LVwG T LVwG-2014/34/0093-3

LVwG-2014/34/0093-3Tribunal administratif régional7 mai 2014

Regest

Gemeindegut; Abänderung Regulierungsplan; Satzungen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/0093-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0093.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden des E A (1.), der H A (2.), des H A (3.), des W A (4.), des J B (5.), des W E (6.), des M F (7.), des A F (8.), des H F (9.), des F G (10.), des E G (11.), des M G (12.), des A G (13.), des S G (14.), des E G (15.), des J J (16.), des R K (17.), der J K (18.), des G K (19.), des J K (20.), des A K (21.), des R M (22.), des P N (23.), der B P (24.), des F P (25.), des J R (26.), der G S (27.), des E S (28.), des H S (29.), der A G (30.), der E G (31.), alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. B O, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, und der Gemeinde Y, vertreten durch Dr. A B, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.05.2013, Zl AGM-/-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Beschwerden der Beschwerdeführer 1. bis 31. und der Gemeinde Y gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

1.1. im Einleitungssatz zu I) die Wortfolge „und 73 lit. d“ gestrichen,

1.2. der erste und der zweite Absatz in Spruchpunkt A)/a) dahingehend abgeändert werden, als es dort anstatt „IIIb1-545R/51“ „IIIb1-***/5“ zu lauten hat und

1.3. Spruchpunkt A)/a)/1./c. dahingehend abgeändert wird, als die Ziffer „12444“ entfällt.

2. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Beschwerden der Beschwerdeführer 1. bis 29. gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dieser wie folgt zu lauten hat:

„Die Anträge zu II) werden zurückgewiesen.“

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

A.Regulierungsplan:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.03.1971, Zl IIIb1-***/7, erging der Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Satzungen (Teil C), für die Agrargemeinschaft X. Aus Abschnitt I („Gebiet“) geht hervor, dass die angeführten Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 32 Abs 2 lit d TFLG darstellen und im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehen. Gemäß Abschnitt II („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde kommen als regelmäßige wiederkehrende Nutzungen die Holznutzung, die Weidenutzung und die Jagd in Betracht. Aus Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde geht hervor, dass die Gemeinde Y mit 5%, das entspricht 7,50 Anteilen, und die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Stammsitzliegenschaften der KG Y an den Erträgnissen wie auch an den Lasten des eingangs bezeichneten Regulierungsgebietes im Verhältnis der dort angeführten Anteile teilnehmen.

Die in Geltung befindliche Satzung wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.03.1971, Zl IIIb1-***/7, erlassen.

Der vorzitierte Regulierungsplan wurde mit Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.08.1973, Zl IIIb1-//8*, vom 16.01.1974, Zl IIIb1-*/9, und vom 23.02.1977, Zl IIIb1-/5*, abgeändert.

B.Feststellungsverfahren gemäß § 73 lit d TFLG 1996:

In Spruchpunkt a) des Bescheides vom 30.07.2010, Zl AgrB-/-2010, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehenden Gste Nr 9726/13, 9727, 0728, 9828/5, 10901, 10902/1, 10902/2, 10924, 10964/1, 10970/21, 11080/6, 11084, 12348, 12428, 12429, 12430, 124444, 12453/2, 12457/1 und .108/2 in EZ **** GB ***** Y sowie die Gste Nr 10964/10, 10964/11 und 10964/21 in EZ 2 GB ***** Y Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind. In Spruchpunkt b) dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehenden Gste Nr 10903-10908, 11525/6, 11525/8 und 11525/9 in EZ **** GB ***** Y kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, darstellen.

Mit Erkenntnis vom 27.01.2011, Zl LAS-****/8-**, wies der Landesagrarsenat die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft X mit der Maßgabe als unbegründet ab, als das Gst Nr 12444 KG Y (im angefochtenen Bescheid unrichtig mit der Gst Nr 124444 angeführt) als nicht zum Gemeindegut gehörig festgestellt wurde (Spruchpunkt A). In Spruchpunkt B dieses Erkenntnisses wurde die Berufung der Gemeinde Y als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass des Berufungsverfahrens wurde die im Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheides unrichtig angegebene Gst Nr 0728 auf richtig 9728 abgeändert (Spruchpunkt C).

Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 30.07.2010, Zl AgrB-/-2010, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-*/8-**, ordnete das Bezirksgericht Z mit Beschluss vom 21.07.2011, Zl */2011, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ **** und 2, beide GB ***** Y, an.

