventu der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werde.

Rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid verlängerte die Bezirkshauptmannschaft H gemäß § 112 Abs 2 WRG 1959, BGBl 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, die zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.08.2012, Zl *******, bis zum 31.12.2013 verlängerte Bauvollendungsfrist für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 13.07.2005, Zl *****, wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage beim I J Haus in Adresse neuerlich bis zum 31.12.2014.

Gemäß § 112 Abs 2 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde die Bauvollendungsfrist aus triftigen Gründen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die Festsetzung der in § 112 WRG 1959 genannten Fristen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (vgl VwGH 28.01.1992, Zl 91/07/0012; 21.09.1995, Zl 95/07/0166; 20.02.1997, Zl 96/07/0254; 20.03.2014, Zl 2013/07/0243).

Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nämlich nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch die Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht (vgl VwGH 22.09.1992, Zl 92/07/0128; 20.03.2014, Zl 2013/07/0243; Bumberger/Hinterwirth, WRG², K 7 zu § 112). Darauf, ob den Beschwerdeführern im eigentlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht, kommt es daher nicht an.

Zumal den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren gemäß § 112 Abs 2 WRG 1959 keine Parteistellung zukommt, waren deren Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass im Verfahren gemäß § 112 Abs 2 WRG 1959 nur der Konsensinhaber Parteistellung hat (vgl VwGH 28.01.1992, Zl 91/07/0012; 21.09.1995, Zl 95/07/0166; 20.02.1997, Zl 96/07/0254; 20.03.2014, Zl 2013/07/0243). Aus diesem Grund liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

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