LVwG T LVwG-2014/37/0009-5; LVwG-2014/37/0010-4

LVwG-2014/37/0009-5; LVwG-2014/37/0010-4Tribunal administratif régional24 avr. 2014

Regest

Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/37/0009-5; LVwG-2014/37/0010-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0009.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des/der 1. AB, 2. BC, 3. BD und 4. DE, alle in X, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. RA, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom .., Zl AgrB-/-**, und vom .., Zl AGM-/-****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom .., Zl AgrB-/*-**, als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 28.06.2013, Zl AGM-* /-****, als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend den Bescheid vom .., Zl AgrB-/-**, bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom ..**** hat Rechtsanwalt Dr. RA1 dem Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz eine Kopie des Protokolls über die Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft X am ..**** und die Vereinbarung vom ..**** vorgelegt und ersucht, die Vertragspunkte III. und IV. dieser Vereinbarung gemäß § 40 TFLG 1996 zu genehmigen.

Vertragsparteien dieser Vereinbarung sind:

die Agrargemeinschaft X

die Gemeinde X

die Jagdgenossenschaft X

FA

FB

FC und

FD

Der Vertragsinhalt lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Verzicht der FB und des FA auf bestimmte Rechte an den Gst Nr 305/3 und .42, beide GB 811 X (Vertragspunkt I.); Festlegung der Entschädigung für die Freistellung durch einen Amtssachverständigen der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung (Vertragspunkt V.)

Einräumung von Rechten durch die Agrargemeinschaft X an den Gst Nr 305/3 und 305/1, beide GB 811 X, zugunsten des FC und der FD (Vertragspunkt III.)

Einräumung verschiedener Dienstbarkeitsrechte durch die Agrargemeinschaft X an Quellen auf dem Gst Nr 305/2, GB 811 X, zugunsten der FB und des FA (Vertragspunkt IV.)

Einräumung des Rechts durch FA und FB zugunsten der Agrargemeinschaft X, das Gst Nr 305/1, GB 811 X, zur Entsorgung verendeter und zur Bergung verletzter Tiere sowie zur Durchführung von Materialtransporten mit den erforderlichen Fahrzeugen auf die Schafalm zu verwenden (Vertragspunkt VI.).

Vertragspunkt II. enthält eine Verpflichtung der Jagdgenossenschaft X gegenüber FA

Über Ersuchen der belangten Behörde hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft X anlässlich der Sitzung am ..**** unter Tagesordnungspunkt 5. einen neuerlichen Beschluss betreffend die Vereinbarung vom ..**** gefasst. Bürgermeister GA hat als Vertreter der Gemeinde X diesem Beschluss zugestimmt.

Mit Eingabe vom ..**** erhoben BD, BC, DE und AB, sämtliche vertreten durch Univ. Doz. Dr. RA, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Aufsichtsbeschwerde an die Agrarbehörde gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft X vom ..**** zu Tagesordnungspunkt 1., mit welchem die Agrargemeinschaft X die Vereinbarung mit der Gemeinde X, der Jagdgenossenschaft X, FA und FB sowie FC und FD abgeschlossen hat.

Am ..**** langte bei der Agrarbehörde die wortgleiche Aufsichtsbeschwerde des BD, der BC, des DE sowie des AB, wiederum vertreten durch Univ. Doz. Dr. RA, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, ein. Die Beschwerde richtete sich gegen den neu gefassten Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft X vom ..**** (Tagesordnungspunkt 5.).

Zur Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft X die Stellungnahme vom ..**** erstattet.

Mit Bescheid vom .., Zl AgrB-/-**, hat die belangte Behörde den Einspruch der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer gegen den anlässlich der Ausschusssitzungen der Agrargemeinschaft X am ..*** zu Tagesordnungspunkt 1. und am ..**** zu Tagesordnungspunkt 5. gefassten Beschluss als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid haben AB, BC, BD und DE, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. RA, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Berufung erhoben.

Mit Bescheid vom .., Zl AgrB-/-**, hat die belangte Behörde den zwischen der Agrargemeinschaft X und der O GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend einen Liegenschaftsverkauf vom ..*** und vom ..**** gemäß § 40 Abs 1 TFLG 1996 genehmigt. Gegenstand des Liegenschaftsverkaufs waren eine Teilfläche des Gst Nr 305/3 und das Gst Nr .42, beide GB 811 X, auf die Vertragspunkt I. der Vereinbarung - Verzicht auf landwirtschaftliche Nutzungsrechte durch FA und FB - Bezug nimmt.