Die Behandlung der gegen vorzitiertes Erkenntnis des Landesagrarsenates eingebrachten Beschwerden der Gemeinde Y und der Agrargemeinschaft X wurden mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2012, Zln B */-9 und B */-11, abgelehnt und die Beschwerde der Agrargemeinschaft X dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2012, Zln 2012/07/0089-8 und 2012/07/0067-10, wurde die Behandlung der Beschwerden der Gemeinde Y und der Agrargemeinschaft X abgelehnt.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-/8-**, abgeschlossenen Verfahrens der Agrargemeinschaft X wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 19.06.2013, Zl LAS-/**-10, abgewiesen.

C.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

Mit Schriftsatz vom 01.08.2011, ergänzt durch die Schriftsätze vom 25.08.2011, vom 07.09.2011 und vom 18.04.2013, beantragten die Beschwerdeführer 1. bis 29. durch ihren Rechtsvertreter die Feststellung, dass

1. den Antragstellern als Eigentümer eines an der Agrargemeinschaft X beteiligten Stammsitzes ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft X zustehe, welches sich auf das gesamte Vermögen der Agrargemeinschaft, einschließlich der Substanz beziehe,

2. der Ortsgemeinde ein Anteilsrecht vom Ganzen entsprechend 7,5 Anteile zustehe, und

3. der Ortsgemeinde kein zusätzliches Anteilsrecht umfassend „Substanz am Regulierungsgebiet“ zustehe.

Im Hinblick auf diese Feststellungsanträge erstattete die Gemeinde Y durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 28.09.2011 eine Stellungnahme.

Das Amt der Tiroler Landesregierung leitete von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft X ein und führte in dieser Angelegenheit am 24.04.2013 eine Verhandlung durch.

Mit Spruchpunkt A)/a) des Bescheides vom 07.05.2013, Zl AGM-/-2013, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X vom 11.03.1971, Zl IIIb1-/7, in der Fassung der Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.08.1973, Zl IIIb1-//8, vom 16.01.1974, Zl IIIb1-/9, und vom 23.02.1977, Zl IIIb1-**/5, von Amts wegen durch einen Anhang I. wie folgt abgeändert:

-Abschnitt II („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde dahingehend geändert, dass als regelmäßige Nutzungen des Regulierungsgebietes die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das seien die Grundstücke Nr 9726/13, 9727, 9728, 9828/5, 10901, 10902/1, 10902/2, 10924, 10964/1, 10970/21, 11080/6, 11084, 12348, 12428, 12429, 12439, 12440, 12444, 12453/2, 12457/1 und .108/2 in EZ **** GB ***** Y sowie die Gste Nr 10964/10, 10964/11 und 10964/21 in EZ 2*** GB ***** Y in Betracht kämen. Die Jagd wurde als regelmäßige Nutzung gestrichen. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stünden der Gemeinde Y zu. Die Gemeinde Y habe in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.

-Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde dahingehend abgeändert, als dass auch die Gemeinde Y als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Erträgnissen und Lasten des Gemeinschaftsgebietes teilnehme.

In Spruchpunkt A)/b) dieses Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft X die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Satzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt und ausgesprochen, dass die bisherige Satzung vom 11.03.1971, Zl IIIb1-***/7, mit Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft trete.

In Spruchpunkt B) dieses Bescheides wurden die Feststellungsanträge der Beschwerdeführer 1. bis 29. und der Agrargemeinschaft X vom 01.08.2011 abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde den im Spruch genannten Beschwerdeführern jedenfalls nicht vor dem 13.05.2013 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch genannten Beschwerdeführer (1. bis 31.), alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. B O, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, mit Schriftsatz vom 23.05.2013, der Post übergeben am 27.05.2013, und die Gemeinde Y, vertreten durch Dr. A B, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, mit Schriftsatz vom 24.05.2013, eingelangt am 27.05.2013, das Rechtsmittel der Berufung.

