LVwG T LVwG-2014/16/0128-13

LVwG-2014/16/0128-13Tribunal administratif régional9 juil. 2014

Regest

Almbewirtschaftung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/16/0128-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.0128.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr Christoph Lehne über die Beschwerde des

1. Herrn R J, wohnhaft in Adresse, G, und

2. des Herrn S E, Adresse, G,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom xxx, Zahl ***

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

3. Gemäß § 76 AVG iVm § 1 Abs 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 haben die Beschwerdeführer die Kosten des am 6.5.2014 stattgefundenen Augenscheines 5/2 mit 2 Beamten, 2/2 mit einem Beamten in der Höhe von insgesamt € 192,-- mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht einzuzahlen. Davon hat der Beschwerdeführer R J den Betrag von € 112,-- zu tragen, der Beschwerdeführer S E den Betrag von € 80,--.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Eingangs wird erwähnt, dass die seitens der Tiroler Landesregierung am 7.1.2014 vorgelegten Berufungen der beiden Antragsteller gegen den Bescheid der BH A nach der Übergangsbestimmung zur Einführung der Landesverwaltungsgerichte als Beschwerdefälle anzusehen sind, die vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln waren. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde die naturschutzrechtlichen Bewilligungen nach §§7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 1 und 9 lit c Tiroler Naturschutzgesetz jeweils für die beiden Antragsteller (Spruchabschnitt A und B des Bescheides. Mit Spruchabschnitt C wurden die angefallenen Kommissionsgebühren in der Höhe von € 96,-- vorgeschrieben. Die belangte Behörde verwies insbesondere auf das eingeholte naturfachliche Gutachten laut dem die beantragte Wegvariante zu schweren Eingriffen in die zu schützenden Güter Landschaft Gewässer und Artenvorkommen führen würde ,während die vorgeschlagene Alternative (Erschließung über den bestehenden befahrbaren Weg zur Xalm und eine zusätzliche neue Trasse von dieser zur X-Alm bautechnisch leichter zu erstellen sei und die Landschaft in geringerem Maße beeinträchtige.

II.

In den dagegen fristgerecht erhobenen Berufungen, die nunmehr als Beschwerden zu behandeln sind die Gemeinde V hat lediglich ein Schreiben als Beilage zur Berufung des Herrn R J erstellt- wird zunächst ein hohes öffentliches Interesse an der Erschließung der X-Alm, der Bergung verletzter Personen (Wanderer und in der Folge Mountainbiker) und der verbesserten Erschließung bisher nicht erschlossener Waldparzellen behauptet. Die Alternativvariante würde zu einem unverhältnismäßig langen Anfahrtsweg führen und eine bestehende Quelle und ein vorhandenes Biotop gefährden. Eine Bewirtschaftung der X-Alm sei nur über die Anbindung des beantragten Weges an den Wasserbodenweg möglich. Derzeit sei eine Bewirtschaftung der Alm mit Milchvieh nicht möglich. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, in eventu die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung unter Auflagen zu erteilen oder eine zurückverweisende Entscheidung zu fällen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde zusammen mit dem naturschutzfachlichen Sachverständigen Mag. P. eine Begehung der beantragten Variante, der von den Antragstellern abgelehnten Alternativvariante und alleine durch Mag P. die Begehung einer dritten Variante (Wegvariante direkte Erschließung aus dem Xgraben) vorgenommen.

III.Am xx.xx.xxxx hat der Sachverständige Mag C. P. sein naturkundefachliches Gutachten erstattet, auf das vollinhaltlich verwiesen wird und das integrierender Bestandteil dieses Erkanntnisses ist. Dem Sachverständigen waren bezüglich der beantragten Wegvariante die Fragen gestellt worden, mit welchen Eingriffen diese verbunden wären, inwieweit die Eingriffe durch Auflagen verringert werden könnten und mit welchen Eingriffen bei der von den Beschwerdeführern abgelehnten Alternative (Erschließung über die Xalm) zu rechnen wäre, ob hier tatsächlich mit Eingriffen in ein schützenswertes Biotop zu rechnen wäre. Das sehr vollständige Gutachten endet mit folgenden Ausführungen:

IV.Auszug aus dem Gutachten von Mag P vom 26.05.2014:

„Gutachten

Zu Frage 1) Welche naturschutzrechtlichen Schutzinteressen werden durch die beantragte Weganlage beeinträchtigt bzw. in welchem Ausmaß?

Die 4 Schutzgüter nach dem TSNCHG 2005 sind:

Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren, Naturhaushalt, Erholungswert und Landschaftsbild

Dazu einzeln:

Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren und Naturhaushalt

Die Lebensgemeinschaften der festgestellten Pflanzen und der Naturhaushalt der Waldbereiche werden stark beeinträchtigt. Dabei werden nach der TNSCHVO 2006 angeführte gefährdete besondere Pflanzengesellschaften auf einer Länge von 1310 m betroffen sein. Es handelt sich hierbei um den Fichten Buchen Tannen Mischwald - in der Form Nr. 3. - W-Buchenwald (Carici albae-Fagetum Moor 952). Geringfügig wird auch ein Bergahorn Buchenwald mit Nr. 6. - Hochmontan-subalpiner Bergahorn-Buchenwald (Aceri-Fagetum J. Bartsch et M. Bartsch 940) betroffen sein. Die Nummern beziehen sich auf die Nummerierung der gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften gemäß Anlage 4 der TNSCHVO 2006. Der W-Buchenwald nimmt dabei ca. 95 % der betroffenen Streckenlänge ein, der Ahorn-Buchenwald erstreckt sich auf die restlichen 5 % (ca. bei Hm 50 bis 00) der Strecke.

Wenn man in den steilen Waldeinhängen von Böschungslängen von im Mittel 3m links und rechts des Wegplanums ausgeht und der Weg eine Planumbreite von 3,5m aufweist, bedeutet dies eine Inanspruchnahme von 1310m x 9,5m - also einer Fläche von 12445m2 (ca. 1,2 ha). Dies bezieht sich nur auf den Bereich des neu zu bauenden Weges.