2. Verfahren betreffend den Bescheid vom .., Zl AGM-/*-**, bei der belangten Behörde:

In seiner Sitzung am ..**** hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft X die Jahresrechnung 2012 mittels Beschluss genehmigt und den Jahresvoranschlag 2013 mittels Beschluss einstimmig angenommen(Tagesordnungspunkte 2. und 3.). Bürgermeister GA hat als Vertreter der Gemeinde X sowohl der Jahresrechnung 2012 als auch dem Jahresvoranschlag 2013 zugestimmt.

Gegen diese Beschlüsse vom ..**** haben AB, BC, BD und DE mit Schriftsatz vom ..**** eine Aufsichtsbeschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom .., Zl AGM-/-**, hat die belangte Behörde den Einspruch des AB, der BC, des BD und des DE vom ..*** gegen die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am ..**** gefassten Beschlüsse – Genehmigung und Beschlussfassung Jahresrechnung 2012 und Besprechung und Beschlussfassung Jahresvoranschlag 2013 – als unbegründet abgewiesen.

AB, BC, BD und DE, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. RA, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, haben den Bescheid der belangten Behörde vom .., Zl AGM-/*-**, in seinem gesamten Umfang angefochten.

3. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:

Mit Schriftsatz vom .., Zl LAS-*/-, hat der Landesagrarsenat die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom .., Zl AgrB-/-***, an die Agrargemeinschaft X übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom .., Zl LAS-*/-, hat der Landesagrarsenat die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom .., Zl AGM-/-***, an die Agrargemeinschaft X übermittelt und die Möglichkeit der Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Die Agrargemeinschaft X hat sich zu den Rechtsmitteln der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der belangten Behörde vom .., Zl AgrB-/-**, und vom .., Zl AGM-/-****, nicht geäußert.

4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der belangten Behörde die Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom .., Zl AgrB-/-** (Neuerlassung einer Satzung), und den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom .., Zl AgrB-/-**** (Abänderung des Regulierungsplanes und der geltenden Satzung), eingeholt. Außerdem hat das Landesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde Grundbuchsauszüge betreffend die im (Mit)Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Stammsitzliegenschaften eingeholt.

Am ..**** hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Beschwerdevorbringen:

1. Beschwerdevorbringen betreffend Bescheid vom .., Zl AgrB-/*-**:

Die Beschwerdeführer haben beantragt, den in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom .., Zl AgrB-/-**, zu ändern und ihrem Einspruch gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft X vom ..*** zu Tagesordnungspunkt 1. und vom ..**** zu Tagesordnungspunkt 5. stattzugeben und die genannten Beschlüsse des Ausschusses der Agrargemeinschaft X wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Als Rechtsmängel machen die Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Zu Vertragspunkt I. bringen die Beschwerdeführer vor, dass jene Servituten, auf die FB und FA verzichten, ohnedies aufzuheben gewesen. Außerdem erörtern die Beschwerdeführer die für den abgegebenen Verzicht FA und FB zuerkannten Gegenleistungen. Die Beschwerdeführer kritisieren massiv die unentgeltliche Einräumung des Rechts der Zu- und Abfahrt zu Versorgungszwecken zugunsten der Jausenstation Yalm während der Wintersaison vom .. bis . (Vertragspunkt III.) und die unentgeltliche Einräumung der Dienstbarkeit, Quellen zu fassen etc, um das gewonnene Wasser für die Wasserversorgung der Jausenstation Zalm zu verwenden (Vertragspunkt IV.).

Während sohin FA und FB für den Verzicht auf Holzbezugs- und Weideservituten einen Schätzpreis erhalten sollen, räume die Agrargemeinschaft FA und FB sowie FC und FD unentgeltlich Rechte ein. Der vorliegende Vertrag sei daher schon aus formellen Gründen (Unverständlichkeit, Unklarheit, mangelnde inhaltliche Ausgewogenheit, Unbestimmtheit der durch die Agrargemeinschaft zu übernehmenden Pflichten) nicht zu genehmigen.

Die Beschwerdeführer stellen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die nachfolgenden Beweisanträge:

Einholung eines Sachbefundes aus dem Fachbereich Forstwesen zur Festsetzung der Entschädigung für den Verzicht der Holzbezugs- und Weiderechte durch FA und FB (Vertragspunkte I. und V.).