Die Beschwerdeführer 1. bis 31. legten zunächst durch ihren Rechtsvertreter dar, dass der Bescheid zur Gänze aus den Gründen der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ bekämpft und die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes A) und die Abänderung des Spruchpunktes B) dahingehend beantragt werde, als den Feststellungsanträgen der Beschwerdeführer 1. bis 29. vollinhaltlich stattgegeben werde. In weiterer Folge wurde bestritten, dass die Agrargemeinschaft X eine Gemeindegutsagrargemeinschaft sei und dargelegt, dass die Vorentscheidungen im Hinblick darauf keine Bindungswirkung hätten. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass sich die Ortsgemeinde und die Rechtsvorgänger der Berufungswerber auch über die Substanz des historischen Nutzungsgebietes geeinigt hätten. Daraus sei nutzungsfreies Eigentum der Ortsgemeinde (zB der „Mühlwald“) hervorgegangen und „gemeindesubstanzrechtsfreies Eigentum der Agrargemeinschaft“. Die Zuregulierung eines Anteilsrechts für die Ortsgemeinde, wonach dieser die Substanz aus dem Regulierungsgebiet zustehe, sei mit einer solchen Vertragslage unvereinbar.

Die Gemeinde Y führte durch ihren Rechtsvertreter aus, dass der Bescheid insofern angefochten werde, als nicht die Substanznutzungen an allen Grundstücken der Agrargemeinschaft X als regelmäßig in Betracht kommende Nutzungen festgestellt worden seien und sich aus dem Bescheid nicht klar ergebe, welche Nutzungen der Gemeinde Y zur Gänze und welche ihr nur mit 5% zustünden. Hinsichtlich des Anteiles von 5% ergebe sich aus dem Bescheid auch nicht klar, ob die Agrarbehörde auch darüber entschieden habe, welcher Anteil der Gemeinde Y an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf der Grundlage der jetzt bestehenden Sach- und Rechtslage zustehe oder ob die Entscheidung der Agrarbehörde lediglich als Teilentscheidung über die sonstigen (über die Land- und Forstwirtschaft hinausgehenden) Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Gebietes zu verstehen sei. Darüber hinaus würden folgende Satzungsbestimmungen angefochten: § 10 lit b, c und e, § 13 insofern, als darin nicht zum Ausdruck komme, dass die Entscheidungskompetenz in Substanzangelegenheiten, die die Land- und Forstwirtschaft nicht tangieren, ausschließlich der Gemeinde allein zukomme, § 14 Abs 1 und 2 insofern, als darin nicht zum Ausdruck komme, dass der Obmann im Rahmen der Leitung der Agrargemeinschaft auch die Entscheidungen der Gemeinde über Substanzangelegenheiten zu befolgen habe, § 16 insofern, als darin nicht zum Ausdruck komme, dass die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge vom Kassier nicht nach Anweisung des Obmannes, sondern nach Anweisung des Bürgermeisters auszuzahlen seien, sowie § 19. Es möge entschieden werden, dass der Gemeinde Y hinsichtlich aller Grundstücke und sonstigen Vermögensbestandteile der Agrargemeinschaft die Substanznutzungen zustehen und der angefochtene Bescheid möge so umformuliert werden, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass nur über die Anteilsberechtigung der Gemeinde Y an den über die Land- und Forstwirtschaft hinaus anfallenden Nutzungen entschieden wurde, dass aber über die Frage, welcher Anteil der Gemeinde Y auf Basis der heutigen Sach- und Rechtslage an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zustehe, nicht entschieden wurde, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbehörde zurückverwiesen werde. Hinsichtlich der angefochtenen Satzungsbestimmungen werde beantragt, in den Satzungen klarzustellen, dass Entscheidungen, die nur die Substanz des Gemeindegutes und der sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von der Gemeinde allein zu treffen und von den zur Vertretung der Agrargemeinschaft befugten Organen umzusetzen seien, sowie dass hinsichtlich der (gemäß § 17 Abs 1 der Satzungen getrennt zu veranlagenden) Einnahmen aus dem Substanzwert der Kassier Auszahlungen nicht nach Anweisung durch den Obmann, sondern nach Anweisung durch den Bürgermeister vorzunehmen habe, sowie weiters, dass eine Verteilung von Ertragsüberschüssen nicht zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Substanzrecht der Gemeinde selbstverständlich auch auf alle Vermögenswerte der Agrargemeinschaft, in denen sich der ursprüngliche Substanzwert des Gemeindesgutes verkörpere, erstrecken müsse, somit auch auf Grundstücke und andere Vermögenswerte, die aus Substanzerträgen oder aus Verkaufserlösen von Substanzvermögen oder im Tauschweg gegen Gemeindegutsgrundstücke angeschafft worden seien. Daher sei es nicht ausreichend, dass