LVwG T LVwG-2014/34/1571-2

LVwG-2014/34/1571-2Tribunal administratif régional10 juin 2014

Regest

Tatort Spruch als erwiesen angenommene Tat

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/1571-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1571.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des B F, geboren am xx.xx.xx, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 22.04.2014, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 22.04.2014, Zl ****, wurde B F folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben es als Geschäftsführer der Erdbau B F GmbH und sohin als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 idF BGBl I 33/2013 (kurz: VStG) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Erdbau B F GmbH und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass von der Erdbau B F GmbH gefährliche Abfälle, nämlich Asbestzementdachplatten (SN 31412) jedenfalls von 27.11.2013 bis zum 06.02.2014, in einem Container der Erdbau B F GmbH, außerhalb der Betriebsanlage des ehemaligen Baurestmassenzwischenlagers auf Gp 33 und 34, beide KG D, und somit außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten gesammelt und gelagert wurden, obwohl die Erdbau B F GmbH nicht im Besitz einer Erlaubnis bzw Berechtigung für die Sammlung oder Zwischenlagerung gegenständlicher gefährlicher Abfallart ist.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 VStG iVm § 15 Abs 3 und § 79 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013 (kurz: AWG 2002) begangen.“

Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 79 Abs 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.

Dagegen erhob B F, vertreten durch Rechtsanwalt, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die außerordentliche Milderung der verhängten Geldstrafe. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass § 44a Z 1 VStG eine möglichst präzise Tatortangabe verlange. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde im Straferkenntnis lediglich festgehalten, dass der inkrimininierte Container außerhalb der Betriebsanlage des ehemaligen Baurestmassenzwischenlagers auf Gp 33 und 34 gelagert worden sei. Es würden sohin nur zwei Grundstücke ausgeschlossen, nicht jedoch ein konkretes Grundstück, auf welchem der Container abgestellt worden sein solle, genannt. Schon aus diesem Grund sei das gegenständliche Straferkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Im Spruch fehle auch jeglicher Hinweis, welche Menge der behaupteten Asbestzementdachplatten vom Beschuldigten gelagert worden sein solle. Die Menge sei jedoch hinsichtlich der Strafhöhe relevant. Auch aus diesem Grund liege somit eine Rechtswidrigkeit vor. Im Übrigen befinde sich im gegenständlichen Akt kein Nachweis, wonach die gegenständlichen Dachplatten tatsächlich asbesthaltig gewesen seien. Die Dachplatten seien nicht beprobt worden. Es liege sohin kein Beweis vor, dass es sich tatsächlich um Asbestzementdachplatten gehandelt habe. Auch die im Akt befindlichen Lieferscheine (welche ja nur den Auftrag wiedergeben würden) seien nicht tauglich um den Nachweis zu führen, dass die entsorgten Dachplatten tatsächlich Asbest beinhaltet hätten. Auch aus diesem Grund sei im Zweifel das Straferkenntnis zu beheben.

Unabhängig vom weiteren Vorbringen kommt dem Rechtsmittel alleine schon als folgenden Gründen Berechtigung zu:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat ein Straferkenntnis die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 03.10.1985, Zl 85/02/0053) wird dieser Vorschrift dann entsprochen, wenn

a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogen Beweise anzubieten um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genügt diesen Vorgaben im Hinblick auf den Tatort nicht.

Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Erdbau B F GmbH und somit als dem zur Vertretung nach außen berufenem Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Last, dass bestimmte gefährliche Abfälle in einem gewissen Zeitraum in einem Container der Erdbau B F GmbH außerhalb der „Betriebsanlage des ehemaligen Baurestmassenzwischenlagers“ auf den Gsten Nr 33 und 34, beide GB 10 D, gelagert worden seien. Aus diesem Tatvorwurf ist nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erkennbar, wo die gefährlichen Abfälle konkret gelagert wurden. Tatsächlich ist es vielmehr so, dass der Tatort abgesehen von der „Betriebsanlage des ehemaligen Baurestmassenzwischenlagers“ auf den vorgenannten Grundstücken überall sein kann.

Durch diese mangelnde Konkretisierung des Strafvorwurfs werden die Rechte des Beschwerdeführers verletzt, zumal er dadurch weder vor einer Doppelbestrafung geschützt wird, noch die zur Stützung seiner Position dienlichen Beweismittel vorbringen kann. Zumal dem Beschwerdeführer bisher durch keine Verfolgungshandlung der Behörde der konkrete Tatort vorgeworfen wurde, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall die in § 81 Abs 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VStG vorgesehene Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht eingetreten ist, weshalb von einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens noch abzusehen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Insofern ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

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