Nach TIRIS berechnet umfasst der Fichten Buchen Tannenmischwald im Bereich des Xer Grabens eine Fläche von 427389 m2 also ca. 43 ha. Diese Fläche wurde aus TIRIS ÖK gemäß folgender Abbildung (rote Umgrenzung in gelb schraffiert) errechnet. Dabei ist anzumerken, dass wahrscheinlich nicht alle 43 ha dem Bestand des gefährdeten und geschützten Fichten Buchen Tannenmischwaldes zuzurechnen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Vegetationseinheit nach oben hin (höhere Lagen) in einen Subalpinen Fichtenwald übergeht. Überschlägig wird aber mit ca. 43 ha Gesamtfläche im Verhältnis zu 1,2 ha entgangener Fläche ( durch Wegebau) zu rechnen sein.

Eine genauere Angabe der von den einzelnen Vegetationsassoziationen eingenommenen Flächen könnte nur dann erfolgen, wenn die gesamten Waldflächen terrestrisch kartiert und nach ihrer Vegetationsassoziation eingeteilt würden. Dies würde jedenfalls ein höheres Ergebnis an Verlustflächen mit sich bringen, weil nicht 43 ha (sondern weniger) der Assoziation der gefährdeten besonderen W-Buchenwälder im Xer Graben zuzurechnen sind.

Der Fichten Buchen Tannenmischwald wurde im Zuge der Gewinnung von Almflächen in diesem Bereich auf jene unzugänglichen Flächen in den Gräben zurückgedrängt. Er war ehemals in deutlich größeren Flächen ausgeprägt, die nunmehr Almweiden sind.

Durch die Weganlage würden abermals zumindest 2,8% des verblieben gefährdeten Bestandes entfernt werden. Der Wegebau einschließlich Böschungen würde eine Fläche von ca. 1,2 ha in Anspruch nehmen. Diese wäre von einer W-Buchenwald Assoziation oder Ahorn-Buchenwald Assoziation nicht mehr wieder zu besiedeln. Denn deren Böden, die nach der letzten Eiszeit (ca. vor 12 000 Jahren) können in einem für den Menschen überschaubaren Zeitrahmen nicht entstehen. Dabei geht der Bodenaufbau eng mit dem Bewuchs, den damit verbundenen organischen aber auch anorganischen Produkten und dem einwirkenden Klima einher. Denn durch den Bewuchs wird Streu freigesetzt, die wiederum den Bodenorganismen für weitere Aufschließung zur Verfügung steht. Und nach Aufschluss dieser Streu durch die entsprechenden Bodenorganismen können je nach Tiefgründigkeit der Böden, je nach Wasserversorgung, je nach Exposition des Standortes und je nach Beschaffenheit des Mikroklimas wiederum bestimmte, an diesen Standort angepasste Pflanzengesellschaften Fuß fassen. Dabei ist die Ausprägung der jeweiligen Pflanzengesellschaft einem „Wachstum“ unterworfen, das mit dem „Reifegrad" der Böden einhergeht. Initialstadien werden dabei mit geringmächtigeren Humushorizonten auskommen müssen. Erst mit zunehmender Streuproduktion durch immer „reifere“ Vegetationsassoziationen werden sich dann endgültig jene Pflanzengesellschaften ausprägen, die dem Standort entsprechen. Diese werden sich nicht m ehr verändern sondern etablieren sich als Klimaxstadium der Vegetation. Im gegenständlichen Fall ist der W Buchenwald als Klimaxstadium anzusehen. Er wird sich nach den gegebenen Klimabedingungen nicht mehr in eine „reifere“ Pflanzengesellschaft umwandeln. All dies benötigt zumindest mehrere hundert bis tausend Jahre uneingeschränkter und ungestörter Einwirkung. Nur dann könnte sich ein entsprechender Boden

bilden, der wiederum jene Artengarnitur entstehen lässt, die heute vorliegt.

Weil eine entsprechende Bodenentwicklung auf den Böschungen und am Wegplanum nicht mehr stattfinden wird, kann davon ausgegangen werden, dass die gefährdete besondere Pflanzengesellschaft des betroffenen W - Buchenwaldes auf einer Fläche von 1,2 ha nachhaltig verschwindet. Sie wird dort irreversibel gestört. Bei einem Flächenentgang von ca. 3% des Gesamtbestandes kann davon ausgegangen werden, dass diese besondere und gefährdete Pflanzengesellschaft erheblich in ihrem Fortbestand beeinträchtigt ist. Diese Störung ist deshalb als besonders störendes Ausmaß aufzufassen, weil nicht nur randlich der gesamten zusammenhängenden Flächen ein Teil von 3% entnommen wird, sondern weil diese Verlustfläche sich über den gesamten Kernbereich des W-Buchenwaldes erstreckt. Durch Zerschneidungseffekte der Vegetation w erden nicht nur Streifen von ca. 9m Breite aus dem Gesamtgefüge entnommen, sondern werden durch geänderte Lebensbedingungen (Lichteinfluss, Wassereinfluss deutlich verändert) noch einmal deutlich breitere Zonen des derzeit geschlossenen Waldes betroffen sein. So ist mit einer Veränderung der Bodenvegetation an durch Forststraßen geöffneten Randzonen von schattigen Buchenwäldern zum Teil mit weiteren 15m breiten Zonen zu rechnen. Dies bedeutet, dass sich die Vegetation auch jeweils einer Breite 15m Waldeinwärts der Böschungen noch deutlichen Veränderungen unterworfen ist. So werden bspw. lichtbedürftige Arten gefördert, die im schattigen Buchenwald nicht aufkämen.