der Gemeinde Y im angefochtenen Bescheid nur die Substanznutzungen aus den Grundstücken des Gemeindegutes zuerkannt worden sei. Die Formulierung des Anteilsrechtes der Gemeinde Y an der Agrargemeinschaft sei nicht eindeutig. Es ergebe sich aus dem Text nicht, an welchen Erträgnissen und Lasten des Gemeinschaftsgebietes die Gemeinde Y zur Gänze teilnehme und auf welche Erträgnisse und Lasten sich die angeführten 5% beziehen würden. Weiters sei nicht klar, ob der angefochtene Bescheid so zu verstehen sei, dass das ursprüngliche Anteilsrecht der Gemeinde Y von 5% auf Basis der heutigen Sach- und Rechtslage neuerlich in derselben Höhe festgesetzt wurde oder ob die Agrarbehörde nicht darüber entscheiden habe wollen, ob und in welcher Höhe die Gemeinde Y an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf Basis der heutigen Sach- und Rechtslage beteiligt ist. Sollte die angefochtene Entscheidung allerdings so zu verstehen sein, dass damit die Anteilsberechtigung der Gemeinde Y an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen bekräftigt wurde, so liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weil die Agrarbehörde die heutige Sachlage gar nicht erhoben habe. Tatsächlich habe sich die Sach- und Rechtslage seit der Regulierung wesentlich verändert. Der Holzertrag habe sich seit der Zeit der Regulierung stark erhöht, während sich der Haus- und Gutsbedarf der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaftsbesitzer wesentlich reduziert habe. Manche würden keine Landwirtschaft mehr betreiben. Weidezäune würden elektrisch ausgeführt. Heubergeräume würden teils durch Siloballen ersetzt. Dächer würden nicht mehr mit Schindeln gedeckt. Viele würden auch nicht mehr mit Holz, etc heizen. Außerdem müsse die Verpflichtung zur Beteiligung an den Aufwendungen neu festgesetzt werden. Insbesondere sei bei der Aufteilung der Lasten der Land- und Forstwirtschaft darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Stammsitzliegenschaftsbesitzer einen wesentlichen Teil des Holzes in Natura beziehen würden. Außerdem stehe aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 der nach Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Stammsitzliegenschaften verbleibende Überschuss der Gemeinde allein zu. Eine Verteilung von Ertragsüberschüssen an die Stammsitzliegenschaftsbesitzer komme daher nicht in Frage. Zumindest aber dürfe eine solche Verteilung nur dann erfolgen, wenn die festgesetzten Anteilsrechte der jetzigen Sach- und Rechtslage entsprechen, was nicht der Fall sei. Die Satzungsbestimmungen stünden im Widerspruch mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 (VfSlg 19.320), wonach hinsichtlich des Substanzwertes den übrigen Agrargemeinschaftsmitgliedern keinerlei Rechte zustünden und daher auch alle Entscheidungen über den Substanzwert von der Gemeinde allein zu treffen seien. Mit dieser Rechtslage stehe es auch nicht im Einklang, dass die Vollversammlung über Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken und die Errichtung und die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen, über die Ausübung eines Gewerbes und den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und über den Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen entscheide. In weiterer Folge müsse die der Gemeinde zukommende Entscheidungskompetenz auch aus der Generalkompetenz des Ausschusses (§ 13 der Satzung) ausgenommen werden und müsse der Obmann verpflichtet werden, im Rahmen seiner Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen die Substanzentscheidungen der Gemeinde umzusetzen (Die Gesetzesbestimmung, wonach die Organe der Agrargemeinschaft Entscheidungen, die die Substanz des Gemeindegutes betreffen, nur mit Zustimmung der Gemeinde treffen dürfen, könne sich nur auf solche Angelegenheiten beziehen, die neben der Substanz auch die Land- und Forstwirtschaft betreffen, weil nur in diesen Angelegenheiten auch die Rechte der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder berührt würden). Die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft seien an das jederzeitige Entnahmerecht der Gemeinde in Bezug auf Erträge aus dem Rechnungskreis II anzupassen. Auszahlungen aus den veranlagten Substanzerträgen müsse der Kassier auf Weisung des Bürgermeisters jederzeit vornehmen. Richtigerweise sollte überhaupt der Bürgermeister auf diesem Substanzkonto zeichnungsberechtigt sein. Dass der Kassier Zahlungen aus den veranlagten Substanzerträgen nur mit Zustimmung des Obmannes vornehmen dürfe, sei mit dem jederzeitigen Entnahmerecht der Gemeinde nicht vereinbar.