Sachbefund aus dem Fachbereich Jagdwesen und dem Fachbereich Forstwirtschaft zur Bewertung der jagdlichen Unterverpachtungszusage (Vertragspunkt II.).

Sachbefund aus dem Fachbereich Forst- und Almwirtschaft und Parteienvernehmung zur Bewertung der Einräumung des Rechts zur Zu- und Abfahrt zur Yalm während der Wintersaison (Vertragspunkt III.)

Sachbefund aus dem Fachbereich Forst- und Almwirtschaft zur Abschätzung des Bedarfs an Wasser für die Wasserversorgung der Jausenstation Zalm und Festsetzung eines jährlichen Wasserzinses (Vertragspunkt IV.).

Abschließend bringen die Beschwerdeführer vor, es sei offenkundig, dass das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft nicht einer zweckmäßigen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke sowie der sonstigen Vermögensrechte der Agrargemeinschaft diene. Die Einwendungen der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde einfach unbeachtet gelassen.

2. Beschwerdevorbringen betreffend den Bescheid vom .., Zl AGM-/*-**:

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die Jahresrechnung 2012 im Rechnungskreis I einen Saldo in Höhe von minus € 85.880,66 und im Rechnungskreis II einen Saldo in Höhe von € 95.072,87 aufweise. Der Jahresvoranschlag 2013 weise im Rechnungskreis I einen Saldo in Höhe von minus € 20.400,--, im Rechnungskreis II einen Saldo in Höhe von € 79.700,-- auf.

Eine solche Wirtschaftsgebarung sei offenkundig rechts- und gesetzwidrig.

Die Bestimmungen über die zwei Rechnungskreise und das Entnahmerecht der Ortsgemeinde seien deshalb verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass nur ein tatsächlich erwirtschafteter Überschuss (unter Berücksichtigung sämtlicher Einnahmen und sämtlicher Ausgaben) verteilt werden dürfe.

III.Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Flurverfassungsgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013, lautet einschließlich der Überschrift wie folgt:

„§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

[…]

(7) Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

(8) In Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absätzen 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“

IV.Erwägungen:

1. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung der Verfahren über die als Beschwerden zu qualifizierenden Berufungen der namentlich genannten 4 Mitglieder der Agrargemeinschaft X gegen die Bescheide der belangten Behörde vom .., Zl AgrB-/-**, und vom .:, Zl AGM-/-****.

2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Ziffer 1 B-VG:

Gemäß § 37 Abs 7 erster Satz TFLG 1996 hat über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtweges zu entscheiden. In solchen Verfahren sind gemäß § 37 Abs 8 TFLG 1996 die Agrargemeinschaft und die antragstellenden Mitglieder Parteien.

Die beiden in Beschwerde gezogenen Bescheide der belangten Behörde betreffen die Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft X und den 4 Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft X. Die belangte Behörde hat die Bescheide vom .., Zl AgrB-/-**, und vom .., Zl AGM-/-****, aufgrund eines Einspruches/einer Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Ausschusses der Agrargemeinschaft X und damit aufgrund von Anträgen im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 erlassen. Die Beschwerdeführer waren daher gemäß § 37 Abs 8 zweiter Satz TFLG 1996 berechtigt, gegen die zitierten Bescheide der belangten Behörde die nunmehr als Beschwerden zu qualifizierenden Berufungen zu erheben.

3. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:

Gemäß § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

Der Bescheid vom .., Zl AgrB-/-**, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters am .:*** zugestellt. Die von den Beschwerdeführern am ..**** bei der Post aufgegebene Berufung war daher rechtzeitig.

Der Bescheid vom .., Zl AGM-/-**, wurde den Beschwerdeführern AB, BC und BD am ..*** und dem Beschwerdeführer DE am ..**** zugestellt. Die von den Beschwerdeführern am ..**** bei der Post aufgegebene Berufung war daher rechtzeitig.

4. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden beiden Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gelten die Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom .., Zl AgrB-/-**, und vom .., Zl AGM-/-****, in ihrem gesamten Umfang als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren.

5. Zur Sache:

5. 1Grundsätzliche Ausführungen zur Agrargemeinschaft X:

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz leitete mit den an die Agrargemeinschaft X sowie die Gemeinde X gerichteten Schreiben vom ..**** von Amts ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft X ein. Gegenstand der Prüfung war der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom .., Zl *****-/*** idF des Bescheides vom .., Zl AgrB-/*-**, behördlich bewilligte Regulierungsplan.