Teilweise geschützte und/oder gänzlich geschützten Arten (nach der TNSCFIVO 2006) werden entlang der gesamten Strecke des Waldes bei Verwirklichung des Wegebaues immer wieder im folgenden Ausmaß betroffen sein:

Name Deutsch

Name Lateinisch

NSCHVO Anlage 1-3

NSCHVO a, b, c, oder d

NSCHVO Ziffer

Hohe Schlüsselblume

Primula elatior

tg Anl3

b

19

Rotes Waldvögelein

Cephalanthera rubra

gg Anl2

d

27

Eibe

Taxus baccata

gg Anl2

d

16

Außerhalb der Waldbereiche und hier wiederum vor allem in den Weideflächen sind zusätzlich noch folgende Arten direkt betroffen:

Name Deutsch

Name Lateinisch

NSCHVO Anlage 1-3

NSCHVO a, b, c, oder d

NSCHVO Ziffer

Geflecktes Knabenkraut

Dactylorhiza maculata

gg Anl2

d

27

Frühlings-Enzian

Gentiana verna

tg Anl3

b

5

Echte Brunnenkresse

Nasturtium officinale

gg Anl2

d

7

Gemeines Fettkraut

Pinguicula vulgaris

gg Anl2

d

34

Drei Arten sind den typischen Vertretern der Alm weiden zuzurechnen. Lediglich die Brunnenkesse – die im feuchten Bach/Quellmoorbereich zu finden ist - kommt anderweitig vor.

Diese Arten werden dann, wenn der Wegebau durchgeführt wird, an ihrem Standort verschwinden und dort auch nicht mehr Fuß fassen können. In geringerer, aber ähnlicher Weise, sind auch diese Arten von der Bodenbeschaffenheit des Standortes abhängig. Der Bodenaufbau kann dort zwar rascher wieder jenem des Ist-Zustandes zugeführt werden, dies aber nur dann wenn nicht an dessen Stelle gänzlich geänderte Nutzungsbedingungen eintreten. So werden sich die Arten jedenfalls nicht m ehr auf Wegtrassen und deutlich geänderten Böschungen ansetzen können. Der Lebensraum geht somit für diese Arten an jenen Standorten verloren. Das Fettkraut, das in dem steilen vernässten Wieseneinhang am Beginn der dzt Schlepperwegtrasse vorkommt, nimmt hier einen Sonderstandort ein. Dieser Standort grenzt sich für den kleinen Bereich von ca. 20m x 20m ab. Die Errichtung einer Wegtrasse würde somit den gesamten Standort so stären, dass dessen Weiterbestand an diesem Standort nicht mehr gewährleistet ist.

Da Geflecktes Knabenkraut, Frühlingsenzian und Brunnenkresse durch den Wegebau nicht ihren gesamten Standort verlieren würden sondern im umgebenden Gelände eingeschränkt auch noch Vorkommen, kann nicht damit gerechnet w erden, dass diese Arten von ihrem Standort verschwinden. Als Standort dieser Arten ist einerseits die Almweide zu nennen (Knabenkraut, Frühlingenzian) andererseits sind dies die Bacheinhänge und Quellfluren (Brunnenkresse). Der Standort der Brunnenkresse wird durch den Wegebau nicht beeinträchtigt.

Der Feuersalamander konnte trotz mehrmaliger und intensiver Suche nicht entdeckt werden. Es kann derzeit nicht von einer Beeinträchtigung dieser Art ausgegangen werden.

Durch den Wegebau werden alle im Bereich vorkommenden Vogelarten deutlich und nachhaltig gestört werden. Durch das linienhafte Element des Forstweges, das im ebenfalls linienhaften Waldbestand des Xer Grabens annähernd alle Flächen des Waldes direkt oder indirekt berührt werden diese Vogelarten auf allen Flächen während des Baues aber auch während des weiteren Betriebes betroffen sein. So geht man derzeit von Wirkungen baulicher Einrichtungen wie Forstwege von 50m bis 100m in die umgebenden Waldflächen hinein aus. Das heißt, dass Waldvogelarten bei Störungen auf einem Forstweg durch an- und abfahrende Fahrzeuge, Mountainbiker und/oder Fußgeher noch in einer Entfernung von 50m bis 100m abseits des Forstweges flüchten. Bei manchen Spechten ist diese Fluchtdistanz noch deutlich höher. Störwirkungen betreffen alle Vogelarten der Fichten Buchen Tannenwälder. Diese Vogelarten wurden bis dato nicht erhoben, können aber als jene angenommen werden, die in montanen Klagen der Fichten Buchen Tannen Mischwälder anzutreffen sind.

Erholungswert

Der Erholungswert des Wanderweges zur Wandbergalm wird stark und irreversibel betroffen sein, wenn der Weg gemäß Antrag verwirklicht wird. Dies deshalb weil der derzeitige 1 m breite Fußsteig auf einer Länge von zumindest 500m (Hm 200 bis zumindest Hm 700) durch den befahrbaren 3m breiten Zufahrtsweg ersetzt wird. Zusätzlich werden auch die anfänglichen 200m und die endfälligen 200m optisch und funktionell vom Fahrweg eingenommen werden. Somit ist die derzeitige Funktion eines überdachten und inmitten des Buchenwaldes führenden Steiges nicht mehr vorhanden. Während der Bauarbeiten ist damit zu rechnen, dass der Fußsteig gar nicht mehr begangen werden kann. Hier wird ein Begegnen des Fußgängers mit Baumaschinen zu nicht überwindbaren Gefahrenmomenten führen. Während dieser mehrere Wochen andauernden Zeit ist der Erholungswert des Weges nicht mehr gegeben.