D.Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:

Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 25.06.2013 wurden die Berufungen jeweils an die Agrargemeinschaft X und die Gemeinde Y mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

In weiterer Folge erstattete die Gemeinde Y durch ihren Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 24.10.2013.

E.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Mit Eingabe vom 07.05.2014 erstatteten die Beschwerdeführer 1. bis 31. durch ihren Rechtsanwalt ergänzende Vorbringen dahingehend, dass atypisches Gemeindegut zu Unrecht festgestellt worden sei. Gleichzeitig wurde die Aufnahme folgender Beweise beantragt: historischer, rechtshistorischer und forsttechnischer Sachbefund.

Am 07.05.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung verwiesen die beiden Rechtsvertreter im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen.

II.Rechtsgrundlagen:

A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:

Artikel 151

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden

A.Bund

3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;

Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lautet wie folgt:

§ 3

Verwaltungsgerichte

(1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

B.Zur Sache:

Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:

§ 65

Regulierungsplan

(1) Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.

(2) Dieser hat insbesondere zu enthalten:

a) die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;

b) Die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs 1;

c) das Verzeichnis der Anteilsrechte;

d) Die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;

e) die Feststellungen im Sinne des § 64 Z 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;

f) Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.

§ 69

Abänderung von Regulierungsplänen

(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:

a) auf Antrag der Agrargemeinschaft,

b) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c auf Antrag der Gemeinde oder

c) von Amts wegen.

Anträge nach lit a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.

(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs 1 lit a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs 1 lit a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs 1 lit b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs 1 lit b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs 1 lit b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

III.Rechtliche Erwägungen:

A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche gemäß § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

B.Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:

Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wurde von Amts wegen erlassen und stützte sich damit auf § 69 Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010. Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und die Gemeinde gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft X, deren Mitglieder und die Gemeinde Y waren somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

In Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides entschied die belangte Behörde über die mit Schriftsatz vom 01.08.2011 eingebrachten Feststellungsanträge der Beschwerdeführer 1. bis 29.. Die Beschwerdeführer 1. bis 29. waren sohin berufungs- bzw sind beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdeführer 30. und 31. sowie die Gemeinde Y haben Spruchpunkt B) nicht bekämpft.

C.Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Beschwerdeführer 1. bis 29. gilt der gesamte Bescheid [Spruchpunkte A) und B)] der belangten Behörde vom 07.05.2013, Zl AGM-/-2013, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren. Was die von den Beschwerdeführern 30. und 31. sowie der Gemeinde Y eingebrachten Bescheidbeschwerden betrifft, so ist nur Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides gegenständlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid sollte sichergestellt werden, dass die der Gemeinde Y zustehenden Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1995 an den Grundstücken des Gemeindegutes als regelmäßige Nutzungen in Betracht kommen, die Gemeinde Y in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen hat, sie als substanzberechtigte Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft X ist und sie eine entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft X erhält.

Wenn die Gemeinde Y das Verfahren deshalb als mangelhaft erachtet, weil die Agrarbehörde im Hinblick auf die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte die heutige Sachlage nicht erhoben habe, ist festzuhalten, dass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt ist, die unberührt gebliebenen Bestimmungen des in Geltung befindlichen Regulierungsplans zu prüfen oder sogar abzuändern. Ob die durch den angefochtenen Bescheid nicht berührten und daher unverändert gebliebenen Anteilsrechte dem derzeitigen Haus- und Gutsbedarf entsprechen oder angepasst werden müssten, war nicht Gegenstand des Verfahrens der Agrarbehörde und ist somit auch im Beschwerdeverfahren nicht gegenständlich.

D.Zur Sache:

1. Ausgangssituation:

Mit Spruchpunkt a) des Bescheides vom 30.07.2010, Zl AgrB-/-2010, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-/8-, stellte die belangte Behörde fest, dass die Gste Nr 9726/13, 9727, 9728, 9828/5, 10901, 10902/1, 10902/2, 10924, 10964/1, 10970/21, 11080/6, 11084, 12348, 12428, 12429, 12439, 12440, 12453/2, 12457/1 und .108/2 in EZ **** GB ***** Y sowie die Gste Nr 10964/10, 10964/11 und 10964/21 in EZ 2 GB ***** Y Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Darüber hinaus steht – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer 1. bis 31. – fest, dass es zu keiner Hauptteilung gekommen ist.

Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde Y zu. Bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl **/1 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung.

Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft X ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:

1. Die Agrargemeinschaft X besteht im Hinblick auf die Gste Nr 9726/13, 9727, 9728, 9828/5, 10901, 10902/1, 10902/2, 10924, 10964/1, 10970/21, 11080/6, 11084, 12348, 12428, 12429, 12439, 12440, 12453/2, 12457/1 und .108/2 in EZ **** GB ***** Y sowie die Gste Nr 10964/10, 10964/11 und 10964/21 in EZ 2*** GB ***** Y auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.

2. Die Gste Nr 10903-10908, 11525/6, 11525/8, 11525/9 und 12444 in EZ **** GB ***** Y stellen kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, dar.

3. Die Agrargemeinschaft X besteht aus der Gemeinde Y mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht, der substanzberechtigten Gemeinde Y und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan der belangten Behörde vom 11.03.1971, Zl IIIb1-/7, in der Fassung der Bescheide der belangten Behörde vom 16.08.1973, Zl IIIb1-//8, vom 16.01.1974, Zl IIIb1-/9, und vom 23.02.1977, Zl IIIb1-**/5, definierten Anteilsrechten.

4. Die Gste Nr 9726/13, 9727, 9728, 9828/5, 10901, 10902/1, 10902/2, 10924, 10964/1, 10970/21, 11080/6, 11084, 12348, 12428, 12429, 12439, 12440, 12453/2, 12457/1 und .108/2 in EZ **** GB ***** Y sowie die Gste Nr 10964/10, 10964/11 und 10964/21 in EZ 2*** GB ***** Y stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft X. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde Y zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.

Mit der hier rechtskräftig erfolgten Feststellung von Gemeindegut wurde auch die Rechtsfrage geklärt, ob der Gemeinde Y Substanzrechte am Regulierungsgebiet zukommen, da aufgrund der Gesetzesbestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 feststeht, dass der Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke in der Erscheinungsform des Gemeindegutes der Gemeinde zukommt. Eine gesonderte Feststellung des Bestehens von Substanzrechten am Gemeindegut für die Gemeinde Y ist demnach nicht nur entbehrlich, sondern gar nicht zulässig. Insofern wären die Feststellungsanträge der Beschwerdeführer 1. bis 29. in Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen.

Im Übrigen waren die von den Beschwerdeführern 1. bis 31. gestellten Beweisanträge gemäß den §§ 17 und 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 AVG aufgrund dieser Ausgangssituation wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen.

2. Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans:

Durch Spruchpunkt A)/a) des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 11.03.1971, Zl IIIb1-/7, in der Fassung der Bescheide der belangten Behörde vom 16.08.1973, Zl IIIb1-//8, vom 16.01.1974, Zl IIIb1-/9, und vom 23.02.1977, Zl IIIb1-**/5, durch einen Anhang I abgeändert.

Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Y hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.

Konkret wurde Abschnitt II („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kämen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde Y zustünden. Die Ergänzung der Nutzung durch die Substanznutzungen der Gemeinde Y war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde Y in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen habe. Diese Regelung entspricht § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996. Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen. Die Jagd, welche bisher ebenfalls als regelmäßige Nutzung in Betracht kam, wurde gestrichen. Infolgedessen, dass Erträge aus der Jagdverpachtung als ein Teil der der Gemeinde Y zustehenden Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu qualifizieren sind (vgl VfGH 02.10.2013, Zln B550/2012, B552/2012, B553/2012), erfolgte das Herausnehmen der Jagd als regelmäßiger Nutzung zu Recht.

Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde wurde dahingehend ergänzt, dass auch die Gemeinde Y als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 Mitglied der Agrargemeinschaft X sei. Unverändert blieb hingegen das walzende Anteilsrecht der Gemeinde Y mit 5% (= 7,5 Anteile). Das walzende Anteilsrecht der Gemeinde Y ist vom Anteilsrecht der Gemeinde als substanzberechtigter Gemeinde insofern zu unterscheiden, als sich dieses nicht auf das Substanzrecht, sondern die Nutzungen laut Abschnitt II („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des geltenden Regulierungsplans bezieht.

Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben des LGBl Nr 7/2010 erforderlich.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Gemeinde Y ist festzuhalten, dass nicht jeder vorgeschlagene Regelungsinhalt geeignet ist, in einen Regulierungsplan aufgenommen zu werden. Dabei hat sich die Agrarbehörde auch in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 an den für Regulierungspläne vorgeschriebenen, in § 65 TFLG 1996 näher umschriebenen Inhalt zu halten. Wenn sich der Substanzwertanspruch nach dem Vorbringen der Gemeinde Y auch auf alle Vermögenswerte erstrecken müsste, „in denen sich der ursprüngliche Substanzwert des Gemeindegutes verkörpert habe“, begehrt die Gemeinde Y die Rückerstattung von in der Vergangenheit lukrierten und an die Agrargemeinschaftsmitglieder ausgeschütteten „Substanzerlösen“. Gemäß diesem Begehren der Gemeinde Y soll sich die Agrarbehörde somit selbst zur Erlassung eines Leistungsbescheides gegenüber einem Dritten verpflichten. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8, ausgesprochen hat, ist ein Auftrag an die Behörde, in einem bestimmten Zusammenhang einen Leistungsbescheid gegenüber einem Dritten zu erlassen, in einem Regulierungsplan jedoch fehl am Platz.

3. Neuerlassung der Satzung als Teil des Regulierungsplans:

In Spruchpunkt A)/b) des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die Satzung vom 11.03.1971, Zl IIIb1-***/7, außer Kraft gesetzt.

Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde Y als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft X eine den Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt hinsichtlich der erfolgten Abänderungen folgendes: § 1 der Satzung entspricht §§ 34 Abs 1 iVm 36 Abs 1 lit a TFLG 1996. Im Sinne des § 36 Abs 1 lit a TFLG 1996 definiert § 2 der Satzung den Zweck der Agrargemeinschaft. In Ergänzung der ursprünglichen Satzung wurde die Wortfolge „dem öffentlichen Interesse zu dienen“ eingefügt. Dadurch entsteht den Beschwerdeführern kein Nachteil. Entsprechend § 36 Abs 1 lit b TFLG 1996 regelt § 3 der Satzung die Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 3 Abs 3 erster Satz der Satzung bezieht sich auf § 35 Abs 2, 3 und 6 TFLG 1996. § 3 Abs 4 der Satzung nimmt auf § 35 Abs 2 und 8 Bezug. § 4 der Satzung enthält die Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Y und trägt dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 35 Abs 7 und 40 Abs 3 TFLG 1996 erfüllt werden. § 5 der Satzung nennt in Anlehnung an § 35 Abs 1 TFLG 1996 die Organe der Agrargemeinschaft. Entsprechend den Vorschriften des TFLG 1996 regelt § 6 der Satzung die Wahl der Organe. Die §§ 7 bis 10 der Satzung enthalten Regelungen zur Vollversammlung. Die Regelungen betreffend den Substanzwert der Gemeinde (vgl §§ 7 Abs 2 und 4 sowie 9 Abs 2 der Satzung) entsprechen § 35 Abs 2, 7 und 8 TFLG 1996. § 10 lit c der Satzung, wonach der Wirkungskreis der Vollversammlung insbesondere die Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I (§ 16) umfasse, ist auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012). Im Sinne des § 35 Abs 3 bis 5 und 7 TFLG 1996 enthalten die §§ 11 bis 13 der Satzung Regelungen über den Ausschuss. Die §§ 14 und 15 enthalten Bestimmungen über den Obmann. Sie entsprechen den Vorgaben des § 35 Abs 8 bis 10 TFLG 1996. Die §§ 16 („Haushaltswirtschaft“), 17 („Geldverkehr“), 18 („Beiträge, Umlagen und Schichten“) und 20 („Rechnungsprüfung“) der Satzung entsprechen den Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 36 Abs 1 lit g und 2 und 37 Abs 2 TFLG 1996. In Anlehnung an § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 enthält § 19 der Satzung Regelungen betreffend der Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse. § 21 („Streitigkeiten, Fristen“) der Satzung setzt § 37 Abs 7 TFLG 1996 um. § 22 („Behördliche Aufsicht“) der Satzung nimmt auf die §§ 37 Abs 1 bis 5 und 7, 40 Abs 1 und 85 Abs 1 TFLG 1996 Bezug.