Mit Bescheid vom .., Zl AgrB-/-**, hat die belangte Behörde den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X vom .., Zl *****-/, idF des Bescheides vom .., Zl AgrB-/-**, durch einen Anhang I abgeändert. Zu der von mehreren Mitgliedern der Agrargemeinschaft X gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom .., Zl AgrB-/-, erhobenen Berufung erging das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom .., Zl LAS-*/-**. Der Landesagrarsenat hat – dies ist für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevant – die Abänderung des Regulierungsplanes im Wesentlichen bestätigt und lediglich in einigen Bereichen korrigiert.

Aufgrund der Berufung mehrerer Mitglieder der Agrargemeinschaft X und der Gemeinde X gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom .., Zl LAS-*/-, hat der Oberste Agrarsenat das Erkenntnis vom .., Zl OAS..::/**** -OAS/****, erlassen. Der Oberste Agrarsenat hat – dies ist für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevant – die Feststellungen des Landesagrarsenates bestätigt, dass genau bezeichnete Liegenschaften des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X als Gemeindegut zu qualifizieren sind. Entsprechend den Ausführungen des Obersten Agrarsenates ist die Agrargemeinschaft X somit als sogenannte Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu behandeln.

2. Zuständigkeit des Ausschusses der Agrargemeinschaft X:

Der Ausschuss der Agrargemeinschaft X ist gemäß § 12 der geltenden Satzung vom .., Zl ArgB-/-** idF des Bescheides der belangten Behörde vom .:, Zl AgrB-/-, zuständiges Organ zur Beschlussfassung über die Vereinbarung vom .. (Beschlüsse des Ausschusses vom ..**** zu Tagesordnungspunkt 1. und vom ..**** zu Tagesordnungspunkt 5.) und zur Beschlussfassung über Jahresrechnungen und Jahresvoranschläge (Beschluss vom ..**** zu Tagesordnungspunkt 2. und 3.).

Gemäß § 35 Abs 7 TFLG 1996 und § 12 letzter Satz der geltenden Satzung hat an den Ausschusssitzungen am .., am .. und ..**** Bürgermeister GA als Vertreter der Gemeinde X teilgenommen und den jeweils gefassten Beschlüssen zugestimmt.

Die von den Beschwerdeführern bekämpften Beschlüsse hat somit der Ausschuss der Agrargemeinschaft X als zuständiges Organ mit Zustimmung des Bürgermeisters GA als Vertreter der substanzberechtigten Gemeinde X gefasst.

3. Behauptete Rechtswidrigkeiten der bekämpften Bescheide:

3. 1Allgemeines:

Die Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften sind im § 37 Abs 7 TFLG geregelt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaften aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder einen Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragsstellers verletzen.

Die Absicht des Gesetzgebers war es demnach, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Behebung sollte nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Diese Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen des/der Beschwerdeführer(s) andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/138).

Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom .., Zl AgrB-/-**, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom .., Zl LAS-/-, und des Obersten Agrarsenates vom .., Zl OAS.../-OAS/***, sind genau definierte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Gemeinde X als Gemeindegut zu qualifizieren. Die Agrargemeinschaft X ist somit eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. An diese Feststellung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017, in diesem Sinn auch VwGH vom 21.11.2012, Zl 2012/07/0064).

Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der Stammsitzliegenschaften EZ 64 (AB), EZ 9001 (BC und BD) und EZ 32 (DE), alle GB 811 X, Mitglieder der Agrargemeinschaft X. Ihre Anteilsrechte sind gemäß § 64 Z 2 und 4 TFLG 1996 die Grundlage für ihre Nutzungen – Holz- und Weidenutzungen laut dem Regulierungsplan des Bescheides vom .., Zl *****-/*** idF des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom .:**, Zl OAS...* /-OAS/, - des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder bestehen im Bezug von Naturalleistungen und erstrecken sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Der Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996, also jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, steht an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Gemeinde X zu.

3. 2Beschluss vom .. und ..**** – Bescheid vom .., Zl AGM-/*-**:

Die Verpflichtungen gemäß der Vertragspunkte III. und IV. der Vereinbarung vom ..**** betreffen die Agrargemeinschaft X als Grundeigentümerin und die Gemeinde X als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft. Die von der Agrargemeinschaft X mit Zustimmung der Gemeinde X eingegangenen Verpflichtungen wirken sich nicht auf die Nutzungsrechte der sonstigen Mitglieder der Agrargemeinschaft X und somit auf jene der Beschwerdeführer aus. Die Ausübung der den Beschwerdeführern zustehenden Holz- und Weidenutzungen laut dem Regulierungsplan des Bescheides vom .., Zl *****-/*** idF des Bescheides des Obersten Agrarsenates vom .., Zl OAS.../-OAS-***, ist weiterhin uneingeschränkt möglich.