Auch nach Beendigung und Rekultivierung des Zufahrtsweges kann nicht von einer dem derzeitigen Zustand gleichzusetzenden Erholungsnutzung gesprochen werden. Denn der neue Fahrweg ist – wie jeder Fahrweg - im Vergleich zu einem Fußsteig sowohl in seiner Steigung als auch in seiner Breite und Bodenbeschaffenheit als monoton anzusehen. So müssen auf dem bestehenden Fußweg derzeit Geschwindigkeit bedachtsam gewählt werden, damit Wurzeln und anderweitige Bodenunebenheiten frühzeitig erkannt und umgangen werden können. So müssen bei einem Fußweg alle Sinne auf deren Erkennung und Überwindung geschult werden. Dadurch wird ein Fußweg jedenfalls als interessanter eingestuft. Auch ist ein ein Meter breiter Fußweg, der durch ständiges Begehen im Wald entstanden ist, in seiner Umgebung dem umgebenden Wald angepasst. Es mussten Bäume nicht entfernt oder anderweitig gepflanzt werden. Somit wandert man „inmitten“ des umgebenden Waldes. Man erlebt diesen ursprünglichen Wald daher auch unmittelbarer. Bäume und Sträucher der gefährdeten und besonderen Pflanzengesellschaft sind in Reichweite, sie müssen sogar ab und zu direkt umgangen werden, damit man die w eitere Wegtrasse verfolgen kann.

Bei einem in der Neigung und in der Breite gleichmäßigen Fahrweg ist dies hingegen nicht gegeben. Es wird weder das Auge für Unebenheiten geschult noch werden alle Sinne angesprochen, einen Fahrweg kann man auch dann noch zufriedenstellend bewandern, wenn man mit seiner Aufmerksamkeit bei anderweitigen Beschäftigungen verweilt. Durch die hohen Böschungen kann auch das unmittelbare Erleben der Umgebung nicht in dem Maße stattfinden wie dies bei einem sich um die Baumstämme windenden Fußsteiges der Fall ist. Die Wertschöpfung der Erholung richtet sich beim Begehen eines Fahrweges nicht in erster Linie auf das Bewandern aus. Es geht damit aber auch der Wert der Erholung, der derzeit gegeben ist, großteils verloren. Somit muss von einer deutlichen Abminderung und damit von einer starken Beeinträchtigung des Erholungswertes gesprochen werden.

Dies trifft in gleichem Maße für die letzten ca. 60m des Weges zur X-Alm zu. Dort wird ebenfalls ein Fußweg durch den breiten Fahrweg ersetzt.

Landschaftsbild

Das Landschaftsbild wird durch die Errichtung des Firstweges stark und nachhaltig betroffen sein. Dabei ist von zwei gesonderten Landschaftskammern auszugehen.

Die erste Kammer erstreckt sich im wesentlichen über die Waldbereiche des Xer Grabens ähnlich der Abgrenzung auf Abb. 3 (gelb schraffiert, rot umrandet). Es ist hier die Eigenart und Schönheit von einem derzeit ungeöffneten Fichten Buchen Tannenmischwald im steilen Hang geprägt. Die bestimmenden Elemente sind ungeöffnete Waldflächen, die manchmal sogar den Charakter der Hallenbuchenwälder annehmen. Von Hallenbuchenwäldern ist dann zu sprechen, wenn durch das gehäufte Vorkommen von älteren Buchen kaum Unterwuchs vorhanden ist und man somit fast das Gefühl einer Halle vermittelt bekommt. Hier sind die Geschlossenheit der Vegetation und die Unmittelbarkeit des Waldes im Vordergrund. Prägende Eindrücke sind durch die Unmittelbarkeit und Unregelmäßigkeit der Umgebung (besondere Baumform, Grabenbildung, Fußsteig, etc) gegeben.

Im Falle der Wegerrichtung wird ebendieser Weg zum prägenden Element des beschriebenen Bereiches. Damit wird die derzeitige Charakteristik nachhaltig entfernt und durch eine neue, von Menschenhand geschaffene Struktur ersetzt. Diese linienhafte Struktur, die durch den Weg und dessen Böschungen entsteht, weist deutlich weniger Einzelstrukturen und Einzelelemente auf. Sie wirkt einförmiger und kann die Lebhaftigkeit eines Fußweges in keiner Weise ersetzen. Erholungswege und Erlebniswege, die eigens für die Erholungsnutzung errichtet werden, weisen ebenfalls viele unterschiedliche und oft sehr unregelmäßige Elemente und Strukturen auf. Sie vermitteln dadurch Lebendigkeit und Vielfalt. Auch wenn eine neu errichtete Fahrstraße rekultiviert und eingewachsen ist (ca. 10 bis 15 Jahre nach Errichtung), sind deren linienmäßige Strukturen zwar undeutlicher aber im m er noch deutlich zu erkennen. Es ist nicht mit einer Reversibilität der Beeinträchtigung zu rechnen.

Die zweite Geländekammer, nämlich jene im Almbereich, wird durch die Weidefläche mit unregelmäßiger Ausprägung in Rippen und Mulden geprägt. Hier sind die wesentlichen Elemente die frei Weidefläche sowie die Almgebäude der X-Alm und der Xer Alm. Diese Geländekammer ist naturgemäß auch aus weiterer Entfernung auszumachen. (zB von V aus).

Der derzeitige Schlepperweg kann aus dem Talbereich ebenfalls ausgemacht werden. Er ist aber dadurch dass dieser Weg relativ schmal ist und daher die Böschungen kurz und bereits einigermaßen eingewachsen sind, und weil das Gelände nicht überaus steil ist, nicht das wesentliche Element dieser Geländekammer.

Die Verbreiterung des geplanten Weges auf der Trasse des bestehenden Schlepperweges wird aber einen Anschnitt der bergseitigen Böschungen mit sich bringen. Außerdem muss gerade im der unteren Teil des Weges eine Ableitung der anfallenden Hangwässer vorgenommen werden. Böschungen werden nachgearbeitet und daher vorerst einmal von der Vegetation befreit werden. Erst danach könnte eine Rekultivierung einsetzen. Diese Rekultivierung wird einen Zeitraum von zumindest 15 Jahren in Anspruch nehmen. Auch danach ist aller Erfahrung nach und trotz technisch einwandfreier Bauweise der Weg im Gelände gut sichtbar. Allein schon die bessere Bewirtschaftbarkeit und Zugänglichkeit werden diese markanten Linien verstärken. Aber vor allem die geänderten Bodenverhältnisse der Böschungen und des Planums im Vergleich zu den umgebenden Almflächen bewirken eine unterschiedliche Ausprägung der Vegetation. Dies kann am Gegenhang der Abb. 5 gut erkannt werden.