Wenn die Gemeinde Y die §§ 10 lit b, e und 13 der Satzung bekämpft und ausführt, dass es mit dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 28.02.2011, Zl B 1645/10, nicht vereinbar sei, dass die Vollversammlung über die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken sowie die Errichtung von und die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und den Erwerb sowie die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen entscheide, ist auf § 4 der Satzung zu verweisen. Durch diese Bestimmung wird die Berechtigung der Gemeinde die Nutzung im Ausmaß ihrer Substanzberechtigung auszuüben und in diesem Ausmaß an der Verwaltung teilzunehmen, sichergestellt. Im Hinblick auf die Bedenken der Gemeinde Y zu § 14 Abs 1 und 2 der Satzung ist auf § 4 Abs 4 der Satzung zu verweisen. Diese Bestimmung räumt der Gemeinde Y als substanzberechtigter Gemeinde die Möglichkeit in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge zu erteilen und, falls diese nicht befolgt werden, die Agrarbehörde anzurufen (§ 35 Abs 7 TFLG 1996), ein. Als Organ der Agrargemeinschaft X hätte folglich auch der Obmann der Agrargemeinschaft X solche Aufträge zu befolgen.

Entsprechend § 36 Abs 2 TFLG 1996 normiert § 16 Abs 2 der Satzung, dass zwei Rechnungskreise zu führen sind. Gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996 obliegt die Führung der Rechnungskreise der Agrargemeinschaft gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Nach § 16 Abs 6 der Satzung hat im Übrigen der Obmann der Agrargemeinschaft die Erstellung des Jahresabschlusses unter Mithilfe des Kassiers durchzuführen, den Ausschuss der Agrargemeinschaft rechtzeitig zur Beratung und Beschlussfassung zu befassen und den Jahresabschluss des vom Ausschuss erstellten Jahresvoranschlags bis spätestens 31.3. des folgenden Jahres der Agrarbehörde vorzulegen. Aus diesem Grund liegt insgesamt kein Widerspruch zu § 36 Abs 2 TFLG 1996 vor, wenn § 16 Abs 4 der Satzung bestimmt, dass Auszahlungen nur nach Anweisung durch den Obmann gegen Bestätigung erfolgen dürfen.

§ 36 Abs 1 lit f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, ist im Hinblick auf das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Zumal sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden die §§ 10 lit c und 19 der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Gste Nr 9726/13, 9727, 9728, 9828/5, 10901, 10902/1, 10902/2, 10924, 10964/1, 10970/21, 11080/6, 11084, 12348, 12428, 12429, 12439, 12440, 12453/2, 12457/1 und .108/2 in EZ **** GB ***** Y, sowie die Gste Nr 10964/10, 10964/11 und 10964/21 in EZ 2*** GB ***** Y nicht anzuwenden.

4. Ergebnis:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Tirol an den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 30.07.2010, Zl AgrB-/-2010, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-/8-**, gebunden sind. Insofern war zwingend davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft X eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Etwaige Beschwerdevorbringen, welche diese Qualifikation der Agrargemeinschaft X bestreiten, gehen ins Leere. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer die Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen anzweifeln, wird auf die gegenteilige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (vgl Zl VfGH 10.12.2010, Zl B 637/10). In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Satzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. Zumal im Einleitungssatz zu I) die Wortfolge „und 73 lit d“ irrtümlich zitiert wurde, war diese zu streichen. Im ersten und im zweiten Absatz des Spruchpunktes A)/a) des angefochtenen Bescheides war die Geschäftszahl des Bescheides der belangten Behörde vom 23.02.1977 richtig zu stellen. Spruchpunkt A)/a)/1./c. des angefochtenen Bescheides war infolge Spruchpunkt A) des Erkenntnisses des Landesagrarsenats vom 27.01.2011, Zl LAS-*/8-, dahingehend abzuändern, als Gst Nr 12444 in EZ **** GB ***** Y dort nicht als Grundstück des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 angeführt wird. In Anbetracht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012, sind die §§ 10 lit c und 19 der Satzung auf die mit vorzitiertem Bescheid bzw Erkenntnis als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. Infolge jener agrargemeinschaftlichen Grundstücke, welche nicht als Gemeindegut gelten, werden diese Satzungsbestimmungen aber belassen. Wie bereits dargelegt, wären die Feststellungsanträge der Beschwerdeführer 1. bis 29. nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen, sodass Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides entsprechend zu modifizieren war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft X eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/10 ua; 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012, 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

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