Der Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft X vom ..**** zu Tagesordnungspunkt 1. und vom ..**** zu Tagesordnungspunkt 5. – Genehmigung der Vereinbarung vom ..**** – verletzt nicht wesentliche Interessen der Beschwerdeführer. Der mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde gefasste Beschluss widerspricht nicht dem TFLG 1996, dem Regulierungsplan oder der geltenden Satzung.

Die Beschwerdeführer setzen sich im Wesentlichen mit den einzelnen Vertragspunkten der genehmigten Vereinbarung vom ..**** auseinander. Laut ihren Ausführungen seien die Vertragspunkte nicht ausreichend konkretisiert und es bestehe ein Missverhältnis zwischen der von der Agrargemeinschaft zu erbringenden Leistung gegenüber den der Agrargemeinschaft X eingeräumten Gegenleistungen. Wodurch die Beschwerdeführer in ihren Nutzungsrechten beeinträchtigt werden, lässt die Beschwerde allerdings offen, da sie kein diesbezügliches Vorbringen enthält.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom .., Zl AgrB-/*-**, war daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

3. 3Beschlüsse vom ..**** – Bescheid vom .., Zl AGM-/*-**:

Die Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft ist gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996 verpflichtet, zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. Diesen Vorgaben entsprechen die anlässlich der Ausschusssitzung am ..**** genehmigte Jahresrechnung 2012 und der beschlossene Jahresvoranschlag 2013. Zu den Erträgen aus LW/FW (Rechnungskreis I) zählen insbesondere Einnahmen für den Almbetrieb, etwa Bewirtschaftungsprämien. Der Hauptanteil des Ertrages aus der Substanz (Rechnungskreis II) entfällt auf die Einnahmen aus dem Pachtverhältnis betreffend das Schigebiet ZZ (so ausdrücklich Obmann OZ anlässlich der mündlichen Verhandlung am ..****).

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zielt darauf ab, die Trennung der Rechnungskreise aufzuheben und diese miteinander in Beziehung zu bringen. So stellen die Beschwerdeführer dem Saldo des Rechnungskreises II den negativen Saldo des Rechnungskreises I gegenüber und behaupten, nur ein positives „Gesamtergebnis“ könne den Rechnungskreisen zugewiesen werden. Eine solche Auffassung widerspricht den klaren gesetzlichen Anordnungen des § 36 Abs 2 TFLG 1996. Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) sind völlig unabhängig von den Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) zu betrachten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer findet somit keine Deckung in den Bestimmungen des TFLG 1996.

Dass Ein- und Ausgaben dem Rechnungskreis I und/oder dem Rechnungskreis II falsch zugeordnet worden wäre, behaupten die Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern die Beschwerdeführer in ihren Nutzungsrechten durch die Beschlüsse des Ausschusses vom ..**** zu den Tagesordnungspunkten 2. und 3. beeinträchtigt werden.

Die vom Ausschuss der Agrargemeinschaft X mit Zustimmung der Gemeinde X anlässlich der Sitzung am ..**** zu den Tagesordnungspunkten 2. und 3. gefällten Beschlüsse widersprechen nicht dem TFLG 1996, dem gültigen Regulierungs- und Wirtschaftsplan der Agrargemeinschaft X oder der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Satzung. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom .., Zl AGM-/*-**, war daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war an die rechtskräftige Feststellung der Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft gebunden. Bei der Auslegung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 hat das Landesverwaltungsgericht die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/138), berücksichtigt. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären.

Ergeht an:

1. Herrn AB, Adresse, Platz, Ort

2. Frau BC, Adresse, Platz, Ort

3. Herrn BD, Adresse, Platz, Ort

4. Herrn DE, Adresse, Platz, Ort

alle zH Herrn Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. RA, Adresse, Platz, Ort die Agrargemeinschaft X, zH Herrn Obmann OZ, Adresse, Platz, Ort, samt einer Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung am ..****

5. die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, Abteilung Agrargemeinschaften, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck (do Zlen ArgB-/-* und AGM-/-*)

6. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

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