In der Folge werden die Eigenart und Schönheit des Geländes in Zukunft nicht mehr von der Almfläche mit Almgebäude sondern von dem linienhaften Element des Weges bestimmt werden.

Zu Frage 2) Können allfällige Auflagen diese Beeinträchtigungen mindern?

Vor allem jener Bereich des Weges, der neu errichtet werden muss (anfängliche 1383m) kann durch Nebenbestimmungen und/oder Auflagen keine Abminderungen erfahren. Denn nur eine deutliche Verringerung der Wegbreite (maximal 1,5m) könnte Beeinträchtigungen vermindern. Sobald hier maschinell (mit einem Löffelbagger) gebaut wird, wird die Wegbreite zumindest 3m betragen. Denn das Gerät ist allein schon auf diese Spurweite ausgelegt. Auf diese Breite sind die angegebenen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter des TNSCHG 2005 angesetzt. Ohne maschinellen Ausbau kann ein Fahrweg in diesem Gelände aller Erfahrung nach nicht errichtet werden.

Eine Auflage, die die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Geländekammer Almweide (letzte 492m) abmindern könnte, wäre das Verbot des Ausbaues dieses Schlepperweges. Aber selbst bei verstärktem Befahren dieses Schlepperweges - und damit ist jedenfalls zu rechnen - wäre eine Verschlechterung des Landschaftsbildes durch Ausprägung neuer und deutlicherer Fahrspuren gegeben.

Zu Frage 3.) Welche Beeinträchtigungen sind mit der Alternativvariante verbunden?

Hier wird über zwei Alternativvarianten abgesprochen

  • Erschließungsweg von der Xer Alm zur X-Alm und

  • Wegvariante Direkte Erschließung aus dem Xergraben

Erschließungsweg von der Xer Alm zur X-Alm

Diese Variante bringt kaum Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren mit sich. Es werden keine Sonderbiotope betroffen. Die Flächen sind nicht gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften nach der TNSCHVO 2006 zuzurechnen. Es wird kein Feuchtbiotop betroffen sein. Dies auch deshalb, weil die Wegvariante im Vergleich zur beantragten Trasse sehr kurz ist (nur ca. ein Viertel der Länge) und weil vornehmlich relativ naturferne (weil stark gedüngte) Almbereiche überfahren werden. Eine mittlere Beeinträchtigung während des Baues mit Reversibilität auf geringe Beeinträchtigung verbliebe.

Der Erholungswert wird deutlich geringer belastet als bei Verwirklichung der beantragten Trasse weil der bestehende Fußweg lediglich auf einer Länge von ca. 160m überbaut würde. Im Falle der beantragten Trasse wäre eine Überbauung von zumindest 560m gegeben. Eine mittlere Beeinträchtigung während des Baues mit Reversibilität auf geringe Beeinträchtigung verbliebe.

Das Landschaftsbild der weiteren Umgebung (Einsichten von den Talbereichen) wird in vergleichbarer Weise wie durch die beantragte Trasse beeinträchtigt werden. Das Landschaftsbild des Xer Grabens wird durch diese Wegvariante allerdings gar nicht betroffen sein. Diesbezüglich ist eine erhebliche Verbesserung gegeben. Eine mittlere irreversible Beeinträchtigung verbliebe.

Wegvariante Direkte Erschließung aus dem Xergraben

Diese Variante war am 6.5.2014 vom ASV für Naturkunde mit Hrn J begangen worden. Hr. J zeigte dabei den Wegverlauf im Abstieg an. Hr. J teilte am 26.5.2014 dem ASV für Naturkunde fm. mit, dass diese Variante nach Rücksprache mit Hrn Ing. E K ziemlich genau einer vormaligen Einreichvariante entsprach, die dann wieder verworfen worden war.

Diese Variante bringt starke Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren mit sich. Es werden mehrere Sonderbiotope wie bspw. der W - Buchenwald, ein ständig wasserführender Graben und interessante Waldrandbereich mit einer reihe von geschützten Pflanzenarten betroffen. Der Großteil der Flächen ist gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften nach der TNSCHVO 2006 zuzurechnen. (Wald) Es werden auch immer wieder Feuchtbiotope und Gerinne betroffen sein. Trasse der Wegvariante ist im Vergleich zur beantragten Trasse zwar kürzer, es werden aber sehr naturnahe Waldbereiche durchschnitten. Eine starke irreversible Beeinträchtigung verbliebe.

Folgende teilweise oder gänzlich geschützte Pflanzenarten wurden auf der von Hn J ausgezeigten Trasse der Wegvariante vorgefunden:

Name Deutsch

Name Lateinisch

NSCHVO Anlage 1-3

NSCHVO a, b, c, oder d

NSCHVO Ziffer

Frühlings-Enzian

Gentiana verna

tg Anl3

b

5

Geflecktes Knabenkraut

Dactylorhiza maculata

gg Anl2

d

27

Fuchs' Knabenkraut

Dactylorhiza fuchsii

gg Anl2

d

27

Seidelbast

Daphne mezereum

tg Anl3

b

20

Türkenbund

Lilium martagon

gg Anl2

d

41

Hohe Schlüsselblume

Primula elatior

tg Anl3

b

19

Maiglöckchen

Convallaria majalis

tg Anl3

b

12

Rotes Waldvögelein

Cephalanthera rubra

gg Anl2

d

27

Eibe

Taxus baccata

gg Anl2

d

16

Allein schon die hohe Anzahl an geschützten Arten deutet auf die Schutzwürdigkeit dieses relativ unerschlossenen Bereiches hin.

Der Erholungswert wird deutlich geringer belastet als bei Verwirklichung der beantragten Trasse weil der bestehende Fußweg lediglich auf einer Länge von ca. 60m überbaut würde. (Letzte Strecke unterhalb der X-Alm – Fußweg). Im Falle der beantragten Trasse wäre eine Überbauung von zumindest 560m gegeben. Eine mittlere Beeinträchtigung während des Baues mit Reversibilität auf geringe Beeinträchtigung verbliebe.

Das Landschaftsbild der weiteren Umgebung (Einsichten von den Talbereichen) wird in vergleichbarer Weise wie durch die beantragte Trasse beeinträchtigt werden. Das Landschaftsbild des Xer Grabens wird durch diese Wegvariante stark und irrversibel betroffen sein. Dabei ist in erster Linie der natürliche Bachverlauf mit Wasserfall beeinträchtigt, der derzeit keinerlei Einschränkungen bezüglich seiner Natürlichkeit, Eigenart und Schönheit hinnehmen muss. Eine starke irreversible Beeinträchtigung verbliebe.

Im Vergleich der begutachteten Wegvarianten ergibt sich folgende Prioritätenreihung (die Trasse mit den geringsten Beeinträchtigungen steht an erster stelle, diejenige mit den stärksten Beeinträchtigungen an letzter Stelle:

1 - Erschließungsweg von der Xer Alm zur X-Alm

2 - Beantragte Wegtrasse vom Wasserbodenweg bis zum Schlepperweg und über diesen zur X-Alm

3 - Wegvariante Direkte Erschließung aus dem Xergraben

Zu Frage 4.)Sind diese wirklich geringer als bei der der beantragten Wegtrasse?

Diese sind tatsächlich geringer als bei der beantragten Wegvariante. Zur Begründung darf auf die Beantwortung in Frage 3) verwiesen werden. Dort sind die entsprechenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSCHG 2005 beider Wegtrassen gegenübergestellt. Die Beeinträchtigungen zu Naturhaushalt, Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren und erholungswert sind deutlich geringer. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind vergleichbar (dh. In etwa gleich groß bei beiden Wegvarianten)

Zu Frage 5.)Weiters möge auf die Einwände in der Berufung der beiden Landwirte gegen die Gutachten eingegangen werden.

Stellung genommen wird zu den Argumenten, die einer fachlichen Replik durch den ASV für Naturkunde bedürfen. Bezug: Hr. R J vom 4.4.13 und Hr. S E vom 1.4.2013

Zum Vorbringen des Hrn R J:

Zu 2 b) – Variantenprüfung:

Diese Variantenprüfung wurde in der ggstl. Stellungnahme fachlich vollständig vollzogen.

Zu 3 a) – Räumung des Xerbaches:

Wenn alle Bäche ähnlichen Ausmaßes und mit ähnlichem Gefährdungspotential in Tirol durch Wege erschlossen werden müssten, dann bedürfte dies eines Aufwandes von mehreren tausend Kilometern Wegerschließung. Dies ist im Gebirgsland Tirol nicht möglich. Auch wenn der ggstl. beantragte Weg gebaut würde, gäbe es immer noch unerschlossene und unerreichbare Abschnitte des Xerbaches.

Zu 3 a) – Touristischer Mehrwert und Bergmöglichkeit:

Dieser Mehrwert ist für Mountainbiker durchaus gegeben. Der Wert sinkt für Wanderer erheblich ab.

Bei Befahrung mit Mountainbikern wird sich die Zahl der Bergenotwendigkeiten jedenfalls im Vergleich zu jetzt erheblich vergrößern. Derzeit ist diese Notwendigkeit eingeschränkt, weil der Weg nur von Wanderern frequentiert wird.

Zu 3 b) – Erschließbarkeit und Erreichbarkeit:

Die vom Antragsteller eingemahnte Erschließbarkeit und Erreichbarkeit (7 km längere Anfahrt) kann der ASV für Naturkunde. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die festgestellten Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSCHG 2005 keine Geltung mehr hätten. Darüber hinaus ist eine Erschließung von der Xer Alm als jene Variante anzusehen, die insgesamt geringere Beeinträchtigungen mit sich bringen würde.

Zu 3 d) – Räumung des Xerbaches:

Siehe dazu Ausführung zu 3 a). Es ergibt sich aus der Berufung, dass eben nur der Mittellauf, nicht aber der gesamte Lauf des Xerbaches zugänglich wird. Dies bestätigt, die nkdl. Aussagen zu 3 a)

Zu 4 b) – starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes:

Zur Einsehbarkeit können die Beschreibungen im obigen Befund und Gutachten herangezogen werden. Diese sind für eine Beurteilung ausreichend. Der Weg führt nicht „ausschließlich im bewaldeten Bereich“ (Ausführung im „Privatgutachten vom xx.xx.xxxx, verwendet weiters in der ggstl. Berufung). Ein nicht unerheblicher Teil des Weges, nämlich ca. 562m (also ca. 30% der Weglänge) führen über Wiesenflächen. Darüber hinaus sind auch Weglängen im Wald sehr oft gut einsehbar. Die Aussagen dazu im „Privatgutachten“ vom xx.xx.xxxx werden vom ha. ASV für Naturkunde demnach nicht geteilt.

Zu 4 b) – Reptilien, Amphibien:

Bestätigt wird, dass auch bei der Begehung am xx.xx.xxxx keine Larven des Feuersalamanders und auch keine adulten Tiere dieser Art entlang der geplanten Trasse entdeckt werden konnten. Dies ist obigem Befund und Gutachten zu entnehmen.

Zu 4 b) – Erholungswert:

Der Erholungswert wird im Falle der Verwirklichung des beantragten Weges stark beeinträchtigt. Dazu darf auf die Ausführungen im obigen Befund und Gutachten verwiesen werden. Die Wanderroute kann nicht als „neu“ erkannt werden.

Zu 4 b) – Biotopflächen und Erhebungen der Vegetation:

Es werden große Biotopflächen durch die neu geplante Wegtrasse durchschnitten, die den gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften Anl 4 TNSCHVO 2006 zuzurechnen sind. Außerdem werden eine Reihe von gänzlich geschützten bzw. teilweise geschützten Arten nach der TNSCHVO 2006 vernichtet werden.

Das „Feuchtbiotop“ an der Alternativtrasse von der Kohlenrider Alm zur X-Alm ist kein Feuchtbiotop.

Dazu finden sich im „Privatgutachten“ vom xx.xx.xxxx nur ungenügende Ausführungen. Es wurde weder der Fichten Buchen Tannenmischwald als gefährdete besondere Pflanzengesellschaft nach Anl 4 TNSCHV 2006 erkannt, noch wurden Artenlisten und/oder Braun/Blanquet Erhebungen zu Grunde gelegt. Dies trifft auch für das sog. „Biotop“ zwischen Xer Alm und X-Alm zu. Dieses Biotop wurde nicht näher beschrieben oder definiert. Es ist da facto kein Feuchtbiotop. (Siehe dazu genauere Ausführungen und Artenliste im obigen Befund des ASV für Naturkunde). Auch hier werden die Aussagen des Privatgutachtens nicht geteilt.

Die Beschreibung der Biotope und Lebensräume ist im Befund des ASV für Naturkunde erschöpfend erfolgt. Die BIK Tirol ist in diesem Bereich nicht so selektiv wie die bisherigen Erhebungen der befassten ASVs für Naturkunde. Dies deshalb, weil sich die ASVs eingehender mit den jeweiligen Örtlichkeiten der Eingriffe auseinandergesetzt haben. Die BIK Tirol hingegen fasst aus Zeitgründen Biotope oft zusammen und führt dazu allgemein aus. Die BIK Tirol ist nicht „anderslautend“. Die Erhebungen der bisher befassten ASV s für Naturkunde stehen nicht im Widerspruch zur BIK Tirol. Sie stellen einen genaueren Maßstab der Erhebung dar. Dazu mögen die ausführlichen Erhebungen und Schlussfolgerungen im obigen Befund und Gutachten herangezogen werden.

Zum Vorbringen des Hrn S E:

Zur Räumung des Xerbaches von Wildholz:

Das Interesse der Gemeinde V und des Hrn E kann aus Sicht des ASV für Naturkunde durchaus gesehen werden. Dies kann allerdings die festgestellten Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSCHG 2005 nicht schmälern. Außerdem besteht diese Räumungsmöglichkeit nach allen bisherigen Unterlagen nur für den Mittelteil des Baches. Der restliche Bach würde weiterhin Gefahrenmomente bergen.

Zur Bergung verletzter Personen:

Dazu darf auf die Ausführungen zu Hrn J 3a) verwiesen werden. Die Bergemöglichkeit wird durch den befahrbaren Weg wohl erhöht, die Frequenz der Bergungen würde aber deutlich ansteigen.

Zur ausschließlichen Bewirtschaftung der X-Alm über den Anschluss an den Wasserbodenweg:

Eine Bewirtschaftung kann auch mittels eines Weges von der Xer Alm durchgeführt werden. Dem ASV für Naturkunde ist nach den Besprechungen mit dem Antragsteller vom 6.5.2014 sowie nach allen vorliegenden Schriften im Akt wohl bewusst, dass ein Anschluss von der Xer Alm (siehe auch: Erschließungsweg von der Xer Alm zur X-Alm) vom Antragsteller nicht gewünscht wird.

Zur Einsicht des Erschließungsweges von der Xer Alm zur X-Alm:

Die Einsicht aus weiterer Entfernung, ebenso wie aus dem unmittelbaren Nahebereich auf die Wegvariante Erschließungsweg von der Xer Alm zur X-Alm ist zweifellos gegeben. Dies wurde im obigen Befund und Gutachten des ASV für Naturkunde entsprechend berücksichtigt. Abgesehen davon, dass die Beeinträchtigung dieses Schutzgutes (Landschaftsbild) in etwa gleichzusetzen ist mit der Beeinträchtigung durch die beantragte Trasse, ist weiters anzumerken, dass für die drei weiteren Schutzgüter Naturhaushalt, Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren

Und Erholungswert die Beeinträchtigung im Falle der Variante Erschließungsweg von der Xer Alm zur X-Alm deutlich abgesenkt werden könnten.

Zur Beschneidung der Almeigenen Quelle:

Nach der Begehung vor Ort am xx.xx.xxxx sowie nach allgemeiner Erfahrung zu ähnlichen Projekten könnte eine Fassung der Quelle bzw. eine Anlage des Weges wohl so erfolgen, dass diese Wasserversorgung nicht abgeschnitten wäre.“

Beweiswürdigung:

Das Gutachten des Sachverständigen Mag. P. ist ausführlich und vollständig. Es geht auf alle gestellten Fragen und Einwände ein und stimmt in den wesentlichsten Aussagen auch mit dem bereits in erster Instanz abgegebenen Aussagen des Sachverständigen Mag A. überein. Es wird daher nicht gezweifelt, dass die beantragte Wegvariante mit schweren Eingriffen in geschützte Pflanzenarten und Lebensgemeinschaften verbunden ist. Es ist nach der Begehung auch schlüssig, dass die von den Beschwerdeführern abgelehnte kürzere Wegvariante von der Xalm mit geringeren Eingriffen verbunden ist und von dieser zudem kein Biotop betroffen ist. Technisch ist diese Wegvariante sicher soweit erstellbar, dass die erwähnte Quelle nicht gefährdet wird. Darüber hinaus liegen nicht nur die zwei naturschutzfachlichen negativen Stellungnahmen gegen die Wegvariante A (beantragte Variante) vor, sondern auch negative Stellungnahmen des forstfachlichen Sachverständigen und des zuständigen Naturschutzbeauftragten F. H. Insgesamt ergibt sich aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten, den dort eingeholten Stellungnahmen und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten, dass zwar ein hohes öffentliches Interesse an der Erschließung der X-Alm besteht bezüglich der Almerschließung, dass dieser Zweck aber durch einen schonenderen Eingriff in die Natur erreicht werden kann, nämlich die von der Xer-Alm mögliche Stichstrecke von nur wenigen 500 Metern und eine Verbesserung des Viehtriebweges sowie die vom Amtssachverständigen für Almwirtschaft geschilderte weitere Wegstrecke von 150m. Zudem ergibt sich aus der vorliegenden Stellungnahme des Vertreters der BFI A, dass die beantragte Wegtrasse für die Bewirtschaftung der Waldgrundstücke des Zweitbeschwerdeführers nicht zwingend notwendig ist dass und auch nur ein Teil des Baches geräumt werden könnte (Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung). Selbst wenn mit der Errichtung des befahrbaren Weges positive Effekte für die Bergung verletzter Personen und Tiere und die touristische Nutzung sowie die Waldbewirtschaftung verbunden sind, sind die mit der beantragten Wegtrasse verbundenen Eingriffe in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes doch zu groß, um sie alleine mit diesen positiven Folgeerscheinungen zu rechtfertigen. Aus der rechtskräftigen Bewilligung vom 23.11.207 für 650 Lfm im Bereich der Alm sind keine Rückschlüsse für die Erteilung der Bewilligung zu gewinnen, da diese unter bestimmten Umständen zu Stande kam (Errichten des Weges zunächst ohne Bewilligung, Verzicht seitens der BH auf Wiederherstellungsmaßnahmen). Das Gutachten für die damalige kurze Wegstrecke ist weder hinsichtlich der Situation (bereits geschehener Eingriff auf Almboden) noch von der Eingriffsintensität mit dem jetzigen Verfahren zu vergleichen. In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten des naturfachlichen Sachverständigen Dr Ö. vom 27.8.2001und die ergänzende Begutachtung nach Begründung durch den ASV Mag A. vom 27.8.2007 verwiesen. Im Übrigen umfasst diese Vorbewilligung nicht die Sanierung und den Ausbau der bestehenden Wegtrasse auf der Alm in einer Länge von 430 Meter (siehe Ansuchen und Projektsbeschreibung vom 25.1.2010). Da für die Beurteilung des öffentlichen Interesses die notwendigen Stellungnahmen eingesehen bzw eingeholt wurden, waren keine weiteren Beweisaufnahmen notwendig. Da das forstfachliche Gutachten im Bringungsverfahren der Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten seinerzeit eingeholt wurde und der BH A zur Verfügung gestellt wurde, ist keine neuerliches Parteiengehör bezüglich dieses Gutachtens notwendig. In seiner Stellungnahme hat der Zweitbeschwerdeführer überdies erkennen lassen, dass er dieses Gutachten kennt. Ebenso galt die Stellungnahme der Wildbach-und Lawinenverbauung als verlesen. Eine Einvernahme eines informierten Vertreters dieser Dienststelle war daher nicht notwendig. Ebenso galt die Stellungnahme der Gemeinde (Beilage der Beschwerde) als verlesen, so dass es nicht einer nochmaligen Anhörung der Gemeinde bedurfte.

Rechtslage:

„§ 7

Schutz der Gewässer

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

  1. Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden, und

§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden;

Sowohl wegen der geschützten Pflanzen, als auch wegen der Querung von fließenden Gewässern ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig. Die bereits erteilte Bewilligung umfasst nicht die beantragte Wegstrecke und die beantragten Eingriffe.

§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 lit b, Abs 2 Z 2, Abs 3 lit a oder § 14 Abs 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

V.Erwägungen:

Da vor allem die Erschließung der X-Alm mit schonenderen Eingriffen in die Natur erreicht werden kann, ebenso aber die anderen beschriebenen Ziele (Abholung verletzter Tiere, Bewirtschaftung der Waldparzellen) und die beantragte Wegtrasse mit schweren Eingriffen in geschützte Pflanzenarten und die Landschaft einhergeht, kann die Abweisung durch die belangte Behörde nur bestätigt werden und müssen die Beschwerden abgewiesen werden.

VI.Durch die Überprüfung der erstinstanzlichen Feststellung sind Kommissionsgebühren durch den Augenschein am xx.xx.xxxx entstanden, die den Antragstellern vorzuschreiben waren. Dabei war zwischen der Begehung der beantragten Variante und Alternativvariante durch zwei Organe (Zeit zwischen 10.00 Uhr und 12.25 Uhr) und die Begehung der dritten (nicht projektierten Variante) zu differenzieren, da die letztere nur vom naturfachlichen Sachverständigen zwischen 12.25 Uhr und 13.10 Uhr vorgenommen wurde. Aus den Beträgen von € 160,--und € 32,-- ergibt sich eine Gesamtsumme von € 192,--. Der Augenschein war notwendig, um die Auswirkungen der verschiedenen Wegvarianten auf die Natur zu beurteilen. Die Kosten für die Besichtigung der beantragten Wegvariante und Alternativvariante (€ 160,--) sind zur Hälfte von beiden Beschwerdeführern zu tragen, die Kosten für die Variante vom Xer Graben aus (€ 32,--) vom Beschwerdeführer J, da diese Variante in seinem Interesse gelegen ist.

Ergebnis:

Die Beschwerden sind abzuweisen und Kommissionsgebühren vorzuschreiben.

VII.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessensabwägung und Variantenprüfung nicht ab.

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind von den Beschwerdeführern Euro 14,30 mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr Christoph Lehne